+30 2310 250060 +30 211 1103043
·
[email protected]
·
MONTAG - FREITAG 09:00-21:00 Uhr
EINEN TERMIN VEREINBAREN

Stornierung eines Zahlungsauftrags in Höhe von 300.000,00 Euro – Die Nr. 35/2019 Entscheidung des mehrköpfigen Gerichts erster Instanz von Alexandroupoli

Nachfolgend finden Sie die Entscheidung des Mehrparteiengerichts erster Instanz von Alexandroupolis vom 2. Juli 2019 und Nr. 35/2019 zu einem weiteren von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, in dem dem Widerspruch mehrheitlich stattgegeben und der von der Piraeus Bank ausgestellte Zahlungsbefehl über einen Betrag von 300.000,00 Euro vollständig aufgehoben wurde.

Insbesondere wurde anerkannt, dass ein Verbraucher auch ein Unternehmer ist, der von einer Bank einen Kredit zur Deckung seines Finanzbedarfs erhält, als Endempfänger von Dienstleistungen, um diese zu konsumieren und nicht um sie im Gegenzug weiter anzubieten, und wenn er Nebengeschäfte mit seiner spezifischen Geschäftstätigkeit abschließt. Folglich unterliegt er dem Gesetz 2251/1994 „zum Verbraucherschutz“ hinsichtlich „missbräuchlicher Klauseln in Verträgen mit Verbrauchern“..

Anschließend entschied es, dass die Vertragsklausel, aufgrund derer der Zinssatz pro Tag auf der Grundlage eines 360-Tage-Jahres bestimmt wird, missbräuchlich sei, da den Klägern 1,3889% zusätzliche Zinsen auferlegt wurden, die während der Laufzeit des Vertrags ab dem ersten Tag ihres Verzugs aufgezinst wurden, und die sich aus der genannten unrechtmäßigen Aufzinsung ergebenden Beträge alle sechs Monate gemäß der jeweiligen Vertragsklausel dem Kapital hinzugefügt und als Teil des Kapitals aufgezinst wurden, mit der Folge, dass die Forderung gemäß Artikel 624 der Zivilprozessordnung in ihrer Gesamtheit unliquidiert wird.

Folglich hob es den Zahlungsbefehl, der über eine Forderung in Höhe von 300.000,00 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten ausgestellt worden war, vollständig auf.

Nachfolgend der Text der Entscheidung (nur die Namen der Parteien wurden gelöscht):

ENTSCHEIDUNG: 35/2019

DAS MEHRTEILIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON ALEXANDROUPOLIS
BESONDERES VERFAHREN FÜR EIGENTUMSSTREITIGKEITEN

ES WURDE VON DEN RICHTERN Sofia Plataki, Präsidentin des Gerichts erster Instanz, Dimitrios Theodorakopoulos, Richter erster Instanz, und Dimitrios Christopoulos, Richter erster Instanz – Berichterstatter, sowie von der Sekretärin Maria Nitsaki EINGESETZT.

Öffentliche Sitzung am 12. Juni 2019 zur Anhörung des Einspruchs gemäß Artikel 632 der Zivilprozessordnung zwischen:

DER BEKLAGTEN: 1) Eine Aktiengesellschaft mit dem Namen „………..“, mit Sitz in Alexandroupolis ….. und gesetzlich vertreten, mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ……….., 2) ……….. aus ….., wohnhaft in Alexandroupolis (…..), mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ….., 3) ……. aus ….., wohnhaft in Alexandroupolis, mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ……. und 4) …….., wohnhaft in Alexandroupolis (……..), mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ….., die durch ihren Bevollmächtigten vertreten wurden Thomas Kalokiris des Verwaltungsrats von Thessaloniki.

DES VERTRETERS: Ein Bankunternehmen mit dem Namen „PIRAEUS BANK S.A.“, mit Hauptsitz in Athen (Amerikis-Straße 4) und gesetzlich vertreten, mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer 094014298, das durch seinen Bevollmächtigten ……….. vertreten wurde.

Im Laufe der Fallbesprechung forderten die Anwälte der Parteien nach der Darlegung ihrer Ansprüche, dass die Ausführungen im Protokoll und in den von ihnen eingereichten Anträgen übernommen würden.

Studieren Sie die Literatur
GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT

Mit dem vorliegenden Einspruch beantragen die Einspruchsführer aus den darin konkret genannten Gründen die Aufhebung des Zahlungsbefehls Nr. 140/1205/D.P./140/21-11-2018 des Richters dieses Gerichts, mit dem sie verpflichtet wurden, dem Beklagten jeweils gesamtschuldnerisch den Betrag von 300.000,00 € zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Der Einspruch, der inhaltlich und sachlich zulässig ist, wird im Rahmen des besonderen Verfahrens für Vermögensstreitigkeiten (Artikel 632 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung) vor diesem Gericht zur Verhandlung gebracht und wurde rechtmäßig und fristgerecht eingereicht, da dem ersten Einspruchsführer am 30.11.2018 eine genaue Kopie des unterbrochenen Zahlungsbefehls zugestellt wurde (wie durch den entsprechenden Vermerk des Gerichtsvollziehers beim Gericht erster Instanz von Alexandroupolis ... auf der zugestellten Kopie des Zahlungsbefehls belegt), während dem Bevollmächtigten des Beklagten am 21.12.2018 eine genaue Kopie des umstrittenen Einspruchs rechtmäßig zugestellt wurde (wie durch das Zustellungsprotokoll des Gerichtsvollziehers beim Gericht erster Instanz, Nr. 11138Γ721 -12-2018, Alexandroupolis ... belegt). Daher muss er formell angenommen und hinsichtlich der Zulässigkeit sowie der rechtlichen und inhaltlichen Gültigkeit seiner Argumente weiter untersucht werden.

