Der Drama Friedensrichter mit der Nr. Entscheidung 107/2022 In einem von unserem Büro erfolgreich bearbeiteten Fall stornierte er einen gegen einen Kreditnehmer ausgestellten Zahlungsbefehl.
Insbesondere die Forderungsverwaltungsgesellschaft des ausländischen Fonds (als Nachfolgerin eines Bankinstituts) beschleunigte die Zwangsvollstreckung gegen den Kreditnehmer und ordnete die Zahlung des Betrags von 21.034,07 EuroNach einem fristgerechten und rechtmäßigen Einspruch des Schuldners annullierte das Friedensgericht von Drama sowohl den Zahlungsbescheid Nr. 9/2021 des Friedensgerichts von Drama als auch den zur Zwangsvollstreckung ausgestellten Scheck und ordnete an, dass das Bankinstitut die Rechtskosten des Gegners zu tragen habe.
Nachfolgend die Karosserienummer. 107/2022 Entscheidung des Drama-Friedensgerichts.
Beschluss Nr. 107/2022
DER GERICHTSHOF DES FRIEDENS DES DRAMA
(Besonderes Verfahren bei Vermögensstreitigkeiten)
ORGANISIERT WURDE ES von Friedensrichter Savvas Skamagis.
Öffentliches Treffen in seiner Audienz am 15. Oktober 2021 unter Teilnahme von Sekretärin Loukia Kaouri, um den Fall zwischen folgenden Personen zu verhandeln:
DER BEKLAGTE – ALS ZUSÄTZLICHE INTERVENTION: ………, der durch seinen Bevollmächtigten erschien Thomas Kalokiris (Verwaltungsrat von Thessaloniki, A.M.11982).
VON DEM ALLES UNTERBROCHEN WIRD – FÜR DIE ZUSÄTZLICHE INTERVENTION: Schuldenverwaltungsgesellschaft gemäß Gesetz 4354/2015, mit dem Namen „….“
DES ZUSÄTZLICHEN STRITTERS: Societe Anonyme mit dem Namen „….“
Der Einspruchsführer beantragt, dass seinem Einspruch vom 09.06.2021, der bei diesem Gericht unter dem Aktenzeichen 177/09.06.2021 eingereicht wurde, stattgegeben wird und der Termin für die 3. Verhandlung festgelegt wird.vonDer Termin wurde am 9. September 2021 auf die eingangs erwähnte Anhörung verschoben. Die Nebenintervenientin beantragte mit ihrer Nebenintervention vom 26.8.2021 (Anlage Nr. 195/26.8.2021) die dort genannten Angelegenheiten. Die Diskussion fand gemäß dem Protokoll der öffentlichen Sitzung statt.
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT
Gemäß Artikel 630A der Zivilprozessordnung ist der Zahlungsbefehl dem Beklagten innerhalb von zwei Monaten nach seiner Ausstellung zuzustellen. Erfolgt die Zustellung nicht innerhalb dieser Frist, verliert der Zahlungsbefehl seine Gültigkeit. Diese Bestimmung schreibt die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beklagten zwingend vor und setzt eine Höchstfrist für dessen Vollstreckung. Die vorgeschriebene Frist beträgt zwei Monate ab dem Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls. Wird der Zahlungsbefehl dem Beklagten nicht innerhalb der Zweimonatsfrist (wirksam) zugestellt, verliert er automatisch seine Gültigkeit. Der Zahlungsbefehl entfaltet somit keine Rechtswirkung mehr, und alle möglicherweise eingetretenen Folgen werden auch rückwirkend aufgehoben (Gesetz AP 948/2007, Gesetz EfAig 97/2021, Keramea-Kondyli-Nika/Podimata, ErmKPolid, Art. 631, Nr. 2 und 3, Arvanitaki, Zahlungsbefehl gemäß der Zivilprozessordnung, Kapitel IX). Angesichts dieser Regelung in Artikel 630A der Zivilprozessordnung sollte die Ausübung des Einspruchs nach Artikel 632 der Zivilprozessordnung wegen Nichtzustellung des Zahlungsbefehls innerhalb von zwei Monaten nicht ausgeschlossen werden, insbesondere bei Streitigkeiten über das automatische Erlöschen seiner Gültigkeit. Mit der Einführung dieser Bestimmung, auf deren Grundlage die Artikel 630a der Zivilprozessordnung die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls aufheben, wenn dieser dem Schuldner nicht innerhalb von zwei Monaten nach seiner Ausstellung zugestellt wird. Der Zahlungsbefehl betrifft ausschließlich die Interessen des Beklagten und ist darauf zu achten, dass dieser rechtzeitig Kenntnis von dem Befehl erhält und somit die Möglichkeit hat, sich dagegen zu wehren, so dass der Zahlungsbefehl nicht auf unbestimmte Zeit unzustellbar in den Händen des Gläubigers verbleibt und somit die entsprechende Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner auf unbestimmte Zeit anhängig bleibt, mit der Gefahr, dass der Gläubiger sie eines Tages ungerechtfertigt zum Nachteil der Zuverlässigkeit und Zahlungsfähigkeit des Beklagten im Zahlungsverkehr verwendet.
