Der Friedensgerichtshof von Thessaloniki mit seiner Entscheidung Nr. 348/2022ordnete in einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall die Rückzahlung des Gesamtbetrages von 19.000,00 Euro an, in monatlichen Raten von 55,55 Euro für 3 Jahre und 94,45 Euro für 15 Jahre, bei monatlichen Raten von 454,70 Euro und einer Gesamtschuld von 100.887,73 Euro. Der Schuldenschnitt betrug 82 Prozent% ohne Veräußerung von Vermögenswerten.
Das Gericht entschied, dass die Beschwerdeführerin, die die Schulden von ihrem verstorbenen Sohn geerbt hatte, „Tatsächlich befindet sich das Unternehmen heute in einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit. Diese Krise ergibt sich aus dem Verhältnis seiner Liquidität zu seinen überfälligen Verbindlichkeiten. Das heißt, dieses Verhältnis ist negativ in dem Sinne, dass die verbleibende Liquidität es dem Unternehmen nach Abzug der Ausgaben für den Lebensunterhalt nicht erlaubt, seine Schulden oder zumindest einen wesentlichen Teil davon zu begleichen, ohne dafür haftbar zu sein.“.
Das Folgende ist ein Auszug aus der Entscheidung Nr. 348/2022 des Amtsgerichts Thessaloniki.
FREIWILLIGES GERICHTSSTANDSVERFAHREN L. 3869/2010
Nummer: 348/2022
THESSALONIKI GERECHTIGKEIT DES FRIEDENS
ES WURDE von Friedensrichterin Aikaterini Kardakou gegründet, die vom Präsidenten des dreiköpfigen Direktoriums des Friedensrichters und der Sekretärin Christina Maragkaki ernannt wurde.
SAID hat in seiner Anhörung am 9. Juni 2021 öffentlich erklärt, den folgenden Fall zwischen den Parteien zu verhandeln:
DER ANTRAGSTELLERIN: …… die von ihrem Rechtsanwalt vertreten wurde Thomas Kalokyri (AM: 11982 DSTH).
DES TEILNEHMERS AM KREDITTEST: Das Bankunternehmen mit dem Namen ……
DER HAUPTINTERVENIERTEN: Die Aktiengesellschaft mit dem Namen ……., die durch ihren Rechtsanwalt …… vertreten wurde […]
STUDIEREN SIE DEN FALL UND DENKEN SIE IM EINKLANG MIT DEM GESETZ
[…] Im Schuldenbereinigungsverfahren nach Gesetz 3869/2010 behalten nicht teilnehmende Gläubiger in Bezug auf das laufende Verfahren den Status von Drittparteien. Gläubiger, die im Antrag des Schuldners nicht erwähnt wurden, können sich daher für eine Intervention in das Verfahren entscheiden, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen. In diesem Fall verleiht der entsprechende Antrag der freiwilligen Teilnahme des Dritten am Verfahren den Charakter einer Hauptintervention, die tatsächlich auch durch eine einfache, im Protokoll festgehaltene Erklärung gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung in Verbindung mit Artikel 15 des Gesetzes 3869/2010 (siehe Ath. Kritikos, Regulierung der Schulden überschuldeter natürlicher Personen, S. 83–86, Nr. 7–11, EirATH 48/2011, EirATH 68/2011) ausgeübt werden kann, unter Umgehung der entsprechenden Bestimmung des Artikels 752 Absatz… 1 der Zivilprozessordnung (P. Arvanitakis, Freiwillige Gerichtsbarkeit als Verfahrensrahmen des Gesetzes 3869/2010 zur Begleichung der Schulden überschuldeter natürlicher Personen), da die absolute Verfahrensfreiheit des Dritten, vor dem mit dem Antrag auf gerichtliche Schuldenbereinigung befassten Gericht zu intervenieren, durch die Notwendigkeit auferlegt zu sein scheint, die Interessen aller Gläubiger des Antragstellers und somit auch der Intervenienten wirksam zu schützen (P. Arvanitakis, Freiwillige Gerichtsbarkeit als Verfahrensrahmen des Gesetzes 3869/2010 zur Begleichung der Schulden überschuldeter natürlicher Personen). In diesem Fall erschien während der Einreichung des Antrags ……. und reichte einen Hauptantrag mit einer im Protokoll festgehaltenen Erklärung ihres Anwalts zu ihren Ansprüchen ein, in deren Rechte sie kraft Sonderrechts eintrat. Mit ihren in der Verhandlung vorgelegten Vorschlägen entwickelte sie diese Erklärung als Hauptantrag und beantragte in erster Linie die Ablehnung des Antrags, der nach richtiger Würdigung des Schriftsatzes als Hilfsantrag auf Begleichung der Schulden der Antragstellerin anzusehen ist. Demnach war der obige Hauptantrag zulässig, da die Nebenintervenientin im laufenden Verfahren die Stellung einer Drittpartei behält (Art. 70 der Zivilprozessordnung) und aufgrund der Bestimmungen von Art. 54 Abs. 1 lit. b rechtmäßig ist1 PtK in Verbindung mit den Artikeln 8 und 15 des Gesetzes 3869/2010. Es muss daher aus inhaltlicher Sicht weiter untersucht werden.