Wenn der Einspruch die Existenz oder die Höhe der Forderung bestreitet, stellt dieser Grund eine Ablehnung dar, da der Beklagte im Einspruch, der als Kläger auftritt, gemäß der allgemeinen Verfahrensregel des Artikels 338 Absatz 1 der Zivilprozessordnung die subjektive Beweislast trägt, die Existenz und Höhe seiner Forderung durch öffentliche oder private Dokumente nachzuweisen (AP 1861/2011 TNP-Gesetz). Es ist zulässig zu vereinbaren, dass die Schulden des Schuldners gegenüber der Gläubigerbank, die aus der endgültigen Kreditschließung entstehen, durch Auszüge aus den Geschäftsbüchern der Bank nachgewiesen werden (AP 370/2012, AP 925/2006 TNP-Gesetz). Mit dieser Vereinbarung erhalten private Dokumente die volle Beweiskraft, die sie sonst nur unter den Bedingungen von Artikel 448 der Zivilprozessordnung hätten, ohne die sie bloßen gerichtlichen Vermutungen unterlägen (339 der Zivilprozessordnung). Die Beweislast wird jedoch nicht umgekehrt, da der Kreditnehmer das Recht auf einen Gegenbeweis behält, auch wenn das Gegenteil vereinbart ist (AP 430/2005, Zivilprozessgesetz). Wenn der Schuldner bei der Ausübung seines entsprechenden Rechts die Liquidation der Forderung, für die ein Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, mit einem Einspruchsgrund anficht, ist es für die Bestimmung dieses Einspruchs nicht erforderlich, auch den Betrag zu bestimmen, auf den die Forderung im Falle einer Liquidation geantwortet hätte (EfPeir 711/2011, EfPeir 5/2011 TNP-Gesetz), da, wie oben erläutert, die Last der Erfüllung der positiven und negativen Bedingungen für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls beim Gläubiger liegt. Was eine Bankforderung aus einem Darlehensvertrag betrifft, die gemäß einer Verfahrensvereinbarung zwischen den Parteien durch die Auszüge aus seinen Handelsbüchern vollständig nachgewiesen ist, so bestreitet der Schuldner, gegen den auf Grundlage der Auszüge ein Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, in seinem Einspruch und beweist, dass eine Bedingung des Darlehens, aufgrund derer die Schuld aus dem Darlehen mit zusätzlichen Geldbeträgen zusätzlich zum Kapital belastet wurde, wie z. B. Zinsen und Kosten, die aufgezinst, kapitalisiert und neu aufgezinst wurden, mit der Folge, dass es unmöglich wird, diese durch einfache mathematische Berechnungen von der Gesamtforderung zu trennen und abzuziehen, und dass daher ihre genaue Höhe durch die für die Ausstellung des Zahlungsbefehls vorgelegten Auszüge nicht nachgewiesen ist, nicht nur den Beitrag der negativen Bedingung in Bezug auf die konkrete Höhe der Forderung, nämlich dass diese nicht unbeglichen ist, sondern auch der positiven Bedingung in Bezug auf den schriftlichen Nachweis ihrer genauen Höhe. Die Gegenansicht, wonach der Einspruchsführer zur Begründung des maßgeblichen Einspruchsgrundes nicht nur die Nichtbegleichung der Forderung geltend machen, sondern auch deren Betrag angeben müsse, um den die Forderung nicht beglichen ist, beinhaltet eine unzulässige verdeckte Beweislastumkehr, da auf diese Weise die Verpflichtung des Beklagten im Einspruch und im Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls auf den Einspruchsführer verlagert wird, die genaue Höhe seiner Forderung zu benennen und deren Gewissheit und Begleichung schriftlich nachzuweisen. Allerdings trägt derjenige, der die Beweislast trägt, auch die Beweislast. Wenn der Einspruchsführer die Nichtbegleichung der Forderung, für die der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, bestreitet und erst recht beweist, dass sie noch nicht beglichen ist, ist es der Beklagte, der die Begleichung seiner Forderung geltend machen und beweisen muss, sofern dies anhand der mit seinem Antrag eingereichten Unterlagen möglich ist. Andernfalls ist der Zahlungsbefehl aufgrund des Nichtvorliegens der genannten negativen Voraussetzung für seine Ausstellung in vollem Umfang nichtig. Auch die Auffassung, dass zwar der Grund des Einspruchs, mit dem die Begleichung der Forderung angefochten wird, angegeben sei, der Einspruchsführer jedoch den Betrag, um den es noch nicht beglichen ist, nicht benenne, zur Feststellung dieses Betrags ein buchhalterisches Gutachten eingeholt werden müsse, um den Zahlungsbefehl nur in seinem entsprechenden Teil und nicht in seiner Gesamtheit aufzuheben, führt zu einer Umgehung der Bestimmungen der Artikel 623 und 624 der Zivilprozessordnung, da die Notwendigkeit der Einholung eines buchhalterischen Gutachtens voraussetzt, dass der Betrag der Forderung, für die der Zahlungsbefehl ausgestellt wurde, nicht angegeben ist und seine genaue Höhe nicht durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen wird. Die Feststellung des Vorstehenden führt jedoch aus den genannten Gründen zur Aufhebung des Zahlungsbefehls und nicht zum Erlass einer Entscheidung über die Einholung eines buchhalterischen Gutachtens, was bei einer gerichtlichen Entscheidung über die Darlehensforderung im Rahmen des regulären Verfahrens möglicherweise angebracht gewesen wäre. Im Widerspruchsverfahren, in dem unter anderem geprüft wird, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für einen gültigen Zahlungsbefehl zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt waren, ist es jedoch unzulässig, das festgestellte Fehlen der vorgenannten Voraussetzungen nachträglich zu kompensieren, insbesondere mit einem Beweismittel, das für den Erlass eines Zahlungsbefehls ungeeignet ist, da es sich nicht um ein Dokument im Sinne von Artikel 623 der Zivilprozessordnung handelt.

Gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes 2251/1994 „Über den Verbraucherschutz“ in der aktuellen Fassung nach seiner Ersetzung durch Artikel 2 des Gesetzes 3587/2007 sind im vorliegenden Fall im Voraus formulierte Bedingungen für eine unbestimmte Anzahl zukünftiger Verträge verboten und ungültig, wenn sie das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zum Nachteil des Verbrauchers stören. Gemäß Absatz 7 desselben Artikels sind insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen missbräuchlich, die unter anderem ... k) ohne triftigen Grund den Preis unbestimmt lassen und seine Bestimmung nach im Vertrag konkret festgelegten und für den Verbraucher angemessenen Kriterien nicht ermöglichen. Die oben genannten Fälle allgemeiner Geschäftsbedingungen gelten gesetzlich als missbräuchlich, ohne dass die Bedingungen der allgemeinen Klausel in Absatz 6 des Artikels 2 des Gesetzes 2251/1994 erfüllt sein müssen. Die kumulative Anwendung der Absätze 6 und 7 des Artikels 2 des Gesetzes 2251/1994 durch das Gericht ist jedoch nicht ausgeschlossen, da die Berufung auf das allgemeine Bewertungskriterium der „Störung des Gleichgewichts der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zum Nachteil des Verbrauchers“ für die Konkretisierung der vagen Rechtsbegriffe und vagen Bewertungskriterien, die das Gesetz in den Einzelfällen der indikativen Liste verwendet, wertvoll und nützlich sein kann. Darüber hinaus stellen die vom Gesetz beschriebenen Sonderfälle mit einer unwiderlegbaren Missbrauchsvermutung Indikatoren dar, die die Auslegung der Generalklausel und insbesondere des Begriffs der Unausgewogenheit leiten. Zu den Leitprinzipien, die sich aus diesen Sonderfällen ableiten, gehören das Transparenzprinzip sowie das Verbot, die Ausarbeitung der Bestimmung oder ihrer einzelnen Elemente ungerechtfertigt dem freien Ermessen des Lieferanten zu überlassen. Insbesondere gemäß dem Transparenzgrundsatz, der auch in Artikel 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 „über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen“ ausdrücklich zum Ausdruck kommt, müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar und verständlich formuliert sein (OlAP 15/2007 DEU 2007/975, AP 904/2011, AP 1219/2011 TNP-Gesetz). Klarheit betrifft die Rechtsfolgen einer Klausel, d. h. die Rechte und Pflichten des Verbrauchers. Aus diesem Grund dürfen unklare oder mehrdeutige Klauseln vom Anbieter nicht dazu verwendet werden, seine Position gegenüber dem Verbraucher zu stärken. Insbesondere im Hinblick auf nachteilige wirtschaftliche Folgen und Belastungen sollten diese in dem Sinne klar sein, dass sie für den Durchschnittsverbraucher ohne juristische oder wirtschaftliche Fachkenntnisse sofort verständlich sind. Transparenz betrifft klare und verständliche Formulierungen, das Prinzip des bestimmten Inhalts und den Grundsatz der Vorhersehbarkeit der Existenz der Bedingungen. Undurchsichtige Klauseln, die die tatsächliche, rechtliche und wirtschaftliche Situation verschleiern, bergen das Risiko, dass der Verbraucher entweder auf die Ausübung bestimmter Rechte verzichtet oder Ansprüche akzeptiert, die dem Lieferanten scheinbar zustehen. In diesem Licht können undurchsichtige Klauseln gerade wegen ihrer Undurchsichtigkeit zu einer Störung des vertraglichen Gleichgewichts gemäß Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes 2251/1994 führen. Aus diesem Grund müssen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Einhaltung des oben genannten Grundsatzes die Rechte und Pflichten der Parteien eindeutig, richtig und klar darstellen (AP 430/2005, Hellenische Republik 2005/802). Folglich muss die Methode zur Berechnung des Zinssatzes eines Darlehensvertrags für den Verbraucher klar beschrieben und dargelegt werden, und der Verbraucher muss seine Verpflichtung hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes seines Darlehens völlig klar verstehen, da andernfalls die entsprechende Klausel ungültig ist (EfATH 1471/2013, EfATH 5101/2011 TNP-Gesetz). Darüber hinaus besagt Artikel 1 Absatz 4 des oben genannten Gesetzes, dass ein Verbraucher jede natürliche oder juristische Person ist, für die die für den Markt bestimmten Produkte oder Dienstleistungen bestimmt sind oder die solche Produkte oder Dienstleistungen nutzt, sofern sie deren Endempfänger ist. Eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Person, die den Schutz des Gesetzes sucht, als Verbraucher gilt, ist also, dass die Produkte oder Dienstleistungen auf dem Markt angeboten werden und dass der Käufer der Produkte oder Dienstleistungen deren Endempfänger ist. Ein Verbraucher gilt darüber hinaus als der endgültige finanzielle Empfänger der oben genannten Produkte und Dienstleistungen, die auf dem Markt angeboten werden, unabhängig davon, ob diese zur Befriedigung nicht-beruflicher Bedürfnisse bestimmt sind, wie im früheren Gesetz vorgesehen (Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes 1961/1991). Ein Händler, der von einer Bank einen Kredit zur Deckung seines finanziellen Bedarfs erhält, ist der endgültige Empfänger von Dienstleistungen, um diese zu konsumieren und nicht, um sie im Austausch weiter anzubieten, und wenn er Transaktionen abschließt, die Nebengeschäfte zu seiner spezifischen Geschäftstätigkeit sind (OlAP 13/2015 TNP-Gesetz).

