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Aufhebung des FUND-Vollstreckungsbescheids in Höhe von 1 Million Euro – Entscheidung 1774/2024 des Gerichts erster Instanz von Thessaloniki

Mit dem Beschluss Nr. 1774/2024 Urteil des Einzelrichters
Gericht erster Instanz von Thessaloniki
(Rechtsstreitigkeiten im Immobilienbereich), in einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, hat das Gericht nahm den Einspruch an gemäß Artikel 933 der StPO und ordnete an die Annullierung von einzulösenden Schecks und der Kopie der Kopie des Zahlungsbefehls, wobei es unserem Klagegrund hinsichtlich der Unbestimmtheit der in den genannten Schecks beschriebenen Gelder stattgegeben und der Beklagten die Kosten der Kläger auferlegt hat, die es auf einen Betrag von EUR 11.940,00.

Insbesondere akzeptierte der Gerichtshof dies: << ...... das Neueste enthalten nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen, da sie, wie oben erwähnt, keine Aufschlüsselung der Schulden nach Kapital enthalten,
Zinsen und Kosten, wobei jedoch nur ein Gesamtbetrag von 1 117 076,02 EUR genannt wird,

die gegnerischen Parteien zu verurteilen, an die Beklagte zu zahlen, unbeschadet etwaiger
die Trennung und Identifizierung der einzelnen Mittel, aus denen er sich zusammensetzt,
wie Kapital, Zinsen und Kosten, und wenn der Gesamtbetrag dieser
die Haushaltslinie wurde in den Haushaltsplan aufgenommen, ohne dass die Art der Zinsen näher erläutert wird
die (gesetzlichen oder vertraglichen) Zinsen und den Zeitraum, auf den sie sich beziehen,
auch wenn diese (Schecks), wie oben erwähnt, die
die Gegenparteien, den oben genannten Gesamtbetrag fristgerecht zu zahlen, deren Fehlen
den gegnerischen Parteien einen prozessualen Schaden zufügt, da diese nicht in der Lage sind
Überprüfung der Mittel auf Ungenauigkeiten, Berechnungsfehler oder Unregelmäßigkeiten
Zinsen und Gebühren
damit sie ihre Verteidigung aufbauen können
. >>.

Der Text des Hauptteils des Beschlusses Nr. 1774/2024 Urteil des Einzelrichters des Gerichts erster Instanz von Thessaloniki.

BESCHLUSS 1774/2024
(Nummer der Widerspruchseinreichung; .............)

DAS EINMITGLIEDIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI
BESONDERES VERFAHREN FÜR EIGENTUMSSTREITIGKEITEN

ANGEHÖRT von der Richterin Alexandra Giannakidou, Richterin am Gericht erster Instanz von Thessaloniki, die vom Präsidenten der Strafkammer des Gerichts erster Instanz von Thessaloniki ernannt wurde, und von der Kanzlerin Amalia Sofianidou, die am 22. Januar 2024 öffentlich einberufen wurde, um über die unter dem Aktenzeichen 25587/21697/07.12.2023 eingereichte Klage zu entscheiden, mit der die Nichtigerklärung von
Durchsetzungsmaßnahmen.


Beklagte: 1) die Gesellschaft mit beschränkter Haftung <> 2) .................... und 3) ..............., die zur mündlichen Verhandlung erschienen sind über Thomas Kalokyris, Rechtsanwalt der Anwaltskammer von Thessaloniki, Thomas Kalokyris, die Vorschläge eingereicht haben.
WÄHREND DER VERHAFTUNG: .....................
In der heutigen öffentlichen Anhörung haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien beantragt, die Erklärungen im Protokoll und in ihren Schriftsätzen zuzulassen.

NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger insbesondere aus folgenden Gründen
die Annullierung der Vorauszahlungsschecks ab dem 15.11.2023 darzulegen
eine Kopie der Abschrift des Zahlungsbefehls des Richters des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
des Einzelrichters des Gerichts erster Instanz von Thessaloniki, mit dem ein Verfahren eingeleitet wird gegen
das Vollstreckungsverfahren, das die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Auftraggeberin gegen sie eingeleitet hat
Verwalter der Forderungen der genannten ausländischen Zweckgesellschaft,
zur Befriedigung einer Forderung des Letzteren, für die der Beschluss erlassen wurde
dem Beklagten die Kosten des Klägers aufzuerlegen, und dem Beklagten auch die Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Die Kosten. Nach alledem ist das vorliegende Rechtsmittel statthaft.
bei diesem Gericht, das in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zuständig ist, nach
der vollstreckbare Titel nicht vom Magistrates' Court, dem Gerichtshof der Europäischen Union, ausgestellt worden ist
den Ort der allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte, da es nicht den Anschein hat, dass nach dem
auf die Zustellung des genannten Schecks weitere Vollstreckungshandlungen folgten
Vollstreckung (Art. 933 Abs. 1(a) und (3), 584 und 22 StPO), zu hören bei der
das derzeitige besondere Verfahren für vermögensrechtliche Streitigkeiten gemäß Artikel 614 ff. ZPO
(Artikel 937 Absatz 3 der StPO) und wurde rechtzeitig vor Beginn der
die in Artikel 934 Absatz 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung vorgesehen ist. 1 Buchstabe a) der Zivilprozessordnung), und wurde erhoben
rechtzeitig vor Beginn der in Artikel 934 Absatz 1 vorgesehenen Frist.
1 Buchstabe a der StPO, da nicht bewiesen ist, dass eine andere Handlung folgte
Ausführung nach der Zustellung des streitigen Schecks und insbesondere, dass sie
Ort der Beschlagnahme. Muss der Widerspruch, soweit er zulässig ist, daher
förmlich aufrechtzuerhalten und die rechtliche und faktische Grundlage der Klage weiter zu untersuchen
seine Gründe (Artikel 933 StPO).


