Nachfolgend finden Sie die Entscheidung des Amtsgerichts Naoussa vom 10. Januar 2020 und Nr. 10/2020 zu einem weiteren Fall, der von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeitet wurde. Dem Antragsteller wurden null Zahlungen auferlegt und sein Hauptwohnsitz sowie sein gesamter anderer Immobilien- und Mobilienbesitz gerettet.
Konkret setzte er Nullzahlungen auf Schulden in Höhe von 68.374,84 Euro fest, da er zu dem Schluss kam, dass das Verhältnis zwischen seiner Liquidität und seinen Schulden negativ sei, in dem Sinne, dass ihm nach Abzug des Betrags, der zur Deckung seines monatlichen Bedarfs erforderlich ist, seine verbleibende Liquidität nicht erlaubt, seine Schulden zu begleichen.
Gleichzeitig zahlt der Antragsteller zur Rettung seines Erstwohnsitzes den Betrag von 12.500,-, der dem Verkehrswert der Immobilie abzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung entspricht.
Der gesamte „Haarschnitt“ belief sich somit auf etwa 55.874,84 Euro, was 821 TP3 Billionen der Schulden entspricht!
Nachfolgend ein Auszug aus der Entscheidung (ohne Namen der Parteien):
FREIWILLIGE GERICHTSBARKEIT
ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 10/2020
DER FRIEDENSGERICHTSHOF VON NAOUSSA
Es wurde von Friedensrichterin Cornelia Hatzipanayiotou gegründet, die durch einen Akt des Direktors des Gerichts erster Instanz in Veria in Zusammenarbeit mit der Sekretärin Rodoula Tsiousi ernannt wurde.
SAID hat am 11. April 2019 in seinem Gerichtssaal in Naoussa öffentlich den folgenden Fall verhandelt:
Aitons: ……………….. wohnhaft in …………. Naoussa Imathia, mit Steueridentifikationsnummer ………………T.O.Y. Veria, der durch seinen Bevollmächtigten vor Gericht erschien Thomas Kalokiris (Reg.-Nr. 11982, Stadtrat von Thessaloniki).
Beklagte der Klage: 1. Das Bankunternehmen mit dem Namen „Piraeus Bank S.A.“, mit Hauptsitz in Athen, Amerikis Nr. 4 und gesetzlich vertreten, das vor Gericht durch den Rechtsanwalt ……….. vertreten wurde. 2. Die Unabhängige Behörde für öffentliche Einnahmen (A.A.D.E.), gesetzlich vertreten durch den Leiter des Finanzamts von Veria, die durch eine Erklärung des Leiters des Finanzamts von Veria, Dimitra Stamou, gemäß Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes 3086/2002 vertreten wurde. 3. ……….., wohnhaft in …….. Naoussa Imathia, der weder vor Gericht erschien noch durch jemanden vertreten wurde.
GEGENSTAND DES VERFAHRENS: Der Antrag vom 3.12.2018 mit der Kat.-Nr. 144/5-12-2018 auf gerichtliche Regelung und Schuldenbefreiung gemäß Gesetz 3869/2010 der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu dessen Erörterung die eingangs erwähnte Anhörung anberaumt wurde.