Die Laufzeit des Darlehensvertrags, die eine Zinsberechnung auf der Grundlage eines 360-Tage-Jahres vorsieht, widerspricht dem Grundsatz der Transparenz, der verlangt, dass die Bedingungen eindeutig, richtig und klar formuliert werden, damit der durchschnittliche Verbraucher, der zwar nicht über juristische oder wirtschaftliche Fachkenntnisse verfügt, aber bei seiner Rechtsentscheidung über ein durchschnittliches Verständnis verfügt, sich der von ihm eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung, bewusst ist. Durch die Berechnung des Zinssatzes auf der Grundlage eines 360-Tage-Jahres wird der Verbraucher nicht über den (tatsächlichen) Jahreszinssatz informiert, wie dieser gemäß Artikel 243 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln wäre. Mit dieser Klausel unterteilt die Kreditbank auf vollkommen künstliche Weise und unter Abweichung von den berechtigten Erwartungen des Verbrauchers den Zeitraum (das Jahr), auf den sich der Zinssatz hätte beziehen sollen, und schafft so eine zusätzliche Belastung für den Verbraucher bzw. Kreditnehmer, der nun – wenn der Zinssatz für einen Tag auf der Grundlage eines 360-Tage-Jahres ermittelt wird – mit 1,3889% mehr Zinsen pro Tag belastet wird, da der Zinssatz zur Ermittlung der Zinsen durch 360 Tage unterteilt wird, ohne dass diese zusätzliche Belastung durch die Komplexität der erbrachten Dienstleistung oder durch vernünftige Gründe des Verbrauchers oder durch ein berechtigtes Interesse der Bank gerechtfertigt werden könnte. Dies gilt insbesondere in einer Zeit, in der elektronische Mittel ohne zusätzliche Schwierigkeiten die genaue Berechnung der Zinsen für ein 365-Tage-Jahr ermöglichen (AP 430/2005 TNP-Gesetz). Darüber hinaus ist das 365-Tage-Jahr in Kraft und wird derzeit angewendet, wie es erforderlich ist durch: a) Gemeinschaftsrichtlinie 98/7/EG, die durch den Gemeinsamen Beschluss Z1-178/13.2.2001 (Staatsanzeiger B' 255/9.3.2001) in unser nationales Recht übernommen wurde, und b) Gemeinschaftsrichtlinie 2008/48/EG, die durch den Gemeinsamen Beschluss Z1-699/23.6.2010 (Staatsanzeiger B' 917/23.6.2010) in unser nationales Recht übernommen wurde, eine Tatsache, die die Bedeutung unterstreicht, die sowohl die Gemeinschafts- als auch die nationalen Gesetzgeber der genauen Bestimmung des Zinssatzes auf diese Weise beimessen (EfPeir 711/2011, EfPeir 52/2011 TNP-Gesetz). Das Vorstehende wird durch die Bestimmung in Artikel 3 Absatz in keiner Weise negiert. 1 des Gesetzes 2842/2000 „Über die Ersetzung der Drachme durch den Euro“, wonach jeder Verweis auf den Athener Interbankenzinssatz (Athibor) automatisch durch einen Verweis auf den Euribor-Zinssatz ersetzt wird, der die tatsächlichen Tage und das im Verhältnis 365 zu 360 angepasste 360-Tage-Jahr als Grundlage für die Zinsberechnung berücksichtigt, aber auch durch das Gesetz Nr. 30/14-2000 (Regierungsanzeiger A‘ 43/2000) des Rates für Geldpolitik, wonach die Pflichteinlagen der Kreditinstitute bei der Bank von Griechenland auf der Grundlage der Zinsberechnung für ein 360-Tage-Jahr verzinst werden. Dies liegt daran, dass die oben genannten Bestimmungen offensichtlich für die Notwendigkeit des Schutzes der Verbraucher als schwächere Verhandlungsparteien im Rahmen ihrer Transaktionen mit Banken irrelevant sind, da die erste der oben genannten Bestimmungen sich auf den Euribor-Zinssatz bezieht, der den Durchschnitt der Interbankenzinssätze in der Eurozone darstellt und täglich von der EZB auf der Grundlage der Ankündigungen von 57 ausgewählten Banken ermittelt wird, und vorsieht, dass die Grundlage für die Berechnung dieses Referenzzinssatzes das 360-Tage-Jahr ist, während die zweite Bestimmung sich auf die Pflichteinlagen griechischer Kreditinstitute bei der Bank von Griechenland bezieht und die Unterscheidung zwischen dem verzinslichen und dem nicht verzinslichen Teil dieser Einlagen aufhebt. Sie legt fest, dass diese von nun an alle zu einem durch einen Akt des Rates für Geldpolitik festzulegenden Zinssatz verzinst werden und dass die Zinsen von der Bank von Griechenland an die Depotbanken am zweiten Geschäftstag nach dem Ende jeder Erfüllungsperiode gezahlt werden, berechnet auf der Grundlage eines 360-Tage-Jahres. Folglich betrifft die obige Berechnung im letzteren Fall den Zinssatz für die Pflichteinlagen der Banken und führt dazu, dass diese von der Bank von Griechenland höhere Zinsen verlangen, als wenn der Zinssatz auf der Grundlage eines 365-Tage-Jahres berechnet würde. Die Bank von Griechenland als Verwahrer der Pflichteinlagen griechischer Banken und als deren Aufsichtsbehörde kann jedoch weder hinsichtlich ihrer institutionellen Rolle noch hinsichtlich ihrer Verhandlungsmacht und Position gegenüber den Verbrauchern - den Kunden der Banken - mit dieser Bank gleichgesetzt werden, so dass sie entweder desselben besonderen Schutzes bedarf, den Letztere als Zahlungsempfänger und Endempfänger ihrer Finanzprodukte benötigen, oder umgekehrt die Verbraucher ähnlichen Belastungen unterliegen wie sie.

Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer mit dem siebten Beschwerdegrund geltend, dass die Beklagte während der Laufzeit des umstrittenen Kreditvertrags, der auf einer relativ unbestimmten und unklaren Laufzeit beruhte, das für die Kreditüberwachung geführte Konto mit Zinsen auf Basis eines Jahreszinses von 360 und nicht 365 Tagen belastet habe, mit der Folge, dass sie als Verbraucher nicht über den tatsächlichen Jahreszinssatz informiert seien und für jeden Tag zusätzliche Zinsen in Höhe von 1,3889% zahlen müssten. Vor diesem Hintergrund bestreiten sie die gesamte Forderung aus dem angefochtenen Zahlungsauftrag und beantragen deren Aufhebung. Damit ist der konkrete Beschwerdegrund definiert, der die Gegenforderung der Beklagten zurückweist, da der erhobene Beschwerdegrund nicht die Bilanz der zuerkannten Forderung, sondern in erster Linie die Gültigkeit der betreffenden Vertragsklausel, deren Anwendung zur rechtswidrigen Erhöhung der Schulden der Beklagten geführt hat, beeinträchtige und gemäß den Bestimmungen der §§ 243 Abs. 3 und 281 BGB, 2 Abs. 2 BGB, rechtmäßig sei. 6 und 7 des Gesetzes 2251/1994. Daher muss es aus inhaltlicher Sicht weiter untersucht werden.

