Darauf folgte die Entscheidung des Amtsgerichts Thessaloniki vom 30. März 2018 und Nr. 1201/2018, die einen Schuldenschnitt aus Darlehen in Höhe von 71.531 TP3T anordnete, während gleichzeitig der Hauptwohnsitz des Kreditnehmers gerettet und er vom Verkauf seiner anderen Vermögenswerte befreit wurde.
Konkret ordnete es die Rückzahlung des Gesamtbetrags von 36.240,00 Euro über 22 Jahre an, und zwar in monatlichen Raten von 120,00 Euro für die ersten 27 Monate und dann in Raten von 137,50 Euro für die nächsten zwanzig Jahre zur Rettung des Hauptwohnsitzes, bei monatlichen Raten von rund 700,00 Euro und einer Gesamtschuld von 127.323,42 Euro.
Der gesamte „Haarschnitt“ belief sich somit auf 91.083,42 Euro, was 71,53 % der Kredite entspricht.
Das Folgende ist der Text der Entscheidung (nur bearbeitet, um die Namen der Parteien zu streichen, veröffentlicht in der Legal Information Bank LAW):
Schuldenregulierung für überschuldete Privatpersonen. Der Antragsteller ist ein pensionierter Beamter mit arbeitslosem Ehepartner und einem Kind, das gerade seinen Militärdienst beendet hat. Die Rente des Schuldners ist das einzige Familieneinkommen. Die Einwände der Gläubiger werden zurückgewiesen. Der Hauptwohnsitz wird bei der Festlegung der monatlichen Zahlungen für seine Rettung nicht berücksichtigt. Zur Ermittlung der monatlichen Zahlung für die Rettung wird der Verkehrswert des Hauptwohnsitzes abzüglich der Kosten der Zwangsvollstreckung berücksichtigt, während zur Bewertung des Wertes des gepfändeten Eigentums dessen Verkehrswert zum Zeitpunkt der Pfändung berücksichtigt wird. Der Verkauf anderer Vermögenswerte wurde nicht als angemessen erachtet. Es gilt eine Schonfrist.
FREIWILLIGES GERICHTSSTANDSVERFAHREN ZUR SCHULDENREGELUNG – L. 3869/2010 Nummer: 1201 /2018 DAS FRIEDENSGERICHT VON THESSALONIKI WURDE VON Friedensrichter ....... EINGESETZT, ernannt vom Präsidenten des dreiköpfigen Verwaltungsrats des Friedensgerichts und dem Sekretär ........ UND TRÄGT AM 7. März 2018 öffentlich in seinem Gerichtssaal zusammen, um den folgenden Fall zwischen den Parteien zu verhandeln: DIE KLAEGERIN (Nr. Ausst.-Reg. 7239/2017): ......................, mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer .............., wohnhaft in Thessaloniki, .............., die von ihrem Rechtsanwalt Thomas Kalokyris (AM 591 Bezirksgericht Veria) vertreten wurde, der Vorschläge einreichte. VON DEN TEILNEHMENDEN AM GLÄUBIGERGERICHT, die nach ordnungsgemäßer Ladung Parteien wurden: 1. ....... 2. .......... Die Klägerin hat mit ihrer an dieses Gericht gerichteten Beschwerdenummer 7239/2017 beantragt, dass die darin enthaltenen Ausführungen akzeptiert werden. Zur Erörterung des oben genannten Antrags wurde durch das oben genannte Gesetz, auf das zu Beginn dieser Sitzung Bezug genommen wurde, eine Anhörung anberaumt. Während der Verlesung des Falls durch die Kammer in ihrer Anordnung und während der Diskussion im Publikum haben die Rechtsanwälte der Parteien ihre Ansprüche mündlich dargelegt und beantragt, dass die im Protokoll und in den von ihnen im Publikum vorgelegten Vorschlägen enthaltenen Ausführungen akzeptiert werden. UNTERSUCHUNG DES GESETZESGERECHTEN FALLS [....] Im vorliegenden Antrag, ergänzt durch eine Erklärung ihres Anwalts während der Anhörung, gibt die Antragstellerin an, dass sie dauerhaft nicht mehr in der Lage sei, ihre überfälligen finanziellen Schulden gegenüber den am Verfahren beteiligten Gläubigern zu begleichen, die in der ausführlichen Erklärung im Antrag genannt sind, und beantragt deren Begleichung durch das Gericht, damit sie gemäß dem von ihr vorgelegten Begleichungsplan unter Berücksichtigung ihrer finanziellen und familiären Situation, wie in ihrem Antrag dargelegt, teilweise von etwaigen Restschulden gegenüber den oben genannten Gläubigern befreit werden kann und ihr im Antrag genannter Hauptwohnsitz vom Verkauf ausgeschlossen wird. Mit diesem Inhalt und Antrag wird der vorliegende Antrag, der zulässig und zuständig ist, gemäß dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 3 des Gesetzes 3869/2010) bei diesem Gericht eingereicht. [...] Aus der Würdigung sämtlicher Beweismittel, einschließlich der persönlichen Aussage des Abwesenden, die rechtlich geprüft wurde und in dem mit dieser Entscheidung identischen Protokoll der öffentlichen Verhandlung enthalten ist, sowie aller von den Parteien vorgelegten und angeführten Unterlagen, die bei der Beweisaufnahme und den gerichtlichen Beweismitteln berücksichtigt wurden und von denen keines bei der inhaltlichen Beurteilung des vorliegenden Falles ausgelassen wurde, sowie ihrer aus den vorliegenden Unterlagen abgeleiteten Geständnisse wurden folgende Tatsachen nachgewiesen: Die Beschwerdeführerin ist … Jahre alt und mit …………. verheiratet, die ……… Jahre alt ist. Aus dieser Ehe haben sie ein Kind im Alter von ………. Jahren (siehe Familienstandsurkunde). Die Beschwerdeführerin, eine ehemalige Beamtin, ist derzeit im Ruhestand und bezieht ein monatliches Gehalt von 895,06 Euro (siehe einschlägige Unterlagen in Verbindung mit ihrer eidesstattlichen Erklärung), das sich aus einer Hauptrente von 827,06 Euro und einer Dividende von 68,00 Euro zusammensetzt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist arbeitslos und konnte bisher keine Arbeit finden. Dasselbe gilt für ihren Sohn, der gerade seinen Militärdienst beendet hat (siehe eidesstattliche Erklärung der Beschwerdeführerin). Folglich besteht das einzige Familieneinkommen aus der bereits erwähnten monatlichen Rente des Abwesenden. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin betrugen im Jahr 2015 10.609,20 Euro und die ihres Ehemannes null, im Jahr 2014 12.479,94 Euro und die ihres Ehemannes null, im Jahr 2013 15.322,22 Euro und die ihres Ehemannes null, im Jahr 2012 15.624,31 Euro und die ihres Ehemannes null, zuvor im Jahr 2008 21.367,30 Euro und die ihres Ehemannes 87,26 Euro, im Jahr 2007 20.538,39 Euro und die ihres Ehemannes 4.465,00 Euro (vgl. Abrechnungsnotizen der entsprechenden Jahre). Es liegt daher eine deutliche Minderung der Einkünfte der Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihrer früheren Tätigkeit als Beamtin vor. In der Vergangenheit war sie jedoch auf die Rückzahlung ihrer Verpflichtungen und das Einkommen ihres Ehemannes angewiesen, der laut Steuererklärung von 2007 ein Einkommen von 4.465,00 Euro hatte, wodurch sich das Familienbudget erhöhte. Angesichts der übermäßig gestiegenen Lebenshaltungskosten infolge der Wirtschaftskrise erscheint ihre Gesamteinkünftesituation daher im Vergleich zur Vergangenheit deutlich niedriger, da ihr Einkommen um ca. 10.000,00 Euro gesunken ist. Was ihre Immobilien betrifft, so ist die Beschwerdeführerin außerdem Eigentümerin einer eigenständigen und aufgeteilten Wohnung im … Stock eines Gebäudes in der Straße ……………… in Thessaloniki mit einer Fläche von 47,90 m², die sie mit dem Vertrag Nr. …………………………… des Notars von Thessaloniki …………………………… erworben hat, der rechtsgültig umgeschrieben wurde. Diese Wohnung stellt den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin dar. Der Sachwert der Wohnung beträgt 40.236,00 Euro (siehe Sachwertberechnungsblatt der Immobilie) und ihr Verkehrswert 35.700,00 Euro (siehe Gutachten - Bewertung des Maschinenbauingenieurs ………………). Der Antragsteller ist außerdem aufgrund der Erbfolge Eigentümer von drei Grundstücken mit 350,00 m², 100,00 m² und 196,00 m² im Gebiet ………………, sowie von fünf Grundstücken mit 3.200,00 m², 5.000,00 m², 3.744,00 m², 5.000,00 m² und 2.500,00 m² im selben Gebiet sowie in den Gebieten ……………… von ……………… und ………………. Der Antragsteller verfügt über kein bewegliches Vermögen (die entsprechenden Unterlagen