STUDIEREN SIE DIE AKTE
Es wurde als gesetzeskonform angesehen
[…] Mit dem vorliegenden Antrag, wie er zulässigerweise ausgefüllt wurde (224, 236, 741, 745 und 751 der Zivilprozessordnung), mit einer mündlichen Erklärung des Anwalts des Antragstellers, die im Protokoll unter derselben Nummer wie dieses festgehalten wurde, aber auch mit seinen ordnungsgemäß eingereichten Vorschlägen, beantragt der Antragsteller unter Berufung auf fehlende Insolvenzfähigkeit, eine dauerhafte Unfähigkeit, seine im Antrag genannten überfälligen finanziellen Schulden gegenüber seinen Gläubigern zu begleichen, und unter Darlegung seiner familiären und vermögensrechtlichen Situation, dass der im Antrag enthaltene Plan zur Begleichung seiner Schulden gemäß den Bestimmungen von Art. 7 des Gesetzes 3869/10 genehmigt oder geändert wird und hilfsweise, dass die Begleichung seiner Schulden angeordnet wird, mit dem Ziel, ihn teilweise von diesen zu befreien, dass ihm sein Hauptwohnsitz zugewiesen wird und dass sein sonstiges Vermögen vom Verkauf ausgeschlossen wird. Der Antrag wurde ordnungsgemäß im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Artikel 3 des Gesetzes 3869/2010) vor diesem Gericht zur Verhandlung gebracht und für seine Zulässigkeit ist Folgendes entscheidend: a) Das in Artikel 5 des Gesetzes 3869/2010 vorgesehene Verfahren wurde eingehalten und insbesondere hat der Antragsteller innerhalb von fünfzehn Tagen nach Einreichung des Antrags seinen beklagten Gläubigern und dem Mitschuldner ………… eine Kopie des Antrags mit einer Gerichtsstandsvereinbarung und einer entsprechenden Vorladung zugestellt. (siehe Dienstberichte des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichtsbezirks Thessaloniki mit Sitz im Gericht erster Instanz Veria mit den Nummern 11063B/17-12-2018, 11071B/17-12-2018 und 11073B/17-12-2018), b) kein anderer Antrag des Antragstellers auf Begleichung seiner Schulden bei diesem Gericht oder einem anderen Gerichtshof des Landes anhängig ist, noch eine Entscheidung über die Begleichung unter Befreiung von seinen Schulden ergangen ist, wie nach einer Prüfung von Amts wegen gemäß Art. 13 Abs. 2 des oben genannten Gesetzes und durch die Bescheinigung des Athener Gerichtshofs mit der Nummer 1397/16-7-2019 festgestellt wurde. Darüber hinaus wurden die eidesstattlichen Erklärungen des Antragstellers vom 3.12.2018 bezüglich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufstellungen zu seinem Vermögen und Einkommen, seinen Gläubigern und seinen Forderungen in Bezug auf Kapital, Zinsen und Ausgaben sowie bezüglich der Nichtübertragung von dinglichen Rechten an seinen Immobilien während der letzten drei Jahre, dass er nicht insolvenzfähig ist und der Aufhebung des Bankgeheimnisses aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen zustimmt, sowie die anderen in Absatz 1 und 2 von Artikel 4 des Gesetzes 3869/2010 genannten Dokumente rechtmäßig und fristgerecht eingereicht. […] Außerdem ist der Antrag endgültig, da der Antragsteller in seinem Antrag die Elemente von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes 3869/2010 sowie die Bedingungen von Artikel 1 des Gesetzes 3869/2010 und rechtmäßig, basierend auf den Bestimmungen der Artikel 1, 4, 5, 8, 9 und 11 des Gesetzes 3869/2010 in der geänderten Fassung […], einbezieht.
