Als nächstes kommt die Nr. 5469/2018 Entscheidung des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki, das den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl teilweise akzeptierte und entschied, dass der von den Einspruchsführern geschuldete Betrag aufgrund der Anhäufung rechtswidriger Gebühren der Bank im Jahr 2018 rechtswidrig überhöht worden sei alle Vorjahre und wurden bei der Berechnung berücksichtigt im Zuge der Kontoauflösung, der Vertragskündigung und der Erteilung des Zahlungsauftrags ihre Schulden begleichen.
Konkret hat er das beurteilt Das Vorliegen einer allgemeinen Geschäftsklausel des Kreditvertrages begründet nicht die ausnahmslose Rechtmäßigkeit sämtlicher Entgelte, insbesondere nach dem Inhalt der Nr. 2501/2002 PDTE und andererseits konnte nicht nachgewiesen werden, dass im vorliegenden Fall alle als Grund für die Anklage aufgeführten Handlungen tatsächlich durchgeführt wurden, so dass sie gerechtfertigt werden konnten. Die Anklage wegen Kontoeröffnungskosten, Legalisierungskosten und verspäteter Kostenübernahme entbehrt jeder Rechtsgrundlage, da die Schuldner über den Saldo ihrer Schulden durch die Bank selbst, also durch deren zuständige Mitarbeiter, und nicht durch Dritte informiert wurden mit ihm verbundene Personen, um die regelmäßige Abrechnung eines Betrages von 50,00 oder 100,00 Euro oder 270,00 Euro als Entgelt für die Erbringung einer besonderen Leistung oder als Aufwand für einen Dritten zu rechtfertigen. Die Gebühren aufgrund der kalendarischen Spesenabrechnung – PO-Genehmigungskosten, vierteljährliche Kosten, Aktenauswertungskosten, Versicherungskosten – entbehren ebenfalls jeder Rechtsgrundlage, da die oben genannten Handlungen durch die zuständigen Mitarbeiter der jeweiligen Bank und nicht durch diese durchgeführt wurden mit ihm zusammenarbeitende Dritte, so dass diese Entgelte als Vergütung für die Erbringung einer besonderen Leistung oder als Aufwand für einen Dritten gerechtfertigt sein können. Die oben genannten Gebühren fallen nicht unter die in Kapitel F der Verordnung 2501/2002 PDTE festgelegten Ausnahmen, da es sich hierbei weder um Gebühren für die Organisation und Verwaltung von Konsortialkrediten noch um Gebühren für die Inaktivität der nicht in Anspruch genommenen Beträge des dem Erstverweigerer gewährten Kredits handelt. Ebenso wenig handelt es sich um Honorare für erbrachte Sonderleistungen, noch um einmalige Kosten oder Auslagen zugunsten Dritter. Die Rechtswidrigkeit dieser Gebühren wurde unabhängig davon festgestellt, ob die oben genannte allgemeine Geschäftsbedingung des Kreditvertrags, wonach ein Kredit mit einem offenen Gemeinschaftskonto gewährt wurde, die Einziehung der oben genannten Geldbeträge ermöglichte.
Das Folgende ist der Text der Entscheidung (nur bearbeitet, um die Namen der Parteien zu streichen, veröffentlicht in der Legal Information Bank LAW):
Entscheidungsnummer: 5469/2018
DAS EINMITGLIEDIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI WURDE von Richterin Maria Zachariadou, Präsidentin des Gerichts erster Instanz, gegründet, die vom Präsidenten des dreiköpfigen Verwaltungsrats des Gerichts erster Instanz von Thessaloniki und von Sekretär Melpomeni Tsiridou ernannt wurde. Öffentlich in seiner Audienz am 06.11.2017 zusammengekommen, um über die Berufung unter Aktenzeichen 31412/25.10.2012 bezüglich der Stornierung einer Zahlungsanweisung und eines auszustellenden Schecks zu entscheiden, zwischen: DEN BESCHWERDEFÜHRERN: 1) dem anonymen Unternehmen mit dem Name „. ......“ und der Unterscheidungstitel „......“, der seinen Sitz in der Gemeinde .... Thessaloniki (auf der Straße ....) hat und gesetzlich vertreten ist und 2 ) ..... von ...., wohnhaft in .... Thessaloniki, Straße ...., Nr. ..., die vor Gericht von ihrem Anwalt Thomas Kalokiris (A.M. D.S. Verias 591) vertreten wurden, der Anträge unter der Nummer der Anwaltskammer von Thessaloniki eingereicht hat. OF KATH'IS I ANAKOPI: Eine anonyme Bankgesellschaft mit dem Namen „......“ und dem Unterscheidungstitel „.....“ (ehemals Bank ......), mit Sitz in Athen , Straße, Nr. ... und wird gesetzlich vertreten, der vor Gericht von der Anwältin Asimina Kyridis (A.M. D.S.Th. 4506) vertreten wurde, die Anträge mit der Schuldschein-Nr. .../22.10.2014, Sammlung der Anwaltskammer Thessaloniki, eingereicht hat. WÄHREND DER DISKUSSION des Falles, die für die oben genannte Anhörung nach zwei Vertagungen und nach deren Rede gemäß der Anordnung des zuständigen Gremiums anberaumt wurde, erschienen die Parteien wie oben dargelegt und ihre Anwälte verlangten, dass die Angaben im Protokoll und in die ihre schriftlichen Vorschläge. UNTERSUCHUNG DES ANTRAGS ES WURDE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT Mit ihrem fraglichen Einspruch machen die Beschwerdeführer geltend, dass aufgrund des im Einspruchsantrag genannten Vertrags, nämlich des Kreditvertrags mit einem offenen (gegenseitigen) Konto vom 22.07.2003, der Sie schlossen mit der Beklagten 1. als Auftraggeberin und 2. als Bürge einen Vertrag ab, und jeder Widerspruch gelang es, den Zahlungsbefehl Nr. zu erlassen, mit dem die Zahlung eines Betrags von 23.565,31 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten an sie, wie in der Klageschrift ausdrücklich angegeben, angeordnet wird. Aus den in der Einspruchsschrift genannten Gründen beantragen sie die Aufhebung der obenstehenden Zahlungsanweisung und des folgenden Schecks vom 01.10.2012. Mit diesem Inhalt und Antrag wird der Einspruch im Rahmen des ordentlichen Verfahrens des Bürgerlichen Gesetzbuches zulässigerweise zur Diskussion vor dem nach Inhalt und Lage zuständigen Gericht (§§ 14 Abs. 2, 584 und 632 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eingebracht es war vor N. in den Artikeln 31 Abs. 2 und 632 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft. Die Ausübung erfolgte rechtmäßig und fristgerecht gemäß den Bestimmungen der Artikel 632 Abs. 2 und 934 Abs. 1b des Bürgerlichen Gesetzbuches (Zustellungsbericht Nr. ....10.2012 des Gerichtsvollziehers am Gericht erster Instanz von Thessaloniki). ...). Daher muss es förmlich angenommen und weiter untersucht werden, um die rechtliche und materielle Gültigkeit seiner Gründe zu beurteilen, unabhängig von deren Nummerierung und Charakterisierung im Einspruchsdokument. Wie aus der Kombination der Bestimmungen der Artikel 361 und 874 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 112 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 669 des Bürgerlichen Gesetzbuches und 64-67 des n.d. hervorgeht. 17-7/13-8-1923 „bezüglich Sonderbestimmungen für Aktiengesellschaften“ wird das Konto periodisch, sofern nichts anderes vereinbart wurde, alle sechs Monate und endgültig durch Beendigung des Vertrags geschlossen; in diesem Fall ist der Restbetrag am zu zahlen Zeitpunkt der Schließung mit Amortisation der einzelnen Guthaben, die während der Kontoführung entstanden sind. Für die Löschungserklärung des Gemeinschaftskontos gibt es kein spezielles Formular und die Löschung wird wirksam, sobald sie den Adressaten erreicht (EfPir 1198/1995 TNP-Gesetz). Im vorliegenden Fall machen die Einspruchsgegner mit dem ersten Einspruchsgrund vor allem geltend, dass die Beklagte den zwischen den Parteien bindenden Vertrag nicht rechtmäßig gekündigt habe und hilfsweise, dass sie ihn unter Verstoß gegen die Geschäftsethik und das Geschäftsrecht gekündigt habe. Insbesondere geben sie an, dass die Bank sie nicht über ihr Recht informiert habe, mit der Begleichung der oben genannten angeblichen Schulden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3816/2010 fortzufahren. Mit diesem Inhalt ist der erste Einspruchsgrund rechtlich unbegründet, da nach dem Vorstehenden jeder Einspruch nicht erforderlich war, um die Kündigung des zwischen den Parteien verbundenen Kreditvertrags und die Schließung ihres offenen Kontos wirksam zu machen Aufgrund der Tatsache, dass die Beendigung ihres Vertrags im Juli 2012 erfolgte (während sich das Gesetz 3816/2010 auf Kündigungen bis zum 15.03.2010 bezieht), berufen sie sich auch nicht darauf, die von den Verweigerern geforderten Klarstellungen vorzunehmen, und behaupten auch nicht, dass sie dies vertraglich übernommen hätten solche Verpflichtungen. Jedenfalls verging von der Kündigung des Vertrages am 27.07.2012, die den Einsprechenden am 30.07.2012 mitgeteilt wurde, bis zur Erteilung des Zahlungsauftrags im September 2012 eindeutig ein Zeitraum von einem Monat, und die Einsprechenden vergingen offensichtlich keine Anpassung ihrer Schulden beantragen. Der erste Einspruchsgrund wird daher zurückgewiesen. Gemäß Artikel 626 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches wird der Zahlungsbefehl auf Antrag des Anspruchsberechtigten erlassen. Der Antrag wird bei der Gerichtskanzlei eingereicht und gemäß diesem Bericht erstellt. Gemäß Artikel 626 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss der Antrag oder die Meldung Folgendes enthalten: a) die Definitionen in den Artikeln 118 und 119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, b) einen Antrag auf Erteilung eines Zahlungsbefehls und c) die Forderung und den genauen Betrag des Geldes oder der Wertpapiere nebst fälliger Zinsen, deren Zahlung verlangt wird. Gemäß Abs. 3 desselben Artikels müssen dem Antrag alle Unterlagen beigefügt werden, aus denen sich die Forderung und deren Höhe ergeben. Ein bloßer Verweis auf die beigefügten Unterlagen reicht jedoch nicht aus, vielmehr muss in der Antragsunterlage angegeben werden, aus welchem Rechtsverhältnis sich der Anspruch ergibt. Im vorliegenden Fall machen die Einsprechenden mit dem zweiten Einspruchsgrund geltend, dass der angefochtene Zahlungsbescheid wegen prozessualer Unzulässigkeit und öffentlicher Unsicherheit hinsichtlich seines Erlasses und insbesondere wegen fehlender Angabe der einzelnen Gelder aufzuheben sei Kapital, Zinsen und Ausgaben, die Art der Ausgaben, der Zeitraum und der genaue Zinssatz. Mit diesem Inhalt wird der zweite Einspruchsgrund als rechtlich unbegründet zurückgewiesen, da nach der Bestimmung des Artikels 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls (und damit auch der Zahlungsbefehl selbst, der keine gerichtliche Entscheidung ist) vorliegen sondern lediglich ein vollstreckbarer Titel) muss es lediglich den Grund der Zahlung, den zu zahlenden Geldbetrag und einen Zahlungsauftrag und nicht ohne weiteres sowie den Prozentsatz des angewandten Zinssatzes enthalten, der ebenfalls leicht aus den beigefügten Dokumenten zu entnehmen ist den Antrag auf Ausstellung des Dokuments, nämlich des Vertragsguthabens und des Kontoauszugs. Gemäß Artikel 915 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann die Vollstreckung einer Forderung, die einer aufschiebenden Klausel oder einer Frist unterliegt, nicht vor der Zahlung der Klausel oder vor Ablauf der Frist durchgeführt werden. Die oben genannten Ereignisse müssen, sofern sie kalendermäßig eintreten, durch eine beweiskräftige öffentliche oder private Urkunde nachgewiesen werden, die gemäß Artikel 924 Abs. Dem Beklagten ist mit der Vollstreckung eine KPolD zusammen mit der Kopie des Inventars und dem Scheck zuzustellen. Aus den Bestimmungen des Artikels 924 Abs. b‘ und 916 des Bürgerlichen Gesetzbuches folgt daraus, dass der auszustellende Scheck die Forderung, zu deren Befriedigung die Zwangsvollstreckung beschleunigt wird, klar, eindeutig und zweifelsfrei angeben muss, so dass der Beklagte weiß, um welchen Betrag und für welchen Betrag welchen Grund er an den Expediteur zahlen muss, um seine Einhaltung zu ermöglichen, und bei seiner Untätigkeit kann die Vollstreckung gewährt werden, andernfalls ist der Titel nicht rechtsgültig und gilt als nicht existent. Das heißt, es ist verboten, die Vollstreckung einer noch nicht geklärten Forderung zu versuchen. Die Forderung gilt als erledigt und es liegt daher kein Verstoß gegen Artikel 916 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, wenn die Höhe der Forderung nicht im Titel angegeben ist, sondern durch numerische Berechnung ermittelt werden kann (AP 1099/2010 TNP Law, Kerameas/Kondylis/ Nikas, Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. II, Ausgabe 2000, Artikel 916, Nr. 4). Darüber hinaus hängt der Charakter von Forderungen als sicher und beglichen von objektiven Beweisen und nicht von der Ansicht des Schuldners ab, dass die Höhe der Forderung rechtswidrig berechnet wurde. Im vorliegenden Fall machen die Einspruchsgegner mit dem dritten Einspruchsgrund geltend, dass der Betrag von 23.565,31 Euro zuzüglich Zinsen von 366,20 Euro, zu dessen Zahlung sie mit dem angefochtenen Zahlungsbefehl verpflichtet seien, ungewiss und offen sei, da er in nicht genannt sei Der am 01.10.2012 fällige Scheck wurde als Betrag der berechneten Zinsen in Höhe von 366,20 Euro berechnet. Mit diesem Inhalt ist der dritte Einspruchsgrund rechtlich unbegründet, da die Höhe der Schuld der Einspruchsgegner weder ungewiss noch ungeklärt ist, da sie einerseits keiner Stundungsbedingung oder -frist unterliegt und andererseits die Höhe der Schuld der Einspruchsgegner nicht ungewiss ist im Titel, also im angefochtenen Zahlungsauftrag, erwähnt wird. Die Tatsache, dass die Methode zur Zinsberechnung nicht angegeben ist, macht ihre Schulden nicht vage oder unsicher und unliquidiert. Der dritte Einspruchsgrund wird daher zurückgewiesen. Der vierte und fünfte Einspruchsgrund beziehen sich auf die Ungültigkeit des angefochtenen Zahlungsauftrags aufgrund der Tatsache, dass der Kreditvertrag mit einem offenen (gegenseitigen) Konto, auf dessen Grundlage er erteilt wurde, ungültige allgemeine Geschäftsbedingungen enthielt. Die Einwender verweisen insbesondere auf die Vertragsbedingungen mit den Nummern 2, 6, 8, 11, 1, 9, 20, 21, 23 und 25, insbesondere hinsichtlich deren 2. (Bürge), die sie als missbräuchlich für ungültig halten aufgrund ihres Widerstands gegen das Gesetz 2251/1994 „zum Verbraucherschutz“. Diese beiden Gründe werden mehrfach als rechtlich unbegründet und vage zurückgewiesen: Grundsätzlich wurde vorliegend ein Kreditvertrag mit einem gemeinsamen Konto zur Ausübung der gewerblichen Geschäftstätigkeit des 1. Einspruchsführers abgeschlossen, der von dem 2. Einspruchsgegner unterzeichnet wurde gesetzlicher Vertreter (mit der Zusatzeigenschaft eines Bürgen). Mit anderen Worten handelt es sich nicht um einen Verbraucherkreditvertrag (Hypothekendarlehen oder Kreditkarte) und daher fallen die Schuldner nicht unter den Verbraucherbegriff, für den die Bestimmungen des Gesetzes 2251/1994 (Amtsgesetz 2005/2010, Amtsgesetz 1429) gelten /2009) gelten. . Darüber hinaus beeinträchtigen die Einspruchsgegner aus den oben genannten Gründen weder bestimmte Kontostände noch den Gesamtbetrag des Zahlungsauftrags, so dass für das Gericht leicht nachprüfbar wird, mit welchen Beträgen ihre Schulden vom Beklagten rechtswidrig belastet wurden Unwirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit einem weiteren Teil des vierten Einspruchsgrundes machen die Einwender geltend, sie seien mit der Abgabe des Gesetzes 128/1975 belastet worden, die jedoch keine Zinsen, sondern eine Ausgabe der Bank sei und von dieser zu tragen sei. Sie sind der Ansicht, dass diese Übertragung rechtswidrig und missbräuchlich ist, da es sich dabei um eine Verpflichtung jedes einzelnen gegenüber der Bank von Griechenland und nicht um eine eigene Verpflichtung handelt. Aus dem gesamten Wortlaut der Begründung dieses Einspruchs lässt sich schließen, dass die Einspruchsführer der Ansicht sind, dass die konkrete Vertragslaufzeit eine ungerechtfertigte übermäßige Verpflichtung gegenüber der Bank beinhaltet und daher den Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 6 und 7 des Gesetzes 2251 widerspricht /1994. Mit diesem Inhalt ist dieser Teil des vierten Einspruchsgrundes rechtlich unbegründet und wird zurückgewiesen, da die Übertragung des Beitragsbetrags des Gesetzes 128/1975 auf den Kreditnehmer rechtmäßig ist und von einem Widerspruch gegen eine Bestimmung des Kreditnehmers keine Rede ist die Gesetzgebung (AP 430/2005, EfATH 3670/2012, EfATH 1159/2012, EfATH 4424/2009, EfThes 492/2010 TNP-Gesetz), noch ist bewiesen, dass sie seit dem Interesse des betreffenden Beitrags tatsächlich stattgefunden hat. Mit der Europäischen Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Verbraucherkredite wurde die Es wird davon ausgegangen, dass das Jahr 365 Tage hat. Diese Regel wurde durch Ministerbeschlüsse in unsere nationale Gesetzgebung übernommen (Regierungserlass Nr. Z1-178/13.2.2001 der Minister für Volkswirtschaft und Finanzen, Justiz und des stellvertretenden Ministers für Entwicklung, Amtsblatt 255B79.3.2001 und YA Nr. Z1). -798 /25.6.2008 des Ministers für Entwicklung, Amtsblatt 1353B7 vom 11.7.2008, wobei die erste für Kartentransaktionen und die zweite für Hypothekenverträge mit variablem Zinssatz gilt) und sich auf Verbraucherverträge bezieht. Bei den übrigen Verträgen hat sich gesetzlich die Anwendung des 360-Tage-Jahres für die Zinsberechnung durchgesetzt. Insbesondere ist gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes 2842/2000 jede Bezugnahme auf den Athener Interbankenzinssatz (ATH1BOR), der in bestehenden Rechtsakten im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/ des Rates vorgesehen ist, zulässig. 1997 wird automatisch durch die Bezugnahme auf den EURIBOR-Zinssatz ersetzt, bei dem die tatsächlichen Tage und das um das Verhältnis 365 zu 360 angepasste Jahr von 360 Tagen als Grundlage der Zinsberechnung berücksichtigt werden, sofern dies nicht vorgesehen ist oder wenn kein Hinweis auf einen anderen anwendbaren Zinssatz vorhanden ist. In Übereinstimmung mit den oben genannten Bestimmungen wurde der Beschluss des Rates für Geldpolitik der Bank von Griechenland Nr. 1 erlassen. 30.14.2.2000 (Regierungsanzeiger 43A71.3.2000), in Kraft getreten am 10.3.2000, wonach die Zinsen auf der Grundlage des Jahres von 360 Tagen berechnet werden. Das Gleiche wie oben, mit Unter-Nr. Das Gesetz Nr. 45/19.12.2000 (Kapitel VII) definierte, dass das 360-Tage-Jahr als Grundlage für die Berechnung der Zinsen bei geldpolitischen Operationen gilt. Daher ist im Bereich der Bankgeschäfte, die nicht unter Kartengeschäfte und Hypothekenverträge mit variablem Zinssatz fallen, die Berechnung der Zinsen auf der Grundlage des Jahres von 360 Tagen eine gesetzliche Praxis (EfATH 1159/2012, EfATH 1778/2010, EfPir 469/2009 TNP-Gesetz). Im vorliegenden Fall führen die Einsprechenden mit ihrem sechsten Einspruchsgrund aus, dass die Beklagte unter Berufung auf eine entsprechende allgemeine Geschäftsbedingung, die in dem von den Parteien abgeschlossenen Kreditvertrag niedergelegt sei, die Verzinsung des geschuldeten Kapitals auf der Grundlage des Jahres berechnet habe mit einer Laufzeit von 360 und nicht 365 Tagen mit der Folge, dass sie mit zusätzlichen Zinsen in Höhe von 664,51 Euro belastet werden, und diese Berechnung steht im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 2, der wahren Höhe der Zinsen und der unrechtmäßigen Erhöhung der Zinsen um den Satz von 1,38891 TP3T pro Jahr. Nach Ansicht der Widerspenstigen sei für die Zinsberechnung ein Zeitraum von 365 Tagen zu berücksichtigen. Da der zwischen den Parteien abgeschlossene Kreditvertrag aufgrund seiner Beschaffenheit nicht unter die beiden oben genannten Vertragskategorien (Kartengeschäft oder Hypothekendarlehensvertrag mit variablem Zinssatz) fällt, erfolgt in diesem Fall die Berechnung der Zinsen auf Basis dieser Vertragsarten Für die Berechnung der Zinsen im Jahr von 360 Tagen wurde gesetzlich die Berechnung des Zinssatzes auf das Jahr von 365 und nicht auf 360 Tage zugrunde gelegt, und es besteht kein Widerspruch zu Artikel 243 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Auch aus der Tatsache, dass laut Einspruchsdokument im Text des Kreditvertrags angegeben war, dass die Zinsen auf die oben genannte Weise berechnet würden und es sich nicht um eine einseitige und unangekündigte Berechnung der Zinsen auf diese Weise handelte Auf Seiten der Beklagten wird gefolgert, dass der Grundsatz der Transparenz und angemessenen Information, der Verträge regeln müsse, beachtet werde und ihre berechtigten Erwartungen als Verbraucher nicht bestritten worden seien. Der sechste Einspruchsgrund ist daher rechtlich unbegründet und daher zurückzuweisen. Schließlich war es gemäß Artikel 1 PDTE 1969/1991 verboten, Provisionen für Kredite zu erheben, deren Zinssatz von den Kreditinstituten frei festgelegt wird. Ausnahmsweise ist bei Konsortialkrediten die Erhebung einer Verwaltungsgebühr zulässig. Dieses Gesetz wurde mit Nein aufgehoben. 