Ein Franchisevertrag ist ein Vertrag, durch den ein unabhängiger und selbstständiger Unternehmer (Franchisenehmer oder „Empfänger“) dem Geschäftsnetzwerk seiner Gegenpartei (Franchisegeber oder „Konzessionsgeber“) beitritt, so dass er berechtigt ist, unter Verwendung der Marke und des Know-hows sowie des Vertriebs- und Werbe-Know-hows des Franchisegebers Waren zu verkaufen (Vertriebsfranchising), Dienstleistungen zu erbringen (Dienstleistungsfranchising) oder sogar Produkte herzustellen (Produktionsfranchising).[1].
Beispiele für Unternehmen, die mit dem Vertriebs-Franchising-System arbeiten, sind Pizza Hut, McDonald's, Benetton, Germanos usw., mit dem Dienstleistungs-Franchising-System große Hotelunternehmen wie Hilton, Holiday Inn usw. und mit dem Produktions-Franchising-System Coca-Cola, Seven-Up usw. In der Praxis ist jedoch auch das gemischte Franchising-System üblich, wie zum Beispiel bei Kosmetikunternehmen, die Produkte vertreiben und gleichzeitig Schönheitsbehandlungen anbieten.[2].
Mit dem Franchising-Vertrag stellt der Franchisegeber dem Franchisenehmer das „Franchise-Paket“ zur Verfügung, d. h. eine Reihe von geistigen und gewerblichen Eigentumsrechten, sichert dessen Einbindung in sein Netzwerk, ermöglicht ihm die Nutzung seiner Besonderheiten, schult und unterstützt ihn, während der Franchisenehmer verpflichtet ist, die Anweisungen und Grundsätze des Franchisegebersystems einzuhalten und nicht mit ihm in Wettbewerb zu treten. Im Gegenzug zahlt der Franchisenehmer dem Franchisegeber zunächst eine Pauschale für die Einbindung in das Netzwerk („Eintrittsgebühr“) und anschließend regelmäßig einen Prozentsatz seiner Einnahmen („Lizenzgebühren“).
Der Franchisevertrag bindet den Empfänger an ein einheitliches Vertriebssystem ein, das sich durch eine starke Einheitlichkeit der demselben Franchisesystem angeschlossenen Unternehmen auszeichnet. Bei diesem Vertrag handelt es sich um einen Rahmenvertrag gemischter Natur, der die wesentlichen Pflichten der Parteien im Rahmen des Grundsatzes der Vertragsfreiheit (Artikel 361 Bürgerliches Gesetzbuch) regelt und der gesetzlich nicht gesondert geregelt ist. Er enthält Elemente mehrerer Verträge, wie etwa die Miete eines rentablen Objekts (Artikel 638 ff. Bürgerliches Gesetzbuch), einen Vertrag über die Erbringung selbständiger Dienstleistungen (Artikel 648 ff. Bürgerliches Gesetzbuch) und einen Auftrag (Artikel 713 ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Die Erfüllung der verschiedenen im Franchisevertrag vorgesehenen gegenseitigen Pflichten erfordert oft den Abschluss spezifischerer Durchführungsvereinbarungen, wie z. B. Verkauf der notwendigen Ausrüstung für den Betrieb der jeweiligen Verkaufsstelle, Lieferung von Vertragswaren, Rohstoffen usw. Sowohl die Notwendigkeit der Schulung als auch der konkretere Inhalt der oben genannten Ausführungsverträge können nur auf der Grundlage der spezifischen Bedürfnisse bestimmt werden, die im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den Parteien entstehen[3].
Der Franchisevertrag beinhaltet eine Reihe von Verpflichtungen für den Franchisegeber, darunter:
a) die Einräumung des Rechts zur Nutzung und Verwertung des „Pakets“ (gewerbliche Schutzrechte, Know-how usw.) an den Empfänger, dessen Inhalt im Hauptteil des Rahmenvertrags ausreichend festgelegt ist,
b) die Integration des Empfängers in das System durch Bereitstellung der erforderlichen technischen und organisatorischen Infrastruktur und entsprechender Schulungen, die regelmäßig wiederholt werden können,
c) Versorgung mit Rohstoffen
d) die kontinuierliche Unterstützung des Empfängers während der gesamten Vertragsdauer in organisatorischen, technischen, finanziellen oder sonstigen Angelegenheiten, die Übernahme der Verpflichtung zur Werbung für die Produkte des Systems und die Wartung der Maschinen und Geräte im Lager des Empfängers.
Andererseits hat der Lizenznehmer oder Empfänger, der die Produkte des Systems in seinem eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Geschäftsrisiko verkauft, im Rahmen des oben genannten Vertrags in der Regel folgende Verpflichtungen: a) die Zahlung einer Pauschale (Eintrittsgebühr) für die Konzession des Konzessionsgebers zur Nutzung und Verwertung des Know-hows und der gewerblichen Schutzrechte, b) die regelmäßige Zahlung eines bestimmten Prozentsatzes des Verkaufserlöses an den Konzessionsgeber während der gesamten Vertragslaufzeit (Lizenzgebühren), c) die aktive Förderung des Verkaufs unter bestmöglicher Ausnutzung der persönlichen Arbeit und anderer Mittel, die dem Empfänger zur Verfügung stehen, d) seinen Beitrag zur gemeinsamen Werbung, e) seine Einhaltung der Organisationsgrundsätze des Systems und insbesondere seine Achtung des Grundsatzes der Einheitlichkeit, wonach Zusammensetzung, Herstellung, Eigenschaften und allgemein das Image sowohl des Geschäfts als auch der Produkte des Systems vereinheitlicht sind, unabhängig vom Ort oder Markt, an dem dies geschieht. deren Verfügung, f) die Verpflichtung des Empfängers zur Geheimhaltung der ihm vom Geber überlassenen Systembetriebsanleitung, g) die Verpflichtung des Empfängers, während der gesamten Vertragslaufzeit keine Konkurrenzprodukte vorrätig zu haben und die Vertragsprodukte vom Geber oder einer Person zu beziehen, die die Vertragsprodukte selbst bezeichnet[4].
Der Vertrag kann, sofern er unbefristet vereinbart wurde, jederzeit durch Kündigung gekündigt werden. Nach der Kündigung ist der Empfänger verpflichtet, das ihm vom Schenker gewährte Franchisepaket nicht mehr zu nutzen und ist gleichzeitig von der Verpflichtung befreit, ihm den vereinbarten Prozentsatz seiner Einnahmen auszuzahlen. Schließlich wird die Möglichkeit einer proportionalen Anwendung des Präsidialerlasses 291/1991 über Handelsvertreter hinsichtlich der Kundenvergütung auch im Falle der Kündigung des Franchisevertrags unterstützt, sofern die dort geltenden Bedingungen erfüllt sind.[5].
[1] Evangelos Emm. Perakis/ Nikolaos K. Rokas, Allgemeiner Teil des Handelsrechts – Wertpapiere, 2013, S. 277 – siehe 2651/2013 Berufungsgericht Athen – Rechtliche Informationen Bankrecht (Intrasoft International).
[2] Antonia Poulakou – Efthymiatou – Kompendium des Wirtschaftsrechts, Ameise. N. Sakkoulas Veröffentlichungen Athens-Komotini, 2008, S. 65.
[3] Siehe EfThes2051/2010, Rechtsinformation Bankrecht
[4] Dimitrios St. Kostakis, Franchising, rechtliche und geschäftliche Dimension, Veröffentlichungen der Law Library, 2002
[5] Evangelos Emm. Perakis/ Nikolaos K. Rokas, Allgemeiner Teil des Handelsrechts – Wertpapiere, 2013, S. 278.
Thomas Steph. Sommer