Die beklagte Gläubigerin „Piraeus Bank S.A.“ hat durch eine Erklärung ihres Anwalts, die in der mündlichen Verhandlung während der Diskussion abgegeben wurde und im gleichnamigen Protokoll dieser Verhandlung aufgeführt ist, auf ihre während der Diskussion eingereichten schriftlichen Vorschläge hingewiesen, und der griechische Staat hat mit der Erklärung Nr. 15241/2019 gemäß Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes 3086/2002 den Antrag abgelehnt und dessen Ablehnung beantragt. Darüber hinaus behauptete die „Piraeus Bank S.A.“, dass der Antragsteller durch betrügerische Handlung dauerhaft zahlungsunfähig gemacht worden sei, da er bei Übernahme der Kreditverpflichtungen wusste, dass er nicht in der Lage sein würde, diese zu erfüllen. Diese Behauptung stellt einen berechtigten Einwand dar und wird im Folgenden inhaltlich geprüft. Darüber hinaus wurde geltend gemacht, dass der Antragsteller sein Recht, den Bestimmungen des Gesetzes 3869/2010 zu unterliegen, missbräuchlich ausübe, da er einerseits, obwohl er finanziell in der Lage war, seine Schulden zu bedienen, diese in Verzug brachte, um in den Genuss der vorteilhaften Bestimmungen des Gesetzes 3869/2010 zu kommen, und andererseits das Grundstück seines im betreffenden Antrag genannten Eigentums nicht verpachtete. Diese Behauptungen – selbst wenn sie zutrafen – stellen jedoch keinen Anspruch gemäß Art. 281 des Zivilgesetzbuches dar, ein Einspruch gilt als zurückgewiesen, da die Entscheidung des Antragstellers, sich den Bestimmungen des Gesetzes zu unterwerfen, sein gesetzliches Recht in einem modernen Rechtsstaat darstellt, der seine wirtschaftliche und soziale Befreiung erfordert, um sich im Hinblick auf das Gemeinwohl in das soziale und wirtschaftliche Leben zu integrieren (Ath. Kretisches Gesetz zur Regelung der Schulden überschuldeter natürlicher Personen und andere Bestimmungen – Ed. 2010, Einführungsapp.) und diese Entscheidung allein keinen Missbrauch begründet. Der Sanierungsplan wird nach dem freien Ermessen des Schuldners erstellt und stellt einen Vorschlag für die Gläubiger dar. Er ist für das Gericht nicht bindend. Das Gericht wird diesen Vorschlag frei auf der Grundlage der relevanten Elemente, der Lehren aus der allgemeinen Erfahrung und der Lebensumstände und Bedürfnisse des Antragstellers bewerten und, falls es diesen für unangemessen und inakzeptabel hält, eingreifen und ihn durch Abweichung von den Forderungen gestalten (siehe I. Venieris, Anwendung des Gesetzes 3869/2010 für überschuldete natürliche Personen, 2. Ausgabe, S. 179). Schließlich stellt Schwäche nicht unbedingt ein außergewöhnliches Ereignis dar, sondern kann auch andere Faktoren berücksichtigen, wie etwa mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers, ungünstige Planung, aggressive Kreditvergabepraktiken, Einkommenseinschränkungen, hohe Zinssätze). Darüber hinaus wurde behauptet, der Beschwerdeführer habe seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen Erklärung seiner finanziellen Situation verletzt, da er nicht angegeben habe, dass er zur Absicherung des Darlehensvertrags Nr. 0010-1212-00002605515 (ehemals ATE 153/1999) eine Hypothek auf eine Immobilie eingetragen habe und dass der tatsächliche Handelswert der Hauptwohnung auf mindestens 78.610 Euro geschätzt werde. Diese Behauptung ist rechtmäßig (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes 3869/2010) und wird im Folgenden geprüft.
Aus der eidesstattlichen Vernehmung des Zeugen in der Verhandlung dieses Gerichtshofs, die im gleichnamigen Protokoll enthalten ist, aus den von den Parteien zulässigerweise und rechtmäßig vorgelegten Unterlagen, die auch für die Erhebung gerichtlicher Beweise nützlich sind, aus den aus sämtlichen Behauptungen der Parteien abgeleiteten Geständnissen und aus dem allgemein Bekannten wurden die folgenden wesentlichen Tatsachen bewiesen: Der Beschwerdeführer, geboren im Jahr …, ist verheiratet und Vater von drei erwachsenen Kindern. Sowohl er als auch seine Frau sind Landwirte