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Entschädigung bei einem Verkehrsunfall – Sachschaden und moralischer Schaden – Nr. 194/2021 Entscheidung des Amtsgerichts Thessaloniki

 

Mit der Nr. Entscheidung 194/2021 In einem Fall, der von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeitet wurde, sprach das Amtsgericht von Thessaloniki den Klägern zu, nachdem es entschieden hatte, dass der gegnerische Fahrer die alleinige Schuld an dem Unfall trägt volle Entschädigung wegen völliger Zerstörung ihres Autos, Und Entschädigung für moralischen Schaden und die erlittene Not zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft der Beklagten. 

Der Gang zum Gericht ist oft notwendig, wenn es zwischen den Fahrern zu Streitigkeiten über die Schuld am Unfall kommt. Nach der Rechtsprechung unserer Gerichte gehört zu den Entschädigungsmitteln, die der verletzte Fahrer beantragen kann, Folgendes: Behebung von Sachschäden am Auto von oder die volle Entschädigung im Falle einer Totalkatastrophe des Fahrzeugs, h Wiedergutmachung seines moralischen Schadens, medizinische Ausgaben, also die Kosten für Arztbesuche und ärztliche Untersuchungen, die Kosten für eine bessere Ernährung, die Kosten für die Einstellung einer engagierten Krankenschwester, Die Reisekosten, Die Gerichtskosten, ebenso wie entgangener Gewinn (z.B. bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Höhe des Sach- und Sachschadens sowie nach den konkreten Umständen des konkreten Unfalls. 

Das Folgende ist ein Auszug aus Nr. 194/2020 der Entscheidung des Amtsgerichts Thessaloniki.


NUMMER I94/2021

THESSALONIKI GERECHTIGKEIT DES FRIEDENS

BESONDERES VERFAHREN FÜR EIGENTUMSSTREITIGKEITEN

(STREITIGKEITEN FÜR SCHÄDEN AN FAHRZEUGEN)

GESAMMELT von Friedensrichterin Evdokia Selisiou, ernannt vom Präsidenten des dreiköpfigen Vorstands des Friedensrichters, und vom Sekretär Konstantinos Papathanasiou.

SITZEN Sie am 16. Oktober 2020 öffentlich in seinem Publikum, um die folgenden Fälle zu prüfen:

A) VON EN AGOUSA: …..die im Prozess von ihrem Anwalt vertreten wurde ….

DES ANGEKLAGTEN: Die anonyme Versicherungsgesellschaft unter dem Namen „….., die im Prozess durch den Anwalt von ……… vertreten wurde“

B) DER PARTEIEN: 1)….. die im Prozess durch ihre Anwälte vertreten wurde Thomas Kalokiris (A.M. 11982) und Ioannis Thomaidis (A.M. 11713) und 2) ………, die zusammen mit ihren Anwälten zur Verhandlung erschienen Thomas Kalokiris (A.M. 11982) und Ioannis Thomaidis (A.M. 11713).

DER ANGEKLAGTEN: 1) ……. 2) …… und 3) der anonymen Versicherungsgesellschaft mit dem Namen ……

Der Kläger gemäß Element A hat die Klage unter der Aktennummer 913/26461/4-7-2019 vor diesem Gericht eingereicht. Die Kläger unter Punkt B haben die Klage unter der Aktennummer 1590/42874/9-12-2019 vor diesem Gericht eingereicht. Während der Erörterung der Fälle und in der zu Beginn der Entscheidung erwähnten Anhörung erschienen die Parteien rechtmäßig und forderten von ihren Anwälten, dass die Angaben im Sitzungsprotokoll und in ihren vor Gericht eingereichten Vorschlägen akzeptiert werden.

NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT

Der Kläger unter Punkt A behauptet, dass er am 28.11.2018 gegen 13:45 Uhr …….. auf der Poseidonos-Straße in Pylaia Thessaloniki mit dem Kennzeichen …… gefahren sei. Ein Auto im Besitz von …….., das für die Schäden, die es Dritten während seines Betriebs zufügen könnte, bei der beklagten Versicherungsgesellschaft versichert war, verursachte durch sein (Kläger-)Auto Schäden und Schäden an seinem (Kläger-)Auto mit dem Kennzeichen ……… Schuld, die die Angeklagte gefahren hat…….., während der Kollision der genannten Fahrzeuge, die unter den in ihrer Klage beschriebenen Umständen stattfand. Aus diesem Grund beantragt sie, die Beklagten zu verpflichten, ihr jeweils in voller Höhe und zuzüglich der gesetzlichen Zinsen aus der Zustellung der Klage den Betrag von 2.651,60 Euro für die Erstattung ihres positiven Schadens und als ihr angemessenes Geld zu zahlen Genugtuung aufgrund des moralischen Schadens, den sie durch den Unfall erlitten hat, da der konkrete Betrag in ihrer Klage auf einzelne Fonds aufgeschlüsselt wird. Es beantragt außerdem, die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären und die Beklagte zur Tragung ihrer Gerichtskosten zu verurteilen.

Die Beklagte der ersten Klage machte mit einer mündlichen Stellungnahme ihres Anwalts in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht, die mit ihren vor dem Richtergericht eingereichten Anträgen weitergeführt wird, geltend, dass die Beklagte der Klägerin aus den genannten Gründen allein für den fraglichen Konflikt verantwortlich sei zitierte ihren Formführer……. Diese Klage stellt eine begründete Ablehnung der Klagegrundlage auf der Grundlage der Artikel 914 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einen Einspruch gegen die Klagegrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes GPN/1911 dar, das (Einspruch) ist legal (Artikel 5 des Gesetzes GPN/1911) und muss auf seine wesentliche Gültigkeit untersucht werden. Darüber hinaus schlug der oben genannte Angeklagte außerdem die Einrede der Mittäterschaft des oben genannten Fahrers bei dem Unfall in Höhe von 95% vor, die (Einrede) als rechtmäßig gilt (Artikel 300, 922 des Bürgerlichen Gesetzbuches und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Law, GPN/1911), muss in der Sache untersucht werden, während sie mit ihren schriftlichen Vorschlägen die einzelnen Klagegründe bestritt. […]

Die Beklagten der zweiten Klage machten mit einer mündlichen Erklärung ihres Anwalts in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht und mit ihren vor Gericht eingereichten Anträgen geltend, dass die alleinige Schuld an dem Rechtskonflikt aus den von ihnen angeführten Gründen beim hinzugefügten Fahrer liege die erste Klägerin ihres Fahrzeugs, zweite Klägerin, ………. Diese Klage stellt eine begründete Ablehnung der Klagegrundlage auf der Grundlage der Artikel 914 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs und einen Einspruch gegen die Klagegrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes GPN/1911 dar, der (Einspruch) rechtmäßig ist ( Artikel 5 des Gesetzes GPN/1911) und muss auf seine wesentliche Gültigkeit untersucht werden. Darüber hinaus schlugen die oben genannten Angeklagten die Einrede der Mittäterschaft des oben genannten Fahrers bei dem Unfall in Höhe von 95% vor, was (Einrede) als rechtmäßig gilt (Artikel 300, 922 des Bürgerlichen Gesetzbuches und 6 des Gesetzes). GPN/1911) müssen in der Sache untersucht werden, während sie mit ihren schriftlichen Vorschlägen die einzelnen Mittel der Klage ablehnten.

Aus der Auswertung der uneigennischen Prüfung gemäß Art. 415 – 417 C.Pol.D der Parteien ….. .. in der Audienz des Gerichts, die in dem Protokoll enthalten ist, das die gleiche Nummer wie dieses hat, aus den Dokumenten, die die Parteien rechtmäßig vorlegen und auf die sie sich beziehen, um dienen als unabhängige Beweismittel und andere für die Sammlung gerichtlicher Dokumente, einschließlich der von den Parteien bereitgestellten Fotos, deren Echtheit unbestritten ist, mit Ausnahme der verantwortlichen Erklärung des Gesetzes 1599/1986 vom 14.10.2020, die die Kläger abgegeben haben der B‘-Klage, die die Aussage einer dritten Person enthält, die zur Verwendung in der konkreten Verhandlung bestimmt war und ein unzulässiges Beweismittel darstellt, so dass sie auch bei der Schlussfolgerung der gerichtlichen Beweisführung nicht berücksichtigt wird (OlAP 8 /1987, AP 524/2018, AP 624/2013, AP 1446/2012, AP 1182/2012, AP 311/2012, AP 743/2011, AP 266/2011, AP 1076/2010, AP 709/2010, AP 582 /2010, AP 930/2008, EfDod 27/ 2012, EfThes 145/2009 T.N.P. LAW), aus den sich aus den Ansprüchen der Parteien ergebenden direkten und indirekten Geständnissen, die im Publikum erarbeitet wurden, aber auch in deren Dokumenten enthalten sind { Kunst. Die folgenden Vorkommnisse wurden nachgewiesen:

Am 28.11.2018 gegen 13:45 Uhr fuhr der zweite Kläger der zweiten der Parallelklagen, ……, unterstützt beim Fahren durch den ersten Kläger derselben Klage, das Auto mit dem Kennzeichen …. . Ihr Eigentum (Erstklägerin), das gegen die Schäden, die es im Betrieb Dritten zufügen könnte, versichert war, war in der Beklagten des ersten Nebenstreitverfahrens die Versicherungsgesellschaft, mit derselben (Erstklägerin) an Bord , sich auf der Poseidonos-Straße in der Gegend von Pylaia in Thessaloniki in Richtung des Einkaufszentrums „MAZEDONIA“ in Richtung Erythrou Stavrou-Straße bewegen, mit der den Umständen angemessenen Geschwindigkeit, wobei er die linke Spur seiner Strömung einnimmt. Die Posidonos-Straße ist eine Einbahnstraße. Die beiden Verkehrsströme, die jeweils eine Fahrbahnbreite von 7,00 Metern haben, haben zwei Fahrspuren und sind durch eine Trenninsel getrennt, die an jeder Stelle der Straße, an der sie abzweigt, unterbrochen wird oder Rechtskurven sind erlaubt, Richtungswechsel. Der gerichtliche Unfall ereignete sich auf der Höhe der Poseidonos-Straße, wo sich auf der linken Seite eine Kreuzung mit einer nicht markierten Straße befindet, die zum Krankenhaus „AGIOS PAULOS“ führt, an der (Kreuzung) die Insel unterbrochen wird, da die Einfahrt gestattet ist nicht markierte Straße auf der linken Seite, für Fahrzeuge, die in Richtung der Erythrou Stavrou-Straße fahren, wo die oben genannten Kläger unterwegs waren. Als sich das Auto der Klägerin zu 2 der zweiten Klage der oben genannten Kreuzung näherte und sie beabsichtigte, mit einer Linkskurve in die namenlose Straße einzubiegen, aktivierte diese den linken Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) und reduzierte danach den Blinker Sie hielt bereits mit der angemessenen Geschwindigkeit, mit der sie sich bewegte, ihr Fahrzeug an der Stelle an, an der die zentrale Insel, die die beiden Strömungen trennt, unterbrochen wird, in der Lücke, die zwischen den beiden Teilen der Insel gebildet wurde, und blickte auf die unbenannte Straße, auf die sie einfahren würden, (vgl (laut grobem Verkehrsplan vom 28.11.2018) und wartet darauf, dass der Gegenstrom der Poseidonos-Straße freigegeben wird, um das Linksmanöver sicher durchführen zu können. Es ist auch zu beachten, dass die Straße an der Stelle, an der sich der Kläger bewegte, gerade mit einer leichten Steigung ist, während die Straße an derselben Stelle, entgegen dem Verlauf der Strömung, darüber hinaus eine leichte Steigung aufweist Im Vergleich zu den anderen Straßenverhältnissen herrschten natürliches Licht und sommerliche Bedingungen, die Straßenoberfläche war trocken und die Sicht war nicht durch physische oder technische Hindernisse eingeschränkt. Zur gleichen Zeit, in der Gegenrichtung des Verkehrs auf der Posidonos-Straße, von der Erythrou Stavrou-Straße in Richtung des Einkaufszentrums „MAZEDONIA“, befand sich das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ... im Besitz des ersten Beklagten der zweiten Klage, dem Kläger des erste Aktion, bewegte sich ……. der zweite Angeklagte in der zweiten Klage……. die für die Schäden versichert war, die sie während ihres Betriebs Dritten zufügen könnte, im dritten Beklagten der zweiten Klage die Versicherungsgesellschaft, die, da sie eine hohe Geschwindigkeit entwickelt hatte, größer als die gesetzlich zulässige in der Gegend war 50.000/Stunde (was nicht genau bestimmt werden kann, da weder Anzeichen einer Bremsung festgestellt wurden, noch eine konkrete Geschwindigkeit aus den Akten hervorgeht, das Gericht wird jedoch aufgrund der Ergebnisse des Zusammenstoßes der Fahrzeuge zu dieser Schlussfolgerung geführt) Dabei verlor er die Kontrolle über das von ihm gefahrene Fahrzeug und prallte nach dem Abweichen von seiner geraden Fahrbahn mit seinem Vorderteil (linke Ecke zur Mitte hin) auf den Vorderteil des Wagens des Erstklägers der zweiten Klage, der angehalten wurde in der Lücke der Trenninsel, …… Allein schuld am Unfall ist der Zweitbeklagte der zweiten Klage ……., Fahrer des Kennzeichens …….. Auto des Erstbeklagten der zweiten Klage, Kläger im ersten der Nebenklagen ……., weil er die Sorgfaltspflicht nicht erfüllt hat, die die Umstände erforderten und die er selbst im Rahmen der Möglichkeiten eines vernünftigen und umsichtigen Fahrers schuldete und leisten konnte. Insbesondere fuhr er ohne die erforderliche Umsicht und besondere Aufmerksamkeit, er hatte nicht die volle Kontrolle über sein Fahrzeug, er hatte eine Geschwindigkeit erreicht, die die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritt, und er passte die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nicht entsprechend an Unter Berücksichtigung der vorherrschenden Verhältnisse näherte er sich einer Kreuzung, wodurch er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und dieses von seinem Kurs abkam und auf das stehende Auto des Klägers zu 1) prallte, das normalerweise auf der linken Seite stand und stand. Das Fahrverhalten des zweiten Angeklagten der vorliegenden B'-Klage führte dazu, dass er gegen die Bestimmungen der Artikel 12 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes 2696/1999 (K.O.K.) verstieß. Vielmehr sei der Unfallhergang nicht auf ein Verschulden der Klägerin zu 2) des vorliegenden B‘-Prozesses zurückzuführen, da die Fahrerin, da sie die Absicht hatte, auf die nicht markierte Straße auf der linken Seite einzufahren, den linken Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) aktiviert habe. und stoppte ihr Fahrzeug in der Lücke der Trenninsel, um sicherzustellen, dass sie das Manöver sicher durchführen konnte, als es plötzlich geschah und ohne dass sie in der Lage war, ein Ausweichmanöver durchzuführen, das Fahrzeug der Klägerin... Autopsiebericht zu einem Verkehrsunfall, erstellt von den zuständigen Polizeibehörden, in Verbindung mit dem beigefügten Diagrammentwurf sowie aus den eidesstattlichen Vorermittlungserklärungen der beiden Kläger zu Punkt B der Klage vom 03.04.2019 und 15.04.2019. 2019 und aus dem Untersuchungsbericht vom 24.06.2019 des Beklagten des zweiten Beklagten der zweiten Klage, des Fahrers des Autos des Klägers der ersten Klage, und sie werden indirekt, aber nicht eindeutig, aus der Kollision abgeleitet Punkte der beiden Autos. Die Kläger der zweiten Klage machen in ihren Ausführungen zum Unfallhergang unmissverständlich geltend, dass das Fahrzeug, mit dem sie fuhren, mit eingeschaltetem Blinker neben der Trenninsel gestanden habe, um in die unbenannte Straße auf der linken Seite einzufahren und der Fahrer ... fuhr mit sehr hoher Geschwindigkeit, „schwindelig“, wie der erste von ihnen charakteristischerweise erwähnte, verlor die Kontrolle über sein Auto und prallte frontal in ihr eigenes Fahrzeug, während genau die gleichen Vorfälle ebenfalls bezeugt wurden von der zweiten Klägerin, der Fahrerin des Fahrzeugs, während ihrer eidesstattlichen Vernehmung vor dem Gericht. Im Gegenteil, es entstehen Widersprüche zwischen dem, was der Fahrer vor der Untersuchung ausgesagt hat ... und dem, was er vor diesem Gericht ohne Eid ausgesagt hat. Insbesondere heißt es im Untersuchungsbericht vom 24.06.2019, dass „... als ich mich der Kreuzung näherte und in einer Entfernung von 20 m vor mir ein Fahrzeug von links kommen und mir den Weg bahnen sah, Ich fuhr in Richtung Agios Pavlos, dann habe ich gebremst, aber der Abstand war sehr kurz und daher war die Kollision unvermeidbar … mein linkes Frontlicht kollidierte mit der vorderen Mitte des anderen Fahrzeugs ……………………………………… … . nur der Airbag des Fahrers hatte sich geöffnet, der Airbag des Beifahrers jedoch nicht, was offenbar auch nicht der Fall war ...“, wie sich ohne Zögern aus der Prüfung der dem Gericht zur Kenntnis gebrachten Beweise, einschließlich der uneidlichen Aussage derselben, ergab ( Als der Fahrer vor Gericht verhandelte, wurden keine Anzeichen einer Bremsung festgestellt (siehe seine uneidesstattliche Aussage im entsprechenden Sitzungsprotokoll und im Autounfallbericht vom 28.11.2018), der Airbag des Beifahrers erwies sich nach der Kollision als geöffnet (siehe entsprechende Fotos). des Innenraums des Fahrzeugs) , während die Kollisionspunkte der beiden Fahrzeuge frontal für das Auto des Klägers liegen ……. und seitwärts für das Auto des Klägers …… eine Tatsache, die das Urteil des Gerichts stützt, dass das von der Partei gefahrene Auto ……. Es war derjenige, der, als er vom Kurs abkam, das stehende Fahrzeug von ……. traf, denn wenn der Unfall passierte, während der Fahrer ……. versuchte, den Gegenverkehr zu überqueren, um auf die unbenannte Straße zu gelangen, und blockierte dabei den geraden Weg der Gruppe …….. die beschädigten Teile der Autos wären die linke Ecke ihres Fahrzeugs … und der vordere Teil ihres Fahrzeugs … .. und auf keinen Fall würde der Zusammenstoß frontal stattfinden. Darüber hinaus macht der Kläger der ersten Klage mit dieser geltend, dass der Fahrer ……. Ohne Vorwarnung, ohne auch nur den linken Blinker zu betätigen, versuchte sie, nach links abzubiegen und kam plötzlich ihrem eigenen Fahrer in die Spur … Letzterer sagte vor Gericht aus, dass die Dame den Blinker eingeschaltet hatte und abbog auf der Stelle, um nach St. Pavlos zu fahren ……… hatte seinen Blinker eingeschaltet und drehte ab … die Dame wurde angehalten ……..’ Die Berechtigung der Ansprüche der Kläger der zweiten Klage zu den Umständen des Rechtsunfalls ergibt sich schließlich auch aus dem von den Verkehrsbehörden unmittelbar nach dem Unfall erstellten Diagramm, wonach die Fragmente aus der Kollision der beiden Fahrzeuge stammen sind mit dem Element „Θ“ dargestellt, bevor sie in die entgegengesetzte Fahrtrichtung fuhren, in der sich der Fahrer bewegte ……genau zwischen der Lücke der Trenninsel, was die Beurteilung des Gerichts untermauert, dass der Fahrer ….. seine Fahrt nicht unterbrochen hat ein geradliniger Weg, der sich in seinen eigenen Strom begibt, wie der Kläger der ersten Klage unbegründet behauptet.

Auf der Grundlage der vorstehenden Beweismittel wird jede Widerklage und jeder Einwand der Beklagten der Klage gemäß Punkt B bezüglich der Umstände des Unfalls als im Wesentlichen unbegründet zurückgewiesen, während die Klage gemäß Punkt A aus demselben Grund als im Wesentlichen unbegründet abgewiesen wird ' Behandlung. Anschließend wurde nachgewiesen, dass es sich bei dem Auto des ersten Klägers der zweiten Klage um einen werksgefertigten ……… Benzinmotor mit dem Datum der Erstzulassung vom 12.11.2001 handelte (siehe die bereitgestellte Fotokopie seiner Zulassung). ). Zum Zeitpunkt des Unfalls befand sich das konkrete Fahrzeug in einem guten Zustand, es hatte 204.457 Kilometer zurückgelegt, und sein kommerzieller Wert wurde auf der Grundlage seines Zustands vor dem Unfall bestimmt, wobei ein kritischer Zeitpunkt für die Bestimmung dieses (Werts) der Zeitpunkt war Die Erörterung des Falles vor Gericht (OLAP 38/1996 HellD 38/42, ATI 1493/2014 TNP LAW, AP 68/2005 ISOKRATES) belief sich nach den Erkenntnissen der allgemeinen Erfahrung auf den Betrag von 1.500,00 Euro, und nicht in Höhe von 2.000,00 Euro, wie der Kläger geltend macht. Durch den Zusammenstoß entstand am Pkw der Klägerin zu 1) ein erheblicher Sachschaden an der Frontpartie (siehe beigefügte Fotos), für dessen Restaurierung sie den Gesamtbetrag von 2.883,00 Euro inklusive Mehrwertsteuer aufwenden müsste (siehe im Namen der Klägerin). präsentierte und stützte sich auf das Gutachten des Sachverständigen - Sachschaden-Unfallanalytikers Charalambos Pouta). Angesichts dieser Tatsache, da der für die Reparatur erforderliche Betrag seinen Handelswert (1.500,00 Euro) bei weitem übersteigt, gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass das betreffende Fahrzeug in wirtschaftlicher Hinsicht völlig zerstört wurde, eine Tatsache, der die Beklagten zustimmen Der Restwert, der auf der gleichen sachlichen Grundlage wie oben ermittelt wurde, beträgt 300,00 Euro, und abzüglich dieses Betrags beläuft sich der Schaden der Erstklägerin der zweiten Klage aus der Zerstörung ihres Autos auf (1.500,00 – 300,00). 1.200,00 Euro.