Schließlich muss das Gericht bei einem Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl über alle Einspruchsgründe entscheiden, wenn es diesen zurückweisen will, da es sonst den Fehler begeht, einen Antrag unbegründet zu lassen. Stellt das Gericht jedoch fest, dass einer der geltend gemachten Einspruchsgründe rechtlich und materiell gültig ist und zur Aufhebung des Zahlungsbefehls führt, ist das Gericht gemäß dem Dispositionsprinzip (Artikel 106 der Zivilprozessordnung) nicht verpflichtet, der im Antrag enthaltenen Entscheidung Folge zu leisten und muss auch nicht über die anderen Einspruchsgründe entscheiden. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Prozessökonomie und aus der Tatsache, dass das berechtigte Interesse des Gegners vollständig befriedigt wird (Berufungsgericht 2292/2006 griechisches Gesetz 2007.156, Berufungsgericht 526/2003 Gesetz, Berufungsgericht 5824/2001 griechisches Gesetz 2002.189, Berufungsgericht 38/2017 Gesetz, Berufungsgericht 10/2017 Gesetz).
Der Gegner beantragt mit seinem begründeten Widerspruch a) die Aufhebung des Zahlungsbescheids Nr. 9/2021 des Amtsgerichts Drama, mit dem er verpflichtet wurde, dem Beklagten den Betrag von 19.975,85 Euro zuzüglich Zinsen und Rechtskosten zu zahlen, b) die Aufhebung des Zahlungsschecks vom 11.05.2021, der anhand der Kopie des ersten vollstreckbaren Inventars des oben genannten Zahlungsbescheids ausgestellt wurde, über insgesamt 21.034,07 Euro, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung gegen ihn beschleunigt wird, und c) die Verurteilung des Beklagten zum Widerspruch seiner Rechtskosten. Dies ist eine zulässige Klage gemäß Art. 218 Abs. 1, 591 StPO, die im selben Antrag einen Einspruch gegen den Zahlungsbescheid (Artikel 632 StPO) und einen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid (Artikel 933 StPO) gemäß den Bestimmungen von Artikel 632 Abs. 2 einschließt. 6 ZPO, da beide Einsprüche in die Zuständigkeit dieses Gerichts fallen (da gemäß Artikel 933 Absatz 1 ZPO der Einspruch beim Gerichtshof eingelegt wird, wenn der vollstreckbare Titel von diesem Gericht ausgestellt wurde, wie in diesem Fall, unter Zurückweisung der Gegenansprüche des Beklagten), werden im selben Verfahren verhandelt (siehe Artikel 632 Absatz 2 und 937 Absatz 3 ZPO), wobei ihre gleichzeitige Verhandlung keine Verwirrung verursacht. Der Einspruch wurde zulässig eingelegt [siehe schriftliche Information des Gegners vom 8.6.2021 über die Möglichkeit, diesen Streit gemäß Artikel 3 Absatz durch Mediation beizulegen]. 2 des Gesetzes 4640/2019, Regierungsanzeiger A' 190/30-11-2019, eingereicht gemäß Artikel 227 der Zivilprozessordnung (siehe Giannopoulos, Mediation und Zivilprozessrecht, S. 208), nach einem Telefonanruf des Gerichtssekretärs] rechtmäßig und innerhalb der Frist, da die Petition am 9-6-2020 eingereicht wurde und der Beklagte erhielt am 10.06.2020 den Widerspruch (siehe Nr. 11703Δ'/10.06.2020 Dienstbericht des Gerichtsvollziehers des Athener Gerichts erster Instanz Giannoula Wien vom 20.05.2021 und Vermerk auf der Kopie des Zahlungsbescheids des Gerichtsvollziehers des Kavalaer Gerichts erster Instanz Konstantinos Ganitis. Aus dem Vorstehenden lässt sich ferner schlussfolgern, dass der Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung, mit dem der Zahlungsscheck angefochten wird, fristgerecht gemäß Art. 934 Abs. 1a der Zivilprozessordnung eingelegt wurde. Er muss daher weiter untersucht werden. Darüber hinaus hat die Gesellschaft für Forderungsmanagement unter dem Namen „…….“ mit der bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingereichten Klageschrift Nr. 195/26-8-21 als nicht begünstigte Partei gemäß Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes 4354/2015 zugunsten der Beklagten eine eigenständige Nebenintervention im Verfahren eingelegt, wobei ihr der Widerspruch, die Verwaltung von Forderungen aus notleidenden Krediten, der ausländischen Gesellschaft unter dem Namen „…….