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Im Gegensatz zu einer guten Verwaltung besteht das Beharren der Steuerbehörde auf der Einhaltung der Formel – Die Nr. A838/2023 Entscheidung des Verwaltungsberufungsgerichts von Thessaloniki

Der Verwaltungsberufungsgericht von Thessaloniki regierte mit der Nr. Entscheidung A838/2023 davon, in einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, dass Das Beharren der Steuerbehörde auf der Einhaltung der Formel verstößt gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, des berechtigten Vertrauens und der Verhältnismäßigkeit, bei der Art der Berichtigung einer fehlerhaften Grundsteuerberechnung, wenn die streitige Steuer zweifellos aus einem falschen Bereich und sogar einem Vielfachen des tatsächlichen Betrags abgeleitet wurde.

Die gesamte Entscheidung liegt vor.

Entscheidungsnummer: A 838/2023

DER

EINZELNES VERWALTUNGSBERUFUNGSGERICHT VON THESSALONIKI

ABSCHNITT E'

(STEUER-ZOLL)

Er traf sich in seiner Audienz am 11. Januar 2023 öffentlich mit Richter Anastasios Hasiakos, Berufungskläger D.D., und Sekretär ……………………., Gerichtsschreiber, um die Berufung mit Anmeldetag 14.10.2021 (Nr . eingetragen beim Gericht EF 1662/18-10-2021),

von ………………………… von ………………., wohnhaft in Thessaloniki (Straße ………………, Nr. …………..), der erschienen ist durch den Bevollmächtigten von Rechtsanwalt Thomas Kalokiris, gegen den griechischen Staat, in diesem Fall gesetzlich vertreten durch den Leiter der Streitbeilegungsabteilung der Unabhängigen Behörde für öffentliche Einnahmen (A.A.D.E.), der nicht erschienen ist, und gegen die endgültige Entscheidung 2474/2021 des Einzelverwaltungsgerichts der ersten Instanz von Thessaloniki.

Das Gericht prüfte die Akte und begründete seine Entscheidung im Einklang mit dem Gesetz.

1. Denn mit der geprüften Berufung, für die die Anwaltsgebühr entrichtet wurde (siehe E-Gebühr mit der Codenummer 432585275951 1213 0007), verschwindet die endgültige Entscheidung 2474/2021 des Einzelverwaltungsgerichts erster Instanz von Thessaloniki, mit der Nein abgelehnt wurde. Katze. ΠΡ3336/28-9-2018 Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung 1318/2-7-2018 des Leiters der Streitbeilegungsabteilung (D.ED.D.) der Independent Public Revenue Authority (A.A.D.E.). Mit dieser letzten Entscheidung wurde die eindeutige Berufung des Beschwerdeführers 6905/22-3-2018 gegen die negative Antwort 4870/14-2-2018 des Leiters des D.O.Y. zurückgewiesen. A' Thessaloniki, am 22997/9-11-2017 Antrag auf Neuberechnung der außerordentlichen besonderen Immobiliengebühr (E.E.T.A.), Jahr 2013, für sein Grundstück in Kalochori der Gemeinde Hedoros der Gemeinde Delta Thessaloniki, mit bezogen auf die Fläche seiner tatsächlich elektrifizierten Dachfläche von 40 qm, statt der falschen 2.000 qm. mit dem dies berechnet wurde.

2. Weil der Fall trotz der Abwesenheit des griechischen Staates gerichtlich verhandelt wurde, da er ordnungsgemäß und rechtzeitig zur oben genannten Anhörung geladen wurde (siehe Zustellungsnachweis der entsprechenden Vorladung des griechischen Staates vom 12.07.2022). Gerichtsvollzieher Dimitrios Tsanidis).

3. Denn in Unterabsatz A7 des ersten Artikels des Gesetzes 4152/2013 (Regierungsanzeiger A΄107) heißt es: „1. Aus zwingenden Gründen des nationalen Interesses, das in der Verwirklichung der Haushaltsziele des mittelfristigen Haushaltsstrategierahmens besteht, wie durch den ersten Artikel des Gesetzes 4093/2012 genehmigt und durch das Gesetz 4127/2013 aktualisiert, für das Jahr 2013 eine außerordentliche Sonderregelung Es wird zu jedem Zeitpunkt im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Dezember 2013 eine Gebühr zugunsten des Staates für bebaute Immobilienflächen gemäß den Bestimmungen dieses Unterabschnitts erhoben, die als außerordentlich bezeichnet werden besondere Immobiliengebühr (E.E.T.A. .)….5. Zur Berechnung des E.E.T.A. Berücksichtigt werden die Fläche der bebauten Fläche, die Höhe des Zonenpreises und das Alter der Immobilie, wie sie im Konto von D.E.H. vermerkt sind. oder von alternativen Stromlieferanten und auf deren Grundlage die Immobiliensteuer (T.A.P.) von Artikel 24 Abs. 1 des Gesetzes 2130/1993 (Α΄62) am 1. Mai 2013 berechnet wird.... Um etwaige Fehler in den Daten über die Fläche, den Zonenpreis und das Alter des elektrifizierten Grundstücks, wie in diesem Absatz definiert, zu korrigieren, müssen sich die interessierten Bürger bis zum 15. Mai 2013 an die zuständige Gemeinde wenden und einen entsprechenden Antrag stellen. andernfalls wird davon ausgegangen, dass sie die Daten als korrekt akzeptieren. Die Kommunen des ganzen Landes prüfen, ob die an die D.E.D.D.H.E. übermittelten Abrechnungen vorliegen. Die Quadratmeter der Immobilie werden einbezogen und wenn die korrekten Zonenwerte erfasst werden, wie sie für die Berechnung des objektiven Wertes der Immobilie gelten, korrigieren sie diese im Fehlerfall durch Übermittlung der neuen Daten an D.E.D.D.H. .E. bis zum 31. Mai 2013. In denselben Erklärungen sind auch die Korrekturen enthalten, die aufgrund der Anträge der interessierten Bürger an den Daten der Immobilien vorgenommen wurden. Wenn in irgendeiner Weise festgestellt wird, dass sie durch Verschulden der Gemeinden an die D.E.D.D.H.E. weitergeleitet wurden. Ungenaue Angaben, die bei der Berechnung von E.E.T.A. berücksichtigt werden, was zur Auferlegung eines höheren E.E.T.A.-Betrags führt. Ab dem tatsächlich geschuldeten Betrag wird eine erneute Liquidation der E.E.T.A. durchgeführt.

4. Denn im vorliegenden Fall geht aus den Beweisen der Akte Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der 158 Parzellen der Kalochori-Farm, die im Gemeindeteil Echedoro der Gemeinde Delta liegt Thessaloniki, außerhalb des genehmigten Stadtplans und innerhalb des allgemeinen Stadtplanungsplans (bezüglich der Bescheinigung des Bürgermeisters von Delta vom 17./2.1.2013). Flächenabschnitt 2.000 qm. Dieses Grundstück wurde als unbedeckt elektrifiziert (Stromversorgungsnummer 20740656), um als Geschäftslokal (Parkplatz) genutzt zu werden, und der Eigentümer hat für die Berechnung der Kommunalsteuer und Kommunalgebühren eine verbindliche Erklärung über die Grundstücksdetails vorgelegt und Grundsteuer. Der Beschwerdeführer hatte dieses Grundstück unter der Bezeichnung „………………..“ an die Offene Handelsgesellschaft verpachtet. Für das oben genannte Grundstück wurde abschließend ein außerordentliches Sonderentgelt für elektrifizierte bebaute Flächen (E.E.T.H.D.E.) zu Lasten des klagenden Eigentümers für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von 5.099,85 bzw. 5.100 Euro bestätigt Gesetzliche außerordentliche Immobiliensteuer (E.E.T.A.), Jahr 2013, in Höhe von 6.644,54 Euro, die auf einer Gesamtfläche von 2.000 qm berechnet wurden. Der Beschwerdeführer und das Leasingnehmerunternehmen haben mit ihrem Antrag 1194/15.1.2013 beim D.O.Y. A' Thessaloniki beantragte eine erneute Liquidation der fälligen E.ET.H.E. mit der Begründung, dass diese Gebühr auf der unstrukturierten Oberfläche des Grundstücks (Stift) falsch ermittelt worden sei. Am 17.5.2013 hat der oben genannte D.O.Y. Autopsie auf dem oben genannten Grundstück, aus der hervorging, dass sich innerhalb des Pferchs ein Gebäude mit einer Fläche von 40 qm befand. Mit den Entscheidungen 17919 bzw. 17918/12.6.201 des oben genannten D.O.Y. wurde der Antrag des Beschwerdeführers jedoch abgelehnt. Letzterer legte gegen diese Ablehnungsentscheidungen Berufungen ein, mit denen er argumentierte, dass die fällige E.ET.H.D.E. musste nur auf die bebaute Fläche von 40 qm gerechnet werden, die im Inneren des Geheges vorhanden ist, wie sich aus der durchgeführten Autopsie ergab, und nicht auf die unbebaute Fläche von 2.000 qm, sie wurden mit 3796 angenommen und 3797/2017 Entscheidungen des Ein-Mann-Verwaltungsgerichts erster Instanz von Thessaloniki, mit denen die oben genannten Entscheidungen des D.O.Y. aufgehoben wurden. und die erneute Liquidation der fälligen E.ET.H.D.E. wurde angeordnet. basierend auf einer bebauten Fläche von 40 qm, auf dem oben genannten Grundstück des Beschwerdeführers. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mit seinem Antrag 22997/9-11-2017 beim D.O.Y. A' Thessaloniki beantragte die Neuberechnung des Klägers E.E.T.A., Jahr 2013, nur für die bebaute Fläche von 40 m², die innerhalb des Pferchs vorhanden ist, wie aus der durchgeführten Autopsie hervorgeht, und nicht für die unbedeckte Fläche Fläche von 2.000 qm, auf der es berechnet wurde. Dieser Antrag wurde mit der negativen Antwort 4870/14-2-2018 des Leiters des D.O.Y. abgelehnt. A' Thessaloniki, mit der Begründung, dass gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes 4152/2013 und POL 1080/2014 etwaige Fehler in den Angaben zum Gebiet, zum Zonenpreis und zum Alter der elektrifizierten Immobilie korrigiert werden müssen, Es sollte bis zum 15.05.2013 ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Gemeinde eingereicht worden sein, andernfalls wird davon ausgegangen, dass die Informationen als zutreffend gelten. Gegen diese Entscheidung legte der Beschwerdeführer die einstweilige Beschwerde 6905/22-03-2018 ein und machte geltend, dass die oben genannte E.E.T.A. falsch berechnet worden sei. für das betreffende Grundstück, da diese gemäß Artikel 1 Unterabsatz A7 des Gesetzes 4152/2013 auf den bebauten elektrifizierten Flächen von Grundstücken und nicht auf nicht überdachten Flächen und Grundstücken erhoben wird. Diese Berufung wurde mit der Entscheidung 1318/2-7-2018 des Leiters der Streitbeilegungsabteilung von A.A.D.E. mit der gleichen Begründung wie oben abgelehnt.

5. Denn der Berufungskläger hat mit seiner Berufung ΠΡ3336/28-9-2018 gegen diese letzte Ablehnungsentscheidung seine oben genannten Ansprüche wieder geltend gemacht und hinzugefügt, dass er den Fehler bei der Berechnung der elektrifizierten bebauten Fläche seines Grundstücks festgestellt habe , wandte er sich an die Zweigstelle von PPC, wurde er an die Gemeinde Delta verwiesen, wo die Beamten sich jedoch weigerten, die von ihm eingereichte Berichtigungserklärung entgegenzunehmen, und ihn an das D.O.Y. verwiesen. 1 von Thessaloniki, wo er den nach oben genannten abgelehnten Antrag auf Korrektur der bebauten Fläche einreichte. Er fügte hinzu, dass sein Recht, nach dem 31.05.2013 eine Neuberechnung der fälligen ETTA durch Berichtigung der Fläche seines Eigentums zu beantragen, in Anbetracht des Vorstehenden rechtswidrig ausgeschlossen wurde, wobei er mit diesem Ausschluss eklatant gegen die Grundsätze verstößt Verhältnismäßigkeit, sein berechtigtes Vertrauen sowie eine gute Verwaltung.

6. Denn mit der Entscheidung 2474/2021 des Einzelverwaltungsgerichts erster Instanz von Thessaloniki, die über die oben genannte Berufung ergangen ist, wurde Folgendes entschieden: Zunächst die oben genannten Entscheidungen 3796 und 3797/2017 des Einzelverwaltungsgerichts erster Instanz von Thessaloniki Die Urteile des Verwaltungsgerichts erster Instanz von Thessaloniki stellen keinen rechtskräftigen Fall dar, da sie sich auf eine andere Anklage beziehen, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erhoben wurde. Darüber hinaus gilt im Gegensatz zu den Bestimmungen des Gesetzes 4021/2011 über die E.ET.H.D.E. die Bestimmung von Artikel 1, Absatz A.7 Unterabsatz. In Artikel 5 des Gesetzes 4152/2013 über die E.E.T.A. wird ausdrücklich das Verfahren zur Berichtigung etwaiger Fehler in den Angaben zur Fläche, zum Zonenpreis und zum Alter des elektrifizierten Grundstücks erwähnt, das durch Einreichung eines Antrags bei der zuständigen Gemeinde bis Mai durchgeführt wird 15.2013, andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Schuldner die Angaben als zutreffend anerkennt. Der Beschwerdeführer hatte jedoch bereits am 15.01.2013 einen entsprechenden Antrag beim D.O.Y. eingereicht. A' Thessaloniki für die Berichtigung des Bereichs seines Eigentums, er befolgte jedoch nicht das oben genannte gesetzlich vorgeschriebene Berichtigungsverfahren, während er seinen Anspruch auf die Weigerung der Mitarbeiter der Gemeinde Delta nicht bewies seine entsprechende Bewerbung erhalten. Daher wurde entschieden, dass mit der oben genannten negativen Antwort des Leiters des D.O.Y. (4870/14-2-2018) 1 von Thessaloniki wurde der Berufungsantrag des Beschwerdeführers auf Neuberechnung des E.E.T.A. abgelehnt. Jahr 2013, für die oben genannte Immobilie und die Berufung wurde abgelehnt. Bereits mit der entschiedenen Berufung werden die oben genannten Berufungsgründe wiederholt und die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie die Annahme dieser Berufung beantragt.