Darüber hinaus wurde aufgrund der Kollision zusätzlich zu dem materiellen Schaden, den das Fahrzeug der Klägerin zu 1 erlitten hat, im zweiten der Nebenstreitigkeiten sowohl sie, die darin auf dem Beifahrersitz saß, als auch der Fahrer von Die Klägerin zu 2) wurde leicht verletzt, wie durch ihre Überstellung am selben Tag an G.N.Th „G.“ festgestellt wurde. PAPANIKOLAOU“, ungeachtet der Behauptungen beider Kläger über ihre schweren körperlichen Verletzungen, die sie zu Mehrfachverletzungen mit ungünstigen Folgen für ihre körperliche und geistige Gesundheit gemacht hätten, da keine Beweise für eine solch schwere Verletzung vorlagen. Insbesondere der Kläger zu 1), wie aus dem ärztlichen Gutachten vom 28.11.2018 (Einweisungsdatum) des oben genannten Krankenhauses „G. PAPANIKOLAOU“ wurde in die D*-Chirurgieklinik eingeliefert, nachdem sie nach einem gemeldeten Verkehrsunfall mit einer Brustbeinverletzung in die Ambulanz verlegt worden war und angewiesen wurde, sie einem Labortest zu unterziehen, wie aus der Patientin hervorgeht Aufnahmebescheinigung mit demselben Datum sowie die beiden mit demselben Datum versehenen Überweisungen für radiologische Untersuchungen, die der Kläger vorlegt und auf die er sich beruft. Aus diesen Verweisen geht hervor, dass der Kläger tatsächlich einer radiologischen Untersuchung, AMSS und TMSS der Wirbelsäule, des Beckens, des Brustkorbs und des Brustbeins unterzogen wurde, aber wie aus der dargelegten und zitierten Schlussfolgerung der spezifischen Untersuchungen hervorgeht, Der Thorax war in gutem Zustand, und ohne Frakturbild wurden nur leichte degenerative Veränderungen des Kiefergelenks festgestellt, da ohne Frakturbild die Hüftgelenke und das Becken festgestellt wurden, während leichte degenerative Veränderungen des vorderen Kreuzbandes (Hals – im Wirbel A2 und A3). Aber auch nach der wiederholten Röntgenuntersuchung des Brustbeins und der Brust, der er sich auf Empfehlung der Experten unterziehen ließ, weisen alle Befunde auf eine leichte Empfindlichkeit im Körper des Brustbeins und des DE-Hemithorax hin, ohne Veränderungen und ohne jegliche Säure (siehe die Bescheinigungen des G.N.TH „G. PAPANIKOLAOU“ vom 28.11.2018), d Bei leichten degenerativen Veränderungen am Hals wird davon ausgegangen, dass diese trotz der gegenteiligen Behauptung des Klägers nicht mit dem Rechtsereignis in Zusammenhang stehen. Letztere blieb vom Tag ihrer Aufnahme (28.11.2018) bis zum 30.11.2018 im Krankenhaus, als ihr ärztliche Anweisungen zur Behandlung der eingangs erwähnten Brustschmerzen, insbesondere zur intravenösen Heparinisierung und der Einnahme des einfachen Schmerzmittels, erteilt wurden Arioi wegen Schmerzen (siehe entsprechende Krankengeschichte – Quittung und medizinische Anweisungen), sie ging nach Hause. […]

