Nachfolgend finden Sie die Entscheidung des Magistratsgerichts Giannitsa vom 24. August 2018 und Nr. 123/2018 (veröffentlicht in der Rechtsinformationsbank NOMOS), in der ein Schuldenschnitt in Höhe von 100% an Kreditschulden angeordnet wurde, wobei die Vermögenswerte der Kreditnehmer vom Verkauf ausgeschlossen waren.
Konkret wurden für jeden der Antragsteller Schulden in Höhe von rund 74.000,00 und 72.000,00 Euro auf Null festgesetzt, da die Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten zu ihrer Verarmung führen würde, was einen Verstoß gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz darstellt, wonach niemand zu Unmöglichem verpflichtet ist.
Der gesamte „Haarschnitt“ belief sich somit für jeden der Antragsteller auf 74.000,00 bzw. 72.000,00 Euro und deckte somit 100 % der Kredite ab.
Das Folgende ist der Text der Entscheidung (nur bearbeitet, um die Namen der Parteien zu streichen, veröffentlicht in der Legal Information Bank LAW):
DAS FRIEDENSJOURNAL VON GIANNITSA, VERFAHREN DER FREIWILLIGEN GERICHTSBARKEIT (Gesetz 3869/2010) WURDE vom Friedensrichter von Giannitsa, Lazaros Kapsalis, gegründet, der durch einen Akt des Präsidenten des Gerichts erster Instanz von Giannitsa ernannt wurde, in Zusammenarbeit mit der Sekretärin Paschalina Papadopoulou. Es findet eine öffentliche Sitzung am 11. Mai 2018 statt, um den Antrag mit der Protokollnummer ..................... zwischen folgenden Personen zu verhandeln: 1) ....................., mit .................... und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ........................ und 2) ......... und ................, mit ID-Nummer .............. und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ..............., beide wohnhaft in ............, die im ersten Fall und im zweiten Fall durch ihren Bevollmächtigten, Thomas Kalokyris, vor Gericht erschienen. DIE TEILNEHMER DES KREDITVERFAHRENS, die nach ihrer gerichtlichen Vorladung Parteien wurden (Art. 5 des Gesetzes 3869/2010 und 748 Abs. 2 der Zivilprozessordnung): 1) Anonyme Banking Société anonyme mit dem Namen „..........................“, mit Hauptsitz in Athen, …………. Straße Nr. ...... und gesetzlich vertreten ist, das nicht erschienen ist und nicht durch einen bevollmächtigten Anwalt vertreten wurde 2) Ein anonymes Bankunternehmen mit dem Namen ".................", ansässig in Athen in der ................ Straße Nr. .......und gesetzlich vertreten ist, das vor Gericht durch den Bevollmächtigten seines Anwalts erschienen ist, .......3) Ein anonymes Bankunternehmen mit dem Namen "................", ansässig in Athen in der ................ Allee Nr. ............... und gesetzlich vertreten durch seinen Liquidator, der nicht erschienen ist und nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde und 4) Der griechische Staat mit Sitz in Athen und gesetzlich vertreten durch den Finanzminister, der durch seinen Rechtsanwalt vertreten wurde, ...... Die Antragsteller beantragten, dass ihrem Antrag vom 18.04.2017, der bei der Geschäftsstelle des Gerichts unter der Protokollnummer ..../19.04.2017 eingereicht wurde, stattgegeben wird, was zunächst in der Anhörung vom 16.03.2018 entschieden und nach einer Verschiebung in der zu Beginn dieser Anhörung genannten Anhörung entschieden wurde. Während der Erörterung des Falles legten die Rechtsanwälte der anwesenden Parteien ihre Forderungen dar und beantragten, dass die im Protokoll und in den von ihnen eingereichten schriftlichen Vorschlägen dargelegten Punkte akzeptiert werden. NACH PRÜFUNG DES FALLS WURDE GEMÄSS DEM GESETZ ENTSCHEIDET. Aus den von den Antragstellern vorgelegten und als Beweis herangezogenen Zustellungsberichten des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts Athen mit Sitz beim Gericht erster Instanz Athen Nr. ....../24-4-2017 und ......./24-4-2017 geht hervor, dass dem ersten und dritten Beklagten des Gläubigerantrags jeweils rechtmäßig und fristgerecht eine genaue beglaubigte Kopie des vorliegenden Antrags mit einer Ladung zur Verhandlung vom 16-3-2018 zugestellt wurde. Bei dieser Verhandlung wurde die Verhandlung des Falles vertagt und eine neue Verhandlung anberaumt, mit einem Vermerk an der Tafel, wie eingangs erwähnt. Gemäß den Bestimmungen in Absatz 4 von Artikel 226 der Zivilprozessordnung gilt im regulären Verfahren und in allen Sonderverfahren, in denen ein Register geführt wird, Folgendes: Wenn beide Parteien anwesend sind oder wenn eine von ihnen anwesend ist und eine Vertagung beantragt, während die andere Partei abwesend ist, obwohl sie ordnungsgemäß geladen wurde, gilt die Eintragung der Sache in das Register als fiktive Ladung (siehe A.P. 653/1992, Hellenische Republik 1994, 89-90). Als die Sache in der vorliegenden Verhandlung aus der Entscheidung des entsprechenden Registers verlesen wurde, erschienen die oben genannten Gläubiger nicht. Da daher davon ausgegangen wird, dass sie geladen wurden, muss gegen sie verhandelt werden, als wären sie anwesend gewesen (Artikel 754 Absatz 2 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit den Artikeln 591 und 741 derselben Ordnung). Aufgrund des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 4 Abs. Aus Art. 4 Abs. 1 des Kodex leiten sich drei unterschiedliche Regelungsgrundsätze ab: a) der Gleichheitsanspruch, d. h. die gleiche Anwendung der Gesetze auf alle, b) der Anspruch auf allgemeine und abstrakte Regelung und c) der Anspruch auf Gleichbehandlung aller gleichartigen Fälle durch den Gesetzgeber. Folglich bindet der Gleichheitsgrundsatz auch den Gesetzgeber selbst, dessen Nichteinhaltung der gerichtlichen Überprüfung unterliegt, da Art. 4 Abs. 1 des Kodex nicht nur die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz, sondern auch die Gleichheit des Gesetzes vor den Bürgern festlegt. Bei dieser gerichtlichen Überprüfung, bei der es sich um eine Überprüfung der Grenzen und nicht um eine Überprüfung der grundsätzlichen Entscheidungen oder des materiellen Inhalts der Rechtsvorschriften handelt, wird nicht die Zweckmäßigkeit des Erlasses einer Gesetzesbestimmung geprüft, sondern die Gerichte untersuchen streng genommen nur die Verletzung der Grenzen, die durch den Gleichheitsgrundsatz aufgehoben werden und die eine offensichtliche Ungleichbehandlung in Form der Einführung einer rein unentgeltlichen Maßnahme oder eines Privilegs ohne Bezug zu Bewertungskriterien ausschließen (siehe Kofinis in dem Sammelwerk „Auslegung der Verfassung Artikel für Artikel“, Hrsg. Sakkoulas, 2017, S. 54–55 und Chrysogonos „Individuelle und soziale Rechte“, Hrsg. Ant. N. Sakkoulas, 2002, S. 117–118 und 120). Darüber hinaus sind öffentliche Lasten die finanziellen Vorteile, die Privatpersonen dem Staat ohne besondere Gegenleistung verschaffen. Aus der Bestimmung des Art. 4 Abs. Aus Art. 5 der Abgabenordnung folgt, dass Steuergesetze bestimmte Bürger oder Bürgerkategorien nicht ungerechtfertigt diskriminieren oder ihnen eine unverhältnismäßige und übermäßige Belastung auferlegen dürfen. Der im unmittelbar oben genannten Artikel festgelegte Grundsatz der Steuergleichheit schreibt die gleiche steuerliche Behandlung von Personen in gleichen wirtschaftlichen Bedingungen (horizontale Steuergleichheit) und die ungleiche Behandlung von Personen in unterschiedlichen Bedingungen (vertikale Steuergleichheit) vor, sodass weder die ungleiche Behandlung ähnlicher Fälle noch die gleiche Behandlung unähnlicher Fälle verfassungsrechtlich tolerierbar ist (siehe Gertsos in dem Sammelwerk „Auslegung der Verfassung Artikel für Artikel“, Hrsg. Sakkoulas, 2017, S. 1210, und Finokaliotis „Steuerrecht“, Hrsg. Sakkoulas, 1999, S. 140). Dieselbe oben genannte Bestimmung legt fest, was ein Kriterium für eine unterschiedliche Behandlung darstellen kann, aber auch muss, und zwar die Stärken, d. h. die finanziellen Möglichkeiten des Bürgers. Zu diesem Kriterium könnten einige weitere hinzugefügt werden, die in der Verfassung selbst ausdrücklich und klar vorgesehen sind, wie etwa der Schutz der Familie, der Behinderten, der Kranken und der Bedürftigen und die Förderung des Erwerbs einer Erstwohnung für diejenigen, die keine besitzen (Art. 21 der Verfassung) sowie die Förderung der Wirtschaft in Berg-, Insel- und Grenzgebieten (Art. 106 Abs. 1 der Verfassung). Insbesondere aus der Verpflichtung des Staates, für Bedürftige zu sorgen, lässt sich ein indirektes Argument für die Steuerbefreiung eines Mindestunterhaltsbetrags ableiten. Darüber hinaus legt der Verfassungsgeber in Ergänzung des oben genannten Grundsatzes der Gleichheit der öffentlichen Lasten in der Bestimmung des Art. 78 Abs. fest: 1 der Verfassung die Elemente, aufgrund derer und nur aufgrund derer Steuerfähigkeit vermutet werden kann (Einkommen, Vermögen, Ausgaben und Transaktionen, siehe Kofinis ibid., S. 66, Gertsos ibid., S. 1210 und Finokaliotis-Barbas „Public Economic Taxes-Public Loans“, Sakkoulas ed., 2001, S. 64-65). Andere Kriterien als diese können jedoch keinen legitimen Grund für eine unterschiedliche Behandlung darstellen, da sonst die Bestimmung von Absatz 5 von Art. 4 des Gesetzbuches durch ihre Auslegung ihren spezifischen Regelungsgehalt verlieren würde. Folglich stellen Steuerbefreiungen, selbst wenn sie als legitim erachtet werden, immer noch eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichheit der öffentlichen Lasten dar und müssen daher eng ausgelegt werden, da nur eine spezifische ausdrückliche Verfassungsbestimmung sie rechtfertigen könnte (siehe Chrysogonos ibid., S. 142-144). Darüber hinaus wird der Betrag der monatlichen Raten, die ein Kreditnehmer an ein Bankunternehmen zur Bedienung seiner Kreditverpflichtungen zahlt, nicht von seinem Einkommen abgezogen, sondern lediglich als zusätzlicher Lebensbedarf und als bestimmendes Element für den Wert seines Eigentums und seiner Lebensbedingungen berücksichtigt (siehe beispielsweise ΜΡΑθ 3272/2016 adm.). Zu diesem Zweck wird er jährlich im E-1-Formular angegeben, das jeder Steuerzahler einreicht, und zwar in den Codes 727-728 (Aufwendungen für die zinsbasierte Amortisierung von Darlehen jeglicher Art) von Tabelle 5, Absatz 2 (Bestimmung der jährlichen objektiven Aufwendungen). Mit Absatz 2 der Kunst. Gemäß Art. 11 des Gesetzes 3869/2010, geändert durch Gesetz 4336/2015, fallen in den Anwendungsbereich des Gesetzes 3869/2010 auch bestätigte Schulden gegenüber der Steuerverwaltung gemäß der Steuerverfahrensordnung (TPC), der Steuergesetzgebung (PRC) und dem Zollgesetz, wie sie auf der Grundlage der darauf erhobenen Zuschläge und Verzugszinsen formuliert wurden, sofern diese Schulden mit Schulden gegenüber privaten Gläubigern, d. h. in erster Linie mit Schulden gegenüber Banken, zusammenfallen. Darüber hinaus gilt gemäß Art. 11 des Gesetzes 3869/2010, sofern der Schuldner alle im Kontext von Abs. 2 von Art. 8 und Abs. 2 von Art. 9 festgelegten Raten zahlt. Gemäß Artikel 9 des Gesetzes 3869/2010 wird ein Bürger von seinen restlichen Schulden befreit, unabhängig von deren Höhe. Ausgenommen hiervon sind sowohl die Immobilie, die seinen Hauptwohnsitz darstellt, als auch andere Vermögenswerte, deren Verkauf vom zuständigen Gericht nicht für notwendig erachtet wurde (z. B. Autos, schwer zu liquidierende Vermögenswerte wie Anteile an landwirtschaftlichen Grundstücken usw.). Die obige Bestimmung in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 ist jedoch nach den oben dargelegten Ausführungen offensichtlich verfassungswidrig, da sie als Voraussetzung für die Befreiung des Bürgers von den von ihm zu zahlenden Steuern den Status des Antragstellers als Schuldner eines privaten Gläubigers und insbesondere als Schuldner eines Bankunternehmens einführt. Dieses Kriterium ist verfassungsmäßig nicht akzeptabel, da es nicht zu denen gehört, die einen Grund für eine unterschiedliche Steuerbehandlung darstellen können. Darüber hinaus basiert die Befreiung des Antragstellers von seinen Steuerpflichten gemäß Gesetz 3869/2010 nicht auf allgemeinen und objektiven Kriterien, sondern auf völlig willkürlichen. Schließlich verstößt diese Bestimmung gegen den Grundsatz der Steuergleichheit, da sie Bürgern, die sich in der gleichen persönlichen, familiären und Einkommenssituation befinden, keine einheitliche Steuerbehandlung auferlegt, sondern diejenigen, die der oben genannten Bestimmung unterliegen, ungerechtfertigterweise in eine günstigere finanzielle Lage bringt als andere Steuerzahler (siehe EirAth 1588/2016 adim, EirPatr 915/2017, EirPeir 120/2017, 20/2017EirPyrgKrēt, 40/2018 EirPatr NOMOS). Genauer gesagt kann der Antragsteller für seinen Beitritt zum Gesetz 3869/2010 von fast dem gesamten Betrag der auf ihn entfallenden Steuer befreit werden, im Gegensatz zu dem Bürger, der sich in einer ähnlichen Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation wie der Antragsteller für seinen Beitritt zum Gesetz 3869/2010 befindet, aber keine Geldbeträge aus Krediten schuldet, die er möglicherweise bei Bankunternehmen aufgenommen hat, und der aufgefordert wird, den gesamten Betrag der auf ihn entfallenden Steuer zuzüglich etwaiger Vorauszahlungen und Verzugszinsen zu zahlen, die ihm möglicherweise auferlegt werden. Ein Argument zugunsten der Verfassungsmäßigkeit der oben genannten Bestimmung kann aus Art. 3869/2010 nicht abgeleitet werden. 102 Konkursgesetz, wonach der Staat einer Reduzierung seiner Forderungen gegenüber dem Schuldner unter denselben Bedingungen zustimmen kann, unter denen ein privater Gläubiger unter denselben Umständen seine Forderungen reduzieren würde (und nun, nach der Änderung durch Art. 6 Abs. 4 L.4446/2016, dem Abschluss einer Reorganisationsvereinbarung zustimmen kann, indem er die Vereinbarung unter denselben Bedingungen unterzeichnet, denen ein privater Gläubiger unter denselben Umständen zustimmen würde), da: a) im Konkurs eines Kaufmanns sein gesamtes Vermögen verkauft wird, einschließlich seines Hauptwohnsitzes (siehe Art. 16 Abs. 1 Konkursgesetz), und im Reorganisationsverfahren keine Bestimmung vorhanden ist, die Abs. 2 von Art. entspricht. 9 L.3869/2010 und b) die oben genannte Zustimmung des Staates nicht das Ergebnis einer sofort vollstreckbaren Gerichtsentscheidung ist, sondern in seinem Ermessen liegt, und der Staat bei seiner Zustimmung die Einkommens- und Vermögenssituation seines Schuldners berücksichtigt, was bei den Verfahren nach L.3869/2010 nicht der Fall ist, und insbesondere, wenn der Fall nach dem Scheitern einer außergerichtlichen Einigung zur Verhandlung gebracht wurde. Darüber hinaus wurde die oben genannte Bestimmung des PwC gemäß dem Einführungsbericht zu L.3588/2007 erlassen, um einen wirksameren Abschluss einer Vereinbarung zu erleichtern, d. h. es handelt sich um eine Bestimmung, die im Hinblick auf die wirksamste Verteidigung der Interessen des Staates erlassen wurde. Dem L.4336/2015, mit dem die oben genannte Änderung von Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes 3869/2010 vorgenommen wurde, liegt dagegen kein Erläuterungsbericht bei. Mit dem vorliegenden Antrag, der zulässigerweise durch eine Erklärung ihres Anwalts vor der Gerichtsverhandlung ergänzt wurde, die im Protokoll mit derselben Nummer festgehalten wurde, beantragen die Antragsteller unter Berufung auf ihre mangelnde Konkursfähigkeit und ihre dauerhafte Unfähigkeit, ihre überfälligen finanziellen Schulden zu bezahlen, dass der vorgeschlagene Plan zur Begleichung ihrer Schulden gemäß Artikel 7 des Gesetzes 3869/10 mit Zustimmung ihrer Gläubiger ratifiziert oder geändert wird, sodass er die Kraft eines gerichtlichen Vergleichs erhält, und hilfsweise, dass die Begleichung ihrer Schulden gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 desselben Gesetzes angeordnet wird, dass die im Antrag beschriebenen beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte der Antragsteller vom Verkauf ausgeschlossen werden, dass sie durch die Einhaltung der Begleichung ihrer Schulden von ihren Schulden gegenüber ihren Gläubigern befreit werden und dass die Rechtskosten zwischen den Parteien ausgeglichen werden. Mit diesem Inhalt und diesen Anträgen wird der als zuständig erachtete Antrag zur Verhandlung vor diesem Gericht (Artikel 3 des Gesetzes 3869/2010) in der Region, in der die Antragsteller ihren Wohnsitz haben, und gemäß dem besonderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Artikel 741 bis 781 in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes 3869/2010 eingereicht. Ebenfalls rechtsgültig vorgelegt werden die verantwortlichen Erklärungen der Antragsteller selbst hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben: a) zu ihrem eigenen Vermögen und Einkommen bzw. dem ihres Ehepartners oder ihrer Ehepartnerin und b) zu ihren Gläubigern und ihren Forderungen in Bezug auf Kapital, Zinsen und Ausgaben sowie der Nichtübertragung von dinglichen Rechten an ihren Immobilien während der letzten drei Jahre und die erforderlichen Dokumente gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 in der geltenden Fassung nach dessen Ersetzung durch Absatz. 4 von Artikel 1 von Unterabsatz A.4 von Artikel 2 des Gesetzes 4336/2015 (Regierungsanzeiger A 94/14-8-2015) und befasst sich gemäß Absatz 5 von Artikel 2 von Unterabsatz A.4 von Artikel 2 des Gesetzes 4336/2015 (Regierungsanzeiger A 94/14-8-2015) mit den nach dem 19.8.2015 gestellten und fristgerecht bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingereichten Anträgen. Darüber hinaus hat die vom Gericht von Amts wegen durchgeführte Untersuchung der aufbewahrten Akten ergeben, dass weder ein anderer relevanter Antrag der Antragsteller anhängig ist, noch zu einem früheren Zeitpunkt eine Entscheidung zur Regulierung und Begleichung ihrer Schulden ergangen ist (Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010). Der Antrag, der alle in Artikel 4 Absatz vorgesehenen erforderlichen Informationen enthält … 1 L.3869/2010, ist eindeutig, sofern er 1) die dauerhafte Zahlungsunfähigkeit der überfälligen Schulden - natürliche Personen ohne Insolvenzfähigkeit - 2) eine Aufstellung ihres Vermögens und Einkommens sowie des Vermögens und Einkommens ihres Ehepartners/ihrer Ehepartnerin 3) eine Aufstellung ihrer Gläubiger und ihrer Forderungen in Bezug auf Kapital, Zinsen und Kosten 4) einen Plan zur Begleichung ihrer Schulden und 5) einen Antrag auf Regulierung ihrer Schulden im Hinblick auf ihre Entlastung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen enthält und kein weiteres Element für die Vollständigkeit seiner Definition erforderlich ist (Ath. Kritikos, Regulierung der Schulden überschuldeter natürlicher Personen, Ausgabe 2010, S. 43, Abs. 12 und 13), wobei der entsprechende Einspruch des Gläubigers der Antragsteller bezüglich seiner Unbestimmtheit zurückgewiesen wird, da über das Vorstehende hinaus kein weiteres Element für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist und die von ihnen als fehlende Elemente bezeichneten Elemente keine Elemente der Entscheidung über den Antrag darstellen und zu denen gehören, die sich aus dem Beweisverfahren während die Untersuchung der materiellen Gültigkeit und insbesondere der Bedingungen für die Unterordnung der Antragsteller unter die Regelung des Gesetzes 3869/2010, da, wie aus den Bestimmungen der Artikel 744, 745, 751 der Zivilprozessordnung hervorgeht, die besondere Natur der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Mittel zum Schutz hauptsächlich öffentlicher Interessen die aktive Teilnahme des Richters an der Sammlung, Untersuchung und Auswertung des tatsächlichen Materials der Verhandlung erfordert und die Möglichkeit bietet, Vorschläge zu ergänzen, und zwar im Friedensgericht und mündlich während der Diskussion im Publikum (Artikel 115 Absatz 3 der Zivilprozessordnung), jene Elemente des Antrags, auf die in Artikel 747 Absatz Bezug genommen wird. 2 Zivilprozessordnung (siehe EfATH 1639/07 AP 640/03 Hellenic 45, 1347, AP 1131/87 Nov 36-1601-02 Mehrheit, EfATH 2735/2000, 4462/2002, 2188/2008 TNP-NOMOS und EirPatr 25/2013, EirCorinth 121/2012, EirKav 161/2012, EirLavr 193/2012 NOMOS K. Bey Zivilprozessordnung Artikel 758 Abs. 3 Nr. 16 Seiten 326 und 330, P. Arvanitakis in der Zivilprozessordnung Keramea - Kondyli - Nika, unter Artikel 747, Nr. 7, Ath. Kritikos, Regulierung der Schulden von überschuldete natürliche Personen, Hrsg. 2012, S. 104–107, Nr. 41–45 und E. Kiouptsidou-Stratoudaki, Armen. 64 – Nachdruck, S. 1477). Es ist auch rechtmäßig, basierend auf den Bestimmungen der Artikel 1, 4, 5, 6 Absatz 3, 8, 9 Absatz 2 und 11 des Gesetzes 3869/2010, mit Ausnahme der darin genannten Schulden gegenüber dem vierten Beklagten, aufgrund des Widerspruchs von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 in der Fassung nach seiner Änderung durch Gesetz 4336/2015 mit den Bestimmungen der Artikel 4 Absatz 5 und 78 Absatz 1 Synt., gemäß den Bestimmungen des Hauptabsatzes dieses vorliegenden Falls, sowie den Anträgen: a) den Vergleichsplan gemäß Art. zu ratifizieren; Der Antrag gemäß Art. 4 Abs. 7 des Gesetzes 3869/2010 ist rechtswidrig, da die Ratifizierung des Vergleichsplans oder die Ratifizierung des von den Parteien geänderten Plans gemäß Art. 7 des Gesetzes 3869/2010 nicht Gegenstand des Antrags gemäß Art. 4 Abs. 7 des Gesetzes 3869/2010 ist. 1 dieses Gesetzes, sondern eine Rechtsfolge der freien Vereinbarung der Parteien, falls diese alle damit einverstanden sind. In diesem Fall ratifiziert der Friedensrichter, nachdem er das oben genannte Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt hat, durch seine Entscheidung den Plan (oder jeden geänderten Plan, denn obwohl sich die Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 1 und 7 Absatz 1 nach der Änderung des Gesetzes 4161.2013 nicht auf einen geänderten Plan beziehen, unterliegt der Vergleich gemäß den Artikeln 214A und 293 der Zivilprozessordnung im regulären Verfahren keiner derartigen Einschränkung, geschweige denn in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die das gesamte Verfahren des Gesetzes 3869/2010 regelt und es den Parteien ermöglicht, bis zum Ende der Diskussion Ansprüche geltend zu machen – Artikel 745 der Zivilprozessordnung –, weshalb die Parteien und das Gericht nicht an den ursprünglichen Rückzahlungsplan gebunden sind, sondern zu einem anderen Ergebnis gelangen können), der ab seiner Ratifizierung zu einem wirksamen gerichtlichen Vergleich wird. Das Gericht ist in der Verfahrensphase von der Einreichung des Antrags beim Gerichtssekretariat bis zur mündlichen Verhandlung nicht befugt, die Parteien oder Gläubiger zu einem Vergleich zu verpflichten, weshalb der besagte Antrag keine Rechtsgrundlage hat, und b) anzuerkennen, dass sie durch die Einhaltung der Gerichtsverordnung von ihren Schulden befreit werden, was unzulässig ist, da der Antrag auf Befreiung des überschuldeten Schuldners (und nicht die beantragte Anerkennung) von etwaigen Restschulden gemäß Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes 3869/2010 einen Antrag und Inhalt eines Folgeantrags darstellt, der nach der ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm durch die Entscheidung auf Grundlage von Art. 4 Abs. 1 desselben Gesetzes auferlegten Verpflichtungen beim Gericht eingereicht wird, wie dies in Abs. 3 von Art. 11 L 3869/2010 ausdrücklich erwähnt wird, wonach „das Gericht auf den den Gläubigern zugestellten Antrag des Schuldners dessen Befreiung von den Restschulden bescheinigt.“ Der Antrag muss daher nachträglich auf seine materielle Gültigkeit geprüft werden, sofern zwischen dem Antragsteller und seinem Gläubiger kein gerichtlicher Vergleich erzielt wurde. Die zweite beklagte Gläubigerin lehnt den Antrag ab und hat durch eine mündliche Erklärung ihres Anwalts, die im Protokoll mit derselben Nummer wie dieses festgehalten wurde, die folgenden Einwände erhoben, die sie in ihren rechtsgültig eingereichten Anträgen näher darlegt: a) den Einwand der Unbestimmtheit, auf den das oben Gesagte zutrifft; b) den Einwand der betrügerischen Zahlungsunfähigkeit der Antragsteller mit der Begründung, dass sie zum Zeitpunkt ihres Darlehens wussten, dass sie aufgrund der Höhe ihres Einkommens ihren Verpflichtungen nicht nachkommen können, was rechtmäßig ist und in der Sache weiter geprüft werden muss. c) Der Einwand der missbräuchlichen Ausübung von Rechten, mit dem behauptet wird, dass die Antragsteller die Befreiung von einem Großteil ihrer Schulden beantragen, ohne eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit nachzuweisen, und dass ihr Vorschlag zur Schuldenregulierung den Beklagten übermäßig schädigt. Dieser Einwand ist als rechtswidrig zurückzuweisen, da die von ihnen angeführten konkreten Tatsachen nicht ausreichen, um ihn zu belegen, und, selbst wenn sie wahr wären, nicht die äußersten Bewertungsgrenzen überschreiten, die in der Regel des Artikels 281 des Zivilgesetzbuches festgelegt sind, da der Zweck der gesetzlichen Bestimmungen darin besteht. 3869/2010, auf deren Grundlage der Rechtsantrag gestellt wird, ist die Wiedereingliederung des überschuldeten Bürgers in das wirtschaftliche und soziale Leben durch die Wiedererlangung der finanziellen Freiheit, die die Beseitigung der Schulden mit sich bringt, die er nicht zurückzahlen kann, und das oben genannte Gesetz zielt auf die Möglichkeit einer zweiten Chance für die überschuldete natürliche Person mit der kollektiven Befriedigung der Gläubiger ab und d) der Einwand der falschen Angaben bezüglich des Vermögens und Einkommens der Antragsteller, der rechtmäßig ist und in seiner Begründetheit weiter geprüft wird. Aus der nicht veröffentlichten Aussage des ersten Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung dieses Gerichts, die für sich allein, aber auch in Verbindung mit den anderen Beweismitteln gewürdigt wird, aus den zulässigen und von den Parteien rechtmäßig vorgelegten Dokumenten, sei es als eigenständige Beweismittel oder um der Begründung gerichtlicher Vermutungen zu dienen (Artikel 336 Absatz 3 und 395 der Zivilprozessordnung), auf die teilweise besonders Bezug genommen wird, ohne jedoch einige für die wesentliche Diagnose des vorliegenden Rechtsstreits auszulassen, aus den Behauptungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung, aus den direkten und indirekten Geständnissen, die sich aus ihren Behauptungen ergeben (Artikel 261, 352, 339 der Zivilprozessordnung), aus den Lehren der allgemeinen Erfahrung, die das Gericht von Amts wegen und ohne Beweise berücksichtigt, aus den tatsächlichen Tatsachen, die wohlbekannt sind, sodass kein Zweifel an ihrer Wahrheit besteht, die ebenfalls von Amts wegen berücksichtigt werden (Artikel 336 Absätze 1 und 4 der Zivilprozessordnung) und aus dem allgemeinen Verfahren wurden die folgenden Tatsachen bewiesen: nach Auffassung des Gerichtshofs: Die Kläger, …………………, 60 Jahre alt, und …………………, 56 Jahre alt, sind Eheleute, wohnen in ……………………………, wo sie bei den Eltern des Klägers wohnen, und haben zwei erwachsene Kinder im Alter von 32 und 28 Jahren. Der Kläger ist Landwirt und hatte in den letzten Jahren kein Einkommen aus seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Klägerin war in der Vergangenheit als Arbeiterin in der Firma „………………… SA“ tätig und verdiente dort etwa 735 Euro pro Monat, seit April 2017 ist sie arbeitslos. Die Kläger haben über die oben genannten Einkünfte hinaus keine weiteren Einkünfte, und der entsprechende Einwand des zweiten Gläubigers wurde als im Wesentlichen unbegründet zurückgewiesen, da aus dem Beweisverfahren nicht hervorging, dass die Kläger ein höheres Einkommen als angegeben erzielen. Das gesamte Familieneinkommen der Antragsteller belief sich in den Jahren 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2012, 2013, 2014, 2015 und 2016 auf 19.816,83 Euro, 20.352,49 Euro, 17.922,38 Euro, 16.390,39 Euro, 13.724,74 Euro, 16.408,88 Euro, 10.846,15 Euro, 10.339,51 Euro, 7.306,65 Euro, 6.521,29 Euro bzw. 8.960,77 Euro (siehe Fotokopien der Einkommensteuerbescheide der jeweiligen Jahre) und in monatlicher Kürzung auf 1.651,41 Euro. 1.696,04 Euro, 1.493,53 Euro, 1.365,86 Euro, 1.143,72 Euro, 1.367,40 Euro, 903,84 Euro, 861,62 Euro, 608,88 Euro, 543,44 Euro und 746,73 Euro. Die Familienausgaben der Antragsteller sind auf das zur Deckung ihres Lebensunterhalts erforderliche Maß beschränkt. Im Jahr vor Einreichung des betreffenden Antrags hatten die Antragsteller die folgenden Schulden aufgenommen, die entweder durch Sicherheiten abgesichert sind oder nicht, zum Zeitpunkt der Anmeldung als überfällig gelten und deren aktueller Wert zum Zeitpunkt der Anmeldung des Antrags berechnet wird (Ath. Kritikos, Regelung der Schulden überschuldeter natürlicher Personen und andere Bestimmungen - Gesetz 3869/2010, Athen-2010 S. 98 ff.), während die dinglich gesicherten Schulden bis zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Entscheidung weiterhin mit dem Zinssatz der aktuellen Schuld verzinst werden (Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes 3869/2010): A) an den ersten Antragsteller, ....................: 1) Der zweite Gläubiger ".............." hat ihm mit der Vertragsnummer .................. ein Wohnungsbaudarlehen gewährt, dem er bis zum 27.9.2016 einen Betrag von 65.839,44 Euro schuldet, wobei zum Zeitpunkt der Anmeldung keine Daten über die Höhe der Schulden bereitgestellt wurden Benachrichtigung über den Rechtsantrag, da bis dahin weiterhin Zinsen anfallen. 2) Der dritte Gläubiger „..........................…“ hat ihm unter der Vertragsnummer …………………… ein Darlehen gewährt, für das er Bürge war und für das er bis zum 5.4.2017 einen Betrag von 8.787,64 Euro schuldet, während zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über den Rechtsantrag keine Angaben zu dessen Höhe gemacht wurden, da bis dahin weiterhin Zinsen anfallen. Daher beläuft sich die Gesamtsumme der Schulden des Antragstellers auf 74.627,08 Euro. B) an die zweite Antragstellerin, …………………: 1) Der zweite Gläubiger «......................» hat ihr unter der Vertragsnummer …………………… ein Wohnungsbaudarlehen gewährt, für das sie bis zum 27.9.2016 einen Betrag von 65.839,44 Euro schuldet, während zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über den Rechtsantrag keine Angaben zu dessen Höhe gemacht wurden, da bis dahin weiterhin Zinsen anfallen. 2) Der erste Gläubiger «..........................A.E.» hat ihr unter der Vertragsnummer ……………………. ein Darlehen gewährt, aus dem sie bis zum 24.10.2016 einen Betrag von 6.396,70 Euro schuldet, wobei zum Zeitpunkt der Zustellung des Rechtsantrags keine Angaben zu dessen Höhe gemacht wurden, da bis dahin weiterhin Zinsen anfallen. Somit belaufen sich die Gesamtschulden der Antragstellerin auf 72.236,14 Euro. Die Antragstellerin ist Volleigentümerin von: 1) einem Grundstück Nr. …, gelegen in „...........“ im Gebiet ……………………………, mit einer Gesamtfläche von 3.875,00 m² und einem objektiven Wert von 5.700 Euro, 2) einem Grundstück Nr. ….., gelegen in „................“ im Gebiet ……………………………, mit einer Gesamtfläche von 2.187,00 m² und einem objektiven Wert von 3.100 Euro und 3) einem Grundstück Nr. ..., gelegen in „......................“ im Grundstücksgebiet …………………., mit einer Gesamtfläche von 7.305,00 m² und einem objektiven Wert von 10.000 Euro. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger zur Tilgung seiner Schulden nicht durch den Verkauf der oben genannten Immobilien verpflichtet, da aufgrund ihres geringen Wertes infolge des Abwärtstrends bei den Immobilienpreisen und ihrer Lage in Kombination mit dem mangelnden Kaufinteresse während dieses Zeitraums damit zu rechnen ist, dass sie keine Käufer finden werden und ein Verkaufsversuch voraussichtlich erfolglos bleiben wird, was den Abwicklungsprozess mit zusätzlichen Kosten belasten würde. Außerdem nutzt der Kläger diese Immobilien und erzielt damit ein gewisses Jahreseinkommen; jeder Verkauf dieser Immobilien würde ihn seiner einzigen Lebensgrundlage berauben. Der Kläger ist auch Eigentümer des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen ……………………………. I.C.F. ein Auto von Volkswagen, Typ 0707, erstmals 1998 auf den Markt gebracht, im Wert von ca. 2.000 Euro, das nach Auffassung des Gerichts vom Verkauf ausgeschlossen werden sollte, da es zu gering ist und weil es für die landwirtschaftliche Arbeit der Antragstellerin verwendet wird und sein Verkaufsangebot weder ein Kaufinteresse wecken noch einen nennenswerten Erlös zur Befriedigung der Gläubiger erzielen wird, unter Berücksichtigung der Kosten des Verkaufsverfahrens* (Liquidatorgebühr, Veröffentlichungskosten usw.). Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines Feldes am Standort „..............“ des Gemeindebezirks …………………………… der Präfektur Imathia mit einer Gesamtfläche von 2.900 m² und einem Wert von ca. 2.000 Euro. Es wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin das oben genannte Grundstück nicht in ihren geprüften Antrag aufgenommen hat. Da alle im Gesetz 3869/2010 vorgesehenen und geregelten Verfahren darauf abzielen, ehrlichen und gutgläubigen Schuldnern, die ohne Betrug allgemein und dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihre überfälligen finanziellen Schulden zu bezahlen, die Zahlung zu erleichtern, muss ein solcher Schuldner, um die Bestimmungen des Gesetzes in Anspruch nehmen zu können, die im Gesetz geforderten Informationen wahrheitsgemäß angeben. Die Ehrlichkeit dieser Informationen ist auch für die Haltung des Gerichts bei der Formulierung seiner Entscheidung von entscheidender Bedeutung. Dies gilt für das Verfahren, das mit der Einreichung des Antrags gemäß Absatz 1 von Art. 4 des Gesetzes 3869/2010 beginnt, sowie für die Schuldenbereinigungsphase. Tatsächlich sieht die Bestimmung in Absatz 1 von Art. 10 des Gesetzes 3869/2010 vor, dass der Schuldner verpflichtet ist, eine wahrheitsgemäße Erklärung abzugeben: a) über sein Vermögen und b) über sein Einkommen. Ein Verstoß gegen die Redlichkeitspflicht liegt daher vor, wenn der Schuldner Einkünfte oder Vermögenswerte verheimlicht, um entweder eine verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit vorzutäuschen und so unrechtmäßig eine geringere Befriedigung seiner Gläubiger zu erreichen oder sein Vermögen in einem geringeren Umfang darzustellen, um deren Liquidation zu vermeiden. Dieser Verstoß kann von jedem Gläubiger innerhalb eines Jahres ab Kenntnis über die Abweichung zwischen der tatsächlichen und der angegebenen Situation des Schuldners geltend gemacht werden. Obwohl das Gesetz von einem „Antrag“ des Gläubigers spricht, ist es selbstverständlich, dass dieser Anspruch im Wege des Widerspruchs geltend gemacht werden kann, wenn der Antrag gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes 3869/2010 anhängig ist. Unredlichkeit in Bezug auf diese beiden Elemente (unter a) und b) führt, sofern sie vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt, zur Ablehnung des Antrags und kann zum Ausschluss des Schuldners vom Verfahren führen. Dieses Verschulden des Schuldners beruht auf der Verschleierung seiner bestehenden Vermögens- oder Einkommensverhältnisse. Der Schuldner handelt aus Bosheit, wenn er wissentlich eine falsche, d. h. nicht abstreitbare Erklärung abgibt, ohne dass es hierfür weiterer Elemente bedarf, während Fahrlässigkeit als grob charakterisiert wird, wenn die Abweichung vom Verhalten einer durchschnittlich umsichtigen und gewissenhaften Person ungewöhnlich und besonders groß ist. Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht. Damit dem Schuldner diese nachteiligen Sanktionen auferlegt werden können, ist es nicht erforderlich, dass sein Verhalten die Befriedigung der Gläubiger gemindert hat; es reicht aus, dass seine unrichtigen oder unvollständigen Erklärungen geeignet sind, deren Befriedigung zu mindern (siehe EirChanion 262/2011, EirAth 223/2011 adm. und EirThiven 3/2013 1. Veröffentlichung NOMOS). Wird jedoch ein Vermögenswert des Schuldners irrtümlich nicht erwähnt, dessen Existenz aus den anderen vom Schuldner eingereichten und beim Sekretariat des zuständigen Gerichts hinterlegten Unterlagen eindeutig hervorgeht, oder ist sein Verschweigen nicht geeignet, die Befriedigung der Forderungen seiner Gläubiger zu mindern, gilt sein Antrag nicht als wegen Verletzung der Erklärungspflicht abgelehnt. Denn in einem solchen Fall ist es unwahrscheinlich, dass das Verschweigen des Schuldners seinen Gläubigern Schaden zufügt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Verkauf der oben genannten Immobilie der Antragstellerin zur Tilgung ihrer Schulden nicht erforderlich, da aufgrund ihres geringen Wertes aufgrund des Abwärtstrends der Immobilienpreise und ihrer Lage in Kombination mit dem mangelnden Kaufinteresse in diesem Zeitraum davon auszugehen ist, dass sie keine Käufer finden wird und ein Verkaufsversuch voraussichtlich erfolglos bleiben wird, was den Abwicklungsprozess mit zusätzlichen Kosten belasten würde. Außerdem wird das oben genannte Eigentum vom Ehemann der Klägerin ausgebeutet, der ein gewisses Jahreseinkommen erzielt, und jeder Verkauf würde ihnen ihre einzige Lebensgrundlage nehmen. Folglich reichen die oben genannte Auslassung der Klägerin sowie die Tatsache, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen ……………… ... ein Auto der Marke Seat, Typ Ibiza, 1.390 ccm, Erstaufführung 2006, Wert ca. 1.800 Euro, das nach Auffassung des Gerichts vom Verkauf ausgeschlossen werden sollte, da es zu gering ist und nur zur Fortbewegung der Klägerin und ihrer Familie dient. Sein Verkaufsangebot wird weder Kaufinteresse wecken noch unter Berücksichtigung der Kosten des Verkaufsverfahrens (Konkursverwaltergebühr, Veröffentlichungskosten usw.) einen nennenswerten Erlös zur Befriedigung der Gläubiger erzielen. Die Klägerinnen haben die Rückzahlung dieser Kredite eingestellt und sind daher seit 2016 dauerhaft nicht mehr in der Lage, ihre überfälligen Schulden zu begleichen. Diese Zahlungsunfähigkeit war nachweislich nicht auf Betrug zurückzuführen, sondern auf einen Rückgang ihrer Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren, was sie bei der Aufnahme der Kredite nicht vorhersehen konnten (da ihre Kreditverpflichtungen vor der Arbeitslosigkeit der Antragsteller und während der Zeit aufgenommen wurden, als diese mit höherem Einkommen arbeiteten). In Verbindung mit der Tatsache, dass ihre Lebenshaltungskosten gestiegen sind, haben sie ihr Einkommen erheblich reduziert, sodass es nicht mehr ausreicht, um ihre notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken. Dieses Urteil bezüglich der dauerhaften Zahlungsunfähigkeit ihrer überfälligen Schulden leitet sich aus dem Verhältnis ihrer Liquidität zu ihren überfälligen Verpflichtungen ab. Das heißt, dieses Verhältnis ist insofern negativ, als dass ihre verbleibende Liquidität es ihnen nach Abzug der Kosten zur Deckung ihres Lebensunterhalts nicht erlaubt, ihre Schulden oder zumindest einen wesentlichen Teil davon zu begleichen. Folglich erfüllen die Antragsteller die Voraussetzungen für ihre Nachrangigkeit gegenüber der Regelung des Gesetzes 3869/2010 und insbesondere gegenüber Artikel 8 Absatz. 5 des Gesetzes 3869/2010, d. h. den Antragstellern werden für drei Jahre keine Zahlungen auferlegt, da der Antragsteller arbeitslos ist und das Einkommen seiner Familie aus der Arbeit des Antragstellers nicht ausreicht, um die grundlegenden Lebensbedürfnisse der Familie zu decken, die hauptsächlich durch die Zahlung nicht festgelegter Beträge durch die Eltern des Antragstellers gedeckt werden, während die Verpflichtung zur Zahlung monatlicher Raten zur Verarmung der antragstellenden Schuldner führen würde, was gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen würde, wonach niemand verpflichtet ist, Unmögliches zu tun (AP 288/2000 DEE 2000, S. 743). Da die derzeitige ungünstige finanzielle Situation der Antragstellerinnen angesichts ihres Alters von 56 Jahren, der Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche aufgrund der schwierigen Wirtschaftslage des Landes (die Arbeitslosigkeit näherte sich laut offiziellen Statistiken 20%) und des allmählich sinkenden Einkommens der Antragstellerin aus der Landwirtschaft, sodass sie nicht einmal ihren Lebensunterhalt bestreiten kann, offensichtlich dauerhaft sein wird, hält das Gericht eine Neubewertung ihrer finanziellen Situation für unnötig, da es davon ausgeht, dass sich diese nicht verbessern wird. In Anbetracht des Vorstehenden ist der geprüfte Antrag in Bezug auf den zweiten Beklagten als rechtswidrig zurückzuweisen und in Bezug auf die übrigen Gläubiger als begründet anzusehen, und es sind die im Tenor dieses Urteils enthaltenen Bestimmungen anzuordnen. Eine Versäumnisgebühr ist nicht festgelegt, da die Möglichkeit der Erhebung eines Versäumniseinspruchs fehlt. Gerichtskosten werden gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes 3869/2010 nicht zuerkannt. AUS DIESEN GRÜNDEN FINDET ES DIE VERHANDLUNG in Abwesenheit des ersten und dritten Beklagten und in Abwesenheit der anderen Parteien. LEHNT den Antrag in Bezug auf den vierten Beklagten AB. GEBEN SIE DEM ANTRAG IN BEZUG AUF DEN ERSTEN, ZWEITEN UND DRITTEN BeklagTEN GENEHMIGT. ES ORDNET AN, dass die Antragsteller für einen Zeitraum von drei (3) Jahren ab der Veröffentlichung der Entscheidung dieses Gerichts, d. h. bis zum 27.07.2021, keine monatlichen Zahlungen für ihre Schulden an ihre Gläubiger leisten müssen. Zu diesem Zeitpunkt sind die Antragsteller entlastet. IN DER VERHANDLUNG IN EINER außerordentlichen, öffentlichen Sitzung am 24. August 2018 in Giannitsa ohne Anwesenheit der Parteien und ihrer Anwälte URTEIL ERFOLGT, entschieden und veröffentlicht.
Thomas Steph. Kalokyris Rechtsanwalt, MDE