“ zugewiesen wurde, die Sondernachfolgerin der Bankgesellschaft unter dem Namen „…….“ wurde. nach Übertragung an sie durch Letztere gemäß dem Kaufvertrag und der Abtretung der Forderungen, einschließlich der strittigen Forderung, vom 16.3.2021 gemäß den Bestimmungen in Artikel 10 des Gesetzes 3156/2003, Artikel 455 ff. der Zivilprozessordnung, rechtsgültig veröffentlicht in Zusammenfassung unter Nr. Prot. 52,62/17.3.2021 in Band 12 und Nr. 52 in den beim Athener Pfandhaus geführten Büchern gemäß Gesetz 2844/2000, das Sonderrechtsnachfolger der ausländischen Gesellschaft mit dem Namen „……“ geworden war, nach Rückabtretung an sie durch Letztere gemäß dem Vertrag zur Rückabtretung der Forderungen, einschließlich der strittigen Forderung, vom 10.3.2021, rechtsgültig veröffentlicht in Zusammenfassung unter Nr. Prot. 54/10.3.2021 in Band 12 und Nr. 44 in den beim Athener Pfandhaus geführten Büchern gemäß Gesetz 2844/2000. Auf dieser Grundlage beantragte er die Zurückweisung des angefochtenen Einspruchs. Im vorliegenden Fall muss die genannte unabhängige zusätzliche Intervention, die gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes 4354/2015 zulässigerweise eingelegt wurde, zusammen mit dem vorliegenden Antrag verhandelt werden, da sie demselben Verfahren unterliegen und die Durchführung der Verhandlung gemäß Artikel 246 der Zivilprozessordnung durch dieses sachlich und örtlich zuständige Gericht aufgrund der offensichtlichen Relevanz für den vorliegenden Antrag (Artikel 31 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) erleichtert wird. Sie ist gemäß den Bestimmungen der Artikel 80, 83 der Zivilprozessordnung eindeutig und rechtmäßig und wird daher auch im Hinblick auf ihre materielle Gültigkeit geprüft.
Mit dem siebten Einspruchsgrund beantragt der Einspruchsführer die Aufhebung des angefochtenen Zahlungsbefehls und des Zahlungsschecks vom 11.05.2021. Er macht geltend, der strittige Zahlungsbefehl sei nicht mehr gültig, da ihm, obwohl er am 05.03.2021 ausgestellt wurde, eine exakte Kopie der ersten vollstreckbaren Ausfertigung des oben genannten Zahlungsbefehls erst am 26.05.2021 zugestellt wurde, d. h. nach Ablauf der in § 630A der Zivilprozessordnung festgelegten Zweimonatsfrist ab Ausstellung. Der oben genannte Einspruchsgrund ist eindeutig und rechtmäßig und wird auf seine materielle Gültigkeit geprüft. Aus sämtlichen von den Parteien vorgelegten Unterlagen, von denen einige nachstehend aufgeführt sind, ohne jedoch einige für die inhaltliche Beurteilung des Streits auszulassen, wurde Folgendes nachgewiesen: Auf Antrag des Beklagten vom 26.02.2021 wurde am 05.03.2021 der Zahlungsbefehl Nr. 9/2021 des Friedensrichters dieses Gerichts gegen den Gegner erlassen, gemäß dem der Gegner verpflichtet wurde, dem Beklagten den Betrag von 19.975,85 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 22.01.2020 zuzüglich eines Betrags von 660 Euro für die zugesprochenen Rechtskosten zu zahlen. Es wurde ferner nachgewiesen, dass der Beklagte dem Einspruchsführer zunächst am 26.05.2021 eine genaue Kopie der ersten vollstreckbaren Ausfertigung des oben genannten Zahlungsbefehls mit folgendem Scheck vom 11.05.2021 zugestellt hat (siehe Zustellungsbericht Nr. 4156Γ/26-05-2021 des Gerichtsvollziehers des Gerichts erster Instanz von Kavala, Gaki Konstantinou). Die vorgenannte Zustellung ist jedoch gemäß den vorstehenden rechtlichen Erwägungen verspätet, da sie nach Ablauf der zweimonatigen Frist ab Erlass des Zahlungsbefehls erfolgte. Aufgrund seiner verspäteten Zustellung verlor der Zahlungsbefehl gemäß den Ausführungen in