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Absage der Auktion und „Haarschnitt“ von 399.548,53 Euro – Entscheidung Nr. 1/2024 des Gerichts erster Instanz von Veria

Der Gericht erster Instanz Veria, mit der Nr. 1/MI-AK/2024 Entscheidung von, in einem von unserem Büro bearbeiteten Fall, Der Einspruch wurde angenommen und die Versteigerung sowie der Scheck hinsichtlich des Zinsbetrages in Höhe von 399.548,53 Euro annulliert. 

Speziell, das Gericht Unserem Einspruch hinsichtlich der Verjährung der Zinsen hat die BGHZ 186.850.000 stattgegeben und festgestellt, dass der Betrag von 399.548,53 Euro aus der Forderung des Fonds verjährt ist..

Zusätzlich, akzeptiert Lzu unserem Einspruch hinsichtlich der absoluten Nichtigkeit des Pfändungsprotokolls wegen Verstoßes gegen § 995 Abs. 1 ZPO.

 


Ein Auszug ist gegeben aus Nr. 1/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz von Veria


BESCHLUSS 1/MI-AK/2024

DAS EINZELGERICHT ERSTER INSTANZ VON VEROIA
(Sonderverfahren bei Vermögensstreitigkeiten)

KONSOLIDIERT durch Richterin Eugenia Zeibekis, Richterin erster Instanz, die ernannt wurde
durch den Direktor des Gerichts erster Instanz, den Präsidenten der Gerichte erster Instanz und durch den
Schreibt…

SAID hat am 6. Dezember 2023 in seiner Audienz öffentlich erklärt, den Fall zwischen folgenden Personen zu verhandeln:
DER ANAKOPTOUSA …………………, die in der Anhörung durch den Rechtsanwalt von Thessaloniki erschienen Thomas Kalokiris die Vorschläge eingereicht haben.
VON JEDER DIE EINSTELLUNG UND DER ZUSÄTZLICHE GRUND der Aktiengesellschaft ……als Forderungsmanagementgesellschaft der Gesellschaft, gegründet in Irland, mit dem Namen ………………… mit der Nummer
Registrierung …………, und gesetzlich vertreten durch die Verwaltungsgesellschaft, die in der Anhörung durch die Vollmacht des Anwalts Veria erschienen ist ……………., 

Die Gegnerin beantragt, dass ihrem Widerspruch vom 26.06.2023, der beim Sekretariat dieses Gerichts unter der Aktenzeichennummer …………….. eingereicht wurde, und dem zusätzlichen Widerspruchsgrund vom 05.10.2023, der mit einer separaten Einreichung beim Sekretariat des Gerichts unter der Aktenzeichennummer …………… eingereicht wurde und dessen Erörterung gemäß den Gesetzen Nr. 565 und 566/27/27.10.2023 des Präsidenten des Gerichts erster Instanz von Veria für diese Verhandlung bestimmt wurde, stattgegeben wird.

Im Anschluss an die Verlesung der Fälle in der Reihenfolge durch den Vorstand und deren Erörterung beantragten die Anwälte der Parteien, nachdem sie ihre Argumente mündlich dargelegt hatten, dass die Ausführungen im Protokoll der öffentlichen Anhörung und in den von ihnen eingereichten Anträgen übernommen würden.

NACH DEM LITERATURSTUDIUM
Es wurde im Einklang mit dem Gesetz gedacht

Vor diesem Gericht sind zur Verhandlung anhängig: 1) der Widerspruch vom 26.06.2023 gegen die Verwaltungsgesellschaft mit dem Namen ………………………………………….., der bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts unter der Aktenzeichen …………… eingereicht wurde, und 2) der zusätzliche Widerspruchsgrund vom 05.10.2023 derselben gegnerischen Gesellschaft, der mit einer gesonderten Schrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts unter der Aktenzeichen ………… eingereicht wurde, und sie richten sich gegen dieselben Zwangsvollstreckungshandlungen. Sie betreffen denselben Gegenstand und sollten wegen ihrer offensichtlichen Relevanz zusammen verhandelt werden, wobei auf diese Weise Kosten gesenkt, die Prozessführung erleichtert und der Erlass widersprüchlicher Entscheidungen vermieden wird (Art. 31,246,585 Abs. 2,933 der Zivilprozessordnung).
In diesem Fall beantragt die gegnerische Gesellschaft mit den Widerspruchsunterlagen und ihrer zusätzlichen Begründung aus den darin genannten Gründen und unter Berufung auf ein berechtigtes Interesse die Aufhebung von a) dem Scheck vom 26.04.2023 zur Zahlung der folgenden Kopie ihres ersten vollstreckbaren Inventars mit der Nummer ……………… Zahlungsbefehl des Richters
des Einzelgerichts erster Instanz von Veria, b) der Zwangsbeschlagnahmebericht Nr. ……………. des Gerichtsvollziehers des Bezirks des Berufungsgerichts von Thessaloniki, …………….., und folglich der daraus ausgestellte Auszug, kraft dessen Bericht vom 10.01.2024 das Eigentum des Beklagten und der Gegenpartei, detailliert beschrieben, gelegen am Ort ………….. des Bezirks ………… von Imathia, und c) jeder andere nachfolgende, mit dem oben angefochtenen Zwangsvollstreckungsakt.