Mit dem vorliegenden Antrag beantragt die Abwesende, die mangelnde Insolvenzfähigkeit und dauerhafte Zahlungsunfähigkeit gegenüber ihren im Antrag genannten überfälligen finanziellen Schulden geltend macht, in erster Linie die Genehmigung des von ihr vorgeschlagenen oder geänderten Schuldenbereinigungsplans und, falls kein gerichtlicher Vergleich zustande kommt, deren gerichtliche Beilegung, sodass sie von allen bestehenden Schulden gegenüber ihrem oben genannten Gläubiger, wie sie sich aus dem gesamten Inhalt des Antrags klar ergibt, gemäß dem von ihr vorgelegten Bereinigungsplan unter Berücksichtigung ihrer detailliert dargelegten finanziellen und familiären Situation befreit wird, sowie den Ausschluss ihres Hauptwohnsitzes und der anderen im Antrag genannten Vermögenswerte vom Verkauf. Schließlich beantragt sie die Aufteilung der Rechtskosten zwischen den Parteien.
Mit dem oben genannten Inhalt wird der Antrag, der inhaltlich und örtlich zuständig ist, vor dieses Gericht gebracht, um im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Artikel 3 des Gesetzes 3869/2010) verhandelt zu werden, vorausgesetzt, dass für seine Zulässigkeit das vorgerichtliche Vergleichsverfahren befolgt wurde, wie in den Bestimmungen von Artikel 11 des Gesetzes 4161/2013 vorgesehen, mit dem Artikel 2 des Gesetzes 3869/2010 geändert wurde. Darüber hinaus ist weder ein anderer Antrag der abwesenden Partei anhängig, noch ist zuvor eine Entscheidung zur Begleichung ihrer Schulden bei diesem Gericht oder einem anderen Friedensrichter des Landes ergangen, wie aus der Prüfung des Sekretariats dieses Gerichts von Amts wegen hervorgeht (siehe einschlägige Dokumente). Dieser Antrag ist zulässig und wird zur Verhandlung vorgelegt nach: a) der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Ladung Ihres Aktionärs zur Gläubigerverhandlung und b) dem Scheitern des gerichtlichen Vergleichs. Darüber hinaus sind dem Antrag beizufügen: a) die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Unterlagen zu seinem Vermögen und seinen Vermögenswerten, seinen Einkünften jeglicher Art, seinen Gläubigern und deren Forderungen, b) eine schriftliche eidesstattliche Erklärung des Schuldners über die inhaltliche Richtigkeit des Antrags gemäß Absatz 1 von Artikel 4 des Gesetzes 3869/2010, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu j) seinem Vermögen und seinen Einkünften, ii) seinen Gläubigern und deren Forderungen aus Kapital, Zinsen und Aufwendungen sowie das Fehlen von Übertragungen dinglicher Rechte an seiner Immobilie während der letzten drei Jahre [siehe Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes 3869/2010 wurde ebenso wie Artikel 2, der durch Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes 4161/2013 ersetzt worden war, erneut durch Artikel 2 Absatz A Unterabsatz A.4, Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzes 4336/2015 (Staatsanzeiger A' 94/14.08.2015) ersetzt und gilt für Anträge, die nach seinem Inkrafttreten (19.08.2015) eingereicht wurden – Artikel 2 Absatz A Unterabsatz A.4, Artikel 2 Absatz 5 und Artikel 4 des Gesetzes 4336/2015]. Nach Eingang und Registrierung des Antrags beim Sekretariat dieses Gerichts und nachdem festgestellt wurde, dass keine formalen Mängel vorlagen, wurde eine Akte zur Aufbewahrung der Unterlagen angelegt und eine Anhörung zur Erörterung des Antrags sowie eine Anhörung zur Erörterung der Ratifizierung des außergerichtlichen Vergleichs anberaumt, die jedoch scheiterte und zu einer einstweiligen Verfügung führte. Darüber hinaus wurde über den Antrag entschieden und der vom Hauptintervenienten erhobene Einwand der Unbestimmtheit zurückgewiesen, da die Antragstellerin in ihrem Antrag die Elemente von Art. 4 Abs. 1 L 3869/2010 sowie die Bedingungen von Art. 4 Abs. 1 L 3869/2010 enthält. 