im Ruhestand mit einem monatlichen Einkommen von 456,60 Euro bzw. 368,12 Euro und wohnen mit ihrem Sohn und seinen vier minderjährigen Kindern in einem Privathaus in … Naoussa, Imathia. Es stellte sich heraus, dass sie Letzterem finanziell helfen, da er nur über ein geringes Einkommen verfügt und seine Frau 2015 verstorben ist. Darüber hinaus hat der Antragsteller mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen zu kämpfen, da er an chronischem Nierenversagen im Endstadium leidet und sich dreimal wöchentlich einer vierstündigen Hämodialyse unterzieht (siehe den medizinischen Bericht des Nephrologen Nikos Zoumbaridis vom 9.10.2018). Nach den von ihm vorgelegten Steuererklärungen betrugen seine gesamten erklärten Familieneinkünfte: für das Steuerjahr 2008 (Steuerjahr 2007) 5.802,94 Euro für den Antragsteller und 4.137,35 Euro für seine Ehefrau, für das Steuerjahr 2009 (Steuerjahr 2008) 6.566,61 Euro für den Antragsteller und 4.870,31 Euro für seine Ehefrau, für das Steuerjahr 2010 (Steuerjahr 2009) 6.707,87 Euro für den Antragsteller und 4.998,23 Euro für seine Ehefrau, für das Steuerjahr 2013 (Steuerjahr 2012) 7.056,88 Euro für den Antragsteller und 5.286,83 Euro für seine Ehefrau, für das Steuerjahr 2014 (Steuerjahr 2013) 5.788,66 Euro für den Antragsteller und 4.511,40 Euro für seine Ehefrau, für das Steuerjahr 2014 5.679,85 Euro für den Kläger und 4.511,52 Euro für seine Ehefrau, für das Steuerjahr 2015 5.625,75 Euro für den Kläger und 4.464,44 Euro für seine Ehefrau, für das Steuerjahr 2016 5.567,44 Euro für den Kläger und 4.417,44 Euro für seine Ehefrau und für das Steuerjahr 2017 5.479,24 Euro für den Kläger und 4.417,44 Euro für seine Ehefrau. Der Kläger ist Alleineigentümer eines zweistöckigen Wohnhauses mit einer Gesamtfläche von 152 m² auf einem 544 m² großen Grundstück, das einen teilbaren Teil des Grundstücks mit der Nummer … eines 1.632 m² großen Grundstücks darstellt. im genehmigten Bebauungsplan der Gemeinde ….. Naoussa, Imathia enthalten. Der besagte Teil des Grundstücks ging aufgrund der Erbschaftsannahmeerklärung Nr. 4227/1992 der Notarin von Naoussa, Zoe Zachariadou – Douldouri, an ihn über. Das oben genannte zweistöckige Haus stellt den Hauptwohnsitz des Antragstellers dar, für den er die Befreiung beantragt, und sein immaterieller Wert beträgt 19.753,92 Euro. Darüber hinaus ist der Antragsteller aufgrund des Kaufvertrags Nr. 3498/1978 des Notars von Naoussa, Evangelos Biliouris, Eigentümer des Feldes Nr. …… der Kategorie B mit einer Fläche von 4.770 m² am Standort …… in der ländlichen Gegend von …… Naoussa, Imathia. Abgesehen davon ist er kein Eigentümer sonstigen beweglichen oder unbeweglichen Vermögens. Die Lebenshaltungskosten der Familie des Beschwerdeführers belaufen sich unter Berücksichtigung angemessener Lebenshaltungskosten, die jedoch nur als Richtwerte dienen und für den Gerichtshof keine bindende Gesetzeskraft entfalten können (siehe I. Venieris-Th. Katsas, Anwendung des Gesetzes 3869/2010 über überschuldete natürliche Personen, 2. Auflage, S. 498), und der Tatsache, dass er seinen Sohn und seine vier minderjährigen Enkelkinder unterstützt, auf rund 800 Euro. Darüber hinaus hat der Antragsteller in einem Zeitraum vor dem Jahr der Einreichung des Rechtsantrags die folgenden Schulden gegenüber seinem Gläubiger übernommen, die gesetzlich zum Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsantrags als überfällig gelten und zu ihrem aktuellen Wert zum Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsantrags berechnet werden, mit Ausnahme von dinglich gesicherten Darlehen, deren Zinsen bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung zum Zinssatz der laufenden Schuld weiterlaufen (Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes 3869/10). Insbesondere schuldet der Antragsteller der Beklagten „Piraeus Bank S.A.“ gemäß der Schuldenbescheinigung vom 29.10.2018 a) aus dem Wohnungsbaudarlehensvertrag Nr. 10121200002627756 den Betrag von 22.070,03 Euro, b) aus dem Wohnungsbaudarlehensvertrag Nr. 101212000026272238 den Betrag von 25.359,46 Euro und c) aus der Agrardarlehensvertrag Nr. 10121200002605515 in Höhe von 20.945,35 Euro. Der Gesamtbetrag der oben genannten Schulden des Antragstellers, der beglichen werden kann, beläuft sich daher auf 68.374,84 Euro. In diesen Beträgen sind die Schulden des Antragstellers gegenüber dem griechischen Staat nicht enthalten, da deren Aufnahme in Gesetz 3869/2010 als verfassungswidrig erachtet wurde. Der Antragsteller kam seinen oben genannten Darlehensverpflichtungen, die natürlich größtenteils von seinem Sohn, einem Mitschuldner, gedeckt wurden, zunächst nach und war in der Lage, sie zu decken, da sein Renteneinkommen höher war. Darüber hinaus befand sich sein Sohn, der Landwirt ist, in einer wesentlich besseren finanziellen Lage, während die Krankheit und der Tod seiner Schwiegertochter und Mutter seiner vier minderjährigen Enkel die finanzielle Situation der weiteren Familie erheblich belasteten. Aufgrund der Wirtschaftskrise, die zu seiner Rentenkürzung führte, der oben beschriebenen unerwarteten Probleme der Familie seines Sohnes, des unvorhergesehenen Anstiegs der Lebenshaltungskosten sowie der Erhöhung der direkten und indirekten Steuern war die Rückzahlung seiner Kredite unmöglich. Es ist zu beachten, dass der Antragsteller unter schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet, die, wie oben erwähnt, eine ständige ärztliche Überwachung erfordern. Infolgedessen ist das Verhältnis zwischen seiner Liquidität und seinen Schulden derzeit negativ, da er nach Abzug des Betrags zur Deckung seines monatlichen Bedarfs seine verbleibenden liquiden Mittel nicht in der Lage sind, seine Schulden zu begleichen. Eine Verbesserung dieses Verhältnisses ist zumindest in naher Zukunft nicht zu erwarten, da der monatliche Bedarf seiner Familie voraussichtlich nicht begrenzt sein wird, während gleichzeitig seine Kreditverpflichtungen aufgrund der Belastung durch die Kreditverträge mit Verzugszinsen stetig steigen. Aufgrund der oben genannten Tatsachen ist erwiesen, dass der nicht insolvenzfähige Antragsteller ohne böse Absicht dauerhaft nicht in der Lage ist, seine finanziellen Schulden zu begleichen. Der von ihm vorgeschlagene Plan zur Begleichung seiner Schulden wurde von seinen Gläubigern nicht akzeptiert und folglich erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Aufnahme in die Regelungen des Gesetzes 3869/10 sowie die Voraussetzungen für eine gerichtliche Begleichung seiner Schulden gemäß Art. 8 ff. des Gesetzes 3869/2010, da keine strittigen Forderungen vorliegen. Ferner wird der Schluss gezogen, dass der Antragsteller nicht über Vermögenswerte verfügt, um die Beklagten im Rahmen einer Liquidation zu befriedigen. Insbesondere unter Berücksichtigung des geringen Handelswerts seines Grundstücks in Verbindung mit den derzeit auf dem Immobilienmarkt vorherrschenden Abwärtstrends wird es als nicht zum Verkauf geeignet erachtet, da es weder Kaufinteresse wecken noch unter Berücksichtigung der Kosten des Verkaufsprozesses (Liquidatorgebühr, Veröffentlichungskosten usw.) einen nennenswerten Preis zur Befriedigung der Gläubiger erzielen wird. Daher sollte sein Verkauf gemäß Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes 3869/10 nicht angeordnet werden.
