Das Nein. 630/21 Entscheidung des Einzelgerichts erster Instanz von Athen zu einem von unserem Büro erfolgreich bearbeiteten Fall, eine Klage eines ehemaligen Arbeitgeberunternehmens gegen einen Arbeitnehmer auf Schadensersatz wegen Verstoßes gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und eine Vertraulichkeitsklausel abgewiesen und diesem die Kosten auferlegt 2.000,00 Euro. Dem Arbeitgeber stand ein Betrag von mehr als zu 80.000,00 Euro B. den Verfall strafrechtlicher Klauseln im Arbeitsvertrag sowie Schadensersatz und immateriellen Schaden.
Insbesondere wurde festgestellt, dass „Eine Vereinbarung, nach der der schwächere Vertragspartner aufgrund seiner Bedürftigkeit oder Unerfahrenheit ausgebeutet wird und verpflichtet ist, die Rechte aus dem Vertrag auszuüben oder sich unter besonders ungünstigen Bedingungen einem Rechtsstreit zu unterziehen, kann daher als gegen die guten Sitten verstoßend angesehen werden, entweder aufgrund von Unwissenheit der Sprache eines fremden Landes spricht, oder wegen der Schwierigkeit, sich ohne Arbeit im Ausland aufzuhalten, oder wegen der Unfähigkeit, die Verteidigung seines Falles einem geeigneten Rechtsvertreter anzuvertrauen, oder wegen verfahrenstechnischer oder sonstiger Hindernisse oder Nachteile wie z Dies hat zur Folge, dass er keine Maßnahmen wagt und dadurch seiner gesetzlichen Rechte beraubt wird“.
Die Entscheidung des Arbeitgebers, die missbräuchliche Klausel über die Ausweitung des Gerichtsstands zu nutzen und den Arbeitnehmer in Athen statt in Thessaloniki, wo dieser seinen Arbeits- und Wohnort hat, zu verklagen, wurde vom Gericht kritisiert, das Folgendes entschied:
“Im vorliegenden Fall ist klar, dass der Abschluss der Verlängerung das Ergebnis der Ausnutzung des Bedarfs des Klägers ist, der sich bei der Arbeitssuche in einer schwächeren Position befand und den Inhalt des vom Kläger vorgeschlagenen Vertrags nicht aushandeln konnte“.
Anschließend entschied das Gericht, dass es nicht ausreicht, zu melden, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten verletzt hat, sondern dass „hinreichend geklärt werden muss und in welcher genauen Weise die Klägerin gegen ihre Pflichten verstoßen hat, da die von ihr nicht geheim gehaltenen Geheimnisse nicht klar dargelegt sind, und welche vertraulichen Informationen ihrem Konkurrenten von seinem neuen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden“ und lehnte die Lehre als Ganzes als vage ab.
Als nächstes kommt die Nr. 630/21 Entscheidung des Einzelgerichts erster Instanz von Athen
GERICHT ERSTER INSTANZ ATHEN
VERFAHREN BEI EIGENTUMSSTREITIGKEITEN
ABTEILUNG FÜR ARBEITSSTREITIGKEITEN
630/2021
DAS EINMITGLIEDIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON ATHEN
KONSOLIDIERT von Richter Michael Philippa, Gericht erster Instanz, der vom Präsidenten des dreiköpfigen Verwaltungsrats des Gerichts erster Instanz von Athen ernannt wurde, und von der Sekretärin Georgia Karatsalo.
Öffentlich in seiner Audienz am 29. TREFFENDie September 2021, um den Fall zu verhandeln zwischen:
DES KLÄGERS: Ein Unternehmen mit dem Namen …, vertreten durch den Anwalt von … der Athener Anwaltskammer.
DES ANGEKLAGTEN: ….., der nach seinem Anwalt erschien Thomas Kalokiris mit Bin. 11982 der Anwaltskammer Thessaloniki.
[…] Während der Erörterung des Falles und seiner Präsentation durch die zuständige Kammer entwickelten die Anwälte der Parteien ihre Ansprüche und beantragten die Annahme der im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gerichts genannten und der von ihnen eingereichten schriftlichen Vorschläge.