Aus sämtlichen von den Parteien rechtmäßig und auf Verlangen vorgelegten Dokumenten geht Folgendes hervor: Kraft des zwischen der beklagten Bank und dem Erstbeklagten geschlossenen Kreditvertrags Nr. 1014529/27-6-2001 mit offenem Gemeinschaftskonto und den den ursprünglichen Vertrag ändernden Dokumenten Nr. 1014529/1/12-6-2006, 1014529/2/4-1-2008, 1014529/3/22-7-2008 und 1014529/4/3-3-2009 gewährte der Beklagte dem Erstbeklagten einen Kredit in Höhe von bis zu 700.000,00 €, der ausschließlich zur Deckung seines Bargeldbedarfs im Rahmen der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit bestimmt war und über ein offenes Gemeinschaftskonto bedient werden sollte. Dieser Vertrag wurde vom zweiten, dritten und vierten Beklagten als Bürgen mitunterzeichnet, die alle Vertragsbedingungen vorbehaltlos akzeptierten und jeweils voll und unbeschränkt für die Zahlung aller ausstehenden Schulden hafteten, die zu Lasten des ersten Beklagten entstehen würden (Klausel 20 des Vertrags). Folgendes wurde in Klausel 2.1 des Vertrags ausdrücklich vereinbart: „Der Kredit wird mit einem jährlichen Zinssatz für die in der beigefügten Tabelle unten aufgeführten Währungen verzinst und, sofern nichts anderes vereinbart wurde, mit einem variablen Zinssatz, der, berechnet auf ein 360-Tage-Jahr, aus dem Basiskreditzinssatz (oder dem Vorzugszinssatz, der nur vereinbart werden kann, wenn der Kredit in Euro/Drachmen gewährt wurde) besteht, der für die Währung gilt, in der der Kredit oder ein Teil davon gewährt wurde, und der Marge (Spread) zuzüglich des Beitrags gemäß Gesetz 128/1975.“ Des Weiteren wurde vereinbart, dass dem Kreditnehmer im Falle eines Zahlungsverzugs Verzugszinsen in Rechnung gestellt werden und der Verzugszinssatz auf 2,5% über dem vertraglich vereinbarten Zinssatz festgelegt wurde (Klausel 2.4), dass das Kreditkonto gemäß Artikel 112 des griechischen Handelsgesetzbuchs am Ende jedes Kalenderquartals periodisch geschlossen wird (Klausel 6.1) und dass die Aufzinsung (Kapitalisierung) aller nicht bezahlten Zinsen (vertraglich oder Verzug) und Kosten alle sechs Monate erfolgt (Klausel 2.4). Schließlich wurde mit Klausel 10 des Vertrags vereinbart, dass Auszüge oder Kopien, die aus den Büchern der Bank erstellt werden, als vollständiger Beweis für die Forderung des Beklagten gelten. Zur Bedienung des Kredits dient das Konto Nr. 5350025001515, das am 7.7.2017 einen Sollsaldo von 474.106,64 € aufwies. Da die Kreditnehmerin ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkam und insbesondere ihre Zahlungen nicht regelmäßig leistete, kündigte die Beklagte am oben genannten Datum den Vertrag und schloss das oben genannte Konto. Die Beklagte teilte den Widerspruchsführern die Kündigung des Vertrags und die Schließung des ihr zugehörigen Kontos mit der den Widerspruchsführern rechtsgültig zugestellten außergerichtlichen Mitteilung/Aufforderung vom 2.11.2017 mit (wie aus den Zustellungsberichten des Gerichtsvollziehers Nr. 11.417D‘, 11.418D‘, 11.419D‘ und 11.420D72-11-2017 an das Gericht erster Instanz von Alexandroupolis hervorgeht …) und erklärte ihnen gleichzeitig, dass sie für einen Zeitraum von 15 Tagen von weiteren rechtlichen Schritten absehen werde, um etwaige Anträge der Kläger auf Begleichung der Schulden im Rahmen des Ethikkodex gemäß Gesetz 4224/2013 zu prüfen. Die Parteien erzielten keine Einigung über die Begleichung der Schulden. Auf entsprechenden Antrag gelang es der Beklagten, vom Richter dieses Gerichts den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 140/1205/D.P./140/21-11-2018 zu erwirken. Darüber hinaus ist erwiesen, dass die oben genannte Vertragsbedingung Nr. 2.1 von der Beklagten im Voraus in gedruckter Form formuliert wurde, da sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten war, unter denen die Beklagte einer unbestimmten Anzahl ihrer Kunden einen Kredit mit offenem Dispokonto gewährte. Daher war dieser Artikel nicht Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien, sondern wurde den Einwendern als gegeben und nicht verhandelbar aufgezwungen. Die Vorformulierung des konkreten Textes ergibt sich charakteristischerweise aus seinem Inhalt („Der Kredit wird mit einem jährlichen Zinssatz für die in der beigefügten Tabelle aufgeführten Währungen verzinst, sofern nichts anderes vereinbart wurde …“). Die umstrittene Klausel 2.1 war jedoch aufgrund von Missbrauch ungültig, da die Schuldner gemäß dem oben genannten Hauptpunkt (III) den Status von Verbrauchern im Sinne des Gesetzes 2251/1994 haben, da der Kreditnehmer den besagten Kredit ausschließlich zur Deckung seines Bargeldbedarfs als Endempfänger der Dienstleistungen der Bank verwendete, während der zweite, dritte und vierte Schuldner der Bank die rechtzeitige und vollständige Rückzahlung aller Schulden des Kreditnehmers garantierten. Genauer gesagt verstößt Klausel 2.1 des Vertrags gegen den Grundsatz der Transparenz und nimmt den Beschwerdeführern die Möglichkeit, sich über den (tatsächlichen) Jahreszinssatz zu informieren, wie er gemäß Artikel 243 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches festgelegt werden sollte. Die beklagte Bank hat mit dieser spezifischen Klausel völlig künstlich und ungerechtfertigt und in Abweichung von den berechtigten Erwartungen der Beschwerdeführer den Zeitraum (das Jahr), auf den sich der Zinssatz beziehen sollte, aufgeteilt und damit eine zusätzliche Belastung für den Kreditnehmer geschaffen, der nun - wenn der Zinssatz für einen Tag auf der Grundlage eines 360-Tage-Jahres bestimmt wird - für jeden Tag
ist mit 1,38891 TP3T zusätzlichen Zinsen belastet. Folglich ist erwiesen, dass die strittige Forderung, die mit dem angefochtenen Zahlungsbefehl zuerkannt wurde, rechtswidrig mit Zinsen in Höhe von 1,38891 TP3T mehr pro Tag belastet wurde, die während der Laufzeit des Vertrags ab dem ersten Tag ihrer Verspätung aufgezinst wurden, und dass die sich aus der oben genannten rechtswidrigen Aufzinsung ergebenden Beträge alle sechs Monate gemäß der jeweiligen Vertragslaufzeit dem Kapital hinzugefügt und als Teil des Kapitals aufgezinst wurden. In Anbetracht der obigen Annahmen wird der Schluss gezogen, dass die Entstehung der Schuld der Kläger gegenüber der Beklagten durch den strittigen Vertrag zumindest teilweise auf die Anwendung einer missbräuchlichen, d. h. rechtswidrigen Klausel zurückzuführen ist. Die Höhe dieser rechtswidrigen Belastungen lässt sich im konkreten Fall jedoch nicht aus der Kontoführung der Beklagten und den Angaben in den Abrechnungen, auf deren Grundlage der Zahlungsaufschub erlassen wurde, ermitteln, da weder der Zinssatz zur Berechnung der Vertragszinsen noch die Höhe der Vertragszinsen und Verzugszinsen sowie die sich aus deren Aufzinsung ergebenden Beträge dazu führen, dass die Forderung gemäß § 624 ZPO nicht mehr liquidiert wird.