der Haupterwägung automatisch seine Gültigkeit, wie in demselben Artikel 630A der Zivilprozessordnung ausdrücklich festgelegt, und gilt nun als nicht existent, ohne dass seine spätere (verspätete) Zustellung diese Folge berührt. Die Beklagte räumt ein, den betreffenden Zahlungsbefehl nicht innerhalb der zweimonatigen Frist ab seiner Ausstellung zugestellt zu haben, argumentiert jedoch, dass die besagte Verfahrensfrist gemäß Artikel 25 des Gesetzes 4792/2021 und Artikel 83 des Gesetzes 4790/2021 (Bestimmungen für die Wiedereröffnung der Zivilgerichte und das Vollstreckungsverfahren) ausgesetzt worden sei, der Folgendes vorsieht: "Der Zeitraum vom 7.11.2020 bis zum Ende der Verhängung der Maßnahme zur vorübergehenden Aussetzung des Betriebs der Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes gemäß der gemeinsamen Ministerialentscheidung von Artikel 11 des Gesetzes vom 11.3.2020 (A' 55), die durch Artikel 2 des Gesetzes 4682/2020 (A' 76) ratifiziert wurde, wird nicht in die gesetzlichen und gerichtlichen Fristen für die Durchführung von Verfahrens- und außergerichtlichen Handlungen sowie anderen Maßnahmen vor Gerichten, Notaren als Auktionsbeamte, Hypothekenregister, Grundbuchämter und sonstige Dritte sowie die Verjährungsfristen für die entsprechenden Ansprüche. Nach Ablauf der im ersten Absatz genannten Frist laufen diese Fristen so lange, wie die entsprechende gesetzlich vorgesehene Frist zu laufen bleibt. Die gemäß den vorstehenden Absätzen gehemmten Fristen werden erst nach Ablauf von weiteren zehn (10) Tagen nach ihrem planmäßigen Ablauf beendet. Mit der vorstehenden Bestimmung wurden lediglich Verfahrensfristen im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung gehemmt. Die Zustellung eines Zahlungsbefehls ohne beigefügten Zahlungsscheck stellt jedoch keine Zwangsvollstreckung dar (und es ist natürlich auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, den Zahlungsscheck mit dem Zahlungsbefehl zu übermitteln) und musste daher gemäß Artikel 630A der Zivilprozessordnung innerhalb von zwei Monaten nach seiner Ausstellung erfolgen, damit der umstrittene Zahlungsbefehl nicht seine Gültigkeit verliert. Daher ist die Einspruchsgegnerin berechtigt, den siebten Einspruchsgrund zu rügen, der sachlich und materiell als begründet anzusehen ist, ohne die Prüfung der übrigen Einspruchsgründe zu verzögern. Folglich sind der Zahlungsbescheid Nr. 9/2021 des Drama Magistrates' Court sowie der mit dem Zahlungsbescheid übermittelte und mangels eines gültigen vollstreckbaren Titels auf der Grundlage der Kopie des Inventars des oben genannten Zahlungsbescheids ausgestellte Zahlungsscheck vom 11.05.2021 aufzuheben. Da der Einspruch als im Wesentlichen begründet angesehen wurde, ist die eingereichte Nebenintervention zurückzuweisen. Schließlich sind der Beklagte im Einspruch und die Nebeninterventionsteilnehmerin aufgrund ihrer Niederlage im vorliegenden Verfahren (Art. 176 ZPO) zu verurteilen, die Anwaltskosten der Einspruchsgegnerin zu gleichen Teilen zu tragen, wie im Tenor konkret festgelegt.
AUS DIESEN GRÜNDEN
Schließt den Widerspruch und die ergänzende Intervention der Parteien ab.
AKZEPTIERT der Einwand.
STORNIERT den Zahlungsbescheid Nr. 9/2019 des Drama Magistrate's Court sowie den mit dem Zahlungsbescheid übermittelten Zahlungsscheck vom 11.05.2021, der auf Grundlage der Kopie des Inventars des oben genannten Zahlungsbescheids erstellt wurde.
LEHNT die zusätzliche Intervention ab.
ERHEBT dem Beklagten im Widerspruchsverfahren und dem unabhängigen Nebenintervenienten, die zu gleichen Teilen beteiligt sind, die Prozesskosten des Widersprechenden, die es auf einen Betrag von fünfhundert (500,00) Euro festsetzt.
Thomas Steph. Sommer
MDE-Anwalt
Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH