Nachfolgend finden Sie die Entscheidung des Amtsgerichts Veria vom 19. Dezember 2019 und Nr. 354/2019 zu einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, in dem für die Antragstellerin Nullzahlungen festgelegt und ihr Hauptwohnsitz gegen Zahlung von 80% des Objektwerts vom Verkauf ausgenommen wurde.
Konkret wurden ihr Schulden in Höhe von 64.518,09 Euro auf Null festgesetzt, da die Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten zur Verarmung ihrer Familie führen würde, was einen Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, wonach niemand zu Unmöglichem verpflichtet ist.
Gleichzeitig zahlt der Antragsteller 80% des objektiven Wertes der Immobilie, der sich auf 24.205,14 Euro, also 19.364,11 Euro, beläuft.
Der gesamte Schuldenschnitt belief sich somit auf rund 45.000 Euro und deckte 701 TP3 Billionen der Schulden ab.
Nachfolgend der Text der Entscheidung (nur die Namen der Parteien wurden gelöscht):
NUMMER 354/2019
DAS FRIEDENSGERICHT VON VEROIA
KONSOLIDIERT durch Friedensrichterin Kornelia Hatzipanayiotou, ernannt durch Gesetz des Direktors des Gerichts erster Instanz in Veria, in Zusammenarbeit mit Sekretärin Soultana Chrysopoulou
Öffentliches Treffen in seinem Gerichtssaal in Veria am 18. Februar 2019, um den Fall zwischen folgenden Personen zu verhandeln:
Antragstellerin – KALOUSA: ……………….. die vor Gericht von ihrem Anwalt vertreten wurde Thomas Kalokiris (AM-Verwaltungsrat von Thessaloniki 11982).
DER ANTRAG – AUFRUF: 1. Das Bankunternehmen mit dem Namen „Piraeus Bank SA“ mit Hauptsitz in Athen (4 Amerikis) wird gesetzlich vertreten und wurde vor Gericht durch seinen Rechtsanwalt vertreten ………., 2. Das Bankunternehmen mit dem Namen „Agricultural Bank of Greece SA“, das sich in Sonderliquidation befindet und seinen Hauptsitz in Athen (25 Panepistimiou) hat, wird gesetzlich vertreten und wurde vor Gericht durch niemanden vertreten und 3. Der griechische Staat, der gesetzlich durch den Finanzminister vertreten wird und vor Gericht durch den Justizvertreter des Nationalen Sicherheitsrats vertreten wurde ………..
GEGENSTAND DES VERFAHRENS. Die Vorladung vom 15.11.2018 mit der Kat.-Nr. 250/EKOUS/15.11.18 stellt den Antrag vom 27.10.14 mit der Kat.-Nr. 446/EKOUS/29.10.14 auf Schuldenbereinigung unter freiwilliger Gerichtsbarkeit wieder her, zu dessen Erörterung die zu Beginn dieses Dokuments erwähnte Anhörung angesetzt wurde.
Bei der Verhandlung des Falles, die reihum vom Vorstand verlesen wurde, erschienen die Parteien wie oben erwähnt, und ihre Anwälte trugen ihre Ansprüche mündlich vor und beantragten die Annahme der Ausführungen im Protokoll und in ihren Schriftsätzen.
STUDIEREN SIE DEN FALL UND DENKEN SIE ÜBER DAS GESETZ NACH
[…] Mit dem vorliegenden Antrag, in der zulässigerweise ausgefüllten und berichtigten Fassung, beantragt die Antragstellerin unter Berufung auf ihre mangelnde Insolvenzfähigkeit, ihre dauerhafte Unfähigkeit, ihre überfälligen Schulden gegenüber ihren Gläubigern zu begleichen, und unter Darlegung ihrer familiären und finanziellen Situation auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes 3869/2010 „Regelung der Schulden überschuldeter natürlicher Personen und sonstige Bestimmungen“ i) dass der Vergleichsplan in der vorgeschlagenen Form oder mit Zustimmung der Gläubiger geändert genehmigt wird, ii) hilfsweise, falls kein Vergleich erzielt werden kann, dass ihre Schulden gemäß den in ihrem Antrag dargelegten spezifischen Bestimmungen geregelt werden, iii) dass anerkannt wird, dass sie durch die Einhaltung der Regelung von ihren Schulden befreit wird und iv) dass die Immobilie, die ihren Hauptwohnsitz darstellt, vom Verkauf ausgeschlossen wird.
Der Antrag mit dem oben genannten Inhalt und Antrag, der inhaltlich und sachlich zutreffend ist, wird zur Verhandlung durch dieses Gericht eingereicht (Zeitraum 1Die, Art. 3 des Gesetzes 3869/2010), im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 1, Absatz b der Zivilprozessordnung in Verbindung mit Ziffer 2Die, Art. 3 des Gesetzes 3869/2010 und Art. 739 ff. der Zivilprozessordnung). Darüber hinaus ist es rechtmäßig, basierend auf den Bestimmungen der Art. 1 ff., 4, 5, 8 und 9 des Gesetzes 3869/2010 in der geltenden Fassung nach ihrer Änderung durch Gesetz 4161/2013, da der betreffende Antrag am 29.10.14 eingereicht wurde und Gesetz 4549/18, dessen Bestimmungen auch anhängige Anträge abdecken (Art. 68).
[…] Da es zum genannten Ratifizierungstermin zu keiner gerichtlichen Einigung zwischen der Klägerin und ihren Gläubigern kam, muss deren materielle Gültigkeit nach Zahlung der Anwaltskosten weiter geprüft werden.
Die beklagte Gläubigerbank lehnte den Antrag durch eine Erklärung ihres Anwalts bei der Anhörung im Rahmen der Besprechung ab, die im selben Protokoll dieses Falls festgehalten und in ihren während der Besprechung vorgelegten schriftlichen Vorschlägen spezifiziert wurde. Darüber hinaus behauptete sie, die Antragstellerin sei durch betrügerische Handlung zahlungsunfähig geworden, da sie Kredite aufgenommen habe, obwohl sie wusste, dass sie den daraus entstehenden Verpflichtungen nicht nachkommen könne. Dieser Einwand stellt einen berechtigten Einwand gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes 3869/2010 dar, der sich auf betrügerische Weise dauerhaft zahlungsunfähig gemacht habe, und sollte hinsichtlich seiner Begründetheit weiter geprüft werden. Darüber hinaus wurde behauptet, die Antragstellerin habe ihre Pflicht zur wahrheitsgemäßen Erklärung ihrer finanziellen Situation verletzt, da die im Antrag angegebenen Einkünfte nicht ihren Lebensunterhalt deckten, was ihren Behauptungen zufolge eine Verschleierung von Einkünften in Verbindung mit der Tatsache bedeute, dass sie den Grund für ihre Nichterwerbstätigkeit nicht angebe. Dieser Anspruch ist rechtmäßig (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes 3869/2010) und wird hinsichtlich seiner Begründetheit weiter geprüft. Schließlich wurde der Einwand erhoben, dass die Klägerin ihr Recht, den Bestimmungen des Gesetzes 3869/2010 zu unterliegen, missbräuchlich ausübe, da sie von den Beklagten Darlehen erhalten habe und mit ihrem Antrag im Wesentlichen die Streichung ihrer Schulden beantrage. Diese Behauptungen – selbst wenn sie zutreffen sollten – stellen jedoch keinen Einwand gemäß Art. 281 des Zivilgesetzbuches dar und gelten als zurückgewiesen, da die Entscheidung der Klägerin, sich den Bestimmungen des Gesetzes zu unterwerfen, ihr legitimes Recht auf einen modernen Rechtsrahmen darstellt, der ihre wirtschaftliche und soziale Befreiung erfordert, um sich im Hinblick auf das Gemeinwohl in das soziale und wirtschaftliche Leben zu integrieren (Ath. Kretisches Gesetz zur Regelung der Schulden überschuldeter natürlicher Personen und andere Bestimmungen – Ausgabe 2010, Einleitung, Anhang) und diese Entscheidung allein keine zivilrechtliche Haftung begründet. Der Sanierungsplan wird nach dem freien Ermessen des Schuldners erstellt und stellt einen Vorschlag für die Gläubiger dar. Er ist für das Gericht nicht bindend. Das Gericht wird diesen Vorschlag frei auf der Grundlage der relevanten Elemente, der Lehren aus der allgemeinen Erfahrung und der Lebensumstände und Bedürfnisse des Antragstellers bewerten und, falls es diesen für unangemessen und inakzeptabel hält, eingreifen und ihn durch Abweichung von den Forderungen gestalten (siehe I. Venieris, Anwendung des Gesetzes 3869/2010 für überschuldete natürliche Personen, 2. Ausgabe, S. 179). Schließlich stellt Schwäche nicht unbedingt ein außergewöhnliches Ereignis dar, sondern kann auch andere Faktoren berücksichtigen, wie etwa mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers, ungünstige Planung, aggressive Kreditvergabepraktiken, Einkommenseinschränkungen, hohe Zinssätze). Der griechische Staat, der als Bürge auftrat, lehnte den Antrag ab und beantragte dessen Ablehnung mit dem Hinweis, dass die verfallenen und bestätigten Raten nicht im vorliegenden Antrag enthalten seien und aus diesem Grund von einer etwaigen gerichtlich angeordneten Regelung ausgenommen seien.
Aus der eidesstattlichen Aussage der in der Verhandlung dieses Gerichtshofs vernommenen Zeugin, die im gleichnamigen Protokoll enthalten ist, aus den vorgelegten, auch für die Beweisaufnahme nützlichen Unterlagen, aus den aus sämtlichen Behauptungen der Parteien abgeleiteten Geständnissen und aus dem allgemein bekannten Wissen wurden die folgenden wesentlichen Tatsachen bewiesen: Die Beschwerdeführerin, geboren am …, ist verheiratet und Mutter von zwei minderjährigen Kindern. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin im Rahmen eines achtmonatigen OAED-Programms vorübergehend bei … beschäftigt und verdient dort etwa 480 Euro monatlich, während sie selbst lange Zeit arbeitslos ist, und ihr Ehemann arbeitet saisonal in Baumwollentkörnungsfabriken oder landwirtschaftlichen Genossenschaften, während er derzeit arbeitslos ist und vorübergehend 390 Euro monatlich Arbeitslosengeld bezieht. Sie lebt mit ihrer Familie in Makrochori, Imathia, in einem Anwesen, das ihr gehört. Ihre gesamten deklarierten Familieneinkünfte betrugen für das Steuerjahr 2017 8.387,93 Euro (6.792,18 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit + 1.595,75 Euro Arbeitslosengeld) für ihren Ehemann und null für sie selbst, für das Steuerjahr 2016 6.346,88 Euro (5.914,88 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit + 432 Euro Arbeitslosengeld) für ihren Ehemann und null für sie selbst, für das Steuerjahr 2015 3.352,44 Euro (1.356,37 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit + 1.996,07 Euro Arbeitslosengeld) für ihren Ehemann und null für sie selbst, für das Steuerjahr 2013 7.184,63 Euro (1.356,37 Euro aus nichtselbstständiger Arbeit + 1.996,07 Euro Arbeitslosengeld) für ihren Ehemann und null für sie selbst, für das Steuerjahr 2014 7.184,63 Euro (2.142,72 Euro Arbeitslosengeld) für ihren Ehemann und 407,75 Euro für sich selbst Euro (4655,61 Euro bezahlte Beschäftigung + 2529,02 Euro Arbeitslosengeld) für ihren Ehemann und 2.518,73 Euro für sich selbst, für das Haushaltsjahr 2012 4.738,52 Euro (4051,87 Euro bezahlte Beschäftigung + 686,65 Euro Arbeitslosengeld) für ihren Ehemann und null für sich selbst und für das Haushaltsjahr 2012 5.608,30 Euro (4246,30 Euro bezahlte Beschäftigung + 1362 Euro Arbeitslosengeld) für ihren Ehemann und null für sich selbst (siehe Vergleichsnotizen). Die Lebenshaltungskosten der Familie der Beschwerdeführerin, die Lebensmittelkosten, Fixkosten (Strom, Wasser, Telefonrechnungen, ENFIA, Reisekosten, medizinische Versorgung usw.) umfassen, belaufen sich laut Urteil des Gerichtshofs auf etwa 900 Euro pro Monat. Die Beschwerdeführerin ist alleinige Eigentümerin der Wohnung 1th Grundfläche von 122,55 m² mit einem entsprechenden Anteil an Miteigentum am gesamten Grundstück 15% in einem zweistöckigen Gebäude in Makrochori, Imathia, Straße ………. Das besagte Grundstück ging aufgrund des Kaufvertrags Nr. ……. der Notarin von Veria Anna Symeonidou in ihren Besitz über, der rechtsgültig in die Transkriptionsbücher des Hypothekenregisters von Veria eingetragen wurde. Der objektive Wert des oben genannten Grundstücks beläuft sich laut den eingereichten Berechnungsblättern für den Grundstückswert auf einen Gesamtbetrag von 24.205,14 Euro. In einem Zeitraum vor dem Jahr ab Einreichung des Rechtsantrags hat der Antragsteller die folgenden Schulden gegenüber seinen Gläubigern übernommen, die laut Gesetz zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Antrags als überfällig gelten und zu ihrem aktuellen Wert zum Zeitpunkt der Benachrichtigung des Antrags berechnet werden, mit Ausnahme der unten genannten dinglich gesicherten Darlehen, deren Zinsen bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Entscheidung zum Zinssatz der laufenden Schulden weiterlaufen (Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes 3869/10). Insbesondere schuldet der Antragsteller 1) der "Piraeus Bank S.A." gemäß dem Schuldenzertifikat vom 17.1.2019 aus dem Wohnungsbaudarlehensvertrag mit der Identifikationsnummer 10121000002394626, deren Forderung dinglich versichert ist, den Betrag von 59.817,64 Euro und 2) der "Agricultural Bank of Greece SA" gemäß dem Schuldenzertifikat vom 24.9.2014 aus dem Verbraucherdarlehensvertrag mit Kontonummer 5266400801352, in Höhe von 4.700,45 Euro. Der Gesamtbetrag der oben genannten Schulden der Antragstellerin beläuft sich daher auf 64.518,09 Euro. Die Antragstellerin kam ihren oben genannten Kreditverpflichtungen zunächst nach. Aufgrund der Wirtschaftskrise, ihrer Langzeitarbeitslosigkeit, der unsicheren Beschäftigung ihres Mannes, des unvorhergesehenen Anstiegs der Lebenshaltungskosten und der Erhöhung der direkten und indirekten Steuern wurde die Rückzahlung ihrer Kredite jedoch unmöglich. Infolgedessen ist das Verhältnis zwischen ihrer Liquidität und ihren Schulden im laufenden Zeitraum insofern negativ, als dass ihr nach Abzug des zur Deckung ihres monatlichen Bedarfs erforderlichen Betrags ihre verbleibende Liquidität es ihr nicht erlaubt, ihre Schulden zu begleichen. Eine Verbesserung dieses Verhältnisses ist zumindest in naher Zukunft nicht zu erwarten, da ihr monatlicher Bedarf voraussichtlich nicht begrenzt sein wird, während gleichzeitig ihre Kreditverpflichtungen aufgrund der Belastung durch die Kreditverträge mit Verzugszinsen ständig steigen. Aufgrund der oben genannten Tatsachen ist erwiesen, dass die Klägerin, die nicht insolvenzfähig ist, ohne böse Absicht dauerhaft nicht in der Lage ist, ihre finanziellen Schulden zu begleichen. Darüber hinaus wird auch der Einwand der Verletzung der Wahrheitspflicht als unbegründet zurückgewiesen, da ihrerseits hinsichtlich der Aufzeichnung ihrer finanziellen Situation kein Verstoß gegen die Wahrheits- oder Ehrlichkeitspflicht vorlag. Der von ihr vorgeschlagene Plan zur Begleichung ihrer Schulden wurde von ihren Gläubigern nicht angenommen, sodass die Klägerin die Voraussetzungen für dessen Aufnahme in die Regelung des Gesetzes 3869/10 erfüllt und die Voraussetzungen für eine gerichtliche Begleichung ihrer Schulden gemäß Art. 8 ff. des Gesetzes 3869/2010 erfüllt sind, da keine strittigen Forderungen vorliegen.
Es ist zu beachten, dass Art. 62 Abs. 3 2b des Gesetzes 4549/18, der auch die anhängigen Anträge nach Art. 68 Abs. 8 abdeckt, die Verteilung der monatlichen Raten des Vergleichs nach Art. 8 Abs. 2 und des Vergleichs nach Art. 9 Abs. 2 über den Zahlungszeitraum des drei- bzw. fünfjährigen Vergleichszeitraums vorsieht. Es ist zu beachten, dass im Rahmen der Verteilung die Grundprinzipien beider Vergleichsvereinbarungen beachtet werden müssen, nämlich im Hinblick auf die Vereinbarung nach Art. 8 Abs. 2 die Nichtüberschreitung der vom Gericht festgelegten Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und im Hinblick auf die Vereinbarung nach Art. 9 Abs. 2 die Zahlung der obligatorischen Rettungsleistung an die Gläubiger (siehe auch die Begründung zu Gesetz 4549/18). Daher ist im Hinblick auf die Rate nach Art. 8 Abs. 2 die Differenzhöhe monatlich nach Abzug der Rate nach Art. 9 Abs. 2 zu ermitteln. 8 Abs. 2, wie sie nach Einbeziehung der Vorschüsse gebildet wird, die der Rate von Art. 9 Abs. 2, und vorausgesetzt, dass natürlich Spielräume bestehen. Darüber hinaus ist gemäß den oben genannten Bestimmungen zwischen den beiden Vereinbarungen keine Karenzzeit vorgesehen, sie beginnen gleichzeitig und die Höhe der monatlichen Rate wird gemäß den oben genannten Bestimmungen verteilt. Im vorliegenden Fall sollte das Gericht aufgrund der außergewöhnlichen Umstände der Beschwerdeführerin, die sich im gegenwärtigen Stadium auf ihre ungünstige finanzielle Situation aufgrund der Arbeitslosigkeit ihres Mannes, ihrer instabilen Beschäftigung und ihrer erhöhten familiären Verpflichtungen – da sie zwei minderjährige Kinder hat – und des daraus resultierenden Mangels an Einkommen zur Deckung ihres Lebensunterhalts konzentrieren, im Rahmen seiner Möglichkeiten in Anwendung der Bestimmung von Art. 8 Abs. 5 des Gesetzes 3869/10 angesichts ihrer nachgewiesenen Unfähigkeit, derzeit irgendeinen Betrag für ihre Schulden zu zahlen, der Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von drei Jahren, d. h. 36 Monaten, beginnend am 1.Die Januar 2020. Das Gericht wird keine neue Verhandlung anberaumen, um den Fall der Neufestsetzung der monatlichen Zahlungen für die Beschwerdeführerin zu prüfen, da unter Berücksichtigung der allgemein schlechten Wirtschaftslage und der daraus resultierenden Unsicherheit hinsichtlich der Sicherstellung eines ausreichenden Einkommens in der unmittelbaren Zukunft sowie der Tatsache, dass die Regelung des Artikels 8 Absatz 2 parallel zur Regelung des Artikels 9 Absatz 2 zur Erhaltung des Hauptwohnsitzes der Beschwerdeführerin gilt, innerhalb des Zeitraums der oben genannten Regelung keine Aussicht auf eine Verbesserung ihrer Finanzdaten und ihres Einkommens besteht.
Darüber hinaus ist die obige Regelung für die Antragstellerin gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 mit der Regelung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 zu kombinieren, sofern ein Antrag auf Steuerbefreiung für die in ihrem Eigentum stehende Immobilie gestellt wurde. Der objektive Wert der oben genannten Immobilie in Höhe von 24.205,14 Euro überschreitet nicht die vorgeschriebene Grenze für den steuerfreien Erwerb eines Erstwohnsitzes für die Kategorie, in die die Antragstellerin fällt, und kann daher vom Verkauf befreit werden. Daher sind monatliche Zahlungen zu seiner Rettung festzulegen, für die der Antragsteller 80% seines objektiven Wertes (Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010, ersetzt durch Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzes 4161/2013 und in Verbindung mit Artikel 24 des Gesetzes 4161/2013), d. h. 19.364,11 Euro (24.205,14 X 0,80), zu zahlen hat. Das Gericht setzt zur Rettung des oben genannten Hauptwohnsitzes des Antragstellers monatliche Zahlungen für 20 Jahre, d. h. 240 Monate, fest, die am 01.01.2020 beginnen und innerhalb der ersten fünf Tage jedes Monats zahlbar sind. Jede monatliche Zahlung beträgt 80,68 Euro (19.364,11 /240). Die Zahlung der Raten für die Rettung des Hauptwohnsitzes des Antragstellers erfolgt mit Zinsen gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010, ohne Zinseszinsen, zum durchschnittlichen Zinssatz eines Wohnungsbaudarlehens mit variablem Zinssatz, der zum Zeitpunkt der Rückzahlung gemäß dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland gültig ist, angepasst an den Referenzzinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank, Stand 1Die der Beklagten, Gläubiger der „Piraeus Bank SA“, zur vorrangigen Befriedigung der dinglich gesicherten Forderung am Hauptwohnsitz des Antragstellers. Es wird darauf hingewiesen, dass die beiden Regelungen gleichzeitig angewendet werden, ohne dass eine Nachfrist gemäß der Bestimmung von Art. 62 Abs. 3 2b des Gesetzes 4549/18 vorgesehen ist, die auch die anhängigen Anträge gemäß Art. 68 Abs. 8 abdeckt.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist dem vorliegenden Antrag hinsichtlich seiner materiellen Gültigkeit, wie im verfügenden Teil ausdrücklich vorgesehen, teilweise stattzugeben. Eine Gebühr für ein Versäumnisurteil wird nicht festgesetzt, da gegen Entscheidungen nach Gesetz 3869/2010 (Artikel 14 des Gesetzes 3869/2010) kein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil zulässig ist. Gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes 3869/2010 werden keine Prozesskosten zuerkannt.
AUS DIESEN GRÜNDEN
RICHTER in Abwesenheit des zweiten Beklagten und in Abwesenheit der anderen Parteien und des Bürgen.
Lehnt alles ab, was er für inakzeptabel hält.
Dem Antrag wird teilweise stattgegeben.
FESTGELEGT, dass die Antragstellerin gemäß Art. 8 Abs. 2 und 5 des Gesetzes 3869/2010 für drei Jahre, also 36 Monate, ab dem 01.01.2020 keine monatlichen Zahlungen an ihre Gläubiger leisten muss.
AUSGESCHLOSSEN vom Verkauf ist der beschriebene Hauptwohnsitz des Antragstellers, nämlich eine Wohnung 1th Grundfläche von 122,55 m² mit einem entsprechenden Anteil an Miteigentum am gesamten Grundstück 15%, gelegen in einem zweistöckigen Gebäude in Makrochori, Imathia, auf der Straße ….
VERPFLICHTET der Antragstellerin gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 zur Erhaltung ihres oben genannten Hauptwohnsitzes für einen Zeitraum von 20 Jahren, d.h. 240 Monaten, die Verpflichtung, monatlich an den 1.Die als Gläubiger der „Piraeus Bank S.A.“ zur vorrangigen Befriedigung ihrer gesicherten Forderung den Betrag von 80,68 Euro. Die Zahlung dieser monatlichen Raten erfolgt innerhalb der ersten fünf Tage eines jeden Monats ab dem 01.01.2020 und erfolgt zuzüglich Zinsen gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010, ohne Zinseszinsen, zum durchschnittlichen Zinssatz eines Hypothekendarlehens mit variablem Zinssatz, der zum Zeitpunkt der Rückzahlung gemäß dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland gültig ist, angepasst an den Referenzzinssatz der Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank
URTEIL, entschieden und veröffentlicht in Veria am 19. Dezember 2019 in einer außerordentlichen und öffentlichen Anhörung aller Parteien und ihrer Anwälte.
THOMAS STEF. GLÜCKLICH
RECHTSANWALT MDE