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEDACHT NACH DEM GESETZ
[….]Aus der Bestimmung des Artikels 42§1 Abs. Aus Art. 1 BGB folgt, dass durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien ein erstinstanzliches ordentliches Gericht zuständig werden kann, das nicht örtlich zuständig ist, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten, die keinen vermögensrechtlichen Gegenstand haben Aus der Bestimmung von Artikel 43 desselben Gesetzbuchs folgt, dass die Vereinbarung der Parteien, durch die ein ordentliches Gericht für künftige Streitigkeiten zuständig wird, nur gültig ist, wenn sie schriftlich erfolgt und sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, aus dem die Streitigkeiten hervorgehen entstehen. Darüber hinaus ergibt sich aus der Bestimmung des Artikels 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass die Vereinbarungen gemäß den Artikeln 42 und 43 des Bürgerlichen Gesetzbuches einen ausschließlichen Gerichtsstand begründen, sofern im Vertrag selbst nichts anderes bestimmt ist. Aus den vorstehenden Regelungen ergibt sich, dass die Vereinbarung der Parteien, durch die einem ordentlichen Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für künftige Streitigkeiten übertragen wird, nur gültig ist, wenn sie schriftlich erfolgt und sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, aus dem die Streitigkeiten hervorgehen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Vertrag, da die oben genannten Bestimmungen die Fälle regeln, in denen sie zulässig ist, und die Bedingungen festlegen, unter denen sie geschlossen werden kann, wodurch die örtliche Zuständigkeit der Zivilgerichte erweitert wird (siehe EfATH 106/2018). , Efves 1823/2014 T.N.P. LAW, EfPir 364/1998 HellDni 1998 S. 897). Schließlich entscheidet das Gericht gemäß Artikel 46 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn es inhaltlich oder örtlich nicht zuständig ist, in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen darüber und bestimmt das zuständige Gericht, an das es sich wenden soll verweist auf den Fall und die Untersuchung der Zuständigkeit, da es sich um eine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Verfahrens handelt, gemäß Artikel 73 des Bürgerlichen Gesetzbuches die öffentliche Ordnung betrifft und der Untersuchung aller verfahrensrechtlichen und materiellen Einwände vorausgeht, sowie die Prüfung der rechtlichen Begründetheit der Klage (siehe AP 784/ 1971 NoB 20, S. 485, EfATH 3159/2011 HellDni 2012, S. 161, Nika in Keramea/Kondyli/Nika, Interpretation of the Civil Code, ed. 2000 , Artikel 46, Nummer 6, S. 107). Die Vereinbarung über die Ausweitung der örtlichen Zuständigkeit ist, wie bereits erwähnt, ein Verfahrensvertrag und unterliegt daher nicht der Kontrolle gemäß Artikel 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches, da auf der Grundlage der in diesem Artikel festgelegten Bewertungskriterien nur die Ausübung dieser erfolgt Rechte, die sich aus dem materiellen und nicht aus dem Verfahrensrecht ergeben (siehe AP 604/2018, AP 639/2012 T.N.P. LAW, EfThes 1823/2014 ebd.), insoweit jedoch Artikel 116 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung findet gilt, was auch die Führung des Verfahrens nach Treu und Glauben und im Einklang mit den guten Sitten voraussetzt, ohne jedoch im Übrigen die Ungültigkeit der rechtswidrig getroffenen Verfahrenshandlung vorzusehen {vgl AP 563/20 Io, AP 1595/2014, AP 1414/2011 T.N.P. GESETZ). Darüber hinaus ist gemäß den Bestimmungen der Artikel 178 und 179 des Bürgerlichen Gesetzbuches jede Rechtshandlung ungültig, die gegen die guten Sitten verstößt, ebenso wie die Rechtshandlung, durch die die Freiheit der Person übermäßig eingeschränkt wird. Diese Einschränkung unterliegt auch der Vereinbarung, durch die ein gemäß den Artikeln 42, 43 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zuständiges Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung von Vermögensstreitigkeiten erhält, die zwischen den Beteiligten entstanden sind oder künftig entstehen werden Parteien. Insbesondere handelt es sich um eine Vereinbarung, bei der der schwächere Vertragspartner aus Bedürftigkeit oder Unerfahrenheit ausgebeutet wird und zur Ausübung der Rechte aus dem Vertrag gezwungen ist, sich aus Unwissenheit oder Unwissenheit auf einen Rechtsstreit mit dafür besonders ungünstigen Bedingungen einzulassen der Sprache eines fremden Landes spricht, oder weil es schwierig ist, sich ohne Arbeit in einem fremden Land aufzuhalten, oder weil man die Verteidigung seines Falles nicht einem geeigneten Rechtsvertreter anvertrauen kann, oder weil sich daraus verfahrenstechnische oder sonstige Hindernisse oder Nachteile ergeben wagt es nicht, etwas zu unternehmen und wird dadurch seiner gesetzlichen Rechte beraubt (siehe AP 977/1985 Law 1986, S. 845, EfPir 280/1995 ENautD S. 200, EfATH 6716/1991 Griechenland 1993, S. 1630, PolProtATH 2495). /20 14 ..N.P.. LAW, BrPair 66/2021, veröffentlicht auf der Website des ausstellenden Gerichts, MonProTATH 2024/2013 T.N.P. LAW).