Ein Mitglied des Gerichts, nämlich der Präsident, war jedoch wie folgt der Auffassung: Der siebte Einspruchsgrund, wie er im obigen Inhalt und Antrag dargelegt ist, ist wegen Unbestimmtheit von vornherein als unzulässig zurückzuweisen, da die Einwender in ihrem Einspruch die genaue Höhe ihrer überhöhten Zinsbelastung nicht angeben, während sie diese Forderung in keiner Weise mit den einzelnen Konten des streitigen Darlehenskontos (und damit auch der Zahlungsanordnung) verknüpfen, ohne dass die allgemeine Beanstandung der gesamten Forderung ausreicht. Insbesondere im Kreditvertrag mit offenem (gegenseitigem) Konto, auch wenn dieser eine spezifische Vereinbarung enthält, dass die aus der endgültigen Kreditabwicklung entstehende Schuld des Schuldners gegenüber der Gläubigerbank durch einen Auszug aus den Geschäftsbüchern der Bank nachgewiesen wird, hat der Schuldner das Recht, die in diesen Auszügen enthaltenen spezifischen Positionen durch Einspruch gemäß Artikel 632 der Zivilprozessordnung anzufechten. In diesem Fall trägt er selbst die Beweislast für seine entsprechenden Gegenansprüche, die klar und eindeutig sein müssen, damit sie Gegenstand des Beweises werden können (AP 1071/2017 TNP-Gesetz). Die genauere Bestimmung der angefochtenen Beträge ist zudem deshalb erforderlich, weil die mögliche Ungültigkeit eines Betrags die Ungültigkeit des entsprechenden Betrags des angefochtenen Zahlungsauftrags impliziert, ohne diesen in seiner Gesamtheit zu beeinträchtigen (Beschwerden 2613/2017, Beschwerden 45/2017, Zivilprozessgesetz). In jedem Fall ist der vorgenannte Widerspruchsgrund als rechtswidrig zurückzuweisen, da er gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes unzulässig ist. Mit der Verordnung (EG) Nr. 2842/2000 über die Ersetzung der Drachme durch den Euro wird jeder Verweis auf den Athener Interbankenzinssatz (Athibor), der in bestehenden Rechtsakten im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/1997 vorgesehen ist, automatisch durch einen Verweis auf den Euribor-Zinssatz ersetzt, der als Grundlage für die Zinsberechnung die tatsächlichen Tage und das 360-Tage-Jahr, angepasst im Verhältnis 365 zu 360, berücksichtigt. Dasselbe gilt für die Pflichteinlagen der Kreditinstitute bei der Bank von Griechenland gemäß dem Gesetz des Rates für Geldpolitik vom 30.14.2000 (Regierungsanzeiger A‘ 43/00), wonach der Gesamtbetrag der Pflichteinlage jedes Kreditinstituts zuzüglich Zinsen gehalten wird, während die Zinsen auf der Grundlage eines 360-Tage-Jahres berechnet werden. Und ja, mit dem gemeinsamen Ministerialerlass FI-983/7.21-3-1991, Artikel 14 Absatz d‘, ersetzt durch Artikel 5 Absatz 3 a‘ des gemeinsamen Ministerialerlasses ZI-17818/13. 2.9/32001 (Regierungsanzeiger B‘ 255/2001), der erlassen wurde, um die nationale Gesetzgebung mit der Gemeinschaftsrichtlinie 87/103/EWG, geändert durch die Richtlinie 90/88/EWG und die Empfehlung 97/489 der EU-Kommission, in Einklang zu bringen, wird im Verbraucherkreditbereich ein Jahr mit 365 Tagen, 52 Wochen und 12 Monaten festgelegt, das diesen entspricht. Allerdings betrifft diese Regelung Transaktionen, die mit elektronischen Zahlungsmitteln durchgeführt werden, und insbesondere die Beziehungen zwischen dem Aussteller und dem Kreditkarteninhaber (EfThes 2613/2017, EfThes 166/2017, EfATH 1159/2012 TNP-Gesetz).

Angesichts all dessen ist der Einspruch mehrheitlich als im Wesentlichen begründet anzusehen und der angefochtene Zahlungsbefehl bis zur Prüfung der Zulässigkeit sowie der rechtlichen und materiellen Gültigkeit der übrigen Einspruchsgründe vollständig aufzuheben. Schließlich sind die Prozesskosten zwischen den Parteien aufzuteilen, da die Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften besonders schwierig war (Artikel 179 der Zivilprozessordnung).

AUS DIESEN GRÜNDEN

RICHTET Opposition der Parteien.

NIMMT den Einspruch mehrheitlich an.

STORNIERT den angefochtenen Zahlungsbefehl Nr. 140/1205/D.P./140/21-11-2018 des Richters dieses Gerichts.

TEILT die Rechtskosten zwischen den Parteien.

GERICHTET, entschieden in Alexandroupolis am 19. Juni 2019 und veröffentlicht in einer außerordentlichen Sitzung in seiner Audienz am 2. Juli 2019 ohne Anwesenheit der Parteien und ihrer Anwälte.