1 des Gesetzes 3869/2010, da außer den in den oben genannten Bestimmungen genannten kein weiteres Element für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist und dieser rechtmäßig ist, basierend auf den Bestimmungen der Artikel 1, 4, 5, 8, 9 und 11 des Gesetzes 3869/2010 in der Fassung nach seiner Änderung durch die Gesetze 4336/2015 und 4549/2018, das auch für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Anträge gilt (gemäß seinen Übergangsbestimmungen). Der Antrag auf Ratifizierung des Vergleichsplans gemäß Artikel 7 des Gesetzes 3869/2010 ist jedoch rechtswidrig, da die Ratifizierung dieses Plans durch die Parteien gemäß demselben oben genannten Artikel (7 des Gesetzes 3869/2010) nicht Gegenstand des Antrags gemäß Artikel 4 Absatz ist. 1 des Gesetzes 3869/2010, sondern eine Rechtsfolge ihrer freien Vereinbarung, falls kein Gläubiger dem ursprünglichen oder geänderten Schuldenbereinigungsplan widerspricht oder alle ihm zustimmen. In diesem Fall ratifiziert der Friedensrichter, nachdem er festgestellt hat, dass gemäß dem Vorstehenden ein Vergleich erzielt wurde, durch seine Entscheidung den Plan oder den geänderten Plan, der mit seiner Ratifizierung die Kraft eines gerichtlichen Vergleichs erhält. Das Gericht ist im Verfahrensstadium von der Einreichung des Antrags bei der Gerichtskanzlei bis zur Anhörung nicht befugt, den Antragsteller oder seine Gläubiger zu einem Vergleich zu verpflichten. Daher hat der besagte Antrag keine Rechtsgrundlage und muss abgelehnt werden. Darüber hinaus wird der Antrag, die anderen im Antrag beschriebenen Vermögenswerte vom Verkauf auszuschließen, gemäß Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes 3869/2010 als rechtswidrig abgelehnt. Das Gericht kann jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Umstände entscheiden, dass eine Immobilie aus den in seiner Entscheidung ausdrücklich genannten Gründen nicht zum Verkauf geeignet ist. Der Antrag auf Ausgleich der Prozesskosten zwischen den Parteien ist ebenfalls rechtlich unbegründet, da im Verfahren nach L. 3869/2010 keine Prozesskosten zugesprochen werden. Andernfalls muss der Antrag nach Zahlung der Anwaltskosten für die Verhandlung auf seine inhaltliche Gültigkeit geprüft werden.
Sowohl durch eine mündliche Erklärung ihres Anwalts, die im Protokoll festgehalten wurde, als auch durch ihre Vorschläge lehnte die Hauptintervenientin den Antrag ab und erhob die folgenden Behauptungen und Einwände: a) Sie behauptete, die Antragstellerin sei nicht dauerhaft zahlungsunfähig, da kein Element des Antrags und der eingereichten Dokumente auf eine wesentliche Änderung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit oder auf Ereignisse hindeutete, die zu ihrer Zahlungsunfähigkeit geführt hätten. Die obige Behauptung stellt eine berechtigte Ablehnung des Antrags dar, da eine der wesentlichen Bedingungen des Gesetzes 3869/2010 fehlt, nämlich die dauerhafte und allgemeine Zahlungsunfähigkeit der Abwesenden, und wird im Zusammenhang mit der Gültigkeit des betreffenden Antrags untersucht; b) der Einwand der betrügerischen Zahlungsunfähigkeit der Abwesenden, da die Antragstellerin für Kredite ihres Sohnes garantiert und dadurch Schulden in Höhe von insgesamt 100.887,73 Euro geschaffen habe, obwohl sie wusste, dass sie aufgrund ihres Einkommens nicht in der Lage sein würde, ihren Kreditverpflichtungen nachzukommen. Dieser Einwand ist rechtmäßig und basiert auf Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes. 3869/2010 und erfordert weitere Untersuchungen in der Sache, und c) der Einwand der unwahren Erklärung – entgegen der Grundlage der Ehrlichkeitspflicht (Artikel 10 Absatz 1 von L3869/2010) mit der Begründung, dass die Antragstellerin weder die Höhe ihrer monatlichen Einnahmen und Ausgaben zum Zeitpunkt der Stellung der Sicherheiten noch die Höhe der von ihr zu zahlenden monatlichen Rate genau angibt, sodass ihre finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Darlehensverpflichtungen und ihre Fähigkeit, diese zu bedienen, nicht klargestellt werden können. Der besagte Einwand ist als vage und daher unzulässig zurückzuweisen, da der Gläubiger, der ihn einlegt, die Beweislast trägt und behaupten und beweisen muss, dass der Schuldner bestimmte Einkünfte oder Vermögenswerte verschwiegen und es durch Betrug oder grobe Fahrlässigkeit unterlassen hat, die Schulden anzugeben (siehe Ath. Kritikos, Regulierung der Schulden überschuldeter natürlicher Personen, 3. Ausgabe, Artikel 10, Nr. 43, S. 464).
Aus der Bewertung der eidesstattlichen Vernehmung des Zeugen der Beschwerdeführerin, die im Protokoll mit der gleichen Nummer wie diese Entscheidung enthalten ist, sowie aus allen von den Parteien vorgelegten und herangezogenen Dokumenten, von denen keines für die inhaltliche Diagnose des vorliegenden Falles ausgelassen wird, wurden die folgenden Tatsachen bewiesen: Die Beschwerdeführerin, 70 Jahre alt, ist seit 2010 Witwe und Mutter von vier erwachsenen Kindern, von denen ihr Sohn ……….. am 7.12.2009 starb (siehe Bescheinigung der Gemeinde Orestiada, Präfektur Evros, Sterbeurkunde Nr. 206/11/09 des Standesamts der Gemeinde Thessaloniki, Sterbeurkunde Nr. 34/A /2011 des Standesamts der Gemeinde Thermaikos). Der Antragsteller ist Rentner mit einem monatlichen ruhegehaltsfähigen Einkommen von insgesamt 922,48 Euro, davon 676,14 Euro Altersrente und 246,34 Euro Witwenrente (siehe Informationsblatt zur monatlichen Rentenzahlung für April 2021 und Dezember 2020). Der Antragsteller leidet an Diabetes mellitus, arterieller Hypertonie und rheumatoider Arthritis und erhält Medikamente (siehe Gutachten der Pathologin – Diabetologin Theodosia Kehidou).
Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem arbeitslosen Sohn …. in einer Wohnung im fünften (5.th) Stockwerk eines Gebäudes in Thessaloniki, in der Straße ………., das ihr zu einem unteilbaren Prozentsatz von 25% als Volleigentum gehört, kraft der Erklärung Nr. 672/13.10.2011 über die Annahme der Erbschaft ihres verstorbenen Ehemanns vor dem Notar von Thessaloniki Aikaterini Aidonidou. Die oben genannte Wohnung stellt ihren Hauptwohnsitz dar, für den sie gemäß Artikel 9 Absatz 2 von L3869/2010 ihre Befreiung vom Verkauf beantragt, und der nicht-eigentumsrechtliche Wert ihres Anteils beläuft sich auf den Betrag von 16.038 Euro (siehe ENF1A 2020). Außerdem verfügt die Abwesende zu einem unteilbaren Prozentsatz von 10.50% als Volleigentum über ein 6.750 m² großes Grundstück mit der Grundstücksnummer …., auf dem sich ein Gebäude mit einer Fläche von 24 m² befindet. erbaut 1996, gelegen auf dem Bauernhof …….. in der Präfektur Thessaloniki, eben und bebaubar, innerhalb des Stadtplans, der einen unabhängigen und teilbaren Teil eines größeren Feldes mit der Nummer …. Gesamtfläche 13.500 m² darstellt, aufgrund des Kauf- und Verkaufsvertrags Nr. 6706/8.6.1990 vor dem Notar von Thessaloniki Eleni Efthymiadou-Dimitriou. Schließlich besitzt er ein fabrikneues Auto HYUNDAI ACCENT, 1.399 ccm, Zulassungsjahr 2009 und mit der Zulassungsnummer ……. Der oben genannte Anteil der Antragstellerin an der oben beschriebenen Immobilie sowie ihr Auto werden als nicht zum Verkauf geeignet erachtet, da sie aufgrund ihres niedrigen Schätzwerts, des Miteigentumsanteils der Antragstellerin an der Immobilie und des Alters des Autos unter Berücksichtigung der Kosten des Verkaufsverfahrens (Liquidatorgebühr, Veröffentlichungskosten usw.) in jedem Fall kein Kaufinteresse wecken und keinen nennenswerten Preis zur Befriedigung des Gläubigers erzielen werden. Daher wird davon ausgegangen, dass ihr Verkauf gemäß Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes 3869/10 nicht angeordnet werden sollte.
Der Betrag, der monatlich zur Deckung ihres Lebensunterhalts aufgewendet werden muss, beträgt unter Berücksichtigung angemessener Lebenshaltungskosten, die jedoch nur als Richtwerte dienen (siehe 1, Venieris-Th, Katsas, Durchführungsgesetz 3869/2010 für überschuldete natürliche Personen, 3. Auflage, S. 498), 772,48 Euro und wird durch ihre Rente gedeckt. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass der Schuldner, der beantragt, in den Genuss der für ihn geltenden gesetzlichen Vergünstigungen zu kommen, seinerseits seine Ausgaben für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum von drei Jahren auf das unbedingt Notwendige beschränken muss. Der Antragsteller hat in einem Zeitraum vor dem Jahr ab Einreichung des Rechtsantrags gegenüber dem beklagten Gläubiger folgende Schulden übernommen, die entweder durch Sicherheiten abgesichert sind oder nicht, zum Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsantrags als überfällig gelten und zu ihrem aktuellen Wert zum Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsantrags berechnet werden, während die dinglich abgesicherten Schulden bis zum Zeitpunkt der Verkündung dieser Entscheidung weiterhin mit dem Zinssatz der aktuellen Schulden verzinst werden (Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes 3869/2010) und er schuldet „.....“ folgende Beträge an Kapital, Zinsen und Kosten: a) aus dem Hypothekendarlehensvertrag Nr. 10158000002696179 (Bürge) den Betrag von 70.656,13 Euro und b) aus dem Hypothekendarlehensvertrag Nr. 10158000002696799 (Bürge) den Betrag von 30.231,60 Euro. Die Gesamtschuld des Abwesenden beträgt somit 100.887,73 Euro.
Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die Antragstellerin aufgrund der oben beschriebenen Höhe der oben genannten Kredite und ihrer aktuellen tatsächlichen Situation seit 2015 aufgrund von Einkommenseinbußen dauerhaft und kontinuierlich nicht in der Lage war, ihre überfälligen Schulden bei ihrem Gläubiger zu begleichen. Zum Zeitpunkt der Bereitstellung der Garantien in den oben genannten Kreditverträgen (2006) lebte ihr Ehemann noch und das Familieneinkommen betrug ca. 1.340 Euro monatlich (siehe Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007), während die monatliche Rate zur Bedienung der Kredite gemäß 10% der letzten laufenden Rate 454,70 Euro beträgt und von der Antragstellerin getragen werden konnte. Darüber hinaus wurden die oben genannten Kredite von ihrem Hauptschuldnersohn ….. zurückgezahlt, als er noch lebte. Nach dem Tod ihres Sohnes wurden die oben genannten Kredite von seiner verwitweten Ehefrau und Erbin ….. bedient. bis Mai 2016 (siehe Entscheidung Nr. 3670/2018 dieses Gerichtshofs), während sie anschließend aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit dauerhaft und generell zahlungsunfähig wurde. Im selben Zeitraum war die Klägerin nicht in der Lage, die monatlichen Raten für ihre Dienste weiter zu zahlen, da ihr Ehemann 2011 verstorben war und sie einen Einkommensrückgang hinnehmen musste, während sie zudem gesundheitliche Probleme entwickelte, die dazu führten, dass sie dauerhaft und generell nicht in der Lage war, ihre Schulden zu bezahlen. Tatsächlich ist die Abwesende derzeit dauerhaft zahlungsunfähig. Diese Krise ergibt sich aus dem Verhältnis ihrer Liquidität zu ihren überfälligen Verpflichtungen. Das heißt, dieses Verhältnis ist insofern negativ, als dass ihr nach Abzug der Ausgaben für die Deckung ihres Lebensbedarfs (wie oben definiert) die verbleibende Liquidität nicht erlaubt, ihre Schulden oder zumindest einen wesentlichen Teil davon zu begleichen, ohne hierfür haftbar zu sein (siehe auch EirKouf 1/2012 TNP LAW). Darüber hinaus ist ihre Zahlungsunfähigkeit folgerichtig und bestand gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht, als sie ihre Darlehensverpflichtungen einging. Aus diesen Gründen ist das Verhalten der Abwesenden nicht insgesamt als betrügerisch anzusehen, und der entsprechende Einwand der Hauptintervenientin ist zurückzuweisen. Die Klägerin erfüllt somit alle gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen, um den Bestimmungen des Gesetzes 3869/2010 zu unterliegen.
Da die Antragstellerin ihrer Pflicht nachgekommen ist, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen des Gesetzes 3869/2010 auf sie zutreffen, insbesondere die der Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010, ergänzt und geändert durch die Bestimmungen der Gesetze 4336/2015 und 4346/2015 (Artikel 338 der Zivilprozessordnung) sowie die Bestimmungen des Gesetzes 4549/2018 (Amtsblatt der Regierung A 105/14.6.2018), das (gemäß seinen Übergangsbestimmungen) auch für zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängige Anträge gilt, wird das Gericht mit der Begleichung ihrer Schulden fortfahren. Die Begleichung dieser Schulden erfolgt somit durch monatliche Zahlungen direkt an die Gläubigerin aus ihrem Einkommen über einen Zeitraum von drei Jahren (36 Monaten), beginnend unmittelbar nach der Veröffentlichung der Entscheidung (Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes 3869/2010). Was den genaueren Inhalt der Regelung betrifft, so ist der der Klägerin monatlich zur Verfügung gestellte Betrag auf 150 Euro festgelegt, den sie drei Jahre (36 Monate) lang an ihren Gläubiger zahlen muss. Die Klägerin wird daran erinnert, dass sie gemäß Artikel 8 Absatz 3 des oben genannten Gesetzes das Sekretariat des Gerichts innerhalb eines Monats über jegliche Verbesserung ihrer Einkommens- oder Finanzlage informieren muss, da Schuldner gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabschnitt a' desselben oben genannten Gesetzes verpflichtet sind, während der gesamten Dauer der Schuldenregelung eine wahrheitsgemäße Erklärung abzugeben. Der Betrag, den die Klägerin als Rate gemäß Artikel 8 Absatz 2 vollständig zu zahlen hat, wird nach der Verteilung mit der monatlichen Rate gemäß Artikel 9 Absatz 2 zur Rettung ihres Hauptwohnsitzes bestimmt (Artikel 9 Absatz 2b des Gesetzes 3869/2010, ergänzt durch Artikel 62 Absatz 3 des Gesetzes 4549/2018).
Die obige Regelung der Schulden der Antragstellerin wird mit der Regelung in Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 in der derzeit geltenden Fassung nach ihrer Ersetzung durch Artikel 14 des Gesetzes 4346/2015 kombiniert, da die Zahlungen der obigen Regelung nicht zur Rückzahlung der Forderungen der Gläubigerin führen und ein Antrag gestellt wird, ihren Hauptwohnsitz vom Verkauf auszuschließen, wonach die besagte Ausnahme für das Gericht zwingend ist, sofern die in dem besagten Artikel festgelegten Bedingungen kumulativ erfüllt sind, in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung für die Einbeziehung von Viren in die Regelung. Im vorliegenden Fall wurde nachgewiesen, dass: a) die oben beschriebene Immobilie den alleinigen Wohnsitz der Antragstellerin darstellt, b) die Antragstellerin über ein monatliches Einkommen verfügt, das die angemessenen Lebenshaltungskosten zuzüglich 70 % (772,48 Euro Lebenshaltungskosten X 170 % » 1.313,21 Euro) nicht übersteigt, da sich dies auf einen Betrag von 922,48 Euro beläuft, c) der objektive Wert ihrer Wohnung die gesetzlich festgelegte Schutzgrenze (180.000 Euro für eine alleinstehende Person, zuzüglich 40.000 Euro für eine verheiratete Person und 20.000 Euro für jedes Kind und bis zu einem Maximum von drei) nicht überschreitet und d) die Antragstellerin auf der Grundlage des Verhaltenskodex für Banken gegenüber ihrem Gläubiger eine kooperative Kreditnehmerin ist, da unter dieser besonderen Voraussetzung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung ihrer Hauptwohnung in die Regelung des Art. 9 Abs. 2 zur Ausnahme vom Verkauf erfüllt sind. Gemäß der oben genannten Bestimmung ist zur Bestimmung des Betrags, den der Schuldner zur Rettung seines Hauptwohnsitzes zahlen muss, einerseits die maximale Rückzahlungsfähigkeit und andererseits die Tatsache zu berücksichtigen, dass er einen solchen Betrag zahlen wird, dass sich seine Gläubiger in der gleichen finanziellen Lage befinden wie bei der Befriedigung durch einen Verkauf des Wohnsitzes im Wege der Zwangsvollstreckung. Daher ist nun der geschätzte Auktionsbetrag, basierend auf dem aktuellen Handelswert der Immobilie abzüglich der Vollstreckungskosten, für den Betrag ausschlaggebend, den der Schuldner zur Rettung seines Hauptwohnsitzes zahlen wird, während der erste Gebotspreis bei der Versteigerung einer Immobilie als ihr Handelswert definiert ist (siehe Art. 993 Abs. 2 Unterpunkt c und 995 Abs. 1 Unterpunkt 6 der Zivilprozessordnung sowie P.D. 59/2016 und Entscheidung Nr. 54/2015 des Exekutivausschusses der Bank von Griechenland). Um es zu retten, muss die Antragstellerin