[..] En in diesem Fall gibt die Klägerin in ihrer aktuellen Klage an, dass sie ein Unternehmen unterhält.... in Thessaloniki. Dass er den Beklagten aufgrund des unbefristeten Arbeitsvertrags vom 25.01.2019 als Vollzeitbeschäftigten eingestellt habe. Dass der schriftliche Arbeitsvertrag Vertraulichkeits- und Wettbewerbsverbotsklauseln enthielt während der Laufzeit des Vertrags und sechs Monate nach dessen Beendigung unter Androhung einer Vertragsstrafe in Höhe von 12 Monatsgehältern. Dass der Kläger gegen diese Bedingungen und die Treuepflicht gegenüber seinem Arbeitgeber verstoßen hat und insbesondere nach Erhalt von Kopien der Kundenliste ...[..] und der Kontaktaufnahme [..] freiwillig seinen Job aufgegeben und sofort eine Zusammenarbeit mit a aufgenommen hat Mitbewerberunternehmen, bei dem er vertrauliche Informationen seines früheren Arbeitgebers preisgab, wobei es ihm sogar gelang, zwei Auszubildende zu verführen [...] Und dass er ihr auf diese Weise einen finanziellen Schaden durch den Verlust von Einnahmen aus den Studiengebühren zufügte und ihre Moral beeinträchtigte Schaden. Sie beantragt aus diesen Gründen, nach einer zulässigen und rechtlichen teilweisen Einschränkung des Klageantrags, von einem völlig negativen Votum zu einer teilweisen Anerkennung der mit ihren Vorschlägen gemachten Vorschläge (die, da sie klarer sind und sich auf einen geringeren Betrag beziehen, Vorrang vor dem haben Anderslautender Inhalt und vage mündliche Stellungnahme ihres Anwalts in der mündlichen Verhandlung zum Einspruch in Höhe von 20.000 Euro, die im Protokoll der öffentlichen Sitzung des Gerichts zeitgleich mit dieser Entscheidung enthalten ist), dass die Beklagte dazu verpflichtet sei ihr den Betrag von 19.568,16 Euro als Verfallsstrafe zu zahlen, wobei ihr zusätzlich ein Betrag von 40.000,00 Euro als Entschädigung und als finanzielle Entschädigung für ihren moralischen Schaden ein Betrag von 30.000,00 Euro zu zahlen ist, um den Angeklagten persönlich abzuschieben die Verwahrung als Mittel zur Vollstreckung der zu erlassenden Entscheidung, die Feststellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Entscheidung und die Verurteilung des Beklagten zur Tragung der Gerichtskosten. Mit diesem Inhalt und diesen Anträgen ist diese Klage, für deren Gegenvotumsantrag die Zahlung einer formellen Gerichtsgebühr nicht erforderlich ist, da diese den Betrag von 20.000,00 Euro nicht übersteigt, der die Mindestschwelle für die Befreiung von der Zahlung darstellt Die im offiziellen Dokument für Arbeitsstreitigkeiten vorgesehene Gerichtsgebühr (71 EsNKPolD in Verbindung mit der Regelung des Artikels 14 Abs. 2 KPolD über die Geldgrenze der materiellen Zuständigkeit der Amtsgerichte) wurde ordnungsgemäß eingereicht und wird eingereicht vor diesem Gericht erörtert, wobei der erhobene Einwand hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts zurückgewiesen wurde.
Insbesondere beruft sich die Klägerin zur Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts auf eine Klausel gemäß den Artikeln 42 und 44 des Bürgerlichen Gesetzbuches über außergerichtliche Zuständigkeiten, die in dem von ihr geschlossenen Arbeitsvertrag vom 25.01.2019 enthalten war der Verteidiger. Die Beklagte macht ihrerseits geltend, dass diese Gerichtsstandsklausel nichtig sei und missbräuchlich sei, da es sich um eine allgemeine Geschäftsklausel handele, die die Beklagte als vorformulierte Klausel in alle nicht ausgehandelten Arbeitsverträge mit dem Ziel aufgenommen habe, sie abzuschließen dass es für Arbeitnehmer schwierig sei, sich in Zukunft vor Gericht zu vertreten, und dass in diesem Fall die Gerichte von Thessaloniki zuständig seien, da es sich um den Wohnsitz des Beklagten, die Bereitstellung seiner Arbeit und das Bestehen einer Zweigniederlassung des Arbeitgeberunternehmens handele. Im vorliegenden Fall ist klar, dass der Abschluss der Verlängerung das Ergebnis der Ausnutzung des Bedarfs des Klägers ist, der sich bei der Arbeitssuche in einer schwächeren Position befand und den Inhalt des vom Kläger vorgeschlagenen Vertrags nicht aushandeln konnte. Konkret wurden die Rechte und Pflichten der Parteien jedoch nicht unangemessen beeinträchtigt, da die Gerichte der Landeshauptstadt als zuständig bestimmt wurden, bei denen die Vertretung einfach ist und keine unerschwinglichen Kosten verursacht, und der Kläger tatsächlich nicht verhindert wurde sich nicht dagegen wehren kann, nach seinen Zeugen vor Gericht erschienen zu sein, und aufgrund der Ausweitung der Zuständigkeit des Gerichts wird kein konkreter Verfahrensschaden geltend gemacht. In dieser Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass die Berufung der Klägerin auf die Ausweitung der Zuständigkeit als Verfahrenshandlung in ihrem Antrag einen Missbrauch eines Verfahrensrechts unter Verstoß gegen Artikel 116 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darstellt.
Die Klage ist jedoch auf unbestimmte Zeit als unzulässig abzuweisen. Was zunächst den Antrag auf Verwirkung der Strafklausel betrifft, so geht aus den Unterlagen nicht hervor, ob und aufgrund welcher Vertragsbestimmung der Verfall aufgrund eines Verstoßes beantragt wird, der vor oder nach der Beendigung des Arbeitsvertrags erfolgte beantragt wird, und zwar diejenige, die sich auf die Verletzung der Pflichten des Arbeitnehmers während des Vertrags bezieht, oder diejenige, die seine Pflichten nach Beendigung des Vertrags betrifft. Das Dokument enthält kumulativ und vage sachliche Vorfälle, die sich auf beide Fälle beziehen, so dass keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, und jedes Eingeständnis, dass beide Fälle kumulativ geltend gemacht werden, führt zu der Schlussfolgerung, dass die Höhe des betreffenden Antrags unklar ist jede. Diesbezüglich wird nicht hinreichend spezifiziert und in welcher genauen Weise der Kläger gegen seine Pflichten verstoßen hat, da die Geheimnisse, die er nicht vertraulich behandelte, nicht klar erwähnt sind und welche vertraulichen Informationen seinem Konkurrenten von seinem neuen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, außer Dabei wird auf die Entsendung von Auszubildenden Bezug genommen, ohne dass deren Zahl auch nur als Schätzung angegeben wird. Bezüglich des Schadensersatzantrags wird darüber hinaus nicht näher erläutert, um welchen genauen Schaden es sich handelte, da der Betrag von 40.000,00 Euro vage genannt wird, ohne die Art und Weise seiner Berechnung zu erwähnen, mit Ausnahme der Studiengebühren in Höhe von 3.000,00 Euro Genannt werden .00 und 6.000,00 Euro, die nicht einmal ein Vielfaches des geforderten Betrags sind, so dass kein sicherer Rückschluss gezogen werden kann. Dazu gehören Autonomie und die Forderung nach Gewährung einer Geldentschädigung, da diese in der Petition nicht beschrieben wird. in gewisser Weise soll die rechtswidrige Handlung einen moralischen Schaden verursacht haben. Nach alledem ist die Klage wegen Unbestimmtheit als unzulässig abzulehnen und die Klägerin aufgrund ihrer Niederlage gemäß Artikel 176 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Zahlung der Gerichtskosten an den Beklagten zu verurteilen besondere Bestimmungen der Verordnung.
AUS DIESEN GRÜNDEN
ER URTEILT gegen den Einspruch der Parteien.
LEHNT die Klage ab.
VERurteilend Der Kläger zahlt dem Beklagten als Gerichtskosten den Betrag von zweitausend (2.000,00) Euro.
Thomas Steph. Sommer
MDE-Anwalt
Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH