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Insolvenz- und Schuldenbefreiungsgesetz 4738/2020 – Nr. 6, 7, 8, 9 und 10/2023 Entscheidungen des Amtsgerichts von Xanthi

Nr. 6, 7, 8, 9 und 10/2023 Entscheidungen des Amtsgerichts Xanthi, zu den von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fällen, Insolvenz angemeldet an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie an natürliche Personen - Aktionäre, zum Zwecke der vollständige Tilgung ihrer Schuldennach Ablauf der gesetzlichen Frist und eine zweite Chance gebengemäß den Bestimmungen von Gesetz 4738/2020.  

Nach ihrer Ernennung ordnete die Konkursberichterstatterin mit den entsprechenden Bestimmungen an, dass Eintragung von Entscheidungen und Namen bzw. Firmennamen der Antragsteller im Elektronischen Solvenzregister und die Rückgabe des Hinterlegungsscheins. 

Nachfolgend finden Sie einen Auszug aus dem Beschluss und der dazugehörigen Regelung zum Antrag der juristischen Person.


ENTSCHEIDUNGSNUMMER PT7/2023  
(Anmeldeberichtsnummer: …………)  

DER FRIEDENSGERICHTSHOF VON XANTHI  
(Freiwillige Gerichtsbarkeit) 

EINGESETZT durch die Friedensrichterin Fotini Zafiriou, die per Gesetz des Präsidenten der Gerichte erster Instanz von Xanthi ernannt wurde, und den Sekretär …………. . 

SAID hat in seiner Audienz am 8. Mai 2023 öffentlich erklärt, den folgenden Fall zu verhandeln: 

DES ANTRAGSTELLERS: Die Société Anonyme mit dem Namen <<………………………………..>> und dem Unterscheidungstitel «……………………………», die ihren Sitz in ………………… hat und gesetzlich vertreten ist, mit der Steueridentifikationsnummer ……………………………… und der GEMI-Nummer ………………………………, hat den Antrag Nr. …………………. eingereicht, der am …………………………. im elektronischen Solvenzregister gemäß Artikel 213 des Gesetzes 4738/2020 eingetragen und über dieses beim Sekretariat dieses Gerichts mit der Aktennummer …………………… eingereicht wurde, die von ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet ist, Thomas Kalokyri (AMDS THESSAL 11982) und der bei der Verhandlung des Falles vor Gericht abwesend war. 

Die Klägerin beantragt die Annahme ihres Antrags vom ……………….., der von ihrem Bevollmächtigten am ……………… beim elektronischen Solvenzregister eingereicht und dort mit der Nummer ………………….. versehen und anschließend am ……………….. elektronisch an das Sekretariat dieses Gerichts übermittelt wurde, wo das entsprechende Dokument mit der Nummer …………………….. erstellt wurde. Nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 173 Absatz 1 Unterabsatz a des Gesetzes 4738/2020 ohne Intervention wurde das vorgerichtliche Verfahren abgeschlossen, die Akte geschlossen und der zu Beginn dieses Dokuments genannte Verhandlungstermin vom Direktor des Amtsgerichts Xanthi Nr. ………………… festgelegt.

NACH DEM LITERATURSTUDIUM  
GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT 

Bei „Kleininsolvenzen“ handelt es sich um Insolvenzerklärungen von Schuldnern, die ihrer finanziellen Situation nach nur eines der Kriterien zur Bestimmung einer „sehr kleinen Einheit“ erfüllen, wie sie in den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 2 des Gesetzes 4308/2014 definiert sind, die jedoch durch Beschluss des Justizministers angepasst werden können (Artikel 172 Absatz 1, 204 Absatz 2 und 78 Absatz 2 des Gesetzes 4738/2020). Das heißt, diese Insolvenzen betreffen Schuldner, arme Personen, die natürliche Personen sind, die hauptsächlich einer gewerblichen Tätigkeit nachgehen, oder juristische Personen mit Insolvenzfähigkeit, wenn auf der Grundlage der Daten aus ihren erstellten Bilanzen oder anderen von ihnen aufbewahrten Daten nachgewiesen werden kann, dass sie entweder über ein Gesamtvermögen (Vermögen) von höchstens 350.000 Euro verfügen oder dass sie einen Nettoumsatz von höchstens 700.000 Euro erzielt haben oder dass sie in ihrem Unternehmen im letzten Zeitraum vor der Insolvenzerklärung durchschnittlich nicht mehr als 10 Personen beschäftigt haben (siehe Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes 4308/2014). Bei natürlichen Personen, die weder ein Unternehmen betreiben noch eine Bilanz erstellen, ist das Kriterium für ihre Einstufung in die Kategorie der Schuldner mit geringfügiger Insolvenz jedoch auf den Wert ihres Gesamtvermögens beschränkt, das – entsprechend der oben genannten Vermögensgrenze für sehr kleine Unternehmen – den Betrag von 350.000 Euro nicht übersteigen darf (Artikel 78 Absatz 2 Unterabsatz b des Gesetzes 4738/2020). Tatsächlich wird bei der Berechnung des Wertes der in Griechenland gelegenen Immobilien der natürlichen Person ihr steuerpflichtiger Wert für die Berechnung der einheitlichen Immobiliensteuer (EN.FIA) gemäß Gesetz 4223/2013 berücksichtigt, wie er sich aus der letzten Steuerveranlagung ergibt. Für Grundstücke außerhalb des Stadt- und Siedlungsplans, für die kein EN.FIA-Wert ermittelt wird, wird der Wert der Immobilien gemäß Artikel 41 A des Gesetzes I 249/1982 und den geltenden einschlägigen Verordnungsakten per Ermächtigung (siehe Artikel 78 Absatz 2 e5. c. des Gesetzes 4738/2020 in Verbindung mit Artikel 11 desselben Gesetzes) als objektiver Wert betrachtet. Im Falle eines Schuldners, bei dem es sich um einen geringfügigen Konkurs im Sinne der obigen Definition handelt, wird der Antrag auf dessen Erklärung – durch den Schuldner selbst oder den Gläubiger oder den Staatsanwalt – elektronisch über das elektronische Insolvenzregister eingereicht, in dem eine Frist von dreißig (30) Tagen veröffentlicht wird (Artikel 173 Absatz 1 Unterabsatz a des Gesetzes 4738/2020), im Rahmen des Zwecks der Führung dieses Registers, der darin besteht, die Verfahren des Gesetzes 4738/2020 zu unterstützen (Artikel 212). Das zuständige Insolvenzgericht für die Erklärung eines kleinen Konkurses ist das Friedensgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Hauptwohnsitz hat, sofern er keine gewerbliche, landwirtschaftliche oder sonstige Tätigkeit ausübt (wie in den Artikeln 21 und 47 des Gesetzes 4172/2013 Einkommensteuergesetz definiert), andernfalls – wenn er eine solche Tätigkeit ausübt – „der Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen“ (siehe oben und Artikel 78 Absatz 3 des Gesetzes 4738/2020). Im Streitfall ist der Hauptwohnsitz derjenige, der in seiner letzten Steuererklärung vor Einreichung des Insolvenzantrags als Wohnsitz des Schuldners angegeben wurde. Gemäß den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ihn Artikel 174 des Gesetzes 4738/2020: 1. Mit die Anwendung von, Der Der Schuldner ist verpflichtet, bei Strafe der Unzulässigkeit vorzulegen, Die finanziell von gegebenenfalls Erklärungen für das letzte Geschäftsjahr, für die sie verfügbar sind. 2. Im Falle eines Antrags einer natürlichen oder eine juristische Person, die keinen Jahresabschluss veröffentlicht, Die letzte Erklärung muss zusammen mit dem Antrag eingereicht werden, andernfalls ist der Antrag unzulässig. Einkommensteuer, die Erklärung der Immobiliendetails Und, gegebenenfalls Fall die Erklärung der Finanzdaten eines Unternehmens Aktivität. Dem Antrag ist auch eine Erklärung über die Gesamtsumme beizufügen der Gläubiger des Schuldners und durch eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde Service für Die Schulden gegenüber dem Staat. Der Antrag kann begleitet Und aus anderen Dokumenten, die die bereitgestellt aus die Daten des Schuldners". Darüber hinaus ist nach Absatz 2 Artikel 173 des Gesetzes 4738/2020, wenn der Antrag vom Schuldner gestellt wird, muss ihm, bei Strafe der Unzulässigkeit, ein Schuldschein beigefügt werden Einzahlung Fondseinzahlung Und Kredite 250 Euro, In ursprünglich, um die ersten Kosten des Konkurses zu decken, außer wenn ein Fall mangelnder Masse vorliegt (§ 178 Abs. 1) des Gesetzes 4738/2020), zur Deckung der Verfahrenskosten und wird Dieser Betrag wird bei der Antragstellung berücksichtigt. vom Treuhänder mit Genehmigung des Berichterstatters. Im Falle Nichtablehnung ihr Antrag oder Verzicht auf die Petition, wird der Betrag an die Schuldner (Artikel 173 Absatz 2 des Gesetzes 4738/2020). Diela obenstehendes, die dem Antrag beigefügten Unterlagen in elektronischer Form eingereicht werden, während die Anwendung selbst implizit – ohne dies zu können – Zulässigkeit davon, um es auszuschließen – Zustimmung zum Zugriff auf die Daten und Begleitdokumente, die sich in Datenbanken von öffentlicher Sektor oder Finanzinstitute (Artikel 174 Absatz 4) L. 4738/2020). Angesichts der Tatsache, dass die Pfändung der in Artikel 174 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 4738/2020 Dokumente werden mit einer Strafe bedroht Unzulässigkeit, in Ermangelung dieser ist es gemäß Art. nicht möglich. 227 und 741 der Zivilprozessordnung, ihre Vorlage nach einer Anordnung des Gerichts oder sogar die Betreuung des Antragstellers nach Erlass einer nicht endgültigen Entscheidung gemäß Artikel 254 der Zivilprozessordnung. 

Mit ihrem Antrag macht die antragstellende Aktiengesellschaft geltend, dass sie seit mehr als drei Jahren in Zahlungsverzug sei, da sie dauerhaft und generell nicht in der Lage sei, ihre überfälligen Schulden in Höhe von insgesamt 22.209.034,67 Euro gegenüber dem griechischen Staat, der KEAO und den im Antrag genannten Kreditinstituten, Verwaltungsgesellschaften und anderen Aktiengesellschaften zu begleichen. Angesichts der Tatsache, dass die Antragstellerin angibt, zu einem Satz von 100% ein Grundstück mit einer Fläche von ………….. m² zu besitzen, auf dem sich ein zweistöckiges Gebäude mit einer Fläche von …………. m² und einem objektiven Gesamtwert von 177.263,40 Euro befindet, beantragt sie die Eintragung des Namens der Gesellschaft in das elektronische Insolvenzregister gemäß Artikel 213 des Gesetzes 4738/2020 oder alternativ die Eröffnung des Konkurses und die Bestellung des von ihr vorgeschlagenen Rechtsanwalts zum Konkursverwalter. 

Mit dem oben genannten Inhalt und den oben genannten Anträgen wird der vorliegende Antrag zulässigerweise bei diesem sachlich und örtlich zuständigen Gericht eingereicht, um gemäß den Bestimmungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Artikel 178 Absatz 2, 78 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 130 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verhandelt zu werden, da: a) er für einen Zeitraum von dreißig Tagen unter der elektronischen Veröffentlichungsnummer ……………………. im elektronischen Solvenzregister veröffentlicht wurde, ohne dass innerhalb dieses Zeitraums eine elektronische Intervention in das oben genannte Register übermittelt wurde (siehe Gesetz Nr. 356/03.05.2023, in dem die Nichteinmischung des Sekretärs dieses Gerichts bestätigt wird), b) der Nettobetrag der Geschäftstätigkeiten der Antragstellerin die Grenze von 700.000 Euro nicht überschreitet, sondern Null beträgt (siehe die Bilanz vom 30.06.2011, die sie in Verbindung mit ihren Angaben in ihrem vorliegenden Antrag vorlegt) und ihr gesamtes Vermögen, die Grenze von 350.000 Euro nicht überschreitet, da es sich um den Betrag von 178.163,40 (sehen Akt geschätzt ENFIA-Bestimmung für das Jahr 2017 vom Antragsteller bereitgestellt), daher erfüllt der Antragsteller zwei der drei Kriterien zur Bestimmung einer „sehr kleinen Einheit“ und durch Erweiterung fällt unter die Kategorie des vereinfachten Verfahrens PInsolvenzen kleines Objekt (Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes 4738/2020 und 2 Abs. 2 Gesetz 4308/2014), 3) der Sitz der antragstellenden Aktiengesellschaft befindet sich …….., d. h. innerhalb der Region auf die sich die örtliche Zuständigkeit dieses Gerichtshofs erstreckt, beigefügt in der Anwendung […] Darüber hinaus ist die vorliegende Anmeldung gegen der Ort, wo zulässig vorgelegt wird, eindeutig ist, enthält Die nach Artikel 118, 216 Abs. 1 i.V.m. 741, 747 KPoLD und 79 Gesetz 4738/2020 Daten, Und rechtlichen, Heidekrautgewächs die Bestimmungen der Artikel 77, 78 Absatz 1, 2 und 3, 84, 129, 132 ed. a' , 172, 173, 174, 176, 178, 212, 213, 214 ArmK Und im Übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes. 4308/2014, 106, I 10, 111, 113 (Abs. 1), 115 (Abs. 1), I 17, 118, 119 Abs. 4, 226 Abs. 2 In 3, 256, 741, 747 Abs. 2 Und 3, 749, 754 und 759 Abs. 4 KPolD, mit Ausnahme von a) dem Antrag auf Benennung Treuhänder Konkurs, was nach dem Verständnis des Rechtssystems illegal ist dachte an die Gegenwart, denn inDie Es wurde kein Rechtsstreit anhängig gemacht dem Antrag beizutreten, innerhalb innerhalb der vorgeschriebenen Frist von dreißig (30) Tagen (Artikel 173 Abs. 1 Konkursordnung) und folglich ist das Gericht nicht befugt, den Konkursverwalter, sondern nur den Berichterstatter zu bestellen (Artikel 173 Absatz 1 Unterabsätze 5 und e in Verbindung mit 179 Konkursordnung). Folglich und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bis zum Tag der 30-tägigen Frist zur Veröffentlichung des Antrags im elektronischen Insolvenzregister keine Intervention gegen den Antragsteller eingereicht wurde, muss daher die Eröffnung des Konkurses des Antragstellers und die Ernennung des zuständigen Friedensrichters zum Konkursberichterstatter als begründet und sachlich gerechtfertigt angesehen werden, um mit den rechtlichen Schritten fortfahren zu können. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 84 der Konkursordnung die Eintragung dieser Entscheidung in das elektronische Insolvenzregister anzuordnen und die Prozesskosten des antragstellenden Schuldners sind der Konkursmasse aufzuerlegen (Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe e und 89 der Konkursordnung, 106, 189, 190 und 191 Absatz 2 der Zivilprozessordnung), wie im verfügenden Teil dieser Anordnung ausdrücklich vorgesehen. 

AUS DIESEN GRÜNDEN 

AKZEPTIERT den Insolvenzantrag. 

ERNENNT den Friedensrichter von Xanthi zum Berichterstatter.  

ERHEBT der Konkursmasse die Anwaltskosten des Antragstellers auf und beziffert diese auf einen Betrag von 120 Euro. 

ORDNET die Registrierung des Anwesenden im elektronischen Solvenzregister an. 

BEURTEILT, entschieden und veröffentlicht in Xanthi am …………………… 2023, in einer außerordentlichen, öffentlichen und persönlichen Sitzung, ohne Anwesenheit der Antragstellerin und ihres Anwalts. 

 DAS FRIEDENSGERICHT              DER SEKRETÄR 

XANTHI FRIEDENSGERICHT 

FREIWILLIGE GERICHTSBARKEIT 

Anordnung des Insolvenzverwalters  
(kleines Objekt) 

Der Friedensrichter von Xanthi, ………………………….., der ernannt wurde Konkursberichterstatter gemäß Entscheidung Nr. ΠΤ7/2023 des Amtsgericht Xanthi (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) mit dem vereinfachtes Insolvenzverfahren für kleine Objekte, im Konkurs der Aktiengesellschaft mit dem Namen "…………………………………………..», und der unverwechselbare Titel „……………………………“», Die mit Sitz in Xanthi und gesetzlich vertreten, mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer …………………………………. und Nummer GEMI ………………………………., die für bankrott erklärt wurde nach ihr, von ………………….. Und unter Nr. ……….. ihres Antrags auf Grund dessen die oben genannte Entscheidung Nr. PT7/2023 erlassen wurde. Gericht (freiwillige Gerichtsbarkeit), 

Unter Berücksichtigung von: 

  1. Die Bestimmungen der Artikel 77 Abs. 4, 172 (Abs. 1), 173, 178 Abs. 1, 179, 185, 212, 213 (Abs. 1 Abs. f) und gund Abs. 2) des Gesetzes 4738/2020. 
  2. Die Entscheidung mit der Nummer ΠΤ7 / 2023 des Amtsgerichts Xanthi (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). 
  3. Die Dokumente in der Akte. 

Aus all dem wurde angenommen, dass das Vermögen des antragstellenden Unternehmens ein Grundstück von ……………………….. m² mit einem zweistöckigen Gebäude von …………….. m² zu einem Preis von …….. in …………….. umfasst, das mit mehreren dinglichen Sicherungsrechten belastet und vom griechischen Staat beschlagnahmt ist. Abgesehen von dem oben genannten gibt es keine Es bestand der Verdacht, dass das Anwesen Situation der Antragsteller umfasst manche sonstige bewegliche oder unbewegliche Vermögenswerte. Darüber hinaus Der Arbeitsaufwand des Antragstellers beträgt Null und ist in vollem Umfang seit 2011 inaktiv und hat seitdem keine Finanzberichte veröffentlicht […]

Daher gibt es einen Fall für die Registrierung des Markennamens antragstellenden Schuldnerunternehmen im elektronischen Solvenzregister, mit die Obhut des Antragstellers oder einer Person mit einem berechtigten Interesse (Artikel 84 Abs. 1 – 2 des Gesetzes 4738/2020), um seine Folgen herbeizuführen, gegen Art. 77 Abs. 4 des Gesetzes 4738/2020, sowie und die zurück zu diesem des Betrages mit Nr. …………………. Empfehlungsschreiben Kaution (Artikel 173 §2 des Gesetzes 4738/2020). 

AUS DIESEN GRÜNDEN 

Verordnet die Registrierung dieser Bestimmung und die Name des antragstellenden Schuldnerunternehmens im elektronischen Register Zahlungsfähigkeit, mit der Sorgfalt des Antragstellers oder einer Person mit rechtlicher Befugnis Interesse. 

Ordnet die Rückzahlung des Betrags mit der Nr. …………………………. Einzahlungsbescheinigung an den Antragsteller an. 

Xanthi, 11.07.2023  
DER BERICHTERSTATTER DES FRIEDENSGERICHTS

 


Thomas Steph. Sommer 

MDE-Anwalt  

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