Es ist zu beachten, dass Artikel 62 Absatz 3 Nummer 2b des Gesetzes 4549/18 die Verteilung der monatlichen Raten des Vergleichs gemäß Artikel 8 Absatz 2 und des Vergleichs gemäß Artikel 9 Absatz 2 während der Zahlungsperiode des drei- bzw. fünfjährigen Zeitraums des ersten Vergleichs vorsieht. Es ist zu beachten, dass im Rahmen der Verteilung die Grundprinzipien der beiden Vergleichsvereinbarungen beachtet werden müssen, nämlich im Hinblick auf die Vereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 die Nichtüberschreitung der vom Gericht festgelegten Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und im Hinblick auf die Vereinbarung gemäß Artikel 9 Absatz 2 die Zahlung der obligatorischen Rettungszahlung an die Gläubiger (siehe auch Begründung zu Gesetz 4549/18). Daher ergibt sich im Hinblick auf die Rate gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Betrag der Differenz nach Abzug der Vorschüsse von der Rate gemäß Artikel 9 Absatz 2 2, und natürlich, wenn Spielräume vorhanden sind. Außerdem ist gemäß den oben genannten Bestimmungen zwischen den beiden Vereinbarungen keine tilgungsfreie Zeit vorgesehen, sie beginnen gleichzeitig und die Höhe der monatlichen Rate wird wie oben beschrieben aufgeteilt. In diesem Fall verpflichtet das Gericht den Antragsteller, seinem ersten beklagten Gläubiger über einen Zeitraum von drei Jahren, also 36 Monaten, monatlich einen bestimmten Betrag zu zahlen [Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes 3869/2010]. Da sich das Familieneinkommen des Antragstellers gemäß dem Vorstehenden auf ungefähr 824,72 Euro pro Monat beläuft und die Lebenshaltungskosten seiner Familie sich auf 800 Euro belaufen, kann er den Betrag von 25 Euro pro Monat aufteilen. Was jedoch die Rate gemäß Art. 8 Abs. 2 betrifft, sollte die Höhe der Differenz monatlich ermittelt werden, nachdem vom Betrag der Rate gemäß Art. 8 Abs. 2, der sich nach Berücksichtigung der Vorschüsse ergibt, der Betrag der Rate gemäß Art. 9 Abs. abgezogen wurde. 2, und wenn natürlich Spielräume bestehen, sollte das Gericht zunächst über den Betrag entscheiden, der zur Rettung des ersten Wohnsitzes des Antragstellers gezahlt werden sollte, da derzeit keine Schonfrist vorgesehen ist.
Die obige Regelung der Schulden des Antragstellers wird mit der Regelung in Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 in der derzeit geltenden Fassung nach ihrer Ersetzung durch Artikel 14 des Gesetzes 4346/2015 kombiniert, wenn seine Schulden nicht zurückgezahlt werden und ein Antrag auf Ausschluss seines Wohnsitzes vom Verkauf gestellt wird. Danach ist die besagte Ausnahme für das Gericht verbindlich, wenn die in dem besagten Artikel in der seit dem 1.1.2016 geltenden Fassung für seine Aufnahme in die Regelung festgelegten Bedingungen kumulativ erfüllt sind. Im vorliegenden Fall wurde nachgewiesen, dass a) die oben beschriebene Immobilie als Hauptwohnsitz des Antragstellers dient, b) der Antragsteller über ein monatliches Familieneinkommen verfügt, das die angemessenen Lebenshaltungskosten erhöht um 70 % (800 Euro Lebenshaltungskosten X 170% = 1360 Euro) nicht übersteigt, da dies ungefähr 824,72 Euro pro Monat ausmacht, c) der objektive Wert seines Hauptwohnsitzes die gesetzlich festgelegte Schutzgrenze (180.000 Euro für Alleinstehende, erhöht um 40.000 Euro für Verheiratete und um 20.000 Euro für jedes Kind und bis zu maximal drei) nicht überschreitet und d) der Antragsteller aufgrund des Verhaltenskodex für Banken seit der Einbringung einer bestimmten Bedingung ein kooperativer Kreditnehmer gegenüber seinen Gläubigern ist. Daher sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung seines Wohnsitzes in die Regelung des Art. 9 Abs. 2 zur Ausnahme vom Verkauf erfüllt. Gemäß der oben genannten Bestimmung ist zur Bestimmung des Betrags, den der Schuldner zur Rettung seines Hauptwohnsitzes zahlen muss, einerseits seine maximale Rückzahlungsfähigkeit zu berücksichtigen und andererseits die Tatsache, dass er einen solchen Betrag zahlen wird, dass seine Gläubiger sich in der gleichen finanziellen Lage befinden wie bei einer Zwangsvollstreckung. Daher ist nun der geschätzte Auktionsbetrag, basierend auf dem aktuellen Handelswert der Immobilie abzüglich der Vollstreckungskosten, für die Bestimmung des Betrags ausschlaggebend, den der Schuldner zur Rettung seines Hauptwohnsitzes zahlen wird, während der erste Gebotspreis bei der Versteigerung einer Immobilie als ihr Handelswert definiert wird (siehe Art. 993 Abs. 2 Unterabsatz c und 995 Abs. 1 Unterabsatz d der Zivilprozessordnung sowie P.D. 59/2016 und Nr. 54/2015, Beschluss des Exekutivausschusses der Bank von Griechenland). Um seinen Hauptwohnsitz zu retten, muss der Antragsteller daher einen Betrag zahlen, den sein Gläubiger im Falle einer Zwangsvollstreckung erhalten würde, nämlich einen Betrag, der dem Handelswert seines Hauptwohnsitzes entspricht (siehe Art. 993 Abs. 2 Unterabsatz c‘ und 995 Abs. 1 Unterabsatz d‘ der Zivilprozessordnung), abzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung. Da sein Gläubiger gemäß Nr. 54/15-12-2015 des Exekutivausschusses der Bank von Griechenland keine Schätzung hinsichtlich des geschätzten Betrags der Versteigerung des Hauptwohnsitzes des Schuldners vorgelegt hat, wird das Gericht im Rahmen des Ermittlungssystems, das die freiwillige Gerichtsbarkeit regelt und die Überprüfung des Sachverhalts von Amts wegen ermöglicht, den Handelswert des oben beschriebenen Hauptwohnsitzes des Antragstellers auf Grundlage der vorgelegten Beweise bestimmen. Unter Berücksichtigung der Eigenschaften der jeweiligen Immobilie, ihrer Fläche und ihres Alters, der Gegend, in der sie sich befindet, des Handelswerts ähnlicher Immobilien in der gleichen Gegend sowie der Abwärtstrends auf dem Immobilienmarkt aufgrund der ungünstigen Wirtschaftslage, in Kombination mit der Einschätzung des Maschinenbauingenieurs Antonios Economopoulos, wird ihr Handelswert auf 15.000 Euro geschätzt. Abzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung, die auf 2.500 Euro geschätzt werden, beträgt der Mindestbetrag, den der Gläubiger im Falle einer Zwangsvollstreckung durch Versteigerung des Hauptwohnsitzes erhalten würde, 12.500 Euro. Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit und seines Alters werden an die Beklagte „Piraeus Bank S.A.“ monatliche Zahlungen für 60 Monate, d. h. für 5 Jahre, beginnend am 01.02.2020, festgelegt, die innerhalb der ersten zehn Tage jedes Monats zu zahlen sind und sich jeweils auf (12.500 Euro/60 Monate =) 208,33 Euro belaufen. Auf die oben beschriebene Weise zahlt der Antragsteller den Höchstbetrag, den er zurückzahlen kann. Eine Anpassung des oben genannten Betrags erscheint auf Grundlage seiner derzeitigen Finanzdaten nicht möglich. Darüber hinaus zahlt er einen solchen Betrag, dass sein Gläubiger nicht in eine schlechtere finanzielle Lage gerät, als er im Falle einer Zwangsvollstreckung wäre. Die Zahlung der oben genannten Raten erfolgt ohne Aufzinsung zum durchschnittlichen Zinssatz eines Hypothekendarlehens mit variablem Zinssatz, der zum Zeitpunkt der Rückzahlung gültig ist, gemäß dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland, angepasst an den Referenzzinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank. Es wird darauf hingewiesen, dass die beiden Regelungen gleichzeitig angewendet werden, ohne dass gemäß Artikel 62 Absatz 3 Nummer 2b des Gesetzes 4549/18 eine Nachfrist vorgesehen ist. Da der Antragsteller in diesem Fall, um seinen Hauptwohnsitz zu retten, der ersten Beklagten „Piraeus Bank S.A.“ monatlich 208,33 Euro zahlen muss, bleibt gemäß dem Vorstehenden kein Betrag für die Regelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 übrig, da der oben genannte Betrag die Rückzahlungskapazität des Schuldners übersteigt, die auf 25 Euro pro Monat berechnet wurde, selbst ohne Berücksichtigung der gemäß der einstweiligen Verfügung Nr. 16/2019 geleisteten Zahlungen. Daher stellt das Gericht fest, dass für den Antragsteller die monatlichen Zahlungen für 36 Monate auf Null gesetzt werden sollten, wobei die Zahlungen am 1.2.2020 beginnen sollten, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein Betrag von 208,33 Euro, wie oben beschrieben, für die Befreiung vom Verkauf seines Hauptwohnsitzes zu zahlen sein wird und daher kein Restbetrag übrig bleibt, um seiner Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 2 gemäß der Methode zur Verteilung der Zahlungen gemäß Absatz 2 von Artikel 8 und Absatz 2 von Artikel 9 des Gesetzes nachzukommen. 3869/2010, definiert in Absatz 2b von Artikel 9 des Gesetzes 3869/2010, der durch Gesetz 4549/2018 hinzugefügt wurde. Das Gericht wird keine neue Verhandlung anberaumen, um den Fall der Neufestsetzung der monatlichen Zahlungen für den Antragsteller zu prüfen, da es innerhalb des Zeitraums der oben genannten Regelung keine Möglichkeit einer Verbesserung seiner Finanzdaten und seines Einkommens gibt, unter Berücksichtigung der allgemein ungünstigen Wirtschaftslage und der daraus resultierenden Unsicherheit hinsichtlich der Sicherstellung eines ausreichenden Einkommens in der unmittelbaren Zukunft sowie der Tatsache, dass die Regelung des Artikels 8 Absatz 2 parallel zur Regelung des Artikels 9 Absatz 2 zur Erhaltung des Hauptwohnsitzes des Antragstellers gilt.
Folglich ist dem Antrag teilweise stattzugeben, da er inhaltlich begründet ist. Die Schulden des Antragstellers gegenüber seinem Gläubiger „Piraeus Bank S.A.“ sind zu regeln. Diese ist in den Vergleich einbezogen, da die Einbeziehung seiner Schulden gegenüber dem griechischen Staat als rechtswidrig erachtet wurde, mit Ausnahme des Verkaufs seiner Vermögenswerte gemäß den konkreten Bestimmungen des Tenors. Schließlich werden keine Rückstellungen für Rechtskosten gemäß Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes 3869/2010 gebildet.
AUS DIESEN GRÜNDEN
RICHTER in Abwesenheit der Parteien und in Abwesenheit des Mitschuldners.
Lehnt alles ab, was er für inakzeptabel hält.
Dem Antrag wird teilweise stattgegeben.
Begleicht die Schulden des Antragstellers gegenüber seinem Gläubiger „Piraeus Bank S.A.“ gemäß Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes 3869/2010 für drei Jahre, d. h. für 36 Monate, und legt dabei fest: keine monatlichen Zahlungen an den Beklagten, beginnend mit dem 1.2.2020.
AUSGESCHLOSSEN vom Verkauf sind a) der beschriebene Hauptwohnsitz des Antragstellers, nämlich ein zweistöckiges Haus mit einer Gesamtfläche von 152 m², das auf einem 544 m² großen Grundstück gebaut wurde, das einen teilbaren Teil des Grundstücks mit der Nummer ….. mit einer Gesamtfläche von 1.632 m² darstellt, das im genehmigten Straßenplan der Gemeinde …… Naoussa, Imathia enthalten ist, und b) das Feld mit der Nummer …… der Kategorie B mit einer Fläche von 4.770 m², gelegen in ….. im ländlichen Gebiet von ….. Naoussa, Imathia.
VERPFLICHTET dem Kläger die Verpflichtung, der ersten Beklagten "Piraeus Bank S.A." zur Rettung seines oben genannten Hauptwohnsitzes den Gesamtbetrag von 12.500 Euro in 5 Jahren und verpflichtet ihn insbesondere, 60 aufeinanderfolgende Monate lang monatlich den Betrag von 208,33 Euro zu zahlen. Die Zahlung dieser monatlichen Raten beginnt am 1.2.2020, erfolgt innerhalb der ersten zehn Tage jedes Monats, dauert 60 Monate und wird zuzüglich Zinsen ohne Aufzinsung zum durchschnittlichen Zinssatz eines Hypothekendarlehens mit variablem Zinssatz geleistet, der zum Zeitpunkt der Rückzahlung gültig ist, gemäß dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland, angepasst an den Referenzzinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank. GERICHTET, entschieden und veröffentlicht in Naoussa am 10. Januar 2020 in einer außerordentlichen und öffentlichen Anhörung aller Parteien und ihrer Anwälte.
DER JUSTIZSEKRETÄR
THOMAS STEF. GLÜCKLICH
RECHTSANWALT MDE