finden Sie oben). In Bezug auf diese Immobilien (mit Ausnahme des Hauptwohnsitzes des Antragstellers) sieht Art. 9 des Gesetzes 3869/2010 vor, dass der Schuldner die Ausklammerung seines Hauptwohnsitzes von der Liquidation beantragen kann. Diese Möglichkeit ergibt sich sowohl aus dem Schutz seiner Persönlichkeit als auch aus dem Schutz der Familie und des Familienheims. Obwohl die Ausklammerung des Hauptwohnsitzes für das Gericht zwingend ist, verkauft das Gericht die übrigen Immobilien des Schuldners nicht, wenn es die Behauptung des Schuldners, er sei dauerhaft nicht in der Lage, seine überfälligen finanziellen Schulden zu bezahlen, für begründet hält und seine Schulden dann auf der Grundlage seiner finanziellen Situation regeln muss, es sei denn, es hält dies für notwendig. Ein Verkauf ist nicht notwendig, wenn der Schuldner seine Schulden durch die Regelung zur Ausklammerung seines Hauptwohnsitzes decken kann. Eine Liquidation ist ebenfalls nicht notwendig, wenn nach der dreijährigen Regelung und der Regelung zur Ausklammerung des Hauptwohnsitzes die verbleibenden Schulden durch eine alternative Verwendung des Vermögenswerts und nicht durch dessen Verkauf gedeckt werden können. Ein Verkauf ist zudem nicht erforderlich, wenn er nicht angemessen ist oder nicht geeignet ist, eine Gegenleistung zur Befriedigung der Gläubiger zu erbringen. Dies ist der Fall, wenn die Vermögenswerte aufgrund des prozentualen Anteils des dinglichen Rechts an ihnen oder aus anderen Gründen kein Kaufinteresse darstellen. Aus der Abwägung der Interessen zwischen Schuldner und Gläubigern kann sich ergeben, dass die Beibehaltung eines Vermögenswerts für den Schuldner einen weitaus größeren Nutzen bringt als den Vorteil für die Gläubiger und den Verlust des Schuldners im Falle seines Verlusts (siehe Eir Sik 285/2013, EirPer 56/2012 TNP LAW). Derzeit ist das Gericht der Auffassung, dass kein Grund für den Verkauf dieser Immobilien besteht, da ihr möglicher Verkauf weder Kaufinteresse noch einen nennenswerten Preis generieren wird, da die Lage ihnen keinen hohen kommerziellen Wert verleiht, während es sich um prozentuales und nicht um vollständiges Eigentum an ihnen handelt. Aus dem Beweisverfahren geht auch nicht hervor, dass der Antragsteller diese Immobilien in irgendeiner Weise nutzt (siehe Formulare E1). Folglich sind sie von der Liquidation auszuschließen. Auf dieser Grundlage und in Anbetracht der Tatsache, dass die Antragstellerin auch mit den Lebenshaltungskosten anderer Personen, nämlich ihres Ehemanns und ihres Kindes, belastet ist, beläuft sich der für ihren Lebensunterhalt erforderliche Betrag auf 775,06 Euro, was als besonders gering angesehen wird. Bei der Berechnung des oben genannten Betrags wird jedoch insbesondere berücksichtigt, dass Schuldner, die beantragen, in den Genuss der gesetzlichen Vergünstigungen zu kommen, ihrerseits ihre Ausgaben auf das unbedingt Notwendige und für den gesetzlich vorgesehenen Zeitraum notwendige Maß beschränken müssen. Darüber hinaus ist die Antragstellerin zu einem Zeitpunkt vor dem Jahr der Antragstellung folgende Darlehensverpflichtungen eingegangen: a) gegenüber der ersten der Beklagten, dem Wohnungsbaudarlehensvertrag Nr. …../........... in Höhe von 124.457,05 Euro, ausgestattet mit dinglichen Sicherheiten, und b) gegenüber der zweiten der Beklagten, dem Darlehensvertrag Nr. mit der TEADY-Reservierungsnummer ….., in Höhe von 2.866,37 Euro. Ihre Gesamtschulden belaufen sich somit auf 127.323,42 Euro. [...] Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass die genannten Kredite aufgrund ihrer Höhe und der oben beschriebenen tatsächlichen Situation, in der sich die Antragstellerin derzeit befindet, dazu geführt haben, dass sie dauerhaft und fortwährend nicht in der Lage war, ihre überfälligen Schulden bei ihren Gläubigern zu begleichen. Darüber hinaus hatte sie zum Zeitpunkt der Übernahme der genannten Verpflichtungen ein höheres Einkommen (siehe oben nachgewiesen in Kombination mit dem früheren Einkommen ihres Ehemanns) und aufgrund der Wirtschaftskrise mit ihren negativen Auswirkungen auf die griechische Wirtschaft war es ihr außerdem unmöglich, die genannten Schulden zurückzuzahlen, da neben den Einkommenseinbußen auch die laufenden Ausgaben und Lebenshaltungskosten einer durchschnittlichen griechischen Familie erheblich gestiegen sind. Es wird darauf hingewiesen, dass die Gesamtverschuldung der Antragstellerin nicht als hoch einzustufen ist. Im Gegenteil, sie ist für die griechische Gesellschaft vor der Wirtschaftskrise normal und der weitaus größte Teil der Schulden wurde allein zur Deckung ihres Wohnbedarfs aufgenommen (siehe Schuldenaufstellung). Aufgrund höherer Einkommen in der Vergangenheit und der damals guten Wirtschaftslage des Landes sowie stabiler Arbeitsbedingungen im öffentlichen Sektor glaubte die Antragstellerin, ihren Verpflichtungen nachkommen zu können, konnte jedoch die darauf folgende Wirtschaftskrise, die zu einer dauerhaften und anhaltenden Zahlungsunfähigkeit führte, nicht vorhersehen. Tatsächlich befindet sie sich derzeit in einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit. Diese Krise ergibt sich aus dem Verhältnis der Liquidität der Antragstellerin zu ihren überfälligen Verpflichtungen. Dieses Verhältnis ist insofern negativ, als dass ihr nach Abzug der Ausgaben für ihren Lebensunterhalt (wie oben definiert) die verbleibende Liquidität nicht erlaubt, ihre Schulden oder zumindest einen wesentlichen Teil davon zu begleichen, ohne hierfür haftbar zu sein (siehe auch EirKouf 1/2012 TNP LAW), da die monatlichen Raten nicht gedeckt werden können, ohne ihre notwendigen Lebenshaltungskosten einzuschränken. Daher wird die gegenteilige Forderung des ersten Gläubigers als im Wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Darüber hinaus ist ihre Zahlungsunfähigkeit eine Folgeerscheinung und bestand nicht bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Kreditverpflichtungen gegenüber den Gläubigern. Das Darlehen der Klägerin ist im Verhältnis zu ihrem Einkommen angemessen und lag vollständig im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur Rückzahlung. Aus diesem Grund wird ihr Verhalten nicht insgesamt als betrügerisch angesehen. Darüber hinaus und als zusätzliches Element, obwohl es für die Bestätigung des Betrugs des Schuldners nicht erforderlich ist (siehe AP 286/2017, AP 153/2017, AP 65/2017, AP 64/2017 TNP LAW), wird festgestellt, dass durch die Anhörung nicht bewiesen wurde, dass die Antragstellerin die Mitarbeiter der Kreditinstitute durch die Angabe falscher Informationen oder durch das Verschweigen ihrer Verpflichtungen getäuscht hat, die nicht in den Datenbanken registriert sind, die Banken für das Finanzverhalten ihrer Kunden verwenden, da sie über das ihnen zur Verfügung stehende Computersystem dazu in der Lage sind (siehe A. Kritikos, Regulierung der Schulden überschuldeter natürlicher Personen, 3. Ausgabe 2014, gemäß Artikel 1, Nr. 31, 32, 36, 37, 38, S. 46-51, Brythes 26/2016, EirVamou 11/2015, EirKalam 28/2014, EirIliou 405/2014 veröffentlicht in TNP NOMOS, EirKhan 233/2014 unveröffentlicht, EirIliou 408/2013, unveröffentlicht, EirAth 1338/2012 unveröffentlicht, EirAth 274/2012 EfAD 2012, 1124, EirFlor 1/2012 Nov 2012, 1191, EirAth 257/2012 EpolD 2012, 631, EirAth 209/2012 HrDik 2012, 293). Infolgedessen werden die Gegenansprüche der ersten Gläubigerin hinsichtlich ihrer betrügerischen Herbeiführung der dauerhaften Zahlungsunfähigkeit im vorliegenden Fall als im Wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Da die Klägerin somit ihrer Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung der Bedingungen des Gesetzes 3869/2010 und insbesondere der Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 in der durch die Gesetze 4336/2015 und 4346/2015 ergänzten und geänderten Fassung (Artikel 338 der Zivilprozessordnung) ausreichend nachgekommen ist, wird das Gericht mit der Begleichung ihrer Schulden fortfahren. Was den konkreteren Inhalt dieser Regelung betrifft, so wird unter Berücksichtigung der grundlegenden persönlichen und familiären Bedürfnisse der Klägerin und des Ausbleibens einer erkennbaren Verbesserung ihrer finanziellen Situation, zumindest in naher Zukunft, davon ausgegangen, dass nach Abzug der Lebenshaltungskosten der Familie ein Betrag von 120,00 Euro verbleibt, der den Gläubigern zugewiesen werden muss. Von der obigen Vereinbarung ist die Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung, die seit Juli 2017 in Kraft ist, nämlich neun (9) Monate (siehe Zahlungsbelege), in Kombination mit der Tatsache abzuziehen, dass der erste der Beklagten in den Monaten Juli und August 2017 weiterhin den Betrag der monatlichen Rate vom Gehalt des Antragstellers einbehielt und somit keine Verpflichtung zur Leistung zusätzlicher monatlicher Zahlungen bestand. Daher wird die Gegenbehauptung der Nichteinhaltung der einstweiligen Verfügung durch den Abwesenden als im Wesentlichen unbegründet zurückgewiesen. Folglich wird der Abwesende seinen Gläubigern anteilig den Betrag von 120,00 Euro und für einen Zeitraum von 27 Monaten wie folgt zahlen: a) An den ersten der Beklagten für den Hypothekendarlehensvertrag Nr. ………/…… den Betrag von 117,29 Euro pro Monat und für 27 Monate und b) An den zweiten der Beklagten für den Darlehensvertrag Nr. mit der Reservierungsnummer TEADY den Betrag von 2,71 Euro pro Monat und für 27 Monate. [...] Die vorstehende erste Regelung wird mit der Bestimmung des Art. 9 Abs. kombiniert. 2 des Gesetzes 3869/2010, geändert und ergänzt durch Gesetz 4336/2015 und Gesetz 4346/2015, wenn die Zahlungen für 36 Monate (einschließlich der einstweiligen Verfügung) nicht zur vollständigen Begleichung der Forderungen der Gläubiger führen und ein Antrag auf Befreiung des Eigenheims (Hauptwohnsitz) der Antragstellerin vom Verkauf gestellt wird, wonach diese Befreiung für das Gericht obligatorisch ist (siehe Ath. Kritiko, ibid. S. 148 - Nr. 16), mit Hilfe anderer Bedingungen (sein Wert überschreitet nicht die Grenze des steuerfreien Betrags für den Erwerb eines Erstwohnsitzes, erhöht um 50%) und wenn a) Es gibt eine Immobilie, die als ihr Hauptwohnsitz dient, für die ein Antrag auf Befreiung vom Verkauf gestellt wird, b) die Antragstellerin ein Einkommen hat, das 170% an angemessenen Lebenshaltungskosten nicht übersteigt (1126,00 Euro Lebenshaltungskosten x 70% = 1.914,20 Euro), da sich dieser auf 895,06 Euro beläuft (siehe Art. 9 Abs. 2, der sich auf Art. 5 Abs. 3 bezüglich der Bestimmung der Lebenshaltungskosten in Verbindung mit der Entscheidung der Bank von Griechenland 54 /15.12.2015, Amtsblatt 2740, bezieht), c) der objektive Wert ihres Hauptwohnsitzes den Betrag von 180.000 Euro, entsprechend erhöht für einen verheirateten Schuldner, nicht übersteigt (siehe Berechnungsblatt des objektiven Werts von Immobilien) und d) die Gläubiger im Rahmen von Art. 338 der Zivilprozessordnung haben sich nicht wie vorgeschrieben darauf berufen oder bewiesen, dass die Antragstellerin keine kooperative Kreditnehmerin im Sinne des Verhaltenskodex für Banken war. Außerdem basiert auf Art. 9 Abs. 2, Absatz b` Die Antragstellerin hat ihren Schuldenbereinigungsplan so strukturiert, dass sie zur Rettung ihres Hauptwohnsitzes vorsieht, dass sie einerseits den Höchstbetrag ihrer Rückzahlungskapazität zahlt und andererseits einen solchen Betrag zahlt, dass ihre Gläubiger in der gleichen finanziellen Lage sind wie bei einer Befriedigung aus einem etwaigen Verkauf des Wohnsitzes durch Zwangsvollstreckung. Für den Betrag, den der Schuldner zur Rettung seines Hauptwohnsitzes zahlen wird, ist daher dessen Handelswert abzüglich der Vollstreckungskosten entscheidend, während für die Bewertung des Wertes der gepfändeten Immobilie deren Handelswert berücksichtigt wird, wie er zum Zeitpunkt der Pfändung ermittelt wurde. Dieser Wert wird auch als erster Angebotspreis definiert, basierend auf den Bestimmungen von Art. 993 Abs. 2 und 995 der Zivilprozessordnung, geändert durch die Bestimmungen von L. 4335/2015. Vor dieser Änderung galt der vom Gerichtsvollzieher oder beauftragten Sachverständigen geschätzte Wert, der nicht unter dem objektiven Wert liegen durfte, und die Festlegung des ersten Angebotspreises erfolgte auf 2/3 des Schätzwerts bzw. des objektiven Werts. Dies ist heute nicht mehr der Fall und deckt den vorliegenden Antrag nicht ab. Folglich ist der Gegenantrag der Abwesenden (wie in ihren Vorschlägen formuliert), den ersten Angebotspreis ihres Hauptwohnsitzes auf 2/3 seines Handelswerts festzulegen, nicht gesetzlich begründet und gilt als abweisbar. Darüber hinaus erließ die Bank von Griechenland die Nr. 54/2015 Gesetz des Exekutivkomitees, aber eine in Kapitel B, Artikel 6 des oben genannten Gesetzes vorgesehene Datenbank wurde noch nicht erstellt und das Gericht legt auf der Grundlage der vorgelegten Beweise und der von Amts wegen zulässigen Untersuchung des tatsächlichen Handelswerts gleicher Immobilien in der gleichen Gegend unter Berücksichtigung von Lage, Alter und Stockwerk sowie des Bewertungsberichts des oben genannten Gutachters, der den Handelswert der Immobilie auf einen Betrag von 35.700,00 Euro schätzt (siehe die vorgelegte Immobilienbewertung), den Handelswert des oben genannten Hauptwohnsitzes des Antragstellers tatsächlich auf einen Betrag von 35.700,00 Euro fest. Abzüglich der Vollstreckungskosten (z. B. Gerichtsvollziehergebühren, Notargebühren, Veröffentlichungskosten, Entschädigung für das Hypothekenregister), die das Gericht auf 2.700,00 Euro schätzt, beträgt der Mindestbetrag, den die Gläubiger im Falle einer Vollstreckung und Versteigerung des Hauptwohnsitzes der Antragstellerin erhalten würden, 33.000,00 Euro (siehe auch EirThes 3534/2017 adm.). Die Antragstellerin ist verpflichtet, den oben genannten Betrag über einen Zeitraum von 20 Jahren (240 Monaten) zu zahlen, d. h. einen Betrag von 137,50 Euro pro Monat für 240 Monate, unter Berücksichtigung der Gesamtschulden der Antragstellerin, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und ihres Alters. Gemäß der Bestimmung in Art. 977 Abs. 2 der Zivilprozessordnung gilt: „Wenn mehr Forderungen bestehen als in Artikel 976 Nr. 2 genannt, ist die Reihenfolge nach materiellem Recht zu befolgen.“ Art. 1007 der Zivilprozessordnung nimmt auf die oben genannte Bestimmung Bezug. Die oben genannten Zahlungen werden daher wie folgt geleistet: 90% der Auktion, d. h. 29.700,00 Euro, werden an den ersten der Beklagten gezahlt, während die restlichen 10% der Auktion, d. h. 3.300,00 Euro, an den zweiten der Beklagten gezahlt werden. Ihre Gesamtschuld beläuft sich jedoch auf 2.866,37 Euro, während mit der vorherigen Vereinbarung und der einstweiligen Verfügung insgesamt 97,56 Euro zu zahlen sind. Somit wird die Klägerin dem zweiten Beklagten letztendlich den Betrag von 2.768,81 Euro zahlen, während der erste Beklagte den Betrag von 30.231,19 Euro zahlen wird. Die monatlichen Zahlungen werden wie folgt geleistet: An den ersten Beklagten für den Hypothekendarlehensvertrag Nr. …../....... den Betrag von 125,97 Euro pro Monat für 240 Monate und b) An den zweiten Beklagten für den Darlehensvertrag Nr. ......., den Betrag von 11,53 Euro pro Monat für 240 Monate. Die monatlichen Raten werden 27 Monate nach der Veröffentlichung dieser Regelung gezahlt, unmittelbar nach dem Ende der vorherigen Regelung, einer Nachfrist, die dem Antragsteller eingeräumt werden muss, obwohl das Gesetz 4336/2015 eine solche Möglichkeit nicht vorsieht, da dies aus rechtlicher und politischer Sicht als richtiger angesehen wird und zu einer korrekten und wirksamen Einhaltung der Regelung führt. Insbesondere im Hinblick auf die Frage der Nachfrist wurde in der neuen Bestimmung von Art. 9 Abs. 2 nach L. 4336/2015, aber auch L. 4346/2015, die Möglichkeit der Gewährung einer Nachfrist nicht vorgesehen. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, da es im völligen Widerspruch zum gesamten Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere dieser Bestimmung von Art. 8 Abs. steht. 2, der die Festlegung der monatlichen Zahlungen auf Grundlage des Einkommens und Bedarfs des Schuldners vorsieht, mit dem Ziel, diesen zu entlasten, sodass er einen Teil seiner Schulden bedienen und vom Rest befreit sein kann, um so einen Mindestlebensstandard zu wahren. Denn wenn die beiden Regelungen für monatliche Zahlungen, nämlich die der Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2, zusammenfallen, muss der Schuldner in den ersten drei parallel laufenden Jahren Beträge zahlen, die erheblich höher sind als die, die er sich auf Grundlage seines Einkommens und Bedarfs leisten kann, die auch die Kriterien für die Festlegung der Zahlungshöhe gemäß Bestimmung des 8 Absatz 2 darstellen, was mit mathematischer Präzision zu seinem Abzug statt zu der beabsichtigten Befreiung führt. Daher sollte die Unterlassung zur Verwirklichung des oben genannten Zwecks auf Grundlage des Geistes der gesetzlichen Bestimmungen auslegend gedeckt werden. Da die Erfüllung der Bestimmung des Artikels 8 Absatz Da Artikel 9 Absatz 2 gesetzlich von den in dieser Bestimmung festgelegten Einkommenskriterien abhängt und seine Umsetzung unmöglich ist, wenn er parallel zur Regelung des Artikels 9 Absatz 2 gilt, da deren Grundlage für die Bestimmung der Raten, nämlich die aktuelle Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners, die anhand der Einkommenskriterien der Bestimmung beurteilt wird, vollständig auf den Kopf gestellt wird, sollte die zweite Regelung logischerweise auf die erste folgen, was dadurch geschehen kann, dass gleichzeitig mit der ersten Regelung eine Nachfrist gewährt wird, sodass die beiden Regelungen nicht zusammenfallen, wie dies ausdrücklich im vorherigen Gesetz vorgesehen war und unter seiner Geltung von der Rechtsprechung akzeptiert wurde. Darüber hinaus ist die Gewährung einer Nachfrist in Artikel 9 Absatz 2 nicht vorgesehen, gleichzeitig aber auch nicht verboten, da sie keinen Zeitpunkt für den Beginn der Zahlungen vorsieht, weder direkt, beispielsweise mit der Ausstellung der Entscheidung, noch indirekt durch das Verbot ihrer gerichtlichen Aussetzung, wie dies in Artikel 8 Absatz geschieht. 6 der Regelung dieses Artikels (siehe auch ΕιρΠΑΤρ 350/2016 ΤΝΠ ΛΟΜ). Schließlich hat die Rückzahlung dieses Betrags zuzüglich Zinsen ohne Zinseszinsen zu erfolgen, und zwar zu dem zum Zeitpunkt der Rückzahlung geltenden durchschnittlichen Zinssatz für Wohnungsbaudarlehen mit variablem Zinssatz gemäß dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland, der an den Referenzzinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank angepasst wird, oder, im Falle der Festlegung eines festen Zinssatzes, zum durchschnittlichen Zinssatz für Wohnungsbaudarlehen für einen der Vereinbarung entsprechenden Zeitraum, wie er sich ebenfalls aus dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland ergibt. Nach dieser Vereinbarung besteht keine Möglichkeit, den verbleibenden Teil der Schulden der Klägerin zu decken, was die Forderung der ersten Beklagten betrifft (die Forderung gegen die zweite ist vollständig beglichen), die nicht bedient wird, da sie über keine anderen Einkünfte verfügt und ihre anderen Immobilien als nicht zum Verkauf geeignet erachtet wurden. In Anbetracht des Vorstehenden ist der vorliegende Antrag in seiner Sache teilweise als begründet und in Teilen als begründet anzunehmen und die in diesem Antrag genannten Schulden des Antragstellers sind gemäß der konkreten Festlegung im verfügenden Teil zu regeln. Diese Regelung gilt vorbehaltlich der normalen Erfüllung der dem Antragsteller durch diese Entscheidung auferlegten Verpflichtungen (Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes 3869/2010) und unbeschadet etwaiger Änderungen derselben. […] AUS DIESEN GRÜNDEN URTEILT ES in Abwesenheit des zweiten Beklagten und in Anwesenheit der anderen Parteien. LEHNT AB, was in der Begründung als unzulässig erachtet wurde. ES GIB DEM ANTRAG teilweise statt. ES REGELT die Schulden des Antragstellers. FESTGELEGT monatliche Zahlungen von einhundertzwanzig (120,00 Euro) für einen Zeitraum von siebenundzwanzig (27) Monaten, die einen Monat nach Veröffentlichung dieser Anordnung beginnen und an den ersten fünf Tagen jedes Monats anteilig wie folgt gezahlt werden: a) An den ersten der Beklagten für den Hypothekendarlehensvertrag Nr. …/……… den Betrag von 117,29 Euro pro Monat und für 27 Monate und b) An den zweiten der Beklagten für den Darlehensvertrag Nr. mit der Nummer ….. den Betrag von 2,71 Euro pro Monat und für 27 Monate. AUSGENOMMEN vom Verkauf ist der Hauptwohnsitz des Antragstellers, nämlich eine unabhängige und aufgeteilte Wohnung im … Stock eines Gebäudes in der Straße ……… in Thessaloniki mit einer Fläche von 47,90 m². VERPFLICHTET der Klägerin, für die Rettung ihres Hauptwohnsitzes einen Gesamtbetrag von dreiunddreißigtausend (33.000,00) Euro zu zahlen, nämlich einhundertsiebenunddreißig Euro und fünfzig Cent (137,50 Euro) pro Monat und für einen Zeitraum von zwanzig (20) Jahren (240 Monaten). Diese Zahlungen beginnen nach Ablauf von siebenundzwanzig (27) Monaten ab der Veröffentlichung dieser Verordnung (dem ersten Monat nach Ablauf der vorherigen Verordnung) und werden an den ersten fünf Tagen jedes Monats wie folgt gezahlt: b) An den ersten der Beklagten für den Hypothekendarlehensvertrag Nr. …../...... den Betrag von 125,97 Euro pro Monat und für 240 Monate und b) An den zweiten der Beklagten für den Darlehensvertrag Nr. ………………. den Betrag von 11,53 Euro pro Monat und für 240 Monate. Diese Zahlungen erfolgen ohne Aufzinsung zum zum Zeitpunkt der Rückzahlung geltenden durchschnittlichen variablen Hypothekenzinssatz gemäß dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland, angepasst an den Referenzzinssatz für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank, oder, im Falle einer Festsetzung des Zinssatzes, zum durchschnittlichen Hypothekenzinssatz für einen der Verordnung entsprechenden Zeitraum, wie er sich ebenfalls aus dem statistischen Bulletin der Bank von Griechenland ergibt. SCHLIESST die anderen in der Begründung genannten unbeweglichen Vermögenswerte der Klägerin vom Verkauf AUS. ERINNERT die Klägerin daran, dass sie für den Fall, dass ihr während des Verordnungszeitraums durch Tod Vermögenswerte zufallen, verpflichtet ist, die Hälfte von diesem Wert zur Befriedigung der Gläubiger bereitzustellen. Sie muss das Sekretariat des Gerichts außerdem innerhalb eines Monats über jeden Wechsel des Wohnsitzes oder Rententrägers sowie jede wesentliche Verbesserung ihrer Einkünfte oder Vermögenswerte informieren, damit die gemäß Artikel 4 Absatz 5 geführte Akte aktualisiert wird. GERICHTET, ENTSCHEIDET und VERÖFFENTLICHT, nachdem es in sauberer und originaler Form und in elektronischer Form in Thessaloniki in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung im Gerichtssaal am 30.3.2018 ohne Anwesenheit der Parteien und ihrer Bevollmächtigten abgegeben wurde. DER FRIEDENSGERICHTSHOF DER SEKRETÄR
Thomas Steph. Sommer
Rechtsanwalt