Im ersten Teil des ersten Widerspruchsgrundes beantragen die Klägerinnen Folgendes
die angefochtenen Vollstreckungsschecks für nichtig zu erklären, da sie unbestimmt seien, da sie die einzelnen Beträge der Schecks nicht nach Kapital und Zinsen aufschlüsselten
und Kosten, so dass sie einen Schaden erleiden, wenn nicht klar ist, dass die
Anforderung, so dass sie jeden Punkt einzeln widerlegen können. Dieser Grund
ist rechtlich begründet und beruht auf den Artikeln 159 Absatz 3, 904, 916 und 924
und 933 ZPO, und muss in der Sache weiter geprüft werden.
aus allen von den Parteien rechtmäßig angeführten und vorgelegten Schriftstücken,
von denen einige im Folgenden besonders erwähnt werden, ohne dass sie für
der effektiven Diagnose des Rechtsstreits werden die folgenden Tatsachen festgestellt
Vorfälle: Mit dem Zahlungsbefehl Nr. ........../2017 des Einzelrichters des Einzelrichters des Einzelrichters
Die Kläger wurden verurteilt, an das Gericht erster Instanz von Thessaloniki einen Betrag von
jeweils in voller Höhe an die Aktiengesellschaft mit dem Namen
<> << den Betrag von 976.515,41 EUR, zuzüglich Verzugszinsen (und
andere gesetzliche Gebühren), ab dem Tag nach der Schließung des Kontos,
d.h. 30.12.2016 und bis zur vollständigen Rückzahlung, wobei die Zinsen bis
und mit den gesetzlichen Gebühren und Kosten sowie 15.422 EUR für Anwaltskosten und Auslagen
Anklage>>. Danach, am 17.11.2023, handelte die Beklagte in ihrer Eigenschaft als
als Verwalter der Forderungen der ausländischen Zweckgesellschaft mit der
<>, dem Sonderrechtsnachfolger des oben genannten ursprünglichen Begünstigten der
einer vollstreckbaren Forderung einer Gläubigerbank, übergab er den Abfangjägern die
Schecks, die ab dem 15.11.2023 entwertet werden sollen, um gegen eine Kopie eines Ex
eine Kopie des oben genannten Zahlungsbefehls, mit dem sie aufgefordert werden
Gehaltsabrechnung <<die Gesamtforderung in Höhe eines Sollsaldos in Höhe eines Betrags
1.117.076,02 Euro und dies verzinslich ab 19.01.2021, d.h. dem Tag nach Abschluss des
Konto und bis zur vollständigen Rückzahlung zum jeweiligen Höchstzinssatz der Bank
Verzug und das Anfallen von Zinsen nach dem Gesetz sowie die gesetzlichen Gebühren und
Kosten bis zur Zahlung
>>. Aber mit diesem Inhalt werden die betroffenen Prüfungen
unter Unklarheiten leiden. Insbesondere die Kombination der Bestimmungen der Artikel
904, 916, 918, 919, 924 und 933 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird festgestellt, dass der Scheck, mit dem die
Vollstreckung, muss sie eine klare Angabe des geschuldeten Betrags enthalten, ohne
Es ist nicht erforderlich, die Geschichte der einzelnen Mittel offenzulegen, sondern es reicht aus, dass sie aus
den Grund der Forderung, der grundsätzlich aus der Abschrift der Urkunde ersichtlich sein muss,
unter dem der Scheck ausgestellt ist, sowie den Betrag, der für Kapital, Zinsen und
Ausgaben.
Sobald diese Unterscheidung getroffen wurde, ist der Scheck vollständig und
es obliegt dem Schuldner, zu behaupten und zu beweisen, dass die Forderung erloschen ist oder dass die Gelder unrichtig sind oder dass die Zinsen falsch berechnet wurden oder unrechtmäßig sind
(EphLam 32/2022, EphAth 3773/2021, EphAth 3499/2021, EphPatr 21/2021, EphAth 123/2020,
7/2017 TNP NOMOS). Wenn der Scheck die oben genannten Informationen nicht enthält, geschieht Folgendes
die vom Gericht festgestellte Nichtigkeit, wenn das Gericht nach seinem Ermessen feststellt, dass die Nichtigkeit
durch die Unbestimmtheit des Schecks erleidet der Schuldner einen Verfahrensschaden, der nicht ausgeglichen werden kann
nicht auf andere Weise als durch eine Nichtigerklärung behoben werden kann, und dass die Verweisung des
die Art der Zinsen im Verhältnis zum Kapital und zum Zeitraum ist ausreichend,
damit der Schuldner in der Lage ist, die Vorfälle zu überwachen und zu verstehen, bei denen
die die Schulden begründen, um sie zu kontrollieren und sich der Verteidigung des Staates zu widersetzen
(CfAθ 3041/2022, CfAθ 3773/2021 TNP NOMOS).

