Mit dem Beschluss Nr. 170AM/2024 Beschluss der Einköpfiges Gericht erster Instanz von Syros, in einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, den Einspruch gemäß Artikel 973 des Zivilgesetzbuches gegen die Erklärung der beschleunigten Versteigerung gegen unseren Mandanten aufrechterhalten und brach die Auktion ab.
Der Gerichtshof stellte fest, dass" es liegt eine Umgehung von Artikel 966 Abs. 2 der ZPO (in der Fassung des Gesetzes 4842/2021), der vorsieht, dass die zweite Versteigerung mit demselben Preis des ersten Gebots (in diesem Fall also 320.000,00 €, wie in der oben genannten Entscheidung des einzigen Gerichts erster Instanz von Syros, Nr. 30/AM/2023, festgelegt/korrigiert, die auf der Seite mit den Versteigerungsveröffentlichungen des Bulletins für gerichtliche Veröffentlichungen der elektronischen Nationalen Agentur für soziale Sicherheit veröffentlicht und eingestellt wurde). Diese Umgehung, die in dem Einspruch gemäß Artikel 973 Absatz 3 Buchstabe a der griechischen Verfassung zu Recht geltend gemacht wird, ist nicht gerechtfertigt. 6 der Zivilprozessordnung (vgl. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (vgl. das oben zitierte Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften). Nikas, Law of Enforced Execution, Bd. 2, 3. Aufl., 2024, § 48, S. 462, Nr. 57), ist sie geeignet, dem Widersprechenden einen erheblichen Verfahrensschaden zuzufügen, wie im Widerspruch dargelegt[…]”
Im Folgenden wird das Urteil des Gerichts erster Instanz von Syros Nr. 170AM/2024 wiedergegeben
170AM/2024
DAS EINMITGLIEDIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON SYRUS
(Versicherungsmaßnahmen)
Montiert von Richter Sotiris Malikenzo, Generalstaatsanwalt, der vom Präsidenten des Bezirksgerichts von Syros ernannt wurde.
TREFFEN in öffentlicher Sitzung am 26. Juni 2024 ohne Beiziehung eines Kanzlers über die Rechtssache zwischen:
DER PERSON, DIE ANGEHALTEN HAT: ........................von .........................., wohnhaft in Azolimnos, Syros, mit der persönlichen Identifikationsnummer ...................................., der im Namen seines Anwalts .....................................(AM/DSS .......) erschien, der einen Vermerk vorlegte.
DIE AUSSETZUNG DES BEKLAGTEN: Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Namen <>>, mit Sitz in ............................. (............................, Nr. ....... und ................), mit der eingetragenen Nummer ..................................., als gesetzlicher Vertreter, der in diesem Fall als Nichtbegünstigter und Nichtverpflichteter und als Verwalter der Forderungen der Gesellschaft mit dem Namen <>, mit Sitz in Dublin, Irland (...................Nr. ...., ............... floor, IFSC, Dublin.......), die die besondere Rechtsnachfolgerin der Aktiengesellschaft mit der Bezeichnung <>, mit Sitz in Athen (Straße ........................ Nr. ......), mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ........................... und gesetzlich vertreten, geworden ist, die nicht erschienen ist.
Der Widersprechende beantragt, seinen Widerspruch vom 19.6.2024, der bei der Kanzlei dieses Gerichts unter dem Aktenzeichen ..../21.6.2024 eingereicht wurde, zuzulassen und auf den am Anfang dieses Dokuments angegebenen Verhandlungstermin zu verweisen.
Während der Erörterung des Falles haben die Anwälte der Parteien ihre Argumente dargelegt.
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEDACHT NACH DEM GESETZ
Gemäß dem Zustellungsbericht des Gerichtsvollziehers des Bezirks Attika beim Gericht erster Instanz von Athen, ....../21-06-2024, ........................................ (auf die sich der Widersprechende zu Recht beruft und die er vorlegt) wurde dem Beklagten eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Widerspruchs mit der - darunter befindlichen - Urkunde über die Bestimmung des Gerichts für den am Anfang dieses Urteils genannten Termin sowie eine Ladung zur oben genannten mündlichen Verhandlung unter der Obhut des Widersprechenden gemäß den gesetzlichen Formvorschriften (Art. 122 § 1 Buchst. c, 129 und 139 der Zivilprozessordnung) und innerhalb der gesetzlichen Frist, d. h. der Zeitspanne (im vorliegenden Fall 24 Stunden), die der Richter des Einzelrichtergerichts Syros zwischen der Zustellung der Ladung und der mündlichen Verhandlung bestimmt hat (Artikel 686 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Zum Zeitpunkt der Verhandlung der betreffenden Rechtssache ist der Beklagte jedoch trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vor dem Gericht erschienen, so dass er in Abwesenheit gehört werden muss. Die Verhandlung muss jedoch so durchgeführt werden, als ob alle Parteien anwesend wären (Artikel 686 Absatz 7 der ZPO, der durch die Artikel 45 und 120 des Gesetzes Nr. 4842/2021 hinzugefügt wurde).
Gemäß den Bestimmungen von Artikel 966 der CCP, ersetzt durch Artikel 67 des Gesetzes Nr. 4842/13.10.2021: <>. Ferner durch § 176 des Gesetzes. 4855/12.11.2021 (Regierungsanzeiger A' 215/12.11.2021) wurde der Fall g' des Abs. 6 des Artikels 116 des Gesetzes Nr. 176.2021, Nr. 176.2021, Nr. 176.2021, Nr. 176.2021, Nr. 4842/13.10.2021, der nun vorsieht, dass (g.) <>. Das vorgenannte Gesetz Nr. 4842/2021 findet ab dem 1.1.2022 Anwendung (Artikel 120 desselben Gesetzes). Die Art und Weise der Einleitung des Verfahrens zur Wiederaufnahme der Versteigerung und der Beginn der vierzigtägigen Frist wurde und wird in Artikel 966 der ZPO nicht ausdrücklich definiert, aber auch in diesem Fall erfolgt die Einleitung des Verfahrens zur Wiederaufnahme der Versteigerung in Analogie zur Anwendung von Artikel 973 Absätze 1-3 der ZPO auf Initiative des vollstreckenden Gläubigers (vgl. MPZakinth 84/2021, Slg. MPZakinth 84/2021, MPHalk 24/2022, TNP NOMOS, vgl. auch Kioupsidou-Stratoudaki, Die wichtigsten neueren Änderungen des Allgemeinen Teils des Vollstreckungsgesetzes und der Fonds für die Befriedigung von Geldforderungen durch die Pfändung beweglicher und unbeweglicher Sachen, Elldni 1, 2022, S. 48 und Vezirtzi, Die elektronische Zwangsversteigerung nach der ZPO, 2023, S. 131, Nr. 202), der dem Notar eine entsprechende, vom Notar entworfene Erklärung vorlegt, und aus dieser Erklärung die Bestimmungen des Art. 966 Abs. 1, 2, 2A und 2B des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wann die neue Versteigerung stattfinden soll, und die Einlieferung durch den Versteigerer muss innerhalb der ebenfalls durch das Gesetz Nr. 4842/2021 geänderten Frist erfolgen. 4842/2021 geänderten Frist von fünf Tagen gemäß Artikel 973 Absatz 3 Buchstabe a) des Versteigerungsgesetzes. 1 des Zivilgesetzbuchs, während ein neuer Auszug aus dem Beschlagnahmeprotokoll nicht erforderlich ist. Dieser Standpunkt zur Einleitung des Verfahrens zur Wiederaufnahme der Versteigerung stützt sich auf die Bestimmungen der Artikel 106 und 927 ZPO, wonach die Vollstreckung von der Person durchgeführt wird, die zur Durchführung der Vollstreckung berechtigt ist und die den Vollstreckungsorganen den entsprechenden Auftrag erteilt, d. h. diese Bestimmung stellt eine Grundregel des Verfahrenssystems dar, wonach das Vollstreckungsverfahren nur auf Antrag des Gläubigers, gegen den die Vollstreckung betrieben wird, eingeleitet wird und erst nach Tätigwerden des Gläubigers, gegen den die Vollstreckung betrieben wird, in die nächste Phase übergeht (vgl. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-427/99, Randnr. 2.1.1. Efath 2700/2021 TNP NOMOS MPTHESS 4214/2023 TNP NOMOS). 170AM/2024 des Urteils des Gerichts erster Instanz Syros (Versicherungsmaßnahmen) in Verbindung mit Artikel 159 des Zivilgesetzbuchs ergibt sich, dass der Verstoß gegen die genannten Verfahrensvorschriften nur dann zur Nichtigkeit führt, wenn er nach Auffassung des Gerichts dem Schuldner einen Schaden zugefügt hat, der nur durch die Erklärung der Nichtigkeit behoben werden kann, da das Gesetz die Einhaltung dieser Vorschriften nicht ausdrücklich unter Androhung der Nichtigkeit verlangt. Die Nichtigerklärung setzt voraus, dass der Beklagte den Verfahrensmangel, aber auch den Schaden geltend macht (vgl. M.P.T. 4214/2023 TNP NOMOS). In jedem Fall führen die Umgehung von Artikel 966 ZPO und die nicht ordnungsgemäßen Erklärungen des Verpflichteten zur Anwendung von Artikel 973 Absatz 6 ZPO. 6 ZPO, und möglicherweise kann auch der Einspruch nach Art. 933 ZPO (im Falle einer Versteigerung) innerhalb der Frist des Art. 934 I b) ausgeübt werden. der ZPO (siehe Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Zivilprozessordnung) (siehe Artikel 9 Absatz 1 Ziffer ii) der Zivilprozessordnung). Nikas, Recht der Zwangsvollstreckung, Bd. 2, 3. 48, p. 462, Nr. 57 und Kiouptsidou-Stratoudaki, Die wichtigsten neueren Änderungen des Allgemeinen Teils des Zwangsvollstreckungsgesetzes und die Mittel zur Befriedigung von Geldforderungen durch die Beschlagnahme von beweglichen und unbeweglichen Sachen, ElΔνη 1, 2022, S. 50).
Mit dem vorliegenden Rechtsmittel, dessen Inhalt das Gericht für zutreffend hält, macht der Rechtsmittelführer geltend, dass die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt habe, dass mit der Entscheidung Nr. ......../28.05.2024, der auf der Seite der Versteigerungsveröffentlichungen des Blattes für gerichtliche Veröffentlichungen veröffentlicht und ihm am 31.05.2024 zugestellt worden sei, die Versteigerung der beschlagnahmten Gegenstände (unter der Versteigerungsmitteilung Nr. .....................'/09.03.2023 des Gerichtsvollziehers des Appellationsgerichts der Ägäis, ........), die in der Klageschrift detailliert beschrieben ist, die sich am Standort <>> der Gemeinde Manna der Stadt Syros-Ermoupolis befindet, nach ihrer Annullierung zum festgesetzten Termin am 25.10.2023 wegen fehlender Bieter. Der Betrag von 290.000,00 € war ursprünglich als erster Angebotspreis festgelegt worden. Dass er jedoch vor der oben genannten Annullierung der Versteigerung gegen das oben genannte Pfändungsprotokoll und den Auszug daraus den "korrigierenden" Einspruch gemäß Artikel 954 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches unter der Nummer ...../2023 eingelegt hatte, woraufhin der Beschluss Nr. ....../AM/16.10.2023 des Einzelrichters des Gerichts erster Instanz von Syros, wonach dem oben genannten Einspruch teilweise stattgegeben und die Berichtigung des oben genannten ersten Gebotspreises auf den Betrag von € 320.000,00 angeordnet wurde. Dass die oben genannte Versteigerung, die für den 25.10.2023 angesetzt war, mangels Bietern annulliert wurde und dass sie mit der angefochtenen Erklärung über die Beschleunigung und Fortsetzung der Versteigerung erneut für den 04.07.2024 beschleunigt wird, jedoch rechtswidrig mit dem oben genannten Betrag von € 290.000,00 als Erstgebot und nicht mit dem Betrag von € 320.000,00, wie in der oben genannten Entscheidung dieses Gerichts festgelegt. Aus diesem Grund und vor diesem Hintergrund, wie in der Beschwerdeschrift im Einzelnen dargelegt, beantragt er wegen eines Verfahrensfehlers, die genannte Entscheidung Nr. ........./28.05.2024 des Notars von Syros, .................., zusammen mit dem aufgegebenen Auszug daraus und der Verurteilung der Beklagten zur Tragung der Kosten des Verfahrens.