daher den Betrag zahlen, den ihr Gläubiger im Falle einer Zwangsvollstreckung erhalten würde, nämlich einen Betrag, der seinem Handelswert entspricht (siehe Art. 993 Abs. 2 Buchstabe c und 995 Abs. 1 Buchstabe d der Zivilprozessordnung), abzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung. Konkret wird der Handelswert ihres Anteils an diesem Haus unter Berücksichtigung des Verkaufspreises von Häusern mit gleichen Merkmalen, seiner Fläche und seines Alters, der Gegend, in der es sich befindet, der Lehren aus gesundem Menschenverstand und Erfahrung und der Marktbedingungen, des Handelswerts ähnlicher Immobilien in der gleichen Gegend, seines Kaufpreises und des Gutachtens des Maschinenbauingenieurs Antonios Economopoulos vom 15.11.2019, das die Antragstellerin vorlegt, auf 20.000 Euro geschätzt. Abzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung (Gerichtsvollziehergebühren, Notar, Veröffentlichungskosten usw.), die auf 3.000 Euro geschätzt werden, beträgt der Mindestbetrag, den der Gläubiger im Falle einer Zwangsvollstreckung seines Hauptwohnsitzes erhalten würde, 17.000 Euro. Die Rückzahlung dieses Betrags erfolgt zuzüglich Zinsen ohne Aufzinsung zum durchschnittlichen Zinssatz für Wohnungsbaudarlehen mit variablem Zinssatz, der zum Zeitpunkt der Rückzahlung gültig ist, gemäß dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland, angepasst an den Referenzzinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank, oder, im Falle der Festlegung eines festen Zinssatzes, zum durchschnittlichen Zinssatz für Wohnungsbaudarlehen für einen der Verordnung entsprechenden Zeitraum, wie er sich ebenfalls aus dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland ergibt. Sie beginnt im ersten Monat nach der Veröffentlichung und ihre Rückzahlungsdauer ist auf 15 Jahre (180 Monatsraten) festzusetzen, wobei die Dauer der Darlehensrückzahlung, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Abwesenden und ihr Alter berücksichtigt werden, und jede Monatsrate ist innerhalb der ersten zehn Tage jedes Monats fällig. Daher muss die Abwesende im Rahmen der oben genannten Regelung monatlich den Betrag von 94,45 Euro (17.000 Euro/180 Monate) zahlen, um die Forderungen ihres Gläubigers analog zur Anwendung der Art. 974 ff. der Zivilprozessordnung zu befriedigen. Gemäß Absatz 2b von Artikel 9 des Gesetzes 3869/2010, der durch Artikel 62 Absatz hinzugefügt wurde, 3 des Gesetzes 4549/2018, das gemäß Absatz 8 von Artikel 68 der Übergangsbestimmungen des letzteren auch für Verfahren gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, nämlich am 14.06.2018, anhängig sind: „Während des Zahlungszeitraums von Absatz 2 von Artikel 8 verteilt das Gericht den Betrag, den der Schuldner zahlen kann, zwischen der Schuldenbereinigung von Artikel 8 und dem Schuldenbereinigungsplan dieses Artikels und stellt sicher, dass die Gläubiger sich nicht ohne ihre Zustimmung in einer schlechteren finanziellen Lage befinden, als sie sich im Falle einer Zwangsvollstreckung befinden würden.“ In diesem Fall wurde für die Abwesende ein Betrag von 150 Euro als ihre maximale monatliche Rückzahlungskapazität festgelegt. Somit stellt von dem Betrag von 150 Euro ein Betrag von 94,45 Euro die Rate für die Regelung von Artikel 9 Absatz dar. 2, für die Rettung des Hauptwohnsitzes der Abwesenden, wie oben erwähnt, und folglich stellt der verbleibende Restbetrag von 55,55 Euro pro Monat die Rate für die Regelung des Artikels 8 Absatz 2 dar. Folglich muss die Antragstellerin im Hinblick auf die Regelung des Artikels 8 Absatz 2 ab dem ersten Monat nach der Veröffentlichung dieses und für drei Jahre (36 Monate) bis ….. den Betrag von 55,55 Euro pro Monat zahlen, und zwar im Verhältnis zu ihren Ansprüchen wie folgt: a) für die Abwesenheit1 b) für den Hypothekendarlehensvertrag Nr. 10158000002696179 einen Betrag von 38,90 Euro und b) für den Hypothekendarlehensvertrag Nr. 10158000002696799 einen Betrag von 16,65 Euro. Im Hinblick auf die Regelung in Artikel 9 Absatz 2 ist ab dem ersten Monat nach deren Bekanntgabe ein Betrag von 94,45 Euro monatlich in 180 Monatsraten zu zahlen. Auf diese Weise werden die beiden Grundprinzipien der beiden Regelungen erfüllt, nämlich das Prinzip, die monatliche maximale Rückzahlungskapazität der Regelung in Artikel 8 Absatz 2 nicht zu überschreiten und das Prinzip, sicherzustellen, dass der Gläubiger des Abwesenden nicht in eine schlechtere finanzielle Lage gerät als den Betrag, der ihm als Gegenleistung für die Rettung seines Wohnsitzes zugesprochen wurde.
In Anbetracht des Vorstehenden ist der vorliegende Antrag in der Sache als begründet anzusehen und die Schulden der in diesem Antrag genannten abwesenden Partei sind gemäß der konkreten Ausgestaltung im Tenor zu regeln. Eine Gebühr für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch die in Abwesenheit verhandelten Parteien ist nicht festgelegt, da die Möglichkeit zur Einlegung eines solchen Einspruchs gesetzlich nicht vorgesehen ist (Art. 14 des Gesetzes 3869/2010). Gerichtskosten werden gemäß Art. 8 Abs. 6 des Gesetzes 3869/2010 in der geltenden Fassung nicht zuerkannt.
AUS DIESEN GRÜNDEN
RICHTER in Abwesenheit des beklagten Gläubigers und in Abwesenheit der anderen Parteien.
GIBT GEMEINSAM ZU, dass der Antrag und die Hauptintervention eingereicht werden.
Lehnt alles ab, was er für inakzeptabel hält.
gibt dem Antrag teilweise statt,
AKZEPTIERT die Hauptintervention.
BEGLEISTET die Schulden des Abwesenden gemäß Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes 3869/2010 für drei Jahre, d. h. für 36 Monate mit der Definition von monatlichen Zahlungen an „….“ in Höhe von fünfundfünfzig Euro und fünfundfünfzig Cent (55,55), die ab dem ersten Monat nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes beginnen und an den ersten zehn Tagen jedes Monats zahlbar sind, wobei der Betrag anteilig auf seine Forderungen wie folgt aufgeteilt wird: a) für den Wohnungsbaudarlehensvertrag Nr. 10158000002696179 der Betrag von 38,90 Euro und b) für den Wohnungsbaudarlehensvertrag Nr. 10158000002696799 der Betrag von 16,65 Euro.
AUSGESCHLOSSEN vom Verkauf: a) der Hauptwohnsitz des Abwesenden, nämlich eine Wohnung im fünften (5) StockWas) Stockwerk eines Gebäudes in Thessaloniki, ….., das ihr zu einem unteilbaren Prozentsatz von 25% vollständig gehört, und b) die anderen im Antrag genannten Vermögenswerte.
Der Klägerin wird die Verpflichtung auferlegt, für die Rettung ihres Hauptwohnsitzes einen Betrag von siebzehntausend Euro (17.000) für einen Zeitraum von 15 Jahren (180 Monaten) zu zahlen, und ihr wird insbesondere die Verpflichtung auferlegt, 180 aufeinanderfolgende Monate lang monatlich einen Betrag von 94,45 Euro an … zu zahlen, beginnend mit dem ersten Monat nach der Veröffentlichung. Aus diesen Zahlungen werden die Forderungen ihres Gläubigers analog zur Anwendung der Artikel 974 ff. des Zivilgesetzbuches befriedigt. Die Zahlung dieser Monatsraten erfolgt innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats und ohne Zinseszinsen zum durchschnittlichen Zinssatz eines Wohnungsbaudarlehens mit variablem Zinssatz, der zum Zeitpunkt der Rückzahlung gemäß dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland gültig ist, angepasst um den Referenzzinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank oder, im Falle der Festlegung eines festen Zinssatzes, zum durchschnittlichen Zinssatz eines Wohnungsbaudarlehens für einen der Regelung entsprechenden Zeitraum, wie er sich ebenfalls aus dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland ergibt.
Thomas Steph. Sommer
MDE-Anwalt