THOMAS KALOKYRIS

RECHTSANWALT MDE

Hinterlasse eine Antwort

Sie können Cookies nicht verwenden, um Ihre Daten zu löschen. Sie können auch Cookies verwenden, um Ihre Cookies zu nutzen Ρυθμίσεις απορρήτου.
ΑποδέχομαιΡυθμίσεις απορρήτου

DSGVO

  • Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Schutz personenbezogener Daten (DSGVO 2016/679), etwaiger spezifischerer nationaler und europäischer Rechtsvorschriften für bestimmte Sektoren,
der derzeit geltenden griechischen Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten sowie zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre im Bereich der elektronischen Kommunikation

(Gesetz 3471/2006, soweit anwendbar) und die Entscheidungen der Datenschutzbehörde (PDPA)“.  

    1. Zweck

      Im Rahmen des Angebots unserer Produkte erheben wir bestimmte personenbezogene Daten über Sie, um die Beziehung zu Ihnen zu erleichtern und Ihnen das bestmögliche Einkaufserlebnis zu bieten. Mit der Datenschutzerklärung möchten wir Ihnen unsere Praktiken und Richtlinien für die Erfassung, Nutzung und Weitergabe der von Ihnen oder über Sie erfassten Daten und Cookies erläutern.

    2. Wie wir Daten sammeln

      Ihre Daten werden erfasst, wenn Sie uns über unser Kontaktformular, unser Bestellformular, die Newsletter-Anmeldung, telefonisch oder per E-Mail kontaktieren oder uns Ihre Daten auf andere Weise übermitteln.

      Der thomaskalokiris.com legt großen Wert auf die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten. Aus diesem Grund verwalten wir Ihre personenbezogenen Daten mit Sorgfalt, Umsicht und gemäß der nationalen und europäischen Gesetzgebung im Sinne des Gesetzes 2472/1997 und der Verordnung (EU) Nr. 679/2016 (DSGVO).

Welche Daten wir sammeln und warum

Die folgende Tabelle listet auf, welche Daten wir von Ihnen erheben, wofür wir sie verwenden und warum sie jeweils erforderlich sind.

Zweck der Datenverarbeitung

Privatsphäre

Warum Daten notwendig sind

Ausführung Ihrer Aufträge
  • Persönliche Identifikatoren (Vor- und Nachname)
  • Kontaktdaten (Lieferadresse, Telefon, E-Mail-Adresse)
  • Steueridentifikationsnummern (TIN, D.O.Y)
  • Anmeldeinformationen

um Ihre Registrierung/Anmeldung zu ermöglichen, Ihre Bestellung abzuschließen oder etwaige Rückerstattungen vorzunehmen.

 

 

 

Bearbeitung von Fragen, Beschwerden, Fehlerbehebung
  • Persönliche Identifikatoren (Vor- und Nachname)
  • Kontaktdaten (Lieferadresse, Telefon, E-Mail-Adresse)
  • Steueridentifikationsnummern (TIN, D.O.Y)
  • Anmeldeinformationen

für die korrekte Bearbeitung von Fragen, etwaigen Beschwerden und Problemen. Wir haben ein berechtigtes Interesse daran, unseren Kunden das beste Erlebnis zu bieten und alle Probleme zu lösen.

 

 

 

Newsletter abonnieren
  • Persönliche Identifikatoren (Vor- und Nachname)
  • Kontaktdaten (Lieferadresse, Telefon, E-Mail-Adresse)
damit Sie nach Ihrer Einwilligung Updates und Angebote unseres Unternehmens erhalten können
Erstellen Sie ein Mitgliedskonto über Social Media 
  • Persönliche Identifikatoren (Vor- und Nachname)
  • Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse)
um Ihre nächsten Bestellungen aufzugeben, ohne Ihre Daten erneut eingeben zu müssen

 

    1. Wie lange wir Ihre Daten aufbewahren

      Es ist unsere Politik, Ihre Daten gemäß den Grundsätzen der Datenminimierung und der Begrenzung der Aufbewahrungsdauer nur so lange aufzubewahren, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden, erforderlich ist. Aus allen oben genannten Gründen werden Ihre Daten für mindestens fünf (5) Jahre nach Ende unserer Kundenbeziehung gespeichert. Darüber hinaus passen wir die Aufbewahrung Ihrer Daten an mögliche Abweichungen an, die sich aus der Ausübung Ihrer Rechte zum Schutz personenbezogener Daten ergeben.

    2. Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte

      Wir werden Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte/Unternehmen weitergeben, weitergeben oder vermieten, außer wie in dieser Datenschutzerklärung beschrieben. Unser Unternehmen übermittelt personenbezogene Daten an Dritte, die das Unternehmen in seinem Namen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt.

      Eine Datenweitergabe erfolgt ausschließlich an Partnerunternehmen, die unsere Dienste zum Zweck der Zusendung von Werbematerial und personalisierten Angeboten erbringen. Darüber hinaus werden diese Daten an mit uns kooperierende Unternehmen zum Zwecke der Bewertung der Qualität der Leistungserbringung und der Bewertung unserer Produkte & Dienstleistungen übermittelt. Zur Abwicklung des Kaufvertrages erfolgt zudem eine Datenübermittlung an kooperierende Unternehmen, die mit der Abwicklung eines Teils des Vertrages beauftragt sind, wie zum Beispiel Transportunternehmen oder von Ihnen ausgewählte Abholstellen. Zugriff auf die Daten erhalten schließlich unabhängige Dienstleister, die unsere Website erstellt haben, sowie solche, die uns technische Unterstützung oder Hosting für den Betrieb der Website leisten.

      Wir möchten sicherstellen, dass alle diese Drittanbieter/unabhängigen Dienstleister Ihre personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als die Erbringung der Dienstleistungen verwenden, an die sie vertraglich gebunden sind. Wir schließen auch Verträge mit diesen unabhängigen Auftragnehmern ab, die sie dazu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen Standards zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten und die Daten nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie bereitgestellt wurden.

      Schließlich behalten wir uns das Recht vor, Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben, wenn wir Ihre personenbezogenen Daten offenlegen oder weitergeben müssen, um einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung nachzukommen.

    3. Datensicherheit

      Wir unternehmen große Anstrengungen, um unsere Benutzer vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Änderung, Offenlegung oder Zerstörung der in unserem Besitz befindlichen Informationen zu schützen. Speziell:

      1. Wir verschlüsseln die Datenübertragung von und zur Website mittels SSL.
      2. Wir kontrollieren unsere Datenerfassungs-, Speicher- und Verarbeitungspraktiken, einschließlich physischer Sicherheitsmaßnahmen, um uns vor unbefugtem Zugriff auf Systeme zu schützen.
      3. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur auf unsere Mitarbeiter und Partnerunternehmen beschränkt, die diese Informationen kennen müssen, um Dienstleistungen für uns bereitzustellen. Auf diese Kooperationspartner und die Art und Weise der Sicherung Ihrer Daten wird in dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich hingewiesen.

 

  1. Zugang für Minderjährige

    Die von uns angebotenen Produkte sind ausschließlich für den Kauf durch Erwachsene und nicht für Kinder oder Minderjährige unter 16 Jahren bestimmt.

    Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dürfen Sie unsere Website nur mit der Zustimmung und Zustimmung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten nutzen.

  2. Verwendung von Cookies

    Ein „Cookie“ ist eine kleine Textdatei, die beim Besuch einer Website auf Ihr Gerät heruntergeladen wird und es der Website ermöglicht, bestimmte Informationen von Ihrem Browser zu erhalten, beispielsweise Ihre Präferenzen. Wir halten es für wichtig, dass Sie wissen, welche Cookies auf unserer Website verwendet werden und aus welchen Gründen sie verwendet werden. Die beiden Hauptkategorien von Cookies, die auf unserer Website verwendet werden, sind unbedingt notwendige Cookies und Cookies von Drittanbietern:

    Absolut notwendig Kekse Diese Cookies sind für das ordnungsgemäße Funktionieren unserer Website erforderlich, aber auch, damit Sie sie durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können, z. B. den Zugriff auf sichere Bereiche der Website. Ohne diese Cookies können einige Dienste und Funktionen der Website, wie zum Beispiel der Warenkorb oder die elektronische Zahlung, nicht ausgeführt werden

    Kekse von Dritten

    Zu den Cookies von Drittanbietern gehören Leistungs-, Funktionalitäts- und Werbe-/Targeting-Cookies.

    • Leistungscookies: sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, zum Beispiel welche Seiten sie am häufigsten besuchen und ob sie Fehlermeldungen von Websites erhalten. Diese Cookies sammeln keine Informationen, die den Besucher identifizieren. Alle von diesen Cookies gesammelten Informationen werden aggregiert und sind daher anonym. Sie werden ausschließlich dazu verwendet, die Funktionsweise einer Website zu verbessern
    • Funktionalitätscookies: ermöglichen es der Website, sich an die von Ihnen getroffenen Entscheidungen zu erinnern (z. B. Ihren Benutzernamen oder die Region, in der Sie sich befinden) und personalisiertere Funktionen bereitzustellen. Sie können auch verwendet werden, um sich an Änderungen zu erinnern, die Sie an der Website vorgenommen haben, oder für die Bereitstellung von Diensten, die Sie angefordert haben, wie z. B. Chatten oder die Nutzung sozialer Medien. Die von diesen Cookies gesammelten Daten können anonymisiert werden und Ihr Surfen und Ihre Aktivitäten auf anderen Websites nicht nachverfolgen.
    • Werbe-/Targeting-Cookies: werden verwendet, um Inhalte bereitzustellen, die für Sie und Ihre Interessen relevanter sind. Sie werden auch verwendet, um gezielte Werbung oder Angebote zu versenden, die Anzahl der angezeigten Anzeigen zu begrenzen und die Wirksamkeit von Werbekampagnen zu messen. Sie können auch dazu verwendet werden, die von Ihnen besuchten Websites zu speichern, um die effektivsten Online-Marketingkanäle zu ermitteln und externe Websites und Partner zu belohnen, die Sie auf unsere Website verwiesen haben.

     

  3. Ihre Rechte zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten

    Zu jedem Zeitpunkt der Speicherung oder Verarbeitung Ihrer Daten behalten Sie die folgenden Rechte und können entsprechende Anträge stellen:

    • Zugriffsrecht – Sie haben das Recht, auf die personenbezogenen Daten zuzugreifen, die wir über Sie gespeichert haben
    • Recht auf Berichtigung – Sie haben das Recht, unrichtige oder unvollständige Daten, die wir über Sie gespeichert haben, zu korrigieren.
    • Recht auf Löschung – Sie können verlangen, dass die Daten, die wir über Sie gespeichert haben, aus unseren Aufzeichnungen gelöscht werden. In bestimmten Fällen sind wir verpflichtet, Ihrer Anfrage nachzukommen
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, und wir sind verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
    • Recht auf Datenübertragbarkeit – Sie haben das Recht zu verlangen, dass die von uns über Sie gespeicherten Daten an eine andere Organisation übertragen werden
    • Widerspruchsrecht – Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen
    • Recht auf Widerruf der Einwilligung – wenn die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten „Einwilligung“ ist, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

    Alle Ihre Anfragen bezüglich der oben genannten Rechte können über das spezielle Anfrageformular oder über die Verwaltungsseiten Ihres persönlichen Kontos eingereicht werden.

    DER Verfahren Für die Bearbeitung einer Anfrage bezüglich der oben genannten Rechte gilt Folgendes: Wir werden den Antrag bewerten und Ihnen so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats nach seiner Einreichung, über den Fortschritt (Antrag genehmigt, Antrag teilweise genehmigt, Antrag abgelehnt) antworten. Für den Fall, dass unser Unternehmen Ihren Antrag bezüglich der oben genannten Rechte zum Schutz personenbezogener Daten ablehnt, werden wir Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitteilen. Sie haben das Recht, eine Beschwerde direkt bei der Aufsichtsbehörde und dem Datenschutzbeauftragten unseres Unternehmens einzureichen.

    Wir behalten uns das Recht vor, Anfragen abzulehnen, die sich unangemessen wiederholen, einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern oder unverhältnismäßige technische Folgen haben, die Privatsphäre anderer gefährden oder nicht umsetzbar sind.

  4. Änderungen der Datenschutzerklärung

    Unsere Datenschutzerklärung kann sich von Zeit zu Zeit ändern. Wir sind bestrebt, diese Erklärung ständig zu überprüfen und zu aktualisieren, um den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den bestmöglichen Schutz Ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Wir werden alle Änderungen der Datenschutzerklärung auf dieser Seite veröffentlichen.

de_DEGerman