Mit diesem Inhalt und diesen Anträgen wird der vorliegende Einspruch mit der Nummer des Berichts über die Einreichung der Klageschrift 515/21.06.2024 ordnungsgemäß bei diesem Gericht als sachlich und örtlich zuständigem Gericht (vgl. Art. 973 Abs. 3, 6 und 933 Abs. 1, 2) im Verfahren der einstweiligen Anordnung (686 ff. ZPO) eingereicht. Darüber hinaus ist der vorliegende Einspruch gemäß Art. 973 Abs. 6 der Zivilprozessordnung auf seine rechtliche und materielle Begründetheit hin zu prüfen.
Mit der einzigen Begründung des vorliegenden Widerspruchs gibt der Widersprechende an, dass das widersprechende Beschleunigungsverfahren (gemäß Artikel 966(2) der Zivilprozessordnung) den ersten Angebotspreis seiner versteigerten Immobilie mit 290.000,00 € neu festlegt, was offensichtlich gegen die Entscheidung des Einzelrichters des Gerichts erster Instanz von Syros Nr. 30/AM/2023 verstößt, der den ersten Angebotspreis auf 320.000,00 € korrigiert hatte. Der Kläger macht geltend, dass ihm durch die Verletzung der oben genannten Entscheidung ein Verfahrensschaden entstanden sei, da sein Eigentum zu einem Preis zugeschlagen werden könne, der um 30.000,00 € unter dem von dem genannten Gericht anerkannten Preis liege. Dieser Klagegrund ist definitiv und rechtmäßig und stützt sich auf die Bestimmungen der Artikel 159 Abs. 3, 954 Abs.. 4, 966 Abs.. 2 und 973 Abs. II gestützt und muss daher weiter und in der Sache geprüft werden.
Aus allen ordnungsgemäß vorgelegten und von der Widerspruchsführerin geltend gemachten Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt: Durch den Beschluss Nr. .........../28.05.2024 des Notars von Syros, ............, (gemäß Artikel 966 Abs. 2 ZPO, in dem die Antragsgegnerin erklärt, dass sie die Versteigerung fortsetzen möchte), der auf der Website des Bulletins für gerichtliche Veröffentlichungen veröffentlicht und der Antragsgegnerin am 31.05.2024 zugestellt wurde, wurde die Versteigerung von der Antragsgegnerin für den 04.07.2024 erneut beschleunigt, die Versteigerung gegen den Beschlagnahmten (gemäß der Versteigerungsmitteilung Nr. .........'/09.03.2023 Bericht des Gerichtsvollziehers des Ägäischen Berufungsgerichts, ...............), die in der Klageschrift detailliert beschrieben ist, die sich am Standort <>> der Gemeindeverwaltung von Manna der Gemeinde Syros-Ermoupolis befindet, nach ihrer Annullierung im Termin vom 25.10.2023 mangels Bieter. Der Betrag von 290.000,00 € war ursprünglich als erster Angebotspreis festgelegt worden. Der Einspruchsführer hatte jedoch vor der oben genannten Annullierung der Versteigerung gegen das oben genannte Beschlagnahmeprotokoll und den Auszug daraus den "korrigierenden" Einspruch gemäß Artikel 954 Absatz 4 des Zivilgesetzbuches unter der Nummer ........../2023 eingelegt, über den der Beschluss Nr. ........./AM/16.10.2023 des Einzelrichters des Gerichts erster Instanz von Syros, wonach dem oben genannten Einspruch teilweise stattgegeben und die Korrektur des oben genannten ersten Angebotspreises auf den Betrag von 320.000,00 € angeordnet wurde. Die vorgenannte Entscheidung wurde am selben Tag (16.10.2023, innerhalb der Frist von Artikel 954 Absatz 4 letzter Unterabsatz des Zivilgesetzbuches) auf der Website für Versteigerungsveröffentlichungen des Bulletins für juristische Veröffentlichungen der Einheitlichen Kasse für Selbstständige mit einem eindeutigen Entscheidungscode veröffentlicht und eingestellt: ........... Die für den 25.10.2023 angesetzte Versteigerung wurde jedoch mangels Bieter abgesagt. Mit der angefochtenen Erklärung über die beschleunigte Fortsetzung der Versteigerung wird die oben genannte Versteigerung für den 04.07.2024 erneut beschleunigt, allerdings mit einem Erstgebot von 290.000,00 € und nicht 320.000,00 €, wie in der oben genannten Entscheidung des Gerichts festgelegt. In diesem Fall liegt eine Umgehung von Art. 966 Abs. 2 CCP vor. 2 der ZPO (in der Fassung des Gesetzes 4842/2021), der vorsieht, dass die zweite Versteigerung mit dem gleichen Preis des ersten Gebots wiederholt wird (in diesem Fall der Preis von 320.000,00 €, wie in der oben genannten Entscheidung des Gerichts erster Instanz von Syros Nr. 30/AM/2023 festgelegt/korrigiert, die auf der Seite mit den Versteigerungsveröffentlichungen des Bulletins für gerichtliche Veröffentlichungen der elektronischen Nationalen Agentur für soziale Sicherheit veröffentlicht und eingestellt wurde). Diese Umgehung, die in dem Einspruch gemäß Artikel 973 Absatz 3 Buchstabe a der griechischen Verfassung zu Recht geltend gemacht wird, ist nicht gerechtfertigt. 6 der Zivilprozessordnung (vgl. das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (vgl. das oben zitierte Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften). Nikas, Law of Enforced Execution, Bd. 2, 3. Aufl., 2024, § 48, S. 462, Nr. 57), ist sie geeignet, dem Widersprechenden, wie im Widerspruch dargelegt, einen erheblichen Verfahrensschaden zuzufügen, da die Gefahr besteht, dass seine Immobilie zu einem Preis versteigert wird, der um 30.000,00 € (320.000,00 €-290.000,00 €) niedriger ist als der von diesem Gericht in seiner oben genannten Entscheidung festgesetzte erste Angebotspreis. Daher ist dem vorliegenden Rechtsmittelgrund stattzugeben, da er begründet ist.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist, da dem einzigen Widerspruchsgrund stattgegeben wird, die Entscheidung Nr. .........../28.05.2024 des Notars von Syros, ................................., für nichtig zu erklären und der Beklagten die Kosten des Widersprechenden wegen ihres Unterliegens aufzuerlegen (176, 191 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs), wie im Tenor angegeben.
AUS DIESEN GRÜNDEN
ER URTEILT in Abwesenheit des Beklagten.
AKZEPTIERT der Einwand.
ABGESAGT gestützt auf die Entscheidung der Kommission Nr. .............../28.05.2024 der Kommission über die Beschleunigung und Fortsetzung der Versteigerung des Notars von Syros, ..................., nach dem Aushang des Auszugs.
VERurteilend der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, die sie auf dreihundertfünfzig (350,00) Euro festsetzt.
BEURTEILTwurde am 26.06.2024 in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung im Sitzungssaal des Gerichts in Syros ohne Anwesenheit der Parteien und ihrer Anwälte und mit Unterstützung des Kanzlers für die Veröffentlichung beschlossen und veröffentlicht.
DER RICHTER DER SEKRETÄR
Thomas Kalokiris
MDE-Anwalt