 Wie schließlich aus der Quittung vom 4.10.2019 und der Notiz vom Orthopäden Konstantinos Terzidis vom gleichen Datum hervorgeht, auf die sich der Erstkläger beruft und vorlegt, suchte dieser etwa ein Jahr nach dem Unfall den betreffenden Arzt auf und beschwerte sich wegen anhaltender, intermittierender prästernaler Schmerzen infolge eines vor drei Monaten gemeldeten Verkehrsunfalls, für den er einen Betrag von 30,00 Euro bezahlt hat. Somit beläuft sich der gesamte positive Schaden des Erstklägers nach Teil B‘ der Klage auf 1.230,00 (1.200,00 + 30,00) Euro. Anschließend entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Unfalls, des Verschuldens des Zweitbeklagten des Anspruchs nach Punkt B, der Art und des Ausmaßes der Gesundheitsschädigung des Erstklägers (leichte Körperverletzung), der Trauer und der Schmerz, den diese (Verletzung) ihr bereitete, und darüber hinaus die Art und das Ausmaß ihres Sachschadens, die Trauer, die sie über die völlige Zerstörung ihres Autos empfand, und die soziale und wirtschaftliche Situation der Parteien, mit Ausnahme des dritten Angeklagten Die Versicherungsgesellschaft, deren Haftung gewährleistet ist, geht davon aus, dass der konkreten Klägerin ein Anspruch auf einen Betrag von 1.000,00 Euro als angemessene Entschädigung in Geld für den moralischen Schaden zusteht, den sie durch den Rechtsunfall erlitten hat. Daher beläuft sich ihr Sach- und immaterielle Schaden auf die Höhe von 2.230,00 (1.230,00+1.000,00) Euro.

Darüber hinaus hat der Kläger zu 2), der ebenfalls nach dem Unfall in die Ambulanzen der G.N.Th „G. PAPANIKOLAOU“, nachdem er am selben Tag (28.11.2018) untersucht worden war, wurde er einer neurochirurgischen und kardiochirurgischen Untersuchung unterzogen und nach der Röntgenuntersuchung, die keine Fraktur zeigte, wurde festgestellt, dass er eine Verletzung der DE hatte Schulterblatt, Nacken und AR-Schulter, während ihr zur Behandlung ihrer Verletzungen empfohlen wurde, sie mit einem Gipsverband und einer Aufrichtung des Halses (AMSS) aufzuhängen, und nachdem ihr Anweisungen für Medikamente gegeben wurden, machte sie sich ebenfalls auf den Weg nach Hause Tag. [….] Im Gegenteil gilt der Betrag von 10,67 Euro, den die Klägerin zusätzlich zu dem Betrag, den ihre Versicherungsgesellschaft am 15.02.2019 an „EIIKOMEIOOA“ gezahlt hat, für die Teilnahme gezahlt hat und der einer CT-Untersuchung unterzogen wurde im Wesentlichen gültigen Thorax-Mediastinum, sowie die Mittel von 5,00 Euro für OT-begleitende medizinische Leistungen und 9,51 Euro für das für die jeweilige Untersuchung erforderliche Jodkontrast, d. h. insgesamt zahlte er für ärztliche Untersuchungen einen Betrag von 25,18 ( 10,67 +5,00+9,51) Euro. In der Folge konnte nicht nachgewiesen werden, dass dem Kläger nach den Lehren des gesunden Menschenverstandes und der Erfahrung, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt, eine Verbesserung des Unterhalts empfohlen wurde, die im Übrigen im vorliegenden Fall nicht als zwingend angesehen wird ( Artikel 336 § 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) aufgrund der Art ihrer Verletzung, wie oben erwähnt, die nicht zu einer Schwächung ihres Körpers führt, während sie, wie die Klägerin selbst ohne Eid vor Gericht aussagte, bereits einem normalen Mittelmeer folgte Die für ihre Genesung erforderliche Diät und damit der von der Klägerin geforderte Betrag von 600,00 Euro für einen verbesserten Unterhalt sind in der Sache als unbegründet zurückzuweisen. Anschließend hat das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Unfalls, des Ausmaßes des Verschuldens des Zweitbeklagten, der Art und des Ausmaßes des Gesundheitsschadens des Zweitklägers (leichte Körperverletzung) sowie der Trauer und des Schmerzes, die er erlitten hat (Verletzung), die sie verursacht hat, und die soziale und wirtschaftliche Situation der Parteien, mit Ausnahme der drittbeklagten Versicherungsgesellschaft, deren Haftung eine Bürgschaft ist, urteilt, dass der konkrete Kläger Anspruch auf den Betrag hat 600,00 Euro als angemessene Entschädigung wegen moralischer Schädigung die unter ihrer körperlichen Verletzung litt. Demnach beläuft sich der Gesamtbetrag, der der Klägerin zu 2) für die Wiederherstellung ihres positiven Schadens und als finanzielle Entschädigung für den moralischen Schaden, den sie im Allgemeinen durch den Unfall erlitten hat, zugesprochen wurde 625,18 (25,18 + 600,00) Euro. Folglich ist die Klage gemäß Punkt A als im Wesentlichen unbegründet abzuweisen und der Klägerin ist die Zahlung der Prozesskosten für die oben genannte Klage des Beklagten auf dessen entsprechenden Antrag zu verurteilen (Art. 176 und 191 Abs. 2 Zivilgesetzbuch). Code). Darüber hinaus muss der Klage nach Punkt B teilweise stattgegeben werden, da sie begründet ist, und die Verpflichtung der Beklagten dieser Klage, den Gesamtbetrag von 2.230,00 Euro an den Kläger vollständig zu zahlen, zuzüglich gesetzlicher Zinsen vom Tag nach dem Tag der Zustellung der Klage bis zur Zahlung und an den Kläger …… den Gesamtbetrag von 625,18 Euro, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Tag nach dem Tag der Zustellung der Klage bis zur Rückzahlung. Schließlich muss ein Teil der Prozesskosten der Kläger der oben genannten Klage auf ihren entsprechenden Antrag den Beklagten auferlegt werden (Art. 178 Abs. 1 und 191 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), gemäß den konkreten Bestimmungen im Tenor der Entscheidung.

Gehen Sie aus diesen Gründen

GEMEINSAM führt die beiden in der Entscheidungsbegründung genannten, zusammenhängenden Klagen gegen den Einspruch der Parteien.

LEHNT die Klage gemäß Element A‘ mit der Aktenzeichennummer 913/26461/4-7-2019 ab.

URTEILE Der Kläger der oben genannten Klage trägt …… die Gerichtskosten des Beklagten, die er auf einhundertfünfzig (150,00) Euro festsetzt.

NIMMT die Klage unter Punkt B teilweise an, mit der Aktenzeichennummer 1590/42874/9-12-2019.

ERKENNT die Verpflichtung der Beklagten der besagten Klage an, jeden von ihnen vollständig an den Erstkläger zu zahlen.... der Betrag von zweitausendzweihundertdreißig (2.230,00) Euro und an den Kläger zu 2) …… der Betrag von sechshundertfünfundzwanzig Euro und achtzehn Cent (625,18), zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, ab dem Tag nach der Zustellung von die Aktion bis zur Bezahlung.

URTEILE Die Beklagten der Klage unter Punkt B beteiligen sich an den Prozesskosten der Kläger, die er auf zweihundert (200,00) Euro festsetzt.

GERICHTET, entschieden und veröffentlicht im Publikum dieses Gerichts in Thessaloniki, in seiner außerordentlichen öffentlichen Sitzung am 25. Juni 2021, ohne Anwesenheit der Parteien und ihrer Anwälte.


Thomas Steph. Sommer 

MDE-Anwalt

Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH

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  • Persönliche Identifikatoren (Vor- und Nachname)
  • Kontaktinformationen (E-Mail-Adresse)
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    1. Wie lange wir Ihre Daten aufbewahren

      Es ist unsere Politik, Ihre Daten gemäß den Grundsätzen der Datenminimierung und der Begrenzung der Aufbewahrungsdauer nur so lange aufzubewahren, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden, erforderlich ist. Aus allen oben genannten Gründen werden Ihre Daten für mindestens fünf (5) Jahre nach Ende unserer Kundenbeziehung gespeichert. Darüber hinaus passen wir die Aufbewahrung Ihrer Daten an mögliche Abweichungen an, die sich aus der Ausübung Ihrer Rechte zum Schutz personenbezogener Daten ergeben.

    2. Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte

      Wir werden Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte/Unternehmen weitergeben, weitergeben oder vermieten, außer wie in dieser Datenschutzerklärung beschrieben. Unser Unternehmen übermittelt personenbezogene Daten an Dritte, die das Unternehmen in seinem Namen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt.

      Eine Datenweitergabe erfolgt ausschließlich an Partnerunternehmen, die unsere Dienste zum Zweck der Zusendung von Werbematerial und personalisierten Angeboten erbringen. Darüber hinaus werden diese Daten an mit uns kooperierende Unternehmen zum Zwecke der Bewertung der Qualität der Leistungserbringung und der Bewertung unserer Produkte & Dienstleistungen übermittelt. Zur Abwicklung des Kaufvertrages erfolgt zudem eine Datenübermittlung an kooperierende Unternehmen, die mit der Abwicklung eines Teils des Vertrages beauftragt sind, wie zum Beispiel Transportunternehmen oder von Ihnen ausgewählte Abholstellen. Zugriff auf die Daten erhalten schließlich unabhängige Dienstleister, die unsere Website erstellt haben, sowie solche, die uns technische Unterstützung oder Hosting für den Betrieb der Website leisten.

      Wir möchten sicherstellen, dass alle diese Drittanbieter/unabhängigen Dienstleister Ihre personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als die Erbringung der Dienstleistungen verwenden, an die sie vertraglich gebunden sind. Wir schließen auch Verträge mit diesen unabhängigen Auftragnehmern ab, die sie dazu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen Standards zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten und die Daten nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie bereitgestellt wurden.

      Schließlich behalten wir uns das Recht vor, Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben, wenn wir Ihre personenbezogenen Daten offenlegen oder weitergeben müssen, um einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung nachzukommen.

    3. Datensicherheit

      Wir unternehmen große Anstrengungen, um unsere Benutzer vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Änderung, Offenlegung oder Zerstörung der in unserem Besitz befindlichen Informationen zu schützen. Speziell:

      1. Wir verschlüsseln die Datenübertragung von und zur Website mittels SSL.
      2. Wir kontrollieren unsere Datenerfassungs-, Speicher- und Verarbeitungspraktiken, einschließlich physischer Sicherheitsmaßnahmen, um uns vor unbefugtem Zugriff auf Systeme zu schützen.
      3. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur auf unsere Mitarbeiter und Partnerunternehmen beschränkt, die diese Informationen kennen müssen, um Dienstleistungen für uns bereitzustellen. Auf diese Kooperationspartner und die Art und Weise der Sicherung Ihrer Daten wird in dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich hingewiesen.

 

  1. Zugang für Minderjährige

    Die von uns angebotenen Produkte sind ausschließlich für den Kauf durch Erwachsene und nicht für Kinder oder Minderjährige unter 16 Jahren bestimmt.

    Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dürfen Sie unsere Website nur mit der Zustimmung und Zustimmung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten nutzen.

  2. Verwendung von Cookies

    Ein „Cookie“ ist eine kleine Textdatei, die beim Besuch einer Website auf Ihr Gerät heruntergeladen wird und es der Website ermöglicht, bestimmte Informationen von Ihrem Browser zu erhalten, beispielsweise Ihre Präferenzen. Wir halten es für wichtig, dass Sie wissen, welche Cookies auf unserer Website verwendet werden und aus welchen Gründen sie verwendet werden. Die beiden Hauptkategorien von Cookies, die auf unserer Website verwendet werden, sind unbedingt notwendige Cookies und Cookies von Drittanbietern:

    Absolut notwendig Kekse Diese Cookies sind für das ordnungsgemäße Funktionieren unserer Website erforderlich, aber auch, damit Sie sie durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können, z. B. den Zugriff auf sichere Bereiche der Website. Ohne diese Cookies können einige Dienste und Funktionen der Website, wie zum Beispiel der Warenkorb oder die elektronische Zahlung, nicht ausgeführt werden

    Kekse von Dritten

    Zu den Cookies von Drittanbietern gehören Leistungs-, Funktionalitäts- und Werbe-/Targeting-Cookies.

    • Leistungscookies: sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, zum Beispiel welche Seiten sie am häufigsten besuchen und ob sie Fehlermeldungen von Websites erhalten. Diese Cookies sammeln keine Informationen, die den Besucher identifizieren. Alle von diesen Cookies gesammelten Informationen werden aggregiert und sind daher anonym. Sie werden ausschließlich dazu verwendet, die Funktionsweise einer Website zu verbessern
    • Funktionalitätscookies: ermöglichen es der Website, sich an die von Ihnen getroffenen Entscheidungen zu erinnern (z. B. Ihren Benutzernamen oder die Region, in der Sie sich befinden) und personalisiertere Funktionen bereitzustellen. Sie können auch verwendet werden, um sich an Änderungen zu erinnern, die Sie an der Website vorgenommen haben, oder für die Bereitstellung von Diensten, die Sie angefordert haben, wie z. B. Chatten oder die Nutzung sozialer Medien. Die von diesen Cookies gesammelten Daten können anonymisiert werden und Ihr Surfen und Ihre Aktivitäten auf anderen Websites nicht nachverfolgen.
    • Werbe-/Targeting-Cookies: werden verwendet, um Inhalte bereitzustellen, die für Sie und Ihre Interessen relevanter sind. Sie werden auch verwendet, um gezielte Werbung oder Angebote zu versenden, die Anzahl der angezeigten Anzeigen zu begrenzen und die Wirksamkeit von Werbekampagnen zu messen. Sie können auch dazu verwendet werden, die von Ihnen besuchten Websites zu speichern, um die effektivsten Online-Marketingkanäle zu ermitteln und externe Websites und Partner zu belohnen, die Sie auf unsere Website verwiesen haben.

     

  3. Ihre Rechte zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten

    Zu jedem Zeitpunkt der Speicherung oder Verarbeitung Ihrer Daten behalten Sie die folgenden Rechte und können entsprechende Anträge stellen:

    • Zugriffsrecht – Sie haben das Recht, auf die personenbezogenen Daten zuzugreifen, die wir über Sie gespeichert haben
    • Recht auf Berichtigung – Sie haben das Recht, unrichtige oder unvollständige Daten, die wir über Sie gespeichert haben, zu korrigieren.
    • Recht auf Löschung – Sie können verlangen, dass die Daten, die wir über Sie gespeichert haben, aus unseren Aufzeichnungen gelöscht werden. In bestimmten Fällen sind wir verpflichtet, Ihrer Anfrage nachzukommen
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, und wir sind verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
    • Recht auf Datenübertragbarkeit – Sie haben das Recht zu verlangen, dass die von uns über Sie gespeicherten Daten an eine andere Organisation übertragen werden
    • Widerspruchsrecht – Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen
    • Recht auf Widerruf der Einwilligung – wenn die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten „Einwilligung“ ist, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

    Alle Ihre Anfragen bezüglich der oben genannten Rechte können über das spezielle Anfrageformular oder über die Verwaltungsseiten Ihres persönlichen Kontos eingereicht werden.

    DER Verfahren Für die Bearbeitung einer Anfrage bezüglich der oben genannten Rechte gilt Folgendes: Wir werden den Antrag bewerten und Ihnen so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats nach seiner Einreichung, über den Fortschritt (Antrag genehmigt, Antrag teilweise genehmigt, Antrag abgelehnt) antworten. Für den Fall, dass unser Unternehmen Ihren Antrag bezüglich der oben genannten Rechte zum Schutz personenbezogener Daten ablehnt, werden wir Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitteilen. Sie haben das Recht, eine Beschwerde direkt bei der Aufsichtsbehörde und dem Datenschutzbeauftragten unseres Unternehmens einzureichen.

    Wir behalten uns das Recht vor, Anfragen abzulehnen, die sich unangemessen wiederholen, einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern oder unverhältnismäßige technische Folgen haben, die Privatsphäre anderer gefährden oder nicht umsetzbar sind.

  4. Änderungen der Datenschutzerklärung

    Unsere Datenschutzerklärung kann sich von Zeit zu Zeit ändern. Wir sind bestrebt, diese Erklärung ständig zu überprüfen und zu aktualisieren, um den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den bestmöglichen Schutz Ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Wir werden alle Änderungen der Datenschutzerklärung auf dieser Seite veröffentlichen.

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