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Aufhebung des Zahlungsbefehls – Entscheidung Nr. 775/2020 des Amtsgerichts Athen – Die Entscheidung des Beklagten, das Gericht von Thessaloniki auszuschließen und das Gericht von Athen zu wählen, schafft ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil der Gegenpartei

Als nächstes kommt die Nr. 775/2020 Entscheidung des Athener Amtsgerichts – in einem anderen Fall, der von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeitet wurde – in dem ein Zahlungsauftrag einer Bank vor dem Gericht in Athen aufgehoben wurde, und zwar gemäß einer relevanten Gerichtsstandsklausel im Darlehensvertrag, obwohl der Darlehensnehmer seinen ständigen Wohnsitz in Thessaloniki hatte, da er Folgendes akzeptierte:

Mit dieser Bedingung, die nicht Gegenstand individueller Verhandlungen war, wie es Artikel 42 der Zivilprozessordnung vorschreibt, entsteht ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien zu Lasten der Gegnerin. Denn zum einen war (und ist) die Gegnerin zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ständiger Wohnsitz in Thessaloniki, d. h. in einer Gegend, die deutlich vom Sitz dieses Gerichts entfernt ist. Folglich sind die Schwierigkeiten, die sie bei einem Auftritt vor diesem Gericht hat, offensichtlich und gegeben, was sie entmutigen und sogar dazu bringen kann, ihre Verteidigung aufzugeben, zusammen mit den erforderlichen Reisekosten von einem Ort zum anderen. Andererseits ist die Entscheidung der beklagten Bank, das Gericht von Athen, also ihres Sitzes, zu wählen und das Gericht von Thessaloniki, also das Gericht des Wohnsitzes des Gegners, des Ortes des Vertragsabschlusses und seiner Nebenhandlungen sowie des Erfüllungsortes der Dienstleistung auszuschließen – was aufgrund der Umstände und der Art des Vertragsverhältnisses (Artikel 320 des Zivilgesetzbuches) nach Ansicht des Gerichts ebenfalls als Thessaloniki angesehen werden kann, da die Inhaber der Kreditprodukte ihre vertraglichen Verpflichtungen in Filialen der Bank ihres Wohnsitzes erfüllen und offensichtlich nicht zum Hauptsitz der Zentrale der Gläubigerbank gehen – eine willkürliche Entscheidung, da sie ohne jedes vernünftige Interesse daran getroffen wurde, da die Organisation ihrer Rechtsberatung in Thessaloniki keineswegs als schwierig angesehen werden konnte, wenn man vor allem die wirtschaftliche Größe der beklagten Bank und ihre Fähigkeit berücksichtigt, über eine bemerkenswerte Rechtsvertretung in allen Städten Griechenlands zu verfügen, basierend auf den Lehren der gemeinsamen Erfahrung und Logik“.


 

Beschluss Nr. 775/2020 

Das Athener Amtsgericht

Es wurde von Friedensrichter Nikolaos Tsagarakis gegründet, der vom Präsidenten des aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrats des Athener Friedensrichteramts ernannt wurde, in Anwesenheit von Sekretärin Dimitra Georgiou.

Am 13. Juli 2020 tagte das Gericht in öffentlicher Sitzung, um den Fall zwischen folgenden Personen zu verhandeln:

' A. Vom Einspruchsführer: …………….

Einspruch des Beklagten: …………….

B. Von der weiteren Nebenintervenientin: eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma …………….

Für die zusätzliche Intervention spricht: eine Bankgesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Namen „……….

Weitere Intervention des Beklagten: …………….

A. Die Einspruchsführerin hat mit ihrem Einspruch vom 10.10.2017, den sie ordnungsgemäß bei diesem Gericht einreichte und der in den zuständigen Büchern unter den Nummern GAK 52081/2017 und EAK 1497/2017 eingetragen wurde, die darin genannten Punkte beantragt. Für diesen Einspruch wurde mit Verfügung des Sekretärs vom 10.10.2017 der Verhandlungstermin auf den 18.12.2017 und nach rechtlichen Verschiebungen auf den 18.3.2020 festgelegt, ein Datum, an dem die Verhandlung aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Zivilgerichte aus gesundheitlichen Gründen abgesagt wurde. Der vorliegende Fall wird gemäß den Bestimmungen in Absatz 2 von Artikel 74 des Gesetzes 4690/2020 (Staatsanzeiger AI04/30-5-2020) vom Gericht zur Verhandlung zurückverwiesen. B. Die Nebenintervenientin beantragte mit ihrer freiwilligen, unabhängigen Nebenintervention vom 20.02.2020, die sie rechtmäßig bei diesem Gericht einreichte und in den zuständigen Büchern unter den Aktenzeichen GAK 10924/2020 und EAK 318/2020 eingetragen wurde, die darin genannten Punkte. Für diese unabhängige Nebenintervention wurde mit Verfügung des Sekretärs vom 12.02.2020 der Verhandlungstermin auf den 18.03.2020 festgelegt, ein Datum, an dem die Verhandlung aufgrund der Aussetzung des Betriebs der Zivilgerichte aus gesundheitlichen Gründen abgesagt wurde. Der vorliegende Fall wird gemäß den Bestimmungen in Absatz 2 von Artikel 74 des Gesetzes 4690/2020 (Staatsanzeiger AI04/30.05.2020) zur Verhandlung an das Gericht zurückverwiesen.

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GEDACHT NACH DEM GESETZ

Mit dem angefochtenen Einspruch, dessen Erörterung in der mündlichen Verhandlung am 18.03.2020 aufgrund der Einstellung des Gerichtsbetriebs aus gesundheitlichen Gründen (Viruspandemie) abgesagt wurde COVID-19), und wurde gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 des Artikels 74 des Gesetzes 4690/2020 (Staatsanzeiger) erneut zur Diskussion für die oben genannte persönliche Anhörung vorgelegt A' 104/30-5-2020) und aus den darin genannten Gründen wird beantragt, den Zahlungsbescheid Nr. 15569/2017 des Athener Magistratsgerichts aufzuheben. [……] Aus allen vorgelegten und herangezogenen öffentlichen und privaten Dokumenten, von denen einige für den direkten Beweis und andere für die Ableitung gerichtlicher Vermutungen berücksichtigt werden, sowie aus den Lehren der allgemeinen Erfahrung und Logik, die von Amts wegen berücksichtigt werden (Artikel 336 § 4 der Zivilprozessordnung), wurde Folgendes vollständig bewiesen:

Das beklagte Bankunternehmen hat der Einwenderin eine Kopie des ersten vollstreckbaren Dokuments Nr. 15569/2017 des Zahlungsbefehls des Athener Magistratsgerichts zugestellt, in dem es zur Zahlung von 6.497,68 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten verurteilt wird, während Begünstigter der Forderung aufgrund besonderer Rechtsnachfolge nun das Unternehmen mit dem Namen …… ist. Der besagte Zahlungsbefehl wurde auf Grundlage des Kreditvertrags mit einem offenen Gemeinschaftskonto vom 20.5.2008 und dessen vier nachfolgenden Nebenakten ausgestellt. Aufgrund der überfälligen Schulden der Gegenpartei hat die Beklagte eine außergerichtliche Vertragsauflösung beantragt, die ihrer Gegenpartei ordnungsgemäß zugestellt wurde. Mit dieser kündigte die Beklagte den Vertrag und forderte die Gegenpartei gleichzeitig zur Zahlung der gesamten Schuld auf, und zwar des zu diesem Zeitpunkt überfälligen Betrags zuzüglich Zinsen und Kosten. Darüber hinaus gelten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Friedensrichters bei Anträgen auf Erlass von Zahlungsbefehlen die Artikel 22, 23, 25 § 2 und 33 der Zivilprozessordnung. Insbesondere hinsichtlich der konkurrierenden besonderen Zuständigkeit des Vertrags (Artikel 33 der Zivilprozessordnung) wird darauf hingewiesen, dass Streitigkeiten aus Rechten, die sich aus einem Rechtsgeschäft ergeben, vor dem Gericht anhängig gemacht werden können, in dessen Bezirk sich der Ort des Abschlusses des Rechtsgeschäfts oder der Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist, befindet. Darüber hinaus ist gemäß Artikel 43 der Zivilprozessordnung die Vereinbarung der Parteien, durch die ein ordentliches Gericht für künftige Streitigkeiten zuständig wird, nur gültig, wenn sie schriftlich vorliegt und sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, aus dem die Streitigkeiten entstehen.

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die die Zuständigkeit aller Streitigkeiten aus einem von der Bank mit ihrem Kunden geschlossenen Kreditvertrag dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk sich der Hauptsitz der Bank befindet, verpflichtet den Kunden – den Verbraucher – jedoch, sich der Gerichtsbarkeit eines Gerichts zu unterwerfen, das möglicherweise weit von seinem Wohnsitz entfernt ist. Dies kann es dem Kunden erschweren, vor Gericht zu erscheinen, und ihn letztlich entmutigen und dazu führen, dass er auf seine Verteidigung verzichtet. Dies gilt insbesondere bei Streitigkeiten über geringe Streitwerte und bei Kunden, die in einer entfernten Gegend im Verhältnis zum Hauptsitz der Bank wohnen und die das Gericht besonders berücksichtigen muss, da diese Kundenkategorie diejenigen sind, die durch eine solche Klausel benachteiligt sind, da die erforderlichen Kosten ihn zu dem oben genannten Verzicht auf seine Verteidigung bewegen können. Im Gegenteil, eine solche Klausel ermöglicht es dem Nutzer der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bank), alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit kostengünstiger bei den Gerichten zu konzentrieren, in deren Bezirk sich sein Geschäftssitz befindet, oder gibt ihm sogar die Möglichkeit, völlig willkürlich das Gericht zu wählen, das seinen Interessen am besten entspricht, weil es ihm beispielsweise einen Vorteil bei der Bestimmung des Gerichtsstands verschafft, dieses Gericht jedoch in keiner Weise mit dem vorliegenden Streitfall verbunden ist. Eine solche Klausel zur Ausweitung des Gerichtsstands, die in einen Vertrag zwischen einer Bank und ihrem Kunden aufgenommen wird, ohne Gegenstand individueller Verhandlungen zu sein, wie in Art. 42 der Zivilprozessordnung vorgeschrieben, und die die Zuständigkeit bestimmten Gerichten zuweist, die ausschließlich die Interessen der Bank vertreten, gilt als missbräuchlich und ist daher gemäß Art. 2 § 6 des Gesetzes 2251/1994 ungültig, da sie, ohne ein angemessenes Interesse des Lieferanten zu berücksichtigen, trotz der Grundsätze von Treu und Glauben ein erhebliches Ungleichgewicht in die Belastung des Verbrauchers zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien (AP 1219/2001, Gesetz, AP1030/01, EFD 109/2007, Gesetz, EFPat 501/2004, AxNom 2005. 397, EFPeir 931/ 1996 EEmbD 1997. (51), EFTh 1687/2011, EEmbD 2011. 1104, EEmbD 2012/389, MPrTh 8007/2001, Arm 2002. 747 und EirPeir 961/2013, Gesetz). Das Gericht ist der Auffassung, dass das oben genannte Ungleichgewicht zum Nachteil des Verbrauchers auch bei der Vereinbarung einer konkurrierenden Gerichtsstandsklausel mehrerer Gerichte entsteht, da diese Vereinbarung wiederum nicht auf Verhandlungen beruht, sondern die Weigerung des Verbrauchers, sie abzuschließen, den Vertragsabschluss ungültig macht. Darüber hinaus wird in diesem Fall das Gleichgewicht der Parteien in gleicher Weise gestört, da der Lieferant (die Bank) willkürlich und im Wesentlichen unter Umgehung der Bestimmungen über den natürlichen Richter das Gericht wählt, das seinen Interessen am besten entspricht und seinen Bedürfnissen voll gerecht wird.

Darüber hinaus macht die Widersprechende mit dem 7. Widerspruchsgrund geltend, dass der angefochtene Beschluss von einem örtlich nicht zuständigen Richter (Athen Magistrates‘ Court) erlassen worden sei, da die entsprechende Zuständigkeitserweiterungsklausel, wie in diesem Widerspruchsgrund konkret dargelegt, unwirksam sei.

Dieser Grund ist legitim, basiert auf der oben genannten Bestimmung und muss hinsichtlich seiner materiellen Gültigkeit weiter geprüft werden. Aus den oben dargelegten Beweismitteln geht hervor, dass dieses Gericht aufgrund einer Vertragsklausel auch für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag mitzuständig ist. Mit dieser Klausel, die nicht Gegenstand individueller Verhandlungen gemäß Art. 42 der Zivilprozessordnung war, entsteht jedoch ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Parteien zu Lasten der Beklagten. Dies liegt zum einen daran, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung ihren ständigen Wohnsitz in Thessaloniki hatte (und weiterhin hat), d. h. in einem Gebiet, das deutlich vom Sitz dieses Gerichts entfernt liegt. Folglich sind die Schwierigkeiten, die sie hat, vor diesem Gericht zu erscheinen, offensichtlich und gegeben. Dies kann sie entmutigen und sogar dazu führen, dass sie ihre Verteidigung aufgibt, zusammen mit den erforderlichen Reisekosten von einem Ort zum anderen. Andererseits ist die Entscheidung der beklagten Bank, das Gericht in Athen, also ihren Sitz, zu wählen und das Gericht in Thessaloniki, also den Wohnsitz des Gegners, den Ort des Vertragsabschlusses und seiner Nebenhandlungen sowie den Erfüllungsort der Dienstleistung, auszuschließen – wobei aufgrund der Umstände und der Art des Vertragsverhältnisses (Artikel 320 des Zivilgesetzbuches) nach Auffassung des Gerichts davon ausgegangen werden kann, dass es sich ebenfalls um Thessaloniki handelt, da die Inhaber der Kreditprodukte ihre vertraglichen Verpflichtungen in den Filialen der Bank an ihrem Wohnsitz erfüllen und sich offensichtlich nicht an den Hauptsitz der Zentrale der Gläubigerbank begeben – eine willkürliche Entscheidung, da sie ohne jedes vernünftige Interesse daran getroffen wurde, da die Organisation ihrer Rechtsberatung in Thessaloniki keineswegs als schwierig angesehen werden kann, wenn man vor allem die wirtschaftliche Größe der beklagten Bank und ihre Fähigkeit berücksichtigt, über eine bedeutende Rechtsvertretung in allen Städten Griechenlands zu verfügen, basierend auf den Lehren der allgemeinen Erfahrung und Logik. Folglich führt die einschlägige Voraussetzung, aufgrund derer der Richter dieses Gerichts die örtliche Zuständigkeit für den Erlass des strittigen Zahlungsbefehls erlangt und der ohne diese Voraussetzung nicht über eine derartige Zuständigkeit verfügen würde, gemäß dem Vorstehenden zu einem erheblichen Ungleichgewicht zu Lasten des Gegners und verstößt gegen § 6 des Artikels 2 des Gesetzes 2251/1994.

Daher ist der entsprechende Grund nach dem Vorstehenden als materiell begründet anzusehen – die Prüfung der übrigen Gründe erübrigt sich somit – und dem angefochtenen Widerspruch stattzugeben. Schließlich sind die Prozesskosten der Widersprechenden auf ihren entsprechenden Antrag hin dem Beklagten und der Nebenintervenientin zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§§ 182 § 3, 180 § 1 und 191 § 2 ZPO), wie im Tenor ausdrücklich vorgesehen.

AUS DIESEN GRÜNDEN

Der Widerspruch und die selbständige Nebenintervention werden von den Parteien gemeinsam bestritten.

Sie lehnt eigenständige, zusätzliche Eingriffe ab.

Er nimmt den Einspruch an.

Hebt den Zahlungsbescheid Nr. 15569/2017 des Athener Magistratsgerichts auf.

Es verurteilt den Beklagten und den unabhängigen zusätzlichen Streithelfer, die Prozesskosten der Gegenpartei zu gleichen Teilen zu tragen. Der Betrag wird auf dreihundertvierzig (340) Euro festgesetzt.

Es wurde in Athen in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung beurteilt, entschieden und veröffentlicht, in seiner Audienz am 6 -7-2020.


Thomas Steph. Sommer 
MDE-Anwalt
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