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Räumung eines griechischen Staatsmieters und Zahlung der Mieten – Die Nr. 138/2021 Entscheidung des Amtsgerichts Thessaloniki

Mit der Nr. 138/2021 Urteil des Magistrats von ThessalonikiIn einem von unserer Kanzlei bearbeiteten Fall wurde die Räumung des griechischen Staates aus einem im Jahr 2008 von der "Kulturhauptstadt Europas - Thessaloniki '97" in der Stadt Thessaloniki gemieteten Ladenlokal im Erdgeschoss angeordnet, das anschließend aufgelöst wurde, wobei der Mietvertrag für 14 Jahre gesperrt blieb. 

Gleichzeitig wurde die Haftung des Staates für die Zahlung von Miete in Höhe von 35.120,40 Euro und Nutzungsentschädigung in Höhe von 11.810,00 Euro anerkannt.

Im Folgenden werden die Endgültiges Urteil des Amtsgerichts Thessaloniki Nr. 138/2021 


VERFAHREN: IMMOBILIENSTREITIGKEITEN (MIETVERTRÄGE)

NR. 138/2021
THESSALONIKI GERECHTIGKEIT DES FRIEDENS

ANGEHÖRT vom Friedensrichter Christodoulos S. Vlassis, der vom Vorsitzenden der Strafkammer des Friedensrichtergerichts und dem Sekretär Niki Kopanas ernannt wurde.

Am 29. Oktober 2021 fand eine öffentliche Anhörung in öffentlicher Sitzung statt, um die Klage mit der Nummer 12905/213/19-5-2021 über die Erstattung von Pacht, Miete und Nutzungsentschädigung zwischen:

DER ANTRAGSTELLER ........, vertreten durch seinen Rechtsanwalt Thomas Kalokyris (AM: 11982), die Vorschläge eingereicht haben.

DER ANTRAGSTELLER: HELLENISCHER STAAT, ordnungsgemäß vertreten durch den Finanzminister, wohnhaft in Athen, vertreten durch den Rechtsanwalt des NCC ......., der Vorschläge eingereicht hat.

Die Prozessbevollmächtigten der Parteien haben beantragt, die Erklärungen in den Protokollen und in ihren schriftlichen Stellungnahmen zuzulassen.

NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEDACHT NACH DEM GESETZ

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, dass sie aufgrund des Mietvertrags über Privateigentum vom 1.11.2008, der zwischen der Klägerin als Vermieterin und dem Liquidator der aufgelösten N.P.I.D. unter dem Namen ORGANIZATION OF CULTURAL PROTECTION OF EUROPE-THESSALONIKI 1997 S.A." das Erdgeschoss eines Ladens in der Straße ..... in Thessaloniki gemietet habe, um es als Lagerraum zu nutzen. Die Laufzeit des Mietvertrags wurde auf zwei Jahre festgelegt und begann am 1.11.2008 und endete am 31.10.2010. Durch eine private Vereinbarung vom 8.11.2010 zwischen den beiden vorgenannten Parteien wurde der Vertrag um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31.10.2011, verlängert und dann in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt, wobei eine monatliche Miete von 300 € zuzüglich Stempelgebühren (3,6%), d.h. insgesamt 310,80 €, vereinbart wurde. Am 23.7.2012 wurde die Liquidation abgeschlossen und die Rechte und Pflichten der oben genannten N.P.I.D. wurden auf die Beklagte (Hellenic State) übertragen, auf die die bestehenden Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der N.P.I.D. übergingen. Dass die Mieten seit dem 1.11.2008 nicht mehr gezahlt wurden und er aus diesem Grund am 1.3.2018 den Pachtvertrag gekündigt hat, der Beklagte aber weder die Nutzung des Pachtvertrags übergeben noch die Mieten gezahlt hat. Ausgehend von diesem Sachverhalt begehrt der Kläger nach zulässiger Herabsetzung des Anspruchs auf Zahlung von Miete, Nutzungsentschädigung und Schmerzensgeld von einer zulässigen Klage auf eine Feststellungsklage die Herausgabe des Mietvertrages und die Feststellung, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, ihm die vorgenannten Mieten und Nutzungsentschädigungen in Höhe von 46930.80 € zu zahlen, sowie den Betrag von 5000 € als finanzielle Entschädigung für den durch das Verhalten des Beklagten erlittenen moralischen Schaden und die oben genannten Beträge mit gesetzlichen Zinsen ab Zustellung der Klage und bis zur vollständigen Zahlung. Mit diesem Inhalt und Antrag ist die Klage zulässig und zur Anrufung dieses Gerichts befugt (Artikel 14§1b, 29 der Zivilprozessordnung), gemäß dem besonderen Verfahren der Artikel 615-620 der Zivilprozessordnung. und ist rechtmäßig, mit Ausnahme der Klage auf Ersatz des immateriellen Schadens, die als rechtswidrig abgewiesen werden muss, da die Gewährung von Schadensersatz von der Begehung einer unerlaubten Handlung abhängt, während es sich im vorliegenden Fall um eine Klage wegen Vertragsverletzung handelt. Sie ist vollständig definiert und stützt sich auf die Bestimmungen der Artikel 1 ff. des Gesetzesdekrets 34/1995, 361, 574, 595, 597, 599, 601, 341, 345, 346 des Zivilgesetzbuchs, 218§1, 907, 910 Nr. 1 und 2, 176, 70 und 223 der Zivilprozessordnung.

Die Beklagte wies die Klage zu Recht mit der Begründung zurück, dass sie nicht passivlegitimiert sei, da der Vermieter die N.P.I.D. mit dem Namen "ORGANIZATION OF CULTURAL PROTECTION OF EUROPE -THESSALONIKI 1997 S.A." sei und dass der griechische Staat der Gesamtrechtsnachfolger in Bezug auf ihre Aktiva und Passiva ist.

In Art. 2121/1993 "Geistiges Eigentum, verwandte Schutzrechte und kulturelle Fragen", in der geltenden Fassung, ist folgendes festgelegt "1. Es wird eine juristische Person des Privatrechts (n.p.i.d.) unter dem Namen "Kulturhauptstadt Europas - Thessaloniki 1997" mit Sitz in Thessaloniki gegründet. ... Die gegründete Organisation hat die Form einer Aktiengesellschaft und unterliegt den Bestimmungen des kodifizierten Gesetzes 2190/1920 "Über Aktiengesellschaften" in der jeweils gültigen Fassung, sofern in diesem Artikel und im Dekret des Absatzes 6 desselben Artikels nichts anderes vorgesehen ist.... 9. Die Kulturhauptstadt Europas - Thessaloniki 1997 wird am I1! Januar 1998 und wird aufgelöst. Eine gemeinsame Entscheidung des Aufsicht führenden Ministers und anderer zuständiger Minister regelt die Verwaltung und den Betrieb der Agentur während des Zeitraums und für die Erfordernisse der Liquidation sowie alle anderen einschlägigen Angelegenheiten. Ein gemeinsamer Beschluss derselben Minister regelt die Verfügung über das Vermögen und die Rechtsnachfolge der Agentur in ihre Rechte und Pflichten aller Art, die Vertretung der Agentur in den von ihr abgeschlossenen Verträgen und alle anderen notwendigen Einzelheiten." Außerdem heißt es in Absatz 2 von Artikel 44 des Gesetzes Nr. 3316/2005 heißt es: "Die Liquidation wird von einem fünfköpfigen Liquidationsrat durchgeführt, der durch gemeinsamen Beschluss der Minister für Wirtschaft und Finanzen, Umwelt, Stadtplanung und öffentliche Arbeiten, Kultur und Mazedonien-Thrakien ernannt wird..., und Artikel 46 des Gesetzes Nr. 3316/2005 lautet: "Die Liquidation wird von einem fünfköpfigen Liquidationsrat durchgeführt, der durch gemeinsamen Beschluss der Minister für Wirtschaft und Finanzen, Umwelt, Stadtplanung und öffentliche Arbeiten, Kultur und Mazedonien-Thrakien ernannt wird..., und Artikel 46 des Gesetzes Nr. 4049/2012 legt fest, dass mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Liquidation beendet wird und die Amtszeit des Präsidenten und der Mitglieder des Liquidationsrates der in privatrechtlicher Liquidation befindlichen juristischen Person mit dem Namen "Organisation der Kulturhauptstadt Europas - Thessaloniki '97" (O.P.P.E.TH. *97) endet. Der griechische Staat tritt ab dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes automatisch und ohne Einhaltung irgendeiner Form, Urkunde oder eines Vertrages oder der Zahlung irgendeiner Gegenleistung an die Stelle aller Rechte und Pflichten der "Organisation der Kulturhauptstadt Europas - Thessaloniki '97" und führt die anhängigen Verfahren ohne gewaltsame Beendigung und ohne dass es einer besonderen Formulierung für deren Fortsetzung bedarf, fort. Die bestehenden Aktiva und Passiva der juristischen Person des Privatrechts mit dem Namen "Organisation der Kulturhauptstadt Europas - Thessaloniki '97" gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den griechischen Staat über. Ein gemeinsamer Beschluss des Finanz- und des Kulturministers regelt die Inventarisierung und die Veräußerung dieser Vermögenswerte, das Schicksal der Archive und alle anderen relevanten Fragen (die Bestimmung von Artikel 46 gilt in Übereinstimmung mit Artikel 546 desselben Gesetzes ab dem 23.7.2012). Darüber hinaus wurde in der Verordnung des Ministeriums für Kultur, Kultur und den stellvertretenden Finanzminister (B' 2402) Nr. 4049/2012, wurde Folgendes festgelegt: "1. Innerhalb von vier (4) Monaten nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes wird eine Überprüfung des am 23.7.2012 vom ehemaligen Liquidationsrat der Aktiengesellschaft mit dem Namen "Organisation der Kulturhauptstadt Europas - Thessaloniki 1997" genehmigten Inventars, eine detaillierte Bestandsaufnahme der Vermögenswerte durchgeführt. 2. Innerhalb desselben Zeitraums eine detaillierte Erfassung und Entgegennahme der Finanzdaten der Verbindlichkeiten der O.P.P.E.Th. '97, die am 23.7.2012 beim griechischen Staat eingegangen sind...". Nach dem Vorstehenden ist ab dem Inkrafttreten der Bestimmung des Artikels 46 des Gesetzes. 4049/20212 (23.7.2012) ist die Liquidation der Agentur abgeschlossen, die Verpflichtungen des abgeschafften Liquidationsausschusses der Agentur sind erloschen und der griechische Staat ist nun Inhaber aller Rechte und Verpflichtungen als Ersatzorgan der Agentur.

Aus der Bewertung der eidesstattlichen Vernehmung des Beweiszeugen vor der Anhörung dieses Gerichts und aller Dokumente, die die Parteien rechtmäßig vorlegen und auf die sie sich berufen, einschließlich vier (4) Fotografien des Inneren des Mietvertrags, die von Rechts wegen (Art. 444§1c des Zivilgesetzbuchs) auch als private Dokumente gelten, sind nach Ansicht des Gerichts die folgenden Tatsachen bewiesen worden: Gemäß dem privaten Mietvertrag vom 1.11.2008 und dem privaten Mietverlängerungsvertrag vom 8.11.2010, die zwischen der Klägerin als Vermieterin und dem Liquidator der N.P.I.D. in Liquidation geschlossen wurden. Die Klägerin vermietete unter dem Namen "Organisation der Kulturhauptstadt Europas - Thessaloniki '97" ein im Erdgeschoss des Gebäudes ....... in Thessaloniki gelegenes Ladenlokal zur Nutzung als Lagerraum an diese. Die Laufzeit des Mietvertrags wurde für drei Jahre, vom 1.11.2008 bis zum 31.10.2011, vereinbart, und der Mietzins wurde auf 300 € pro Monat zuzüglich der Stempelsteuer (3,6%), d. h. insgesamt 310,80 €, festgesetzt und sollte innerhalb der ersten fünf Tage eines jeden Monats im Voraus bezahlt werden. Die Dauer des Mietvertrags als gewerblicher Mietvertrag, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4242/2014 (28.2.2014) festgelegt wurde, beträgt mindestens zwölf Jahre, so dass der oben genannte Mietvertrag am 31.10.2020 ausläuft, ohne die automatische Verlängerung um vier Jahre, wenn das Recht auf Räumung nicht ausgeübt wird. Die vorgenannte juristische Person (Pächter) wurde durch Artikel 75 des Gesetzes Nr. 2121/1993 in Form einer Aktiengesellschaft gegründet, die im öffentlichen Interesse zur Vorbereitung der Stadt Thessaloniki als Kulturhauptstadt Europas für das Jahr 1997 tätig war und die, wie oben ausgeführt, aufgelöst wurde und ab dem 23.7.2012 der griechische Staat (Beklagter) als Nachfolger des vorgenannten Gesetzes in das Mietverhältnis eintrat.P.I.D. ein und übernahm die daraus resultierenden Verpflichtungen als Pächter. Daher sei er passivlegitimiert, die Klage zu erheben. Die Beklagte behauptet, dass nach der Liquidation der oben genannten N.P.I.D. gemäß Artikel 75 § 9 des Gesetzes Nr. 2121/1993 und der Ersetzung durch den griechischen Staat die Bestimmungen des Gesetzes Nr. 3130/2003 und insbesondere die Bestimmung von Artikel 3 des genannten Gesetzes, wonach die vom Staat für den Wohnungsbau und zur Deckung seines Betriebsbedarfs abgeschlossenen Immobilienpachtverträge öffentlich ausgeschrieben werden und für ihre Ausarbeitung eine schriftliche Form erforderlich ist, andernfalls ist der Pachtvertrag ungültig, und dass in diesem Fall die oben genannten Verfahren nicht eingehalten wurden. Allerdings ist Artikel 46 des Gesetzes Nr. 4049/2012, der besagt, dass "... In allen Rechten und Pflichten der "Organisation der Kulturhauptstadt Europas - Thessaloniki '97* tritt ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes automatisch und ohne Einhaltung einer Form, eines Aktes oder eines Vertrages oder der Zahlung einer Gegenleistung der griechische Staat ein, Der griechische Staat setzt die anhängigen Verfahren fort, ohne dass sie zwangsweise eingestellt werden müssen und ohne dass es einer besonderen Formulierung bedarf, um sie fortzusetzen", folgt daraus nicht, dass sich mit dem Eingreifen des griechischen Staates in das streitige Mietverhältnis dessen Inhalt und Bedingungen geändert haben und dass dieser Vertrag nun durch das Gesetz Nr. 3130/2003 geregelt ist, sondern der genannte Vertrag weiterhin in der Form in Kraft ist, in der er zwischen der Klägerin und der juristischen Person des Privatrechts (n.p.i.d.) unter dem Namen "Organisation der Kulturhauptstadt Europas - Thessaloniki 1997*" bestand.

Ferner wurde bewiesen, dass sowohl die "Organisation der Kulturhauptstadt Europas - Thessaloniki 1997" als auch die Beklagte, die, wie oben erwähnt, als Nachfolgerin der oben genannten N.P.I.D. in den Mietvertrag eingetreten ist, von Beginn des Mietverhältnisses an keinen Mietzins gezahlt haben, weshalb die Klägerin gemäß Artikel 597 A.K., die auch auf gewerbliche Mietverträge anwendbar ist, den Mietvertrag wegen Nichtzahlung des Mietzinses durch eine außergerichtliche Kündigung vom 1.3.2018, die dem Beklagten am 6.3.2018 zugestellt wurde (siehe Nr. 4608B/6.3.18 Zustellungsbericht des Gerichtsvollziehers beim Gericht erster Instanz Athen Evanthia Dimitrakopoulou), gekündigt und die Zahlung des geschuldeten Mietzinses sowie die Rückgabe des Mietvertrags verlangt. Der besagte Mietvertrag wurde am 7.4.2018 nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Artikel 597 A.K, 144§1 und 145§2 des Zivilgesetzbuches) gekündigt.), der Beklagte gab jedoch weder die Nutzung des Mietvertrags zurück, die er rechtswidrig vorenthielt, noch zahlte er die fällige Miete und schuldet daher die Miete für die Monate von November 2008 bis März 2018, d.h. 113 Monate des Betrags (113 Monate x 310,80 € = 310,80 €) 35120,40 und nach Ablauf des Mietvertrags bis Mai 2021 den gezahlten Betrag, gemäß Art, 38 Monate, d.h. 38 Monate, des Betrags (38 MonateX310,80 €=) 11810,40 € und insgesamt (35120,40+11810,40=) 46930,80 €.

Nach alledem ist der Klage teilweise stattzugeben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab der Veröffentlichung dieses Urteils die Nutzung des streitigen Mietobjekts (Lager) im Erdgeschoss des Wohnhauses in Thessaloniki zu überlassen. Das Urteil sollte in Bezug auf die oben genannte Bestimmung für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Hinsichtlich des geschuldeten Mietzinses und der Nutzungsentschädigung erkennt das Gericht an, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Betrag von 46930,80 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Tag nach Zustellung der Klage bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen. Die Kosten des Klägers gehen auf Antrag zu Lasten des Beklagten, werden jedoch gemäß Artikel 178 der Zivilprozessordnung unter Berücksichtigung des teilweisen Obsiegens und Unterliegens jeder Partei ermäßigt.

AUS DIESEN GRÜNDEN

RICHTET Opposition der Parteien.

AKZEPTIERT zum Teil den Rechtsstreit.

VERFÜGBAR die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab der Veröffentlichung des vorliegenden Urteils die Nutzung des streitigen Mietobjekts (Lager) im Erdgeschoss des Wohnhauses in Thessaloniki zu überlassen.

CIRCUSIch beantrage die vorläufige Vollstreckung des Urteils in Bezug auf die vorgenannte Bestimmung.

READI dass die Beklagte dem Kläger den Betrag von sechsundvierzigtausendneunhundertdreißig EURO und achtzig (80) Cent (46930,80 €) als Miete und Nutzungsentschädigung für die Monate November 2008 bis Mai 2021 nebst gesetzlicher Zinsen ab dem Tag nach Zustellung der Klage und bis zur vollständigen Zahlung schuldet.

VERurteilend der Beklagten einen Teil der Kosten des Klägers aufzuerlegen, die auf einhundertfünfzig (150) Euro festgesetzt werden.

Der Fall wurde am 11. November 2021 in Thessaloniki in einer außerordentlichen und öffentlichen Anhörung im Gerichtssaal ohne die Anwesenheit der Parteien und des Anwalts des Klägers beurteilt, entschieden und veröffentlicht.


Thomas Steph. Sommer 

MDE-Anwalt 

Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH

 

 

 

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