Bei diesen Inhalten und Anfragen ist der Widerspruch mit diesem zusätzlichen Grund zulässig
und ist zulässigerweise zur Verhandlung im Rahmen des besonderen Verfahrens für Vermögensstreitigkeiten (Artikel 937 Absatz 3 in Verbindung mit den Artikeln 584 und 614 ff. der Zivilprozessordnung) vor diesem Gericht (Artikel 933 Absatz 1 der Zivilprozessordnung) eingebracht worden, das sachlich (weil der vollstreckbare Titel nicht vom Friedensgericht ausgestellt wurde) und örtlich als Gericht des Vollstreckungsorts zuständig ist, weil nach der Zustellung des Schecks weitere Vollstreckungsmaßnahmen (gemäß Artikel 933 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) erfolgten, während der oben genannte Einwand gemäß Artikel 933 rechtmäßig und fristgerecht, d. h. innerhalb der Frist, erhoben wurde
von 45 Tagen ab dem Tag der Pfändung (§ 934 Abs. 1 a, erster Absatz ZPO), da diese für den Einwender am 15.05.2023 erfolgt ist (siehe Zustellungsbescheid eines Gerichtsvollziehers auf der vorgelegten Abschrift des Protokolls über die Zwangspfändung mit der Nummer …………..
Beschlagnahme von Immobilien des Gerichtsvollziehers des Bezirks des Berufungsgerichts Thessaloniki ……………… Der angefochtene Einspruch wurde am 26.06.2023 beim Sekretariat dieses Gerichts eingereicht und fristgerecht dem oben genannten Gerichtsvollzieher zugestellt, der von der Beklagten gemäß dem angefochtenen Bericht als Adressat benannt wurde, und ohne dass sich diese ausdrücklich darüber beschwert hätte (siehe Nummer ……………. Zustellungsbericht des Gerichtsvollziehers des Bezirks des Berufungsgerichts Thessaloniki …………..), während die Schriftsätze des zusätzlichen Einspruchs der Beklagten mindestens acht Tage vor der ersten Anhörung des Haupteinspruchs (18.10.2023) gemäß Nummer ……….Zustellungsbericht des Gerichtsvollziehers des Bezirks des Berufungsgerichts Thessaloniki, ……………….. zugestellt wurde. Darüber hinaus ist der Antrag auf allgemeine und vage Aufhebung der beschleunigten Vollstreckung sowie aller nachfolgenden verbundene Handlung, da der Einspruch nach Artikel 933 der Zivilprozessordnung gegen eine bestimmte Vollstreckungshandlung gerichtet sein muss (AP 337/2006 TNP LAW), andernfalls muss der angefochtene Einspruch untersucht werden,
ferner zur Zulässigkeit sowie zur rechtlichen und materiellen Gültigkeit ihrer Argumente.
I. Gemäß § 250 Nr. 15 BGB verjähren Ansprüche auf Zinsen in fünf Jahren. Gemäß § 251 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist und seine gerichtliche Verfolgung möglich ist. Darüber hinaus beginnt gemäß § 253 BGB die Verjährungsfrist für die in § 250 BGB genannten Ansprüche mit Ablauf des Jahres, in dem der in den vorhergehenden Artikeln genannte Verjährungsbeginn liegt.

Aus den obigen Bestimmungen folgt, dass In fünf Jahren verjähren auch die Verzugszinsen (aus den Belästigungen, Artikel 340, 345 des Zivilgesetzbuches), und diese kurzfristige (fünfjährige) Verjährung beginnt mit dem Beginn jedes Folgejahres, in dem sie (die Zinsen) entstanden sind und in dem der Lizenzgeber eine Klage hätte einreichen können. und fragen Sie sie. Darüber hinaus unterliegt gemäß Artikel 268 des Zivilgesetzbuchs jeder durch eine rechtskräftige Entscheidung oder einen öffentlich vollstreckbaren Titel bestätigte Anspruch einer Verjährungsfrist von zwanzig Jahren, selbst wenn der Anspruch selbst einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, vorausgesetzt, dass bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der rechtskräftigen Entscheidung eine etwaige kürzere Verjährungsfrist abgelaufen ist. Für regelmäßig wiederkehrende, durch eine rechtskräftige Entscheidung oder einen öffentlich vollstreckbaren Titel bestätigte und künftig fällige Leistungsansprüche gilt jedoch die kürzere Verjährungsfrist (siehe unter anderem Michaelidou in A. Georgiadis, SEAK I, 2010, S. 506). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass als Ausnahme von der in Artikel 268 Absatz 1 des griechischen Zivilgesetzbuchs festgelegten Regel der zwanzigjährigen Verjährungsfrist für durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellte Ansprüche, wenn es sich um einen regelmäßig wiederkehrenden Vorteil wie Zinsen handelt und der betreffende Anspruch zum Zeitpunkt der Rechtskraft der ihn feststellenden Entscheidung nicht als später fällig fällig gilt, die in Artikel 268 Absatz 1 des griechischen Zivilgesetzbuchs festgelegte Regel der zwanzigjährigen Verjährungsfrist gilt,
Die durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellte Forderung unterliegt der in Artikel 250 Nr. 15 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Verjährungsfrist, die (Artikel 253 des Zivilgesetzbuches) mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Forderung fällig wurde (AP 592/2009, AP 623/2011). Darüber hinaus kann gemäß Artikel 904 Absatz 1 der Zivilprozessordnung die Zwangsvollstreckung nur auf der Grundlage eines vollstreckbaren Titels erfolgen, und gemäß Absatz 2 Absatz e desselben Artikels sind vollstreckbare Titel auch Zahlungsbefehle griechischer Richter. Aus dieser Bestimmung in Verbindung mit den Bestimmungen der Artikel
Aus den Artikeln 632, 624, 626 und 629-631 der Zivilprozessordnung folgt, dass der Zahlungsbefehl, mit dem der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger einen bestimmten Geldbetrag als Hauptforderung zu zahlen, ein vollstreckbarer Titel ist, und zwar nicht nur für die Hauptforderung, sondern auch für alle Nebenforderungen wie Zinsen,
vorausgesetzt, dass die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung dieser Beträge ausdrücklich darin festgelegt ist. Was Zinsen auf Zinsen, d. h. Zinseszinsen, betrifft, unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage von Artikel 296 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 112 Absatz 1 der Zivilprozessordnung beantragt oder durch eine andere gesetzliche Bestimmung vorgesehen werden, so stellt der Zahlungsbefehl, wie jede gerichtliche Entscheidung, keinen vollstreckbaren Titel dar, wenn er lediglich Zinsen auf die Forderung zuspricht, und nur wenn er ausdrücklich Zinsen auf die Zinsen zuspricht, stellt er einen vollstreckbaren Titel dar. Darüber hinaus gilt mit dem Einwand des Artikels 933 der Zivilprozessordnung, dass die Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet,
kann innerhalb der in Artikel 934 derselben Zivilprozessordnung festgelegten Fristen Einwände gegen die Gültigkeit des vollstreckbaren Titels, des Vollstreckungsverfahrens oder der Forderung erheben. Bestreitet der Einspruchsführer in seinem Einspruch den Zahlungsanspruch des Beklagten anhand von Tatsachenbehauptungen, die die historische Grundlage der Einwände bilden, trägt er die Beweislast dafür, sofern der Beklagte die Wahrheit der vom Einspruchsführer vorgebrachten Behauptungen bestreitet. Gemäß Artikel 262 Absatz 1 der Zivilprozessordnung muss der Einspruch einen konkreten Antrag und eine klare Darstellung der ihn begründenden Tatsachen enthalten. Im Falle eines Einspruchs gegen die Verjährung von Leistungen, der sich auf zugesprochene Verzugszinsen bezieht, muss dieser zur Begründung des Anspruchs angegeben werden, zusätzlich zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und des Beginns der Verjährung sowie der Betrag jeder wiederkehrenden Leistung pro Jahr, vorausgesetzt, dass die Zinsen, die die wiederkehrende Leistung bilden, nicht für den gesamten zukünftigen Zeitraum auf der Grundlage eines festen Kapitals bezogen werden, andernfalls ist der Einspruch unbefristet (AP 535/2015 TNP LAW). Mit dem ersten und zweiten Urteilsgrund, die zusammen geprüft werden, erklärt der Einspruchsführer, dass der umstrittene Zahlungsscheck vom 26.04.2023, der unter einer Kopie des ersten vollstreckbaren Inventars mit der Nummer ………………….Zahlungsbefehl eines Richters dieses Gerichts ausgestellt ist und aufgrund dessen eine Versteigerung beschleunigt wird, ungültig ist. Dass insbesondere a) aufgrund des oben genannten vollstreckbaren Titels vom 30.11.2009 die Zahlung eines Betrags von 607.693,33 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 14.10.2009 und bis zu dessen vollständiger Rückzahlung angeordnet wurde, während zum Zeitpunkt der Zustellung des Schecks vom 26.04.2023 zur Zahlung des angeordneten Betrags die Zinsen für den Zeitraum vom 14.10.2009 bis zum 31.12.2017 in Höhe von insgesamt 399.548,53 Euro verjährt waren, wie konkret pro Jahr angegeben (Betrag, Zeitpunkt des Beginns und des Ablaufs der Verjährung) mit dem betrachteten
Grund, und b) der genaue Zinssatz, der vereinbart wurde und während der gesamten Laufzeit des strittigen Vertrags angewendet wurde, sowie der Gesamtbetrag der Zinsen, die auf das strittige Kapital erhoben werden, werden nicht angegeben. Dass die oben genannten Mängel den angefochtenen Scheck aufgrund der Uneinigkeit der Forderung ungültig machen. In diesem Fall ist es sowohl im unbestrittenen Zahlungsauftrag als auch im Zahlungsscheck vom 26.04.2023 nicht erforderlich, den Zinssatz anzugeben, der von der kreditgebenden Bank und bereits der beklagten Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit für die Zinsberechnung verwendet wurde (EfLar. 452/2014 TNP Isokrates), während die entsprechende Methode zur Berechnung des vertraglichen Verzugszinssatzes ausdrücklich in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, und nach Beendigung des Vertrags gilt die gesetzliche
Verzugszinsen, wie gesetzlich vorgesehen und sofern keine besondere vertragliche Vereinbarung besteht, zuzüglich eines Betrags für die halbjährlichen Zinseszinsen gemäß Artikel 12 des Gesetzes 2601/1998.

