“Der Zweck des Gesetzes 3869/2010 besteht in erster Linie darin, das Phänomen der Überschuldung zu lösen. Dies ist sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses als auch aus Respekt vor dem Wert des Schuldners als Mensch erforderlich. Daher ist die Richtschnur für das endgültige Urteil des zuständigen Gerichts die Schuldenbereinigung auf die korrekteste und vorteilhafteste Weise für beide Parteien und nicht die Ausnutzung und Vernichtung (wirtschaftlich und moralisch-sozial) des überschuldeten Schuldners. Das Einzelgericht erster Instanz von Thessaloniki entschied mit Entscheidung Nr. 10789/2021, auf Grundlage eines von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Falles, der in zweiter Instanz einem Kreditnehmer im Ruhestand Recht gab, dessen Einkommen gekürzt wurde, und der den Schuldenerlass durch 82% mit einer Ausnahme vom Verkauf seines Vermögens anordnete.
Konkret ordnete das Gericht die Rückzahlung des Gesamtbetrages von 6.000 Euro über 5 Jahre an, also in monatlichen Raten von 100,00 Euro, bei monatlichen Raten von ca. 350,00 Euro und einer Gesamtschuld von 35.437,13 Euro.
Der gesamte „Haarschnitt“ belief sich somit auf 29.437,13 Euro und umfasste 821 TP3T der Kredite.
Das Folgende ist ein Auszug aus der Entscheidung Nr. 10789/2021 des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki.
BESCHLUSS 10789/2021
DAS EINMITGLIEDIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI
Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Montiert von Richterin Alexandra Papachristou, Gericht erster Instanz, die vom Präsidenten des dreiköpfigen Verwaltungsrats des Gerichts erster Instanz von Thessaloniki ernannt wurde, und der Sekretärin Anastasia Tsertsoglou.
TREFFEN öffentlich in seiner Anhörung am 8. September 2020, um den Fall zwischen folgenden Personen zu verhandeln:
DES ANRUFERS/BEWERBERS: …………., der mit seinem Bevollmächtigten erschien Thomas Kalokyri (A.M.D.S.T.H. 11.982), der Vorschläge eingereicht hat.
ANTRAG DES BESCHWERDEFÜHRERS: Ein anonymes Bankunternehmen mit dem Namen …… als gesetzlicher Vertreter.
WÄHREND DER DISKUSSION DES FALLS was wiederum vom zuständigen Senat rechtskräftig ausgesprochen wurde, beantragte der Rechtsanwalt der anwesenden Partei in der zu Beginn dieser Verhandlung angeführten mündlichen Verhandlung die Annahme der in seinen Anträgen enthaltenen Ausführungen.
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEDANKEN IM EINKLANG MIT DEM GESETZ
[…] Mit seinem Antrag beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf fehlende Insolvenzfähigkeit und dauerhafte Unfähigkeit, alle seine überfälligen finanziellen Schulden gegenüber der Gläubigerbank zu begleichen, die Begleichung seiner Schulden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3869/2010 gemäß dem von ihm vorgelegten Schuldenbereinigungsplan und hilfsweise die gerichtliche Begleichung seiner Schulden mit Ausnahme des Verkaufs seines Autos mit dem Kennzeichen ……, Hersteller ……, Typ ……….. und die Anerkennung seiner Befreiung von den restlichen Schulden. Daraufhin erließ der oben genannte Gerichtshof die Entscheidung Nr. 507/2019, mit der der Antrag als im Wesentlichen unbegründet abgelehnt wurde, da der Beschwerdeführer und bereits Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass er dauerhaft und endgültig nicht in der Lage sei, seine überfälligen finanziellen Schulden zu begleichen, da er die in Artikel 1 des Gesetzes 3869/2010 für seine Zugehörigkeit zu diesem Gesetz vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer rügt die oben genannte Entscheidung in seiner Berufung aus den darin enthaltenen Gründen, die sich auf eine fehlerhafte Anwendung und Auslegung des Gesetzes sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung beziehen, und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, um seiner Berufung stattzugeben. Schließlich