7. Da das Gericht anhand dieser Daten Folgendes beurteilt: Da, wie durch die obige Autopsie des zuständigen D.O.Y. festgestellt wurde, A' Thessaloniki und es wird von ihr nicht bestritten, die Fläche der elektrifizierten bebauten Fläche des oben genannten Grundstücks des Beschwerdeführers, auf der die E.E.T.H.D.E. berechnet wird. aber auch der Prozesspartei E.E.T.A. beträgt 40 qm. und nicht 2.000 qm. (das ist die elektrifizierte, unstrukturierte Oberfläche davon), das Beharren der Steuerbehörde auf der Einhaltung der Formel für die Korrektur der oben genannten Fläche durch Einreichung eines entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers bis zum 15.05.2013 bei der zuständigen Gemeinde und die Berechnung des Klägers E.E.T.A. basierend auf einem zweifellos falschen Bereich und tatsächlich um ein Vielfaches dem echten. Daher wurde der oben genannte Antrag 22997/09-11-2017 des Beschwerdeführers auf Neuberechnung des E.E.T.A. rechtswidrig abgelehnt. 2013, und die angefochtene Entscheidung, die das Gegenteil entschied, war falsch, wie in der anhängigen Berufung stichhaltig dargelegt wird.

8. Da dieser Berufung gemäß dem Vorstehenden stattgegeben werden muss und die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden muss, muss darüber hinaus die oben genannte Berufung verhandelt und angenommen werden und die Entscheidung 1318/2-7-2018 des Leiters der Direktion für Streitbeilegung der A.A.D.E. und die in diesem 4870/14-2-2018 enthaltene negative Antwort des Leiters von D.O.Y. A' Thessaloniki und darüber hinaus die Neuberechnung und die erneute Liquidation der streitigen E.E.T.A. anzuordnen. des oben genannten Grundstücks der Beschwerdeführerin, Baujahr 2013, basierend auf einer elektrifizierten bebauten Fläche von 40 qm. Schließlich müssen dem Beschwerdeführer-Beschwerdeführer die sowohl für die Beschwerde als auch für die Berufung gezahlten Gebühren zuerkannt werden (Artikel 277 Abs. 9 C.D.D.), der Beklagte-Beklagte der Beschwerde muss jedoch nach einer Würdigung der Umstände davon befreit werden die Prozesskosten des Beschwerdeführers beider Gerichtsbarkeiten (Art. 275 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches).

 AUS DIESEM GRUND

Er nimmt die Berufung an.

Entfällt die Entscheidung 2474/2021 des Einzelverwaltungsgerichts erster Instanz von Thessaloniki.

Versuchte den oben genannten Einspruch und

Sie akzeptiert.

Annulliert die Entscheidung 1318/2-7-2018 des Leiters der Streitbeilegungsabteilung von A.A.D.E. und die in diesem 4870/14-2-2018 enthaltene negative Antwort des Leiters von D.O.Y. 1. von Thessaloniki.

Es ordnet die Neuberechnung und die erneute Liquidation der Klägerin E.E.T.A. an. des oben genannten Grundstücks der Beschwerdeführerin, Baujahr 2013, basierend auf einer elektrifizierten bebauten Fläche von 40 qm.

Es ordnet die Rückerstattung der sowohl für die Beschwerde als auch für die Beschwerde gezahlten Gebühren an den Beschwerdeführer an.

Die Berufung befreit den Beklagten von den Gerichtskosten des Berufungsklägers beider Gerichtsbarkeiten.

………………..

Thomas Steph. Sommer

MDE-Anwalt

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