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„Haarschnitt“ von 75% Hypothekenschulden durch Entscheidung des Amtsgerichts Thessaloniki!

Ein weiterer großer juristischer Erfolg unserer Kanzlei ist die Entscheidung des Amtsgerichts Thessaloniki vom 5. April 2017 und Nr. 2908/2017, die den „Haarschnitt“ der Schulden aus einem Hypothekendarlehen in Höhe von 751 TP3T anordnete und gleichzeitig den Hauptwohnsitz des Kreditnehmers rettete!!

Konkret ordnete er die Rückzahlung des Gesamtbetrages von 9.406,96 Euro in 13 Jahren an, und zwar in monatlichen Raten von 50 Euro für die ersten drei Jahre und dann in Raten von 63,39 Euro für die nächsten zehn Jahre, um den Hauptwohnsitz zu retten, bei monatlichen Raten von 400,00 Euro und einer Gesamtschuld von 37.363,33 Euro!!

Der gesamte „Haarschnitt“ belief sich somit auf 27.956,37 Euro, was 75 % des Darlehens entspricht!!


Der vollständige Wortlaut der Entscheidung lautet wie folgt (nur die Namen der Parteien wurden gelöscht):


FREIWILLIGES GERICHTSSTANDSVERFAHREN L 3869/2010

Nummer 2908/2017

Das Friedensgericht von Thessaloniki wurde von Friedensrichterin Triantafyllia Bakalopoulou eingesetzt, die vom Präsidenten des dreiköpfigen Verwaltungsrats des Friedensgerichts und der Sekretärin Vasiliki Alexaki ernannt wurde. Es erklärte am 16. Januar 2017 in seinem Gerichtssaal öffentlich, um den Fall zwischen den Parteien zu verhandeln:

DES ANTRAGSTELLERS: ……………………………, wohnhaft in Thessaloniki, ………………………… Straße, der durch Rechtsanwalt Thomas Kalokyris (Registrierungsnummer: 591) vertreten wurde.

DER ANTRAG VON: einer Aktiengesellschaft mit dem Namen „………….“, mit Sitz in Athen, in der …………. Straße und gesetzlich vertreten durch den Rechtsanwalt ………………………………….. (AM: …………).

Der Antragsteller beantragt, dass seinem Antrag vom 22.12.2015 mit der Anlagenummer Registratur 16.151/29-12-2015, der an dieses Gericht gerichtet ist, aus den darin von ihm angeführten Gründen stattgegeben wird.

Bei der Darlegung des Falles durch den zuständigen Senat in dessen Beschlussfassung und bei der Diskussion im Publikum beantragten die Prozessbevollmächtigten der Parteien, die Ausführungen im Protokoll und in den von ihnen eingereichten Anträgen zu übernehmen.

NACH DEM LITERATURSTUDIUM

Es wurde als gesetzeskonform angesehen

Der Antragsteller macht in seinem Antrag geltend, dass er dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, seine überfälligen Schulden zu begleichen. Er beantragt die Begleichung der Schulden durch das Gericht gemäß dem von ihm vorgeschlagenen Plan und beantragt gleichzeitig eine Ausnahme vom Verkauf der Immobilie, die er als Hauptwohnsitz nutzt, damit er teilweise von etwaigen bestehenden Schulden befreit werden kann und seine Kreditwürdigkeit, die in der von ihm eingereichten Erklärung enthalten ist, nicht berücksichtigt wird.

Aus der unparteiischen Vernehmung des Antragstellers in der Gerichtsverhandlung, die im Protokoll vom selben Tag enthalten ist, und aus sämtlichen von den Parteien vorgelegten Unterlagen wurde Folgendes nachgewiesen: Der Antragsteller ist unverschuldet aufgrund von Überschuldung dauerhaft nicht in der Lage, seine überfälligen und nicht überfälligen Schulden zu bezahlen. Der einzige Gläubiger des Antragstellers ist „………………..“, dem er aus einem Wohnungsbaudarlehensvertrag einen Betrag von 37.363,33 Euro einschließlich Kapital, Zinsen und Kosten (bis 12.09.2016) schuldet. Mit dem oben genannten Inhalt wird der Antrag im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 741 der Zivilprozessordnung (Artikel 3 des Gesetzes 3869/2010) diesem Gericht zur Verhandlung vorgelegt, vorausgesetzt, dass weder bei diesem Gericht noch bei einem anderen Gerichtshof des Landes ein anderer Antrag der Antragstellerin auf Begleichung ihrer Schulden anhängig ist, noch ein früherer Antrag aus materiellen Gründen abgelehnt wurde, wie nach einer Prüfung von Amts wegen gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 festgestellt wurde (siehe entsprechende Bescheinigungen der Sekretäre dieses Gerichts). Die Antragstellerin legt außerdem die Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 in der Fassung des Gesetzes 4161/2013 vor (eidesstattliche Erklärung zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben usw.). Darüber hinaus ist der betreffende Antrag vollständig, da er eine Erklärung des Vermögens und Einkommens des Antragstellers, seiner Gläubiger und deren Forderungen nach Kapital, Zinsen und Ausgaben sowie einen Plan zur Begleichung seiner Schulden gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes 3869/2010 (Kretisch, Verordnung zu Gesetz 3869/2010 S. 64 und E. Kiouptsidou Armen./ 64 – Nachdruck S. 1477) enthält und für seine Vollständigkeit kein weiteres Element erforderlich ist, wie der Gläubiger unbegründet behauptet. Darüber hinaus ist er rechtmäßig auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 1, 4, 5, 6, 8 und 9 Absätze 1 und 12 des Gesetzes 3869/2010 (in der Fassung nach ihrer Änderung durch Gesetz 4336/2015). Da es im Hinblick auf den Antragsteller nicht zu einem gerichtlichen Vergleich kam, muss dessen materielle Gültigkeit geprüft werden, da der Gläubiger weder die ursprünglichen noch die vom Antragsteller vorgelegten überarbeiteten Vergleichspläne akzeptierte.

Der Antragsteller, ………. Jahre alt, ist Witwer und Vater von zwei erwachsenen Töchtern im Alter von ….. und …. Jahren, von denen die erste ……………….. studiert hat und verlobt ist und die jüngste Studentin ……….. in …………… ist. Die Ehefrau des Antragstellers starb am 4.4.2015 und seitdem ist ihr Einkommen, das sich auf 2.000 Euro belief, dramatisch gesunken. Seit Juni 2016 erhält der Antragsteller eine Invaliditätsbeihilfe in Höhe von 395 Euro aufgrund eines Gesundheitsproblems, das ihn betrifft (akuter Leistenbruch, der operativ behandelt werden muss), wodurch er auch seinen vorherigen Arbeitsplatz verlor. Seit Juni 2016 ist er als ……………… bei der Einzelfirma mit dem Namen ……………………. mit einem Nettoeinkommen von 519,30 Euro im Rahmen des OAED-Programms „Arbeitsmarkt-Reintegrationscheck“ beschäftigt. Die oben genannte subventionierte Arbeit ist jedoch vorübergehend, da das Programm bis Mai 2017 läuft. Um zusätzliches Einkommen zu sparen, mietet der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz entsprechend dem Anteil, der ihm und seiner jüngsten Tochter gehört, wie unten beschrieben, für eine Miete von 280 Euro und lebt in einer Wohnung, die seiner ältesten Tochter gehört. Darüber hinaus zahlt er eine Miete von 230 Euro für die Anmietung einer Wohnung im Namen seiner jüngsten Tochter, die an ……… studiert.

Der Antragsteller ist Nutznießer einer eigenständigen und geteilten Wohnung (die seiner Tochter im Volleigentum und im Eigentum an der 50% im Alleineigentum steht) im …. Stock eines Gebäudes mit der Hausnummer D4 und einer Bruttofläche von 79,90 m². und netto 57,89 m², mit einem Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück und an den anderen gemeinschaftlichen und gemeinschaftlichen Teilen, Räumen und anderen Einrichtungen von 10/1000 unteilbar, sowie ein Lagerhaus im Keller des Gebäudes Nr. 16 mit einer Fläche von 9,10 m², mit einem Miteigentumsanteil am gesamten Grundstück und an den anderen gemeinschaftlichen und gemeinschaftlichen Teilen, Räumen und anderen Einrichtungen von 1/1000 unteilbar, am …………………….. Die oben genannte Immobilie ist die einzige Immobilie des Antragstellers, die ihm als Hauptwohnsitz dienen kann, und deshalb beantragt er deren Ausnahme vom Verkauf, und der objektive Wert des vollen Rechts beträgt 38.141,55 Euro (siehe entsprechendes Blatt zur Berechnung des objektiven Wertes einer Immobilie), während der Nießbrauchanteil des Antragstellers 9.508,70 Euro beträgt (siehe ENFIA für das Jahr 2015).

Zusätzlich zu der oben genannten Immobilie ist der Antragsteller Miteigentümer eines ungeteilten Anteils 65% an einem unabhängigen und teilbaren Teil des Grundstücks mit der Nummer ………… mit einer Fläche von 494 m², gelegen in ……………, dessen objektiver Wert sich auf 10.000 Euro beläuft, während der Handelswert wesentlich niedriger ist. Die oben genannte Immobilie wird aufgrund ihres sehr geringen Handelswerts als nicht zum Verkauf geeignet erachtet, da sie – da es sich ebenfalls um einen ungeteilten Anteil handelt – kein Kaufinteresse wecken wird und auch unter Berücksichtigung der Kosten des Verkaufsverfahrens (Liquidatorgebühr, Veröffentlichungskosten usw.) keinen nennenswerten Preis zur Befriedigung der Gläubiger des Antragstellers erzielen wird, weshalb davon ausgegangen wird, dass ihr Verkauf gemäß Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes 3869/10 nicht angeordnet werden sollte. Abgesehen davon verfügt der Antragsteller über keine weiteren Vermögenswerte (bewegliches Vermögen, Immobilien oder Einlagen).

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Vermögen des Antragstellers nicht ausreicht, um seinen Gläubiger zu befriedigen, und das Gericht muss für einen Zeitraum von drei (3) Jahren monatliche Zahlungen aus seinem Einkommen anordnen, um seine Schulden teilweise zurückzuzahlen.

Nach Berücksichtigung aller oben genannten Elemente muss jede monatliche Zahlung an seinen einzigen Gläubiger „…………….“ auf fünfzig (50) Euro festgesetzt werden, zahlbar am 1. eines jeden Monats ab dem Monat nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung und dauert bis Januar 2020, wobei bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums die Zahlungen berücksichtigt werden, die gemäß der einstweiligen Verfügung des Friedensrichters von Thessaloniki vom 27.1.2017 mit der Nummer 16.151/2015 erfolgt sind. Daher wird er nach Ablauf des Dreijahreszeitraums seinem oben genannten Gläubiger den Gesamtbetrag von (50 Euro X 36 Monatsraten =) 1.800 Euro gezahlt haben.

Die Wohnung, an der der Antragsteller einen Nießbrauch von 501 TP3T in ungeteilter Form hat und die er als Hauptwohnsitz nutzt, überschreitet nicht die in den geltenden Bestimmungen für den steuerfreien Erwerb einer Erstwohnung vorgesehene Grenze zuzüglich 501 TP3T und muss nach Einreichung eines entsprechenden Antrags des Antragstellers vom Verkauf ausgeschlossen werden. Um seinen Hauptwohnsitz zu retten, muss der Antragsteller daher bis zu 801 TP3T des objektiven Werts seines Rechts zahlen, d. h. einen Betrag von bis zu 7.606,96 Euro. Daher beträgt der Betrag, den der Antragsteller im Rahmen dieses Teils der Vereinbarung an seinen einzigen Gläubiger „………..“ zu zahlen hat, 63,39 Euro monatlich über einen Zeitraum von 10 Jahren (120 Monaten), wobei sowohl sein Alter als auch seine finanziellen Möglichkeiten berücksichtigt werden. Die monatlichen Raten werden nach dem Ende der Zahlungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 ab dem 1.2.2020 fällig, da davon ausgegangen wird, dass dem Antragsteller eine tilgungsfreie Zeit von drei (3) Jahren gewährt werden sollte. Die Rückzahlung dieses Betrags erfolgt zuzüglich Zinsen ohne Zinseszinsen zum zum Zeitpunkt der Rückzahlung geltenden durchschnittlichen Zinssatz für Hypothekendarlehen mit variablem Zinssatz gemäß dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland, angepasst an den Referenzzinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank.

Demnach ist der Antrag als begründet und sachlich anerkannt und die Schulden des Antragstellers sind gemäß dem Tenor zu begleichen. Nach Erfüllung der ihm durch diesen Bescheid auferlegten Verpflichtungen und unbeschadet etwaiger Änderungen dieser Verordnung wird er von Rechts wegen von seinen etwaigen Schulden gegenüber dem Kreditgeber, die in der seinem Antrag beigefügten Erklärung aufgeführt sind, befreit (Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes 3869/2010). Prozesskosten werden gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes 3869/2010 nicht erstattet.

AUS DIESEN GRÜNDEN

RICHTET Opposition der Parteien.

AKZEPTIEREN Sie die Bewerbung.

FESTLEGT die monatlichen Zahlungen des Antragstellers an seinen Gläubiger „…………….“ für einen Zeitraum von drei Jahren auf fünfzig (50) Euro fest, ein Betrag, der am Ersten eines jeden Monats ab Mai 2017 bis Januar 2020 ausgezahlt wird, wobei bei der Berechnung des Dreijahreszeitraums auch die Zahlungen berücksichtigt werden, die gemäß der einstweiligen Verfügung des Friedensrichters von Thessaloniki vom 27.1.2017 mit der Nummer 16.151/2015 erfolgt sind.

AUSGESCHLOSSEN vom Verkauf ist das Nießbrauchsrecht von 50% im ungeteilten Eigentum des Antragstellers an einer unabhängigen und geteilten Wohnung im … Stock des Gebäudes mit der internen Nummer D4, einer Bruttofläche von 79,90 m² und einer Nettofläche von 57,89 m², sowie einem Lagerhaus im Keller des Gebäudes mit der Nummer 16, einer Fläche von 9,10 m², am …………., wie im Antrag konkret beschrieben.

Der Antragsteller ist verpflichtet, zur Wahrung seines oben genannten Wohnrechts einen Betrag von dreiundsechzig (63) Euro und neununddreißig (39) Cent monatlich über einen Zeitraum von zehn Jahren (120 Monaten) zu zahlen. Die Zahlung dieser Raten beginnt am 1.2.2020 und erfolgt ohne Zinseszinsen zum zum Zeitpunkt der Rückzahlung geltenden durchschnittlichen Zinssatz eines Hypothekendarlehens mit variablem Zinssatz gemäß dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland.

Das Urteil wurde am 5. April 2017 in Thessaloniki in einer außerordentlichen und öffentlichen Sitzung ohne Anwesenheit der Parteien und ihrer Anwälte verhandelt, entschieden und veröffentlicht.

DER JUSTIZSEKRETÄR


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