Daher besteht hinsichtlich der in den angefochtenen Rechtsakt aufgenommenen Bestimmung keine Unklarheit.
Datum 26.04.2023 Scheck, und die geltend gemachte Forderung ist tatsächlich sicher und beglichen, gemäß den Bestimmungen der Artikel 915-916 der Zivilprozessordnung, da die Art (als Geldleistung) und die Höhe dieser Forderung eindeutig ersichtlich sind, nämlich ihre Größe in Bezug auf Kapital und Zinsen und der Ausgangspunkt der Berechnung, während die Forderung keiner aufschiebenden Bedingung oder Frist unterliegt, wird der geprüfte Grund in dieser Hinsicht als rechtlich unbegründet zurückgewiesen. Im Gegenteil, was den ersten Teil des geprüften Grundes bezüglich der Verjährung eines Teils der Zinsen betrifft, ist dieser zulässig und wird entschieden, trotz
die gegenteiligen Behauptungen des Beklagten, da gemäß den im obigen Punkt I genannten rechtlichen Erwägungen das Entstehungsjahr jedes Zinsanspruchs und das Jahr der Möglichkeit der Geltendmachung jedes Anspruchs hiermit angegeben sind (AP 7/2015, AP 1096/2008 TNP LAW), und es wird gemäß der Mindestanforderung der Reform des angefochtenen Schecks, basierend auf den Artikeln 250 Nr. 15, 251, 253, 268, 340 und 345 des Zivilgesetzbuches, als rechtmäßig erachtet und daher hinsichtlich seiner materiellen Gültigkeit weiter geprüft. Von allen Dokumenten, die mit
Die Parteien haben die folgenden Tatsachen bewiesen: Am 30.11.2009 wurde der Zahlungsbefehl Nr. …………… des Richters dieses Gerichts in Veria ausgestellt, in dem der Gegner unter anderem angewiesen wurde, an die anonyme Firma zu zahlen
Bankunternehmen mit dem Namen …………….der Betrag von 607.693,33 Euro , als ihre Schulden aus dem Kreditvertrag Nr.………………, den sie mit ihr abgeschlossen hatten, mit den gesetzlichen Zinsen vom 14.10.2009 bis zur vollständigen Rückzahlung. Anschließend übergab das oben genannte Bankunternehmen am 02.12.2009 eine Kopie des ersten Vollstreckungstitels des oben genannten
Der Einspruchsführer erhielt zusammen mit dem am 1.12.2009 ausgestellten Zahlungsscheck eine Zahlungsanweisung mit der Aufforderung, die oben genannten Beträge zu zahlen. Am 12.01.2010 stellte dasselbe Bankunternehmen dem Einspruchsführer die besagte Anweisung erneut zu.
Zahlungsauftrag, nur zur Information und zu den Rechtsfolgen, ohne ihm einen neuen Zahlungsscheck beizufügen, während der Einspruchsführer nie Einspruch gegen die oben genannten Handlungen eingelegt hat. Anschließend wurde die oben genannte Forderung von der oben genannten Bankgesellschaft auf die Zweckgesellschaft mit dem Namen …………………………… übertragen, und die Zweckgesellschaft übertrug die Gesellschaft mit dem Namen ………………………………………….und bereits der Beklagte im Einspruch, die Verwaltung der besagten Forderung (siehe Band …….a.a. ……&……. Im Pfandhaus
Athen). In Erfüllung der oben genannten Verträge übergab die Beklagte in diesem Widerspruch am 28.04.2023 den angefochtenen Zahlungsscheck vom 26.04.2023, mit dem sie sie zur Zahlung von a) dem Betrag von 607.693,33 Euro, zzgl. gesetzlicher Zinsen
in Verzug ab 14.10.2009, d. h. ab dem Tag nach Schließung des Darlehensvertrags-Verwaltungskontos und bis zur vollständigen Rückzahlung, b) den Betrag von 16.230,00 Euro zzgl. Zinsen ab dem 03.12.2009, d. h. ab dem Tag nach der ersten Zustellung, für Rechtskosten, c) den Betrag von 321,66 Euro für die Ausstellung einer Kopie, Scheckausstellung usw. und d) den Betrag von 43,40 Euro für die Zustellung des strittigen Schecks (siehe hierzu die vorgelegte Kopie der Zustellungsberichte mit der Nummer ………………….. des Gerichtsvollziehers Thessaloniki ………………………….soweit relevant 5 a - c des Beklagten). Zwischen den vorgenannten Scheckzahlungen aus dem vollstreckbaren Titel mit der Nummer………………., also zwischen dem 03.12.2009 und dem 28.04.2023, sind jedoch fünf Jahre vergangen, so dass eine Reihe von Zinsansprüchen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 250 Nr. 15 BGB unterliegen. Insbesondere sind in der Zwischenzeit folgende Zinsansprüche verjährt, nämlich a) der Anspruch über einen Betrag von 11.508,71 Euro, der Zinsen für den Zeitraum vom 14.10.2009 bis 31.12.2009 entspricht und am 1.1.2015 verjährt ist, b) der Anspruch über einen Betrag von 53.173,17 Euro, der Zinsen für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis 31.12.2010 entspricht und am 1.1.2016 verjährt ist, c) der Anspruch über einen Betrag von 54.688,24 Euro, der Zinsen für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis
31.12.2011, verjährt am 1.1.2017, d) die Forderung über einen Betrag von 54.450,91 Euro, entsprechend Zinsen für den Zeitraum vom 1.1.2012 bis 31.12.2012, verjährt am 1.1.2018, e) die Forderung über einen Betrag von 49.468,74 Euro, entsprechend Zinsen für den Zeitraum vom 1.1.2013 bis 31.12.2013, verjährt am 1.1.2018, f) die Forderung
über einen Betrag von 45.719,35 Euro, entsprechend Zinsen für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2014, verjährt am 1.1.2020, g) die Forderung über einen Betrag von 44.361,61 Euro, entsprechend Zinsen für den Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.1.2015, verjährt am 1.1.2021, h) die Forderung über einen Betrag von 44.120,03 Euro, entsprechend Zinsen für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis 31.12.2016, verjährt am 1.1.2022, und i) die Forderung über einen Betrag von 44.057,77 Euro, entsprechend Zinsen für den Zeitraum vom 1.1.2017 bis 31.12.2017, verjährt am 1.1.2023. Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen in voller Höhe ist daher verjährt.
399.548,53 Euro, was den Zinsen für den Zeitraum vom 14.10.2009 bis zum 31.12.2017 für das zugesprochene Kapital entspricht und der mit dem angefochtenen Scheck nicht angefordert werden kann, da dieser für denselben Betrag als ungültig angesehen wird, wobei der erste Einwand teilweise als begründet anerkannt wird. Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die
Einwand gegen die Unterbrechung der Verjährung, erhoben von der beklagten Verwaltungsgesellschaft, da der Zeitraum und der entsprechende Gesamtbetrag der Zinsen, auf die er sich bezieht, nicht erwähnt werden, während jedenfalls zum einen kein anderer Scheck vorgelegt wird, um
Zahlung und andererseits auf das Dokument, das einer nicht beteiligten Person am 03.11.2017 zugestellt wurde (siehe Zustellungsbericht des Bezirkskurators des Berufungsgerichts von Thrakien vom 30.10.2017, zusätzlicher Akt der Anerkennung der Schuldenbegleichung zum Dokument mit der Nummer ……………..
…………….Kreditvertrag mit offenem (gegenseitigem) Konto (siehe Kopie des Beklagten), nämlich der Grund für die Ausstellung des angefochtenen vollstreckbaren Titels, es gibt keinen klaren Hinweis auf Zinsen auf die geschuldete Hauptsumme, um die Bestimmung des Artikels 261 des Zivilgesetzbuches anzuwenden
, mit Ausnahme eines Schuldanerkenntnisses in Höhe von insgesamt 643.651,93 Euro, während keine anderen Beweise vorgelegt wurden, die die Verjährung unterbrechen könnten (Artikel 264 des Zivilgesetzbuches).


[…..] III. Gemäß Artikel 995 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, wie dieser Artikel
wurde mit Artikel 77 des Gesetzes 48/2021 wie oben formuliert: Eine Kopie des Pfändungsberichts wird dem Beklagten nach Abschluss der Pfändung zugestellt, sofern er anwesend war. Lehnt er die Annahme des ihm zugestellten Dokuments ab, erstellt der Gerichtsvollzieher einen Bericht über seine Ablehnung. Ist er abwesend oder kann die Kopie nicht sofort erstellt werden, erfolgt die Zustellung spätestens am Tag nach der Pfändung, sofern die Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, ihren Wohnsitz im Bezirk der Gemeinde hat, in der die Pfändung stattgefunden hat, andernfalls innerhalb von acht (8) Tagen nach der Pfändung. Das Unterlassen dieser Formalitäten führt zur Ungültigkeit. Aus dem Wortlaut der oben genannten Bestimmungen folgt eindeutig, dass die in Absatz 1 von Artikel 995 der Zivilprozessordnung genannten Zustellungen der Ungültigkeitsstrafe unterliegen, d. h. ohne die Unterstützung
das Schadenselement des Artikels 159 Absatz 3, weil die Ergebnisse der Beschlagnahme davon abhängen, und diese Nichtigkeit tritt nicht automatisch ein, sondern wird durch eine Gerichtsentscheidung nach Einreichung des Einspruchs gemäß Artikel 933 ff. der Zivilprozessordnung ausgesprochen (BRPatr 622/2022 TNP LAW, siehe unter anderem zu den Nichtigkeitsfällen aufgrund von Auslassungen und Mängeln gemäß Artikel 995 der Zivilprozessordnung in M. Margaritis – A. Margaritis, Interpretation of the Code of Civil Procedure, Band II, 2012, S. 801-804, und Rentoulis in Ch. Apalagaki – S. Stamatopoulos, The New Code of Civil Procedure, Ausgabe 2, S. 3287-3288).
Mit dem sechsten Berufungsgrund macht der Berufungskläger geltend, dass die Beklagte gegen die Bestimmungen des § 995 Abs. 1 Nr. 4 der Zivilprozessordnung verstoßen habe, insbesondere a) sich die angefochtenen Urkunden nicht am Tag nach der Beschlagnahme der in ihrem Eigentum stehenden unbeweglichen Sache, sondern erst drei Tage nach Erstellung des Beschlagnahmeprotokolls zugestellt habe, und b) die Fotos und den Gutachten des Gutachters der beschlagnahmten unbeweglichen Sache nicht in das elektronische Auktionssystem eingestellt habe. Die genannten Mängel machten die angefochtenen Urkunden ungültig. Der genannte Berufungsgrund ist insoweit zulässig, als er sich auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 122 ff., 159 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegen das Beschlagnahmeprotokoll richtet. 1 der Zivilprozessordnung und muss gemäß dem ersten Teil gemäß den Ausführungen im obigen Rechtsgutachten weiter auf seine materielle Gültigkeit geprüft werden, während der zweite Teil, der sich auf die unterlassene Veröffentlichung der strittigen Dokumente auf der Auktionsveröffentlichungswebsite der Einheitlichen Sozialversicherungsanstalt bezieht, zunächst wegen Unbestimmtheit als unzulässig zurückgewiesen werden muss, da der Gegner gemäß Artikel 159 Absatz 3 der Zivilprozessordnung keinen Verfahrensschaden aus der angeblichen Unterlassung geltend macht, wie beispielsweise die Unfähigkeit, Beweise zur Unterstützung von Rechtsbehelfen zu sammeln (z. B. einen Einspruch gemäß Artikel 954 der Zivilprozessordnung), das Fehlen von mehr Bietern, um eine höhere Auktion zu erzielen, sowie andere Fälle von materiellem oder immateriellem Schaden. In diesem Fall geht aus sämtlichen von den Parteien vorgelegten Unterlagen folgender Sachverhalt hervor: [….] Anschließend wurde auf Anordnung des Bevollmächtigten der Beklagten eine Zwangsbeschlagnahme auf einem ………… m² großen Grundstück am Standort ………………… der Grundstücksfläche …………………. verhängt, das der gegnerischen Schuldnerfirma gehört, und zwar aufgrund des Berichts Nr. ………………….. über die Zwangsbeschlagnahme von Immobilien des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts Veria, …………………. (siehe bereitgestellte Kopie). Den während der Beschlagnahme abwesenden Rechtsvertretern der beschwerdeführenden Firma (siehe Seite 11 des Beschlagnahmeberichts) wurde jedoch am 15.05.2023, also drei Tage nach der umstrittenen Beschlagnahme, eine Kopie des oben genannten Beschlagnahmeberichts zugestellt, und zwar aufgrund der Zustellungsberichte Nr. ………………… desselben Gerichtsvollziehers aus Veria. Infolgedessen ist die Bestimmung des Artikels 995 Absatz 2 anwendbar. 1 Unterabsätze a' - c der Zivilprozessordnung wurde verletzt, da die Siedlung …………….., in der sich das beschlagnahmte Eigentum befindet, zur Gemeinde Veria gehört, d.h. in derselben Gemeinde wie der Wohnort der gesetzlichen Vertreter der beanstandenden Firma, so dass die entsprechende Zustellung des Beschlagnahmeberichts spätestens am 13.05.2023 hätte erfolgen müssen. Daher im Hinblick auf die Nichtigkeitserklärung durch Gesetz unabhängig vom Vorliegen eines Schadens für das schuldnerische Unternehmen,der entsprechende Grund muss als sachlich gültig anerkannt werden undund den umstrittenen Beschlagnahmebericht mit der Nummer ……………… sowie den späteren Auszug daraus mit der Nummer ……………… für nichtig zu erklären. [….]
[….] Folglich muss der Scheck vom 26.04.2023 über die Zahlung der folgenden Kopie des ersten vollstreckbaren Inventars des Zahlungsbefehls mit der Nummer ……………… des Richters dieses Gerichts bezüglich der Forderung auf Zahlung von Zinsen in Höhe von insgesamt 399.548,53 Euro, was den Zinsen für den Zeitraum vom 14.10.2009 bis 31.12.2017 für das zugesprochene Kapital entspricht, teilweise als im Wesentlichen gültig anerkannt und a) teilweise annulliert und b) annulliert werden, mit der Nummer ……………. Bericht über die Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen des Gerichtsvollziehers
des Berufungsgerichts Thessaloniki,…………………….., und der nachfolgende Auszug unter der Nummer ………………. davon. Schließlich sollte die Beklagte aufgrund ihrer teilweisen Niederlage verurteilt werden, einen anteiligen Teil der Rechtskosten der Gegnerin nach einem Rechtsstreit zu tragen
in Bezug auf diesen Antrag des Letzteren, wie im Tenor dieser Anordnung ausdrücklich vorgesehen, und unter Berücksichtigung der Höhe der
verhängte Beschlagnahme (Artikel 176, 178, 191 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, 63, 65, 66, 68, 84 des Gesetzes 4194/2013).

AUS DIESEN GRÜNDEN

Gemeinsame Klage mit Anwesenheit der Parteien: 1. die
26.06.2023 mit Berichtsnummer der Einreichung der Petition………………Einspruch,
und 2. den ergänzenden Einspruchsgrund vom 05.10.2023 mit dem Aktenzeichen ………….
AKZEPTIERT den angefochtenen Einspruch teilweise.
STORNIERT gegenüber dem Einspruchsführer: a) teilweise den Scheck vom 26.04.2023 zur Zahlung der folgenden Kopie der ersten vollstreckbaren
des Inventars mit der Nummer ………….Zahlungsanordnung eines Richters dieses Gerichts bezüglich der Forderung auf Zahlung von Zinsen in Höhe von insgesamt
399.548,53 Euro, was den Zinsen für den Zeitraum vom 14.10.2009 bis 31.12.2017 für das zugesprochene Kapital entspricht, und b) den Bericht mit der Nummer …………..
über die Zwangsbeschlagnahme von Immobilien des Gerichtsvollziehers des Bezirks des Berufungsgerichts Thessaloniki …………….. und der anschließende Auszug daraus, ausgestellt mit der Nummer ………….
VERURTEILT den Einspruch des Beklagten gegen die Zahlung eines Teils der
die Anwaltskosten der Gegenpartei, die sie auf einen Betrag von siebenhundert (700,00) Euro festsetzt.
BEURTEILT, entschieden und veröffentlicht in Veria in einer außerordentlichen
öffentliche Anhörung im Publikum am 2. Januar 2024
DER RICHTER DER SEKRETÄR


Thomas Steph. Sommer

MDE-Anwalt

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um Ihre nächsten Bestellungen aufzugeben, ohne Ihre Daten erneut eingeben zu müssen

 

    1. Wie lange wir Ihre Daten aufbewahren

      Es ist unsere Politik, Ihre Daten gemäß den Grundsätzen der Datenminimierung und der Begrenzung der Aufbewahrungsdauer nur so lange aufzubewahren, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden, erforderlich ist. Aus allen oben genannten Gründen werden Ihre Daten für mindestens fünf (5) Jahre nach Ende unserer Kundenbeziehung gespeichert. Darüber hinaus passen wir die Aufbewahrung Ihrer Daten an mögliche Abweichungen an, die sich aus der Ausübung Ihrer Rechte zum Schutz personenbezogener Daten ergeben.

    2. Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte

      Wir werden Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte/Unternehmen weitergeben, weitergeben oder vermieten, außer wie in dieser Datenschutzerklärung beschrieben. Unser Unternehmen übermittelt personenbezogene Daten an Dritte, die das Unternehmen in seinem Namen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt.

      Eine Datenweitergabe erfolgt ausschließlich an Partnerunternehmen, die unsere Dienste zum Zweck der Zusendung von Werbematerial und personalisierten Angeboten erbringen. Darüber hinaus werden diese Daten an mit uns kooperierende Unternehmen zum Zwecke der Bewertung der Qualität der Leistungserbringung und der Bewertung unserer Produkte & Dienstleistungen übermittelt. Zur Abwicklung des Kaufvertrages erfolgt zudem eine Datenübermittlung an kooperierende Unternehmen, die mit der Abwicklung eines Teils des Vertrages beauftragt sind, wie zum Beispiel Transportunternehmen oder von Ihnen ausgewählte Abholstellen. Zugriff auf die Daten erhalten schließlich unabhängige Dienstleister, die unsere Website erstellt haben, sowie solche, die uns technische Unterstützung oder Hosting für den Betrieb der Website leisten.

      Wir möchten sicherstellen, dass alle diese Drittanbieter/unabhängigen Dienstleister Ihre personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als die Erbringung der Dienstleistungen verwenden, an die sie vertraglich gebunden sind. Wir schließen auch Verträge mit diesen unabhängigen Auftragnehmern ab, die sie dazu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen Standards zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten und die Daten nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie bereitgestellt wurden.

      Schließlich behalten wir uns das Recht vor, Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben, wenn wir Ihre personenbezogenen Daten offenlegen oder weitergeben müssen, um einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung nachzukommen.

    3. Datensicherheit

      Wir unternehmen große Anstrengungen, um unsere Benutzer vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Änderung, Offenlegung oder Zerstörung der in unserem Besitz befindlichen Informationen zu schützen. Speziell:

      1. Wir verschlüsseln die Datenübertragung von und zur Website mittels SSL.
      2. Wir kontrollieren unsere Datenerfassungs-, Speicher- und Verarbeitungspraktiken, einschließlich physischer Sicherheitsmaßnahmen, um uns vor unbefugtem Zugriff auf Systeme zu schützen.
      3. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur auf unsere Mitarbeiter und Partnerunternehmen beschränkt, die diese Informationen kennen müssen, um Dienstleistungen für uns bereitzustellen. Auf diese Kooperationspartner und die Art und Weise der Sicherung Ihrer Daten wird in dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich hingewiesen.

 

  1. Zugang für Minderjährige

    Die von uns angebotenen Produkte sind ausschließlich für den Kauf durch Erwachsene und nicht für Kinder oder Minderjährige unter 16 Jahren bestimmt.

    Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dürfen Sie unsere Website nur mit der Zustimmung und Zustimmung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten nutzen.

  2. Verwendung von Cookies

    Ein „Cookie“ ist eine kleine Textdatei, die beim Besuch einer Website auf Ihr Gerät heruntergeladen wird und es der Website ermöglicht, bestimmte Informationen von Ihrem Browser zu erhalten, beispielsweise Ihre Präferenzen. Wir halten es für wichtig, dass Sie wissen, welche Cookies auf unserer Website verwendet werden und aus welchen Gründen sie verwendet werden. Die beiden Hauptkategorien von Cookies, die auf unserer Website verwendet werden, sind unbedingt notwendige Cookies und Cookies von Drittanbietern:

    Absolut notwendig Kekse Diese Cookies sind für das ordnungsgemäße Funktionieren unserer Website erforderlich, aber auch, damit Sie sie durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können, z. B. den Zugriff auf sichere Bereiche der Website. Ohne diese Cookies können einige Dienste und Funktionen der Website, wie zum Beispiel der Warenkorb oder die elektronische Zahlung, nicht ausgeführt werden

    Kekse von Dritten

    Zu den Cookies von Drittanbietern gehören Leistungs-, Funktionalitäts- und Werbe-/Targeting-Cookies.

    • Leistungscookies: sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, zum Beispiel welche Seiten sie am häufigsten besuchen und ob sie Fehlermeldungen von Websites erhalten. Diese Cookies sammeln keine Informationen, die den Besucher identifizieren. Alle von diesen Cookies gesammelten Informationen werden aggregiert und sind daher anonym. Sie werden ausschließlich dazu verwendet, die Funktionsweise einer Website zu verbessern
    • Funktionalitätscookies: ermöglichen es der Website, sich an die von Ihnen getroffenen Entscheidungen zu erinnern (z. B. Ihren Benutzernamen oder die Region, in der Sie sich befinden) und personalisiertere Funktionen bereitzustellen. Sie können auch verwendet werden, um sich an Änderungen zu erinnern, die Sie an der Website vorgenommen haben, oder für die Bereitstellung von Diensten, die Sie angefordert haben, wie z. B. Chatten oder die Nutzung sozialer Medien. Die von diesen Cookies gesammelten Daten können anonymisiert werden und Ihr Surfen und Ihre Aktivitäten auf anderen Websites nicht nachverfolgen.
    • Werbe-/Targeting-Cookies: werden verwendet, um Inhalte bereitzustellen, die für Sie und Ihre Interessen relevanter sind. Sie werden auch verwendet, um gezielte Werbung oder Angebote zu versenden, die Anzahl der angezeigten Anzeigen zu begrenzen und die Wirksamkeit von Werbekampagnen zu messen. Sie können auch dazu verwendet werden, die von Ihnen besuchten Websites zu speichern, um die effektivsten Online-Marketingkanäle zu ermitteln und externe Websites und Partner zu belohnen, die Sie auf unsere Website verwiesen haben.

     

  3. Ihre Rechte zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten

    Zu jedem Zeitpunkt der Speicherung oder Verarbeitung Ihrer Daten behalten Sie die folgenden Rechte und können entsprechende Anträge stellen:

    • Zugriffsrecht – Sie haben das Recht, auf die personenbezogenen Daten zuzugreifen, die wir über Sie gespeichert haben
    • Recht auf Berichtigung – Sie haben das Recht, unrichtige oder unvollständige Daten, die wir über Sie gespeichert haben, zu korrigieren.
    • Recht auf Löschung – Sie können verlangen, dass die Daten, die wir über Sie gespeichert haben, aus unseren Aufzeichnungen gelöscht werden. In bestimmten Fällen sind wir verpflichtet, Ihrer Anfrage nachzukommen
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, und wir sind verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
    • Recht auf Datenübertragbarkeit – Sie haben das Recht zu verlangen, dass die von uns über Sie gespeicherten Daten an eine andere Organisation übertragen werden
    • Widerspruchsrecht – Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen
    • Recht auf Widerruf der Einwilligung – wenn die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten „Einwilligung“ ist, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

    Alle Ihre Anfragen bezüglich der oben genannten Rechte können über das spezielle Anfrageformular oder über die Verwaltungsseiten Ihres persönlichen Kontos eingereicht werden.

    DER Verfahren Für die Bearbeitung einer Anfrage bezüglich der oben genannten Rechte gilt Folgendes: Wir werden den Antrag bewerten und Ihnen so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats nach seiner Einreichung, über den Fortschritt (Antrag genehmigt, Antrag teilweise genehmigt, Antrag abgelehnt) antworten. Für den Fall, dass unser Unternehmen Ihren Antrag bezüglich der oben genannten Rechte zum Schutz personenbezogener Daten ablehnt, werden wir Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitteilen. Sie haben das Recht, eine Beschwerde direkt bei der Aufsichtsbehörde und dem Datenschutzbeauftragten unseres Unternehmens einzureichen.

    Wir behalten uns das Recht vor, Anfragen abzulehnen, die sich unangemessen wiederholen, einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern oder unverhältnismäßige technische Folgen haben, die Privatsphäre anderer gefährden oder nicht umsetzbar sind.

  4. Änderungen der Datenschutzerklärung

    Unsere Datenschutzerklärung kann sich von Zeit zu Zeit ändern. Wir sind bestrebt, diese Erklärung ständig zu überprüfen und zu aktualisieren, um den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den bestmöglichen Schutz Ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Wir werden alle Änderungen der Datenschutzerklärung auf dieser Seite veröffentlichen.

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