beantragt er, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Aus der Neubewertung der persönlichen Zeugenaussagen des Antragstellers und bereits Berufungsklägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erster Instanz, die im selben Protokoll wie die des Berufungsbeklagten enthalten sind, und aller Beweismittel, die dem Gericht erster Instanz vorgelegt wurden und hier erneut vorgelegt werden, und insbesondere aus allen Dokumenten, die der Berufungskläger/Antragsteller rechtmäßig anführt und vorlegt, sei es als eigenständige Beweismittel oder zum Zwecke der Begründung gerichtlicher Vermutungen, sowie aus allen Beweismitteln, die im Rahmen des Grundsatzes der freien Beweisführung und des im vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit angewandten Ermittlungssystems in Kombination mit den Lehren der allgemeinen Erfahrung berücksichtigt werden, und aus den Geständnissen des Berufungsklägers/Antragstellers, aber auch aus den neuen Beweismitteln, die vorgelegt und zum Beweis der neuen Tatsachenbehauptungen herangezogen werden (Artikel 765 der Zivilprozessordnung), werden die folgenden Tatsachen bewiesen:
Der Berufungskläger, derzeit etwa 73 Jahre alt, ist mit der 62-jährigen ………. verheiratet und hat mit ihr zwei erwachsene Kinder im Alter von 41 und 38 Jahren. Der Berufungskläger ist Rentner der Sozialversicherungsanstalt und erhält monatlich 1.221,86 €. Er wohnt mit seiner oben genannten Ehefrau in einer Immobilie, die ihrem oben genannten Sohn gehört und sich in … befindet. Andere Einkünfte der Familie gibt es nicht, da seine oben genannte Ehefrau nicht arbeitet, sondern ausschließlich Hausarbeiten erledigt. Darüber hinaus sind die Lebenshaltungskosten des Berufungsklägers und seiner Ehefrau, die über die Kosten zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse hinausgehen, nämlich für Nahrung, Kleidung, Schuhe, Transport, Wohnungsbetriebskosten, Reparatur und Instandhaltung von Haushaltsgeräten, Haushalts- und Körperpflegeartikel, Verpflegungskosten usw., angesichts des Wohnsitzes des Paares in der oben genannten Wohnung und unter Berücksichtigung ihres Alters besonders hoch, da der Gesundheitszustand beider Paare angeschlagen ist. Konkret wird der Beschwerdeführer-Antragsteller regelmäßig von einem Fachkardiologen überwacht, da in der Vergangenheit Episoden von Präkordialschmerzen aufgetreten sind, und erhält aus diesem Grund die entsprechenden Medikamente (Scoperidon, Plavix, Thiamthon, Trimethoprim, Imipramin, Norfloxacin, Vimpat). Zusätzlich zu den oben genannten Gesundheitsproblemen entwickelte der Beschwerdeführer Prostatakrebs (siehe die Tickets vom 17.12.2019, 26.03.2020 und 30.07.2020 im A.N.T. „Theageneion“ und das entsprechende individuelle Rezept desselben Krankenhauses). Seine Ehefrau leidet laut IOO10 an wiederkehrenden depressiven Störungen und Dysthymie, Erkrankungen, die mit individueller unterstützender Psychotherapie und Medikamenten (Daxid 45 Euro, Methodia 150 Euro, Noathdio 100 Euro) behandelt werden; Aus den oben genannten Gründen können die genannten Ausgaben den Betrag von ca. 1.300,00 Euro nicht unterschreiten, wenn man die entsprechende Erhebung der griechischen Statistikbehörde zu Familienbudgets berücksichtigt.
Darüber hinaus wurde nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine Immobilien besitzen. Der Beschwerdeführer hat das alleinige Eigentumsrecht an den Privatwagen mit den Kennzeichen ……. und einem Hubraum von 1.497.000, 1.597.000 und 1.200.000 Hubraum, Erstzulassung 2005, 2007 und 1980. Aufgrund ihres Alters sind sie nur von geringem Wert und außerdem für ihre Fahrten sowohl nach Thessaloniki (sofern sie außerhalb wohnen) als auch innerhalb und außerhalb der Stadt notwendig. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau besitzen kein sonstiges bewegliches oder unbewegliches Eigentum.
Darüber hinaus wurde nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer/Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt vor dem Jahr der Einreichung des Rechtsantrags beim Gericht erster Instanz die folgenden Schulden gegenüber der Gläubigerbank übernommen hatte, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsantrags als überfällig gelten und mit ihrem aktuellen Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung berechnet werden (siehe Kretisch Schuldenbereinigung überschuldeter Privatpersonen S. 99): 1) der Betrag von 33.723,92 Euro, der sich aus der Anzahl … ergibt.
Verbraucherdarlehensvertrag, und 2) der Betrag von 1.713,21 Euro, der sich aus dem Verbraucherdarlehensvertrag mit der Nummer … ergibt. Die oben genannten Beträge belaufen sich auf insgesamt 35.437,13 Euro. Darüber hinaus wurde nachgewiesen, dass die unbestreitbare Wirtschaftskrise, die alle produktiven Sektoren der griechischen Wirtschaft betraf (und deren Symptome ab den ersten Monaten des Jahres 2010 für jedermann erkennbar waren), direkte Auswirkungen auf die Lebenshaltungskosten des Antragstellers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen hatte und somit auch auf ihre Finanzkraft, Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit. Aus den Einkommensteuererklärungen und den Verwaltungssteuerbescheiden der Steuerjahre 2011 und später gehen erhebliche Unterschiede bzw. Kürzungen bei den Jahreseinkünften des Antragstellers und bereits Berufungsklägers hervor, die die einzigen Einkünfte der Familie darstellen. Darüber hinaus überstieg der Betrag, der zur Bedienung seiner Darlehensverpflichtungen erforderlich war und der 350,00 Euro überstieg, bereits das, was er unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Lebensunterhaltsbedarfs (auf Familienebene) und der hochgerechneten monatlichen Einkünfte zahlen konnte.
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beschwerdeführer-Kläger mangels ausreichender Einkünfte gemäß dem Vorgenannten seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, was zwangsläufig zu seiner allgemeinen und dauerhaften Zahlungsunfähigkeit führt. Eine Verbesserung seiner finanziellen Lage ist derzeit nicht zu erwarten. Grund dafür ist eine Kombination von Faktoren, nämlich sein Alter in Verbindung mit der allgemein negativen wirtschaftlichen Lage, die eine künftige Einkommenssteigerung - angesichts der Stabilität der Einkünfte - ausschließt. Gleichzeitig steigen seine Kreditverpflichtungen aufgrund der Belastung mit Verzugszinsen aus den oben genannten Verträgen stetig an. Im vorliegenden Fall besteht daher eine dauerhafte und anhaltende Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seinem Gläubiger, die aufgrund einer unverschuldeten Änderung seiner finanziellen Verhältnisse entstanden ist. In Anbetracht des Vorstehenden wird davon ausgegangen, dass das Vermögen des Berufungsführers/Beschwerdeführers nicht ausreicht, um seine Gläubiger zu befriedigen, während die Bedingungen für seine Aufnahme in die Regelung des Gesetzes 3869/2010 und insbesondere die Bestimmung des Artikels 8 §2 erfüllt sind. Gemäß den oben dargelegten Ausführungen hat das Gericht erster Instanz – das die Berufung zurückgewiesen hat, weil es der Ansicht war, der Beschwerdeführer habe nicht nachgewiesen, dass er dauerhaft und fortwährend nicht in der Lage war, seine überfälligen finanziellen Schulden zu bezahlen – Fehler bei der Anwendung und Auslegung des Gesetzes und der Würdigung der Beweise begangen. Wenn der Berufung des Beschwerdeführers im Wesentlichen stattgegeben wird, sollte der Beschwerdegegner nach Zulassung seiner diesbezüglichen Gründe verschwinden und der Fall vor diesem Gericht verbleiben.
Insbesondere angesichts des Einkommens des Beschwerdeführers und der oben genannten Finanzdaten im Allgemeinen besteht gemäß Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes 3869/2010 ein berechtigter Grund, seine gesetzlichen Schulden einer Regulierung zu unterziehen, bei der monatliche Raten – angesichts der Höhe seiner Schulden – von 100,00 Euro festgelegt werden. Das Gericht ist der Auffassung, dass dieser Betrag monatlich gezahlt werden kann, ohne seinen Lebensunterhalt (und den seines geschützten Familienangehörigen, nämlich seiner Ehefrau) zu gefährden. Die Zahlung ist innerhalb der ersten zehn Tage eines jeden Monats zu leisten, beginnend mit dem Monat nach der Zustellung der Entscheidung des Gläubigers und für einen Zeitraum von sechzig (60) Monaten. Das Gericht ist zu diesem Urteil gelangt, da es das oben genannte (alleinige) Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt und es mit seinem Lebensunterhalt und seinen allgemeinen Familienbedürfnissen abwägt. Dabei wird insbesondere dem besonders hohen Pflegebedarf sowohl von ihm als auch von seiner Ehefrau Rechnung getragen, und zwar sowohl aus finanzieller Sicht, da die Krankheiten, an denen beide leiden, erfahrungsgemäß nicht heilbar sind, sondern konservativ mit häufigen Besuchen und Sitzungen bei Fachärzten und der gewissenhaften Einnahme der entsprechenden Medikamente behandelt werden, als auch in Kombination mit der allgemeinen Wirtschaftskrise, in deren Rahmen die Höhe der zu zahlenden Gehälter und Renten sinkt und keine Aussicht auf eine Erhöhung besteht. Der Gesamtbetrag der vom Beschwerdeführer/Kläger geschuldeten Beträge beträgt 35.437,13 Euro, was sich wie oben beschrieben aufteilt. Bei Zahlung eines Betrags von 100,00 Euro pro Monat an den Gläubiger und proportionaler Verteilung auf seine Forderungen zahlt der Beschwerdeführer den Betrag von (60 x 100,00 € =) 6.000,00 Euro und es verbleibt ein Restbetrag von (35.437,13 - 6.000,00 =) 29.437,13 Euro. Es ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer gemäß der einstweiligen Verfügung vom 21.07.2017 die Zahlung eines Betrags von 56,00 Euro pro Monat auferlegt wurde, der anteilig auf die Forderungen seines Gläubigers aufgeteilt wurde und gegen den er – wie bereits im Antrag – für den Zeitraum von August 2017 bis zur Erörterung des Antrags, dessen Inhalt der Beschwerdeführer akzeptierte, aufgeteilt wurde. Daher sind diese Zahlungen gemäß Artikel 5 des Gesetzes 3869/2010 in die endgültige Vereinbarung einzubeziehen (60 Monate – 7 Monate, die die Zwischenzahlungen dauerten – 53 Monate). Gemäß Artikel 9 §4 des Gesetzes 3869/2010 ist der Beschwerdeführer verpflichtet, den Differenzbetrag innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Zahlungen gemäß der Regelung in Artikel 8 §2 des Gesetzes 3869/2010 zu zahlen, da der monatliche Betrag der vorübergehenden Zahlungen geringer ist als der der vorübergehenden Regelung. Der Differenzbetrag beträgt (7 Monate X 100,00 € - 7 Monate X 56,00 € = 700,00 € - 392,00 € =) 308,00 €, die nach 53 Monaten und innerhalb eines Jahres zuzüglich Zinsen ab Jahresbeginn zum Zinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank zuzüglich 2,50 Prozentpunkte zu zahlen sind. Gemäß Artikel 11 §1 des Gesetzes 3869/2010 erfolgt die Befreiung nach den oben genannten (Zusatz-)Zahlungen. Der Gerichtshof hält es für unzweckmäßig, die Regelung in Artikel 8 §2 des Gesetzes 3869/2010 mit der in Artikel 9 §1 desselben Gesetzes vorgesehenen Möglichkeit zu kombinieren, die