Im vorliegenden Fall ist es jedoch so, dass
die Entscheidung der Kommission Nr. ...../2017 Zahlungsbefehl des Einzelrichters des Gerichts erster Instanz
von Thessaloniki, die der vollstreckbare Titel ist, zusammen mit einer Abschrift der Abschrift der Niederschrift
von denen die betroffenen Schecks gezogen wurden, die Abfangjäger, wie oben erwähnt,
haben gesamtschuldnerisch als Kapital zu zahlenden Betrag von 976.515,41
zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag nach der Schließung des Kontos, d. h.
30.12.2016 und bis zur Rückzahlung, mit der Aufzinsung nach dem Gesetz, sowie
und 15.422 Euro für Prozesskosten, d. h. Beträge, die nicht dem von der Kommission gezahlten Betrag entsprechen
die entwerteten Schecks nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten,
da sie, wie oben erwähnt, keine Aufschlüsselung der Schulden nach Kapital enthalten,
Zinsen und Kosten, wobei jedoch nur ein Gesamtbetrag von 1 117 076,02 EUR genannt wird,
die gegnerischen Parteien zu verurteilen, an die Beklagte zu zahlen, unbeschadet etwaiger
die Trennung und Identifizierung der einzelnen Mittel, aus denen er sich zusammensetzt,
wie Kapital, Zinsen und Kosten, und wenn der Gesamtbetrag dieser
die Haushaltslinie wurde in den Haushaltsplan aufgenommen, ohne dass die Art der Zinsen näher erläutert wird
die (gesetzlichen oder vertraglichen) Zinsen und den Zeitraum, auf den sie sich beziehen,
auch wenn diese (Schecks), wie oben erwähnt, die
die Gegenparteien zur fristgerechten Zahlung des oben genannten Gesamtbetrags zu verpflichten, wenn
den gegnerischen Parteien einen prozessualen Schaden zufügt, da diese nicht in der Lage sind
Überprüfung der Mittel auf Ungenauigkeiten, Berechnungsfehler oder Unregelmäßigkeiten
Zinsen und Kosten, damit sie sich verteidigen können.
Daher ist der as
die genannten Unklarheiten den gegnerischen Parteien einen prozessualen Schaden zufügen, der nicht ausgeglichen werden kann
auf andere Weise wiederhergestellt werden, es sei denn, durch eine Nichtigkeitserklärung der betroffenen
Schecks (Art. 158 Abs. 3 ZPO), wobei der erste Klagegrund in der vorliegenden Rechtssache durchgreift
den Widerspruch in seinem ersten Teil als in der Sache begründet.

Nach alledem ist dem ersten Teil des ersten Klagegrundes des
Da der Widerspruch im vorliegenden Fall in der Sache begründet ist, ist ihm stattzugeben.
in der Sache begründet zu sein und die angefochtenen Zwangsmaßnahmen aufzuheben
Vollstreckung, wie im verfügenden Teil dieser Entscheidung näher ausgeführt, in Ermangelung von
die Prüfung der Begründetheit der anderen Widerspruchsgründe als unbegründet, soweit sie
zur Nichtigerklärung dieser Vollstreckungstitel führen (EfAθ
4490/2021, Efath 4359/2021, EfAig 125/2019, EfThes 2175/2017 TNP NOMOS, vgl. und
AP 1054/1999 NPI NOMOS). Schließlich sind dem Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen, weil
im Falle des Unterliegens die Kosten der Gegenpartei zu tragen (Artikel 176, 191, 191
Abs. 2 StPO in Verbindung mit Artikel 63 Absatz. 1(i)(i)(a), (b) und (c), 65, 66, 68 Par. 1 Ν.
4194/2013; Rechtsanwaltsordnung), gemäß den Bestimmungen des verfügenden Teils der
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Wert des Gegenstands des vorliegenden Widerspruchs,
für die Berechnung der Kosten des Verfahrens de facto immer identisch ist
mit dem Geldbetrag, für den die Vollstreckung beschleunigt werden soll, und wenn die
der mit dem Widerspruch angegriffene Einwand nicht den Anspruch selbst, sondern die
die Gültigkeit der Vollstreckungsakte als solche (AP 905/2011, AP 1114/2005, AP 328/2003, AP
1117/1993 TNP-GESETZ).

AUS DIESEN GRÜNDEN

URTEILUNG über den Widerspruch der Parteien.
Gibt dem Einspruch statt.
ABGESAGT die Schecks vom 15.11.2023 zur Vollstreckung gegen eine Kopie eines Ex
Kopie der Kopie des Zahlungsbefehls Nr. .............../2017 des Einzelrichters
Gericht erster Instanz von Thessaloniki.
VERurteilend der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
deren Höhe auf den Gesamtbetrag der von der Kommission zu zahlenden Gebühren festgesetzt wirdvon elftausend
neunhundertvierzig (11.940) Euro

In Betracht gezogen und beschlossen am 15-02-2024

VERÖFFENTLICHT in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung im Plenarsaal des Europäischen Parlaments
Thessaloniki am 15-02-2024

DER RICHTER DER STANDESBEAMTE

Thomas Steph. Sommer

MDE-Anwalt

Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH

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