2501/2002 PDTE (Regierungsanzeiger 277A718.11.2002), in dessen Kapitel F unter der Überschrift „Kreditprovisionen“ festgelegt ist, dass für alle Arten von Krediten von Kreditinstituten keine Provision erhoben werden darf. Ausnahmsweise ist die Erhebung i) einer Organisations- und Verwaltungsgebühr bei Konsortialkrediten und ii) einer Inaktivitätsgebühr auf nicht in Anspruch genommene Kreditbeträge, unabhängig von der Form ihrer Gewährung, zulässig. Der Begriff aller Arten von Provisionen in diesem Kapitel umfasst nicht die Gebühren für erbrachte Sonderleistungen, einmalige Kosten und Kosten zugunsten Dritter, wie z. B. notarielle Notarkosten, Kosten für die Bewertung und Kontrolle von Eigentumstiteln und die Eintragung von Hypotheken In diesem Fall machen die Einspruchsführer mit einem weiteren Teil des vierten Grundes ihres Einspruchs geltend, dass ihrem Konto aus verschiedenen Gründen die nach Datum, Fonds und Grund aufgeführten Geldbeträge als Ausgaben belastet wurden, und diese Belastungen werden als rechtswidrig zurückgewiesen. Mit diesem Inhalt ist dieser Teil des vierten Einspruchsgrundes rechtskräftig, gestützt auf Nr. 2501/2002 PDTE und muss daher im Hinblick auf seine substanzielle Gültigkeit weiter untersucht werden. Aus der Lektüre aller von den Parteien vorgeladenen Dokumente ausnahmslos und aus ihren Geständnissen ausschließlich im Hinblick auf die tatsächlichen Ereignisse, auf die sie sich beziehen, ist folgendes erwiesen: Der erste Einspruchsführer ist ein anonymes Unternehmen, dessen Gegenstand die Produktion und Handel mit Kleidung. Der zweite Einspruchsführer ist ihr gesetzlicher Vertreter. Mit dem Kreditvertrag Nr. .../22.07.2003 Der erste Einspruchsführer erhielt von der Einspruchsbank einen Kredit in Höhe von 270.000 €. In diesem Vertrag wurde der erste Einspruchsführer durch den zweiten vertreten, der auch als Bürge eingetragen war. Für die Vertragserfüllung gilt die Nr. ...... Konto. Da die Schuldner ihren Verpflichtungen nicht nachkamen, kündigte die Beklagte am 27.07.2012 den Kreditvertrag und schloss das oben genannte Konto (Zustellungsberichte Nr. ... und ... /30.07.2012 des Gerichtsvollziehers beim Gericht). der Ersten Instanz von Thessaloniki. ....). Außerdem beantragte sie mit ihrem Antrag vom 28.08.2012 die Erteilung eines Mahnbescheids und wurde unter Nr. 23158/18.09.2012 Zahlungsbefehl des Richters des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki (korrigiert durch die Entscheidung Nr. 23484/2012 dieses Gerichts), d. h. der ausgesetzte Zahlungsbefehl, mit dem die Beschwerdeführer zur Zahlung verurteilt wurden , jeweils in voller Höhe, auf jeweils 23.565,31 Euro zuzüglich Zinsen und Gerichtskosten. Zur Rechtmäßigkeit der mit einem Teil des vierten Einspruchsgrundes beanstandeten Vorwürfe wurde dargelegt, dass gemäß Nr. 23 Allgemeine Transaktionsbedingungen des oben genannten Kreditvertrags „jede Verpflichtung zur Zahlung von Steuern, Gebühren, Abgaben (wie Gesetz 128/75) oder anderen Abgaben zugunsten des Staates oder eines Dritten, die auf das Kapital, Zinsen und Gebühren erhoben werden.“ des Kredits oder die in irgendeiner Weise mit diesem Vertrag in Zusammenhang stehen, gehen ausschließlich zu Lasten des Gläubigers, dem sie durch Belastung des Kontos des Gläubigers in Rechnung gestellt werden. Kosten jeglicher Art, d. h. Kosten jeglicher Art, d. h. vorläufig, gerichtlich, Hypothekenregistrierung, Registrierung einer Hypothek vor Notation, Umwandlung einer Hypothek vor Notation in eine Hypothek, Versicherung einer mit einer Hypothek belasteten Immobilie oder einer beweglichen Sache, die mit einer Verpfändung belastet ist, Verwahrung, Zwangsvollstreckung oder alle sonstigen Kosten, die der Bank aus oder bei der Ausführung dieses Vertrages entstehen oder entstehen werden, gehen zu Lasten des Gläubigers und von deren Zahlung durch die Bank sind von ihm Zinsen zu zahlen.“ In der Kontoauszugsnummer, die für die Erteilung des angefochtenen Zahlungsauftrags vorgelegt wurde ...... beinhalten unter anderem folgende Gebühren: 1) am 06.08.2003 eine Gebühr von 537,75 Euro für Grundstücksbewertungskosten, 2) am 30.09.2003 eine Gebühr von 270,00 Euro für Kontoführungskosten, 3) am 22a. 12.2003 eine Gebühr von 270,00 Euro für Kontoeröffnungskosten, 4) am 31.03.2004 eine Gebühr von 270,00 Euro für Kontoeröffnungskosten, 5) am 13.05.2004 eine Gebühr von 12 Euro für Legalisierungskosten, 6) am 30.06.2004 eine Gebühr in Höhe von 270,00 Euro Kontoführungskosten, 7) am 30.09.2004 eine Gebühr von 100,00 Euro Kontoführungskosten, 8) am 31.12.2004 eine Gebühr von 100,00 Euro Kontoführungskosten, 9) am 31.03.2005 eine Gebühr von 100,00 Euro für Kontoführungskosten, 10) am 30.06.2005 eine Gebühr von 100,00 Euro für Kontoführungskosten, 11) am 30.09.2005 eine Gebühr von 270,00 Euro für Kontoführungskosten, 12) am 23.01.2006 eine Gebühr von 100,00 Euro für verspätete Kostenüberweisung, 13) am 25.06.2006 eine Gebühr von 270,00 Euro für verspätete Kostenüberweisung, 14) am 23.10.2006 eine Gebühr von 240,00 Euro für verspätete Kostenüberweisung, 15) am 23.04.2007 eine Gebühr von 50,00 Euro wegen verspäteter Spesenüberweisung, 16) am 22. 10.2007 Gebühr für verspätete Kostenüberweisung in Höhe von 50,00 Euro, 17) am 21.01.2008 Gebühr für verspätete Kostenüberweisung in Höhe von 50,00 Euro, 18) am 21.04.2008 Gebühr für verspätete Kostenüberweisung in Höhe von 50,00 Euro, 19 ) am 21.07.2008 a 20) am 24.07.2009 eine Gebühr von 15,00 Euro wegen verspäteter Kostenüberweisung, 21) am 21.04.2010 eine Gebühr von 200,00 Euro wegen verspäteter Kostenüberweisung, 22) am 21.07.2010 Gebühr für verspätete Kostenüberweisung in Höhe von 200,00 Euro, 23) am 21.04.2011 Gebühr für verspätete Kostenüberweisung in Höhe von 250,00 Euro, 24) am 21.10.2011 Gebühr für verspätete Kostenüberweisung in Höhe von 250,00 Euro, 25) am 23.01.2012 eine Gebühr von 250,00 Euro für verspätete Spesenüberweisung, 26) am 10.01.2006 eine Gebühr von 100,00 Euro für eine kalendermäßige Spesenabrechnung, 27) am 11.04.2006 eine Gebühr von 270,00 Euro für eine tägliche Spesenabrechnung, 28) am 31.08. 2006 Gebühr von 864,92 Euro für Tagesgebühr - Versicherungskosten, 29) am 02a. 10.2006 eine Gebühr von 240,00 Euro für eine tägliche Spesenabrechnung, 30) am 04.04.2007 eine Gebühr von 50,00 Euro für eine tägliche Spesenabrechnung - Postfachgenehmigungskosten, 31) am 03.10.2007 eine Gebühr von 50,00 Euro für eine Kalendergebühr Spesenabrechnung, 32) am 02a.01.2008 Abbuchung von 50,00 Euro für Kalender Spesenabrechnung, 33) am 02a. 04.2008 Gebühr von 50,00 Euro für die tägliche Spesenabrechnung, 34) am 01.07.2008 Gebühr von 50,00 Euro für die tägliche Spesenabrechnung, 35) am 01.10.2008 Gebühr von 50,00 Euro für die tägliche Spesenabrechnung, 36) am 02a .01.2009 a Gebühr für eine tägliche Spesenabrechnung in Höhe von 50,00 Euro, 37) am 01.04.2009 eine Gebühr für eine tägliche Spesenabrechnung in Höhe von 50,00 Euro - Postgenehmigungskosten, 38) am 01.07.2009 eine Gebühr für eine kalendermäßige Spesenabrechnung in Höhe von 275,00 Euro - Ausgaben für das zweite Quartal 2009, 39) am 01.10.2009 eine Gebühr von 325,00 Euro für eine kalendermäßige Kostenabrechnung - Ausgaben für das dritte Quartal, 40) am 06.04.2010 eine Gebühr von 200,00 Euro für eine kalendermäßige Kostenabrechnung - Spesen Postfach 2. Quartal, 41) am 15.07.2010 eine Gebühr in Höhe von 200,00 Euro für eine kalendarische Spesenabrechnung – Spesen P.O. 3. Quartal 2010, 42) am 04.04.2011 eine Gebühr in Höhe von 250,00 Euro für eine kalendarische Spesenabrechnung - Spesen P.O. 1. Quartal, 43) am 03.10.2011 eine Gebühr in Höhe von 250,00 Euro für eine kalendermäßige Spesenabrechnung – Kosten der Auswertung einer Akte P.O. und 44) am 01.02.2012 eine Gebühr von 250,00 Euro für eine kalendarische Spesenabrechnung – Kosten der Auswertung einer Postakte. Die Addition dieser Mittel ergibt einen Betrag von 7.949,67 Euro. Das Bestehen der unter Nr. Art. 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditvertrages führt nicht dazu, dass sämtliche Entgelte ohne Beanstandung und entsprechend dem Inhalt von Nr. rechtsgültig sind. 2501/2002 PDTE und andererseits konnte nicht nachgewiesen werden, dass im vorliegenden Fall alle als Grund für die Anklage aufgeführten Handlungen tatsächlich durchgeführt wurden, so dass sie gerechtfertigt werden konnten. Die Anklage wegen Kontoeröffnungskosten, Legalisierungskosten und verspäteter Kostenübernahme entbehrt jeder Rechtsgrundlage, da die Schuldner über den Saldo ihrer Schulden durch die Bank selbst, also durch deren zuständige Mitarbeiter, und nicht durch Dritte informiert wurden mit ihm verbundene Personen, um die regelmäßige Abrechnung eines Betrages von 50,00 oder 100,00 Euro oder 270,00 Euro als Entgelt für die Erbringung einer besonderen Leistung oder als Aufwand für einen Dritten zu rechtfertigen. Die Gebühren aufgrund der kalendarischen Spesenabrechnung – PO-Genehmigungskosten, vierteljährliche Kosten, Aktenauswertungskosten, Versicherungskosten – entbehren ebenfalls jeder Rechtsgrundlage, da die oben genannten Handlungen von den zuständigen Mitarbeitern der jeweiligen Bank durchgeführt wurden und nicht von mit ihm zusammenarbeitende Dritte, so dass diese Entgelte als Vergütung für die Erbringung einer besonderen Leistung oder als Aufwand für einen Dritten gerechtfertigt sein können. Die oben genannten Gebühren fallen nicht unter die in Kapitel F der Verordnung 2501/2002 PDTE festgelegten Ausnahmen, da es sich hierbei weder um Gebühren für die Organisation und Verwaltung von Konsortialkrediten noch um Gebühren für die Inaktivität der nicht in Anspruch genommenen Beträge des dem Erstverweigerer gewährten Kredits handelt. Ebenso wenig handelt es sich um Honorare für erbrachte Sonderleistungen, noch um einmalige Kosten oder Auslagen zugunsten Dritter. Daher sind die oben genannten Gebühren rechtswidrig, mit Ausnahme einer Gebühr, nämlich der Gebühr von 537,75 Euro für die Immobilienbewertungskosten, die legal ist, weil klar wird, dass es sich um eine Zahlung der Gebühr eines Dritten, d. h. des Gutachters (Maklers o.ä.) handelt Fachberater), der den Kostenvoranschlag erstellt hat. Die Rechtswidrigkeit dieser Gebühren wurde unabhängig davon festgestellt, ob die oben genannte allgemeine Geschäftsbedingung des Kreditvertrags, wonach ein Kredit mit einem offenen Gemeinschaftskonto gewährt wurde, die Einziehung der oben genannten Geldbeträge ermöglichte. Das Ergebnis dieser Anklage war eine rechtswidrige Erhöhung der Schulden des Schuldners um (7.949,67-537,75) 7.411,92 Euro. Dieser Betrag wurde nicht abgezogen, sondern im Zuge der Kontoauflösung, Vertragskündigung und Erteilung des Zahlungsauftrags bei der Berechnung der Schulden berücksichtigt. Damit sei der von den Verweigerern an die Beklagte angeordnete Betrag rechtswidrig um 7.411,92 Euro erhöht worden. Daher ist dieser Teil des vierten Einspruchsgrundes teilweise materiell gültig und der angefochtene Zahlungsbefehl und der mit ihm übermittelte Zahlungsscheck sind in Bezug auf diesen Betrag für nichtig zu erklären. Nachdem der oben genannte Teil des vierten Grundes teilweise als im Wesentlichen gültig anerkannt wurde und die übrigen Gründe für den Einspruch gemäß den vorstehenden Ausführungen zurückgewiesen wurden, muss dem Einspruch teilweise stattgegeben werden und die angefochtene Zahlungsanweisung und der Zahlungsscheck sollten storniert werden in Höhe von -7.411,92- siebentausendvierhundertelf Euro und zweiundneunzig Cent und dass die Beklagte wegen ihrer teilweisen Niederlage zum Teil der Gerichtskosten der Beklagten verurteilt wird (Artikel 178 Abs. 1 Zivilgesetzbuch). Kodex), wie in der Verordnung ausdrücklich definiert. Aus diesen Gründen richtet er gegen die Parteien. AKZEPTIERT teilweise die Katalog-Nr. 31412/2012 Einspruch. STORNIERT den Betrag von -7.411,92- siebentausendvierhundertelf Euro und zweiundneunzig Cent: a) die unter Nr. 23158/2012 Zahlungsanordnung des Richters des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki, korrigiert durch Korrekturentscheidung Nr. 23484/2012 {Zahlungsanordnung) und b) der Scheck vom 10.01.2012 über die Zahlung des Betrags von 23.565,31 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten, erstellt unter einer genauen Kopie des ersten Inventars des Testamentsvollstreckers des oben genannten Zahlungsbefehls, unterzeichnet vom Anwalt von Thessaloniki ..... und den Einspruchsführern am 04. zugestellt. 10.2012. VERURTEILT den Beklagten zur Übernahme eines Teils der Gerichtskosten der Verweigerer, die er auf 400 bis 400 Euro festsetzt. GERICHTET, beschlossen und in seiner Audienz in Thessaloniki in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung am 5. April 2018 ohne Anwesenheit der Parteien oder ihrer Anwälte veröffentlicht. DER RICHTER DER SEKRETÄR
THOMAS STEF. GLÜCKLICH RECHTSANWALT