liquiden Mittel des Antragstellers, d. h. die oben genannten Privatwagen, zu veräußern. Dies erachtet er aufgrund ihres geringen Wertes aufgrund ihres Alters nicht als notwendig zur Befriedigung des Gläubigers. Zudem ist zu beachten, dass das Vorhandensein liquider Mittel nicht automatisch die Verpflichtung des Gerichts begründet, deren Liquidation anzuordnen. Der Verkauf gilt als „notwendig zur Befriedigung der Gläubiger“, wenn er einen Preis erzielt, der zu einer „erheblichen Verbesserung der Gläubigerposition“ führt, d. h. wenn die „Erwartung einer vergleichbaren Gegenleistung“ besteht, woraus sich schließen lässt, dass der Vermögenswert veräußert werden kann und sollte. Es ist sehr wahrscheinlich, dass es Vermögenswerte gibt, deren Liquidierung aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Wertes schwierig ist, während die Gläubigerforderungen durch deren Entwicklung und Verwertung effektiver bedient werden können als durch deren Liquidation. Der Zweck des Gesetzes 3869/2010 besteht in erster Linie darin, die Lösung des Problems der Überschuldung zu gewährleisten, was sowohl aus Gründen des öffentlichen Interesses als auch aus Respekt vor dem Wert des Schuldners als Mensch erforderlich ist. Daher ist die Richtschnur für das endgültige Urteil des zuständigen Gerichts die korrekte und vorteilhafteste Schuldenbegleichung für beide Parteien und nicht die Ausnutzung und Vernichtung (wirtschaftlich, moralisch und sozial) des überschuldeten Schuldners. All dies muss insbesondere in diesem Fall berücksichtigt werden, in dem
Daher ist gemäß den oben genannten Ausführungen der Berufung des Klägers unter Berücksichtigung der oben genannten Gründe im Wesentlichen stattzugeben. Da die Beklagte nicht mehr vor Gericht ist und die Entscheidung dem Gerichtshof vorbehalten bleibt, ist der Rechtsantrag gemäß den näheren Bestimmungen des Tenors dieses Urteils als begründet anzusehen. Da die Berufungsgebühr in Höhe von fünfundsiebzig Euro (75,00 €) erfolgreich war, ist sie dem Kläger zurückzuerstatten (Artikel 495 der Zivilprozessordnung).
AUS DIESEN GRÜNDEN
ER URTEILT in Abwesenheit des Beklagten.
AKZEPTIERT formal und inhaltlich wird über die Beschwerde entschieden.
VERSCHWINDET die angefochtene Entscheidung Nr. 507/2019 des Gerichtshofs von Thessaloniki (Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
HÄLT der Fall.
ER URTEILT zur Anmeldung mit dem Aktenzeichen 6128/23.05.2017
AKZEPTIERT Die Anwendung.
REGULIERT Die in der Begründung dieser Entscheidung genannten Schulden des Beschwerdeführers sind für dreiundfünfzig (53) Monate (53 Monatsraten) mit monatlichen Zahlungen von jeweils einhundert Euro (100,00 €) an seinen Gläubiger zu zahlen, beginnend mit den ersten zehn Tagen des Monats, der auf die Zustellung der Entscheidung durch diesen folgt, verteilt im Verhältnis seiner Forderungen.
AUFERLEGEN dem Abwesenden die Zahlung des Gesamtbetrags von dreihundertacht Euro (308,00 €) an seinen Gläubiger, anteilig zu seinen Forderungen, unmittelbar nach Ablauf der Zahlungen der Schlussabrechnung des Artikels 8 §2 des Gesetzes 3869/2010, nach dreiundfünfzig (53) Monaten und innerhalb eines Jahres, mit Zinsen ab Jahresbeginn zum Zinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank, erhöht um 2,50 Prozentpunkte.
VERFÜGBAR die Rückzahlung der Beschwerdegebühr an den Beschwerdeführer, der die Beschwerde eingelegt hat.
Thomas Steph. Sommer
Anwalt der Berufungsabteilung
Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH