Nach der Gründung einer Gesellschaft können die Gründer die Rechtsform ändern, entweder weil sich die Kriterien, die ihrer bisherigen Rechtsformwahl zugrunde lagen, geändert haben oder weil sie dazu gezwungen wurden. Gründe für eine solche Änderung können beispielsweise eine Änderung der wirtschaftlichen Bedingungen der Gesellschaft, eine Erhöhung der Besteuerung der jeweiligen Rechtsform, der Wunsch eines Gesellschafters, Komplementär zu werden oder umgekehrt, sowie Ereignisse sein, die nicht im Einflussbereich der Gesellschafter liegen, wie etwa der Tod des alleinigen Kommanditisten oder die Erhöhung des Mindestkapitals von Kapitalgesellschaften auf einen Betrag, der das bestehende Kapital einer S.A. übersteigt.
Der indirekte Zweck der Änderung besteht in jedem Fall darin, dem Unternehmen die Anpassung an die aktuellen wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Bedingungen zu erleichtern, mit dem letztendlichen Ziel, seinen Unternehmenszweck zeitnah und kontinuierlich zu erfüllen. Die Änderung der Unternehmensform kann auf verschiedene Weise erfolgen, die den Anforderungen eines reibungslosen Finanzbetriebs des Unternehmens entsprechen können oder nicht.
Die wirtschaftliche oder „missbräuchliche“ Veränderung erfolgt durch die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft und die Gründung einer neuen Gesellschaft, wobei das Vermögen nach den Regeln der Sonderrechtsnachfolge übertragen wird. Nach Abschluss der Liquidation der Gesellschaft wird somit gemäß dem vorgeschriebenen Gründungsverfahren eine neue juristische Person gegründet, auf die das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft übertragen wird, z. B. durch Übergabe von beweglichen Sachen oder Übertragung von Immobilien, sodass die neue Gesellschaft Rechtsnachfolgerin der alten wird. Dieser Prozess ist offensichtlich zeitaufwendig, verursacht zahlreiche Kosten und Steuerbelastungen und führt zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft für deren Dauer. Er entspricht daher nicht den modernen Anforderungen des Handelsverkehrs.
Eine weitere Möglichkeit zur Änderung der Rechtsform ist die Auflösung der alten Gesellschaft und die Übertragung ihres gesamten Vermögens auf die neue Gesellschaft, allerdings unter den Regeln der Gesamtrechtsnachfolge. Die Übertragung des gesamten Vermögens erfolgt durch einen einzigen Akt von der aufgelösten Gesellschaft auf die neue Gesellschaft, ohne dass ein Liquidationsverfahren erforderlich ist. Dieses Verfahren gewährleistet zwar die wirtschaftliche Identität des Unternehmens in höherem Maße, erfordert aber dennoch die Aufrechterhaltung zweier Rechtsformen, die Auflösung der einen und die Gründung der anderen sowie eine Vermögensübertragung von einer Gesellschaft auf die andere.
Die dritte Möglichkeit der Änderung ist die Umwandlung. Sie beseitigt die oben genannten Schwierigkeiten des Verfahrens, indem nicht nur die finanzielle, sondern auch die rechtliche Identität der umzuwandelnden Gesellschaft erhalten bleibt. Die Gesellschaft ändert ihre Rechtsform durch eine einfache Änderung ihrer Satzung, sodass sie sich an die Anforderungen der neuen Gesellschaftsform anpasst. Sie wird nicht aufgelöst, nicht liquidiert, sondern führt ihren Betrieb fort. Sie überträgt ihr Vermögen nicht auf eine andere Gesellschaft, sondern wird durch die anschließende Erfüllung der erforderlichen Publizitätsformalitäten in eine Gesellschaft anderer Rechtsform umgewandelt, wobei ihr Vermögen und ihre Rechtsidentität erhalten bleiben.
Die Änderung der Rechtsform der Gesellschaft wirkt sich nicht nur auf die Beziehungen der Gesellschafter zur Gesellschaft und der Gesellschafter untereinander aus, sondern auch auf die Beziehungen Dritter zur Gesellschaft, die mit der Gesellschaft Geschäfte getätigt haben, obwohl sie wussten, dass die Gesellschaft einer bestimmten Rechtsordnung unterliegt, und in der begründeten Annahme, dass sich diese ohne ihre Zustimmung nicht ändern würde. Ihr Vertrauen basiert auf dem Grundsatz des Verbots, die Identität des Schuldners ohne Zustimmung des Gläubigers zu ändern (Art. 471 CC).
Die Umwandlung der Gesellschaft behält zwar ihre rechtliche und wirtschaftliche Identität, berührt aber die wesentlichen Elemente, die die jeweilige Rechtsform ausmachen. So ändert sich beispielsweise die Haftung der Gesellschafter, die Struktur oder die Geschäftstätigkeit. Gläubiger der Gesellschaft, deren Forderungen vor der Umwandlung entstanden sind, benötigen Schutz, auch wenn diese noch nicht fällig waren. Gläubiger mit dinglichen Forderungen hingegen genießen durch ihr Recht ausreichenden Schutz, sodass in diesem Fall keine zusätzlichen Schutzgarantien erforderlich sind.
Der Gesetzgeber möchte daher im Rahmen seiner Maßnahmen zur Umwandlung von Gesellschaften das Risiko von Ansprüchen Dritter verringern, indem er Regelungen zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft trifft und ihnen die notwendigen Sicherheitsgarantien bietet, da deren Zustimmung keine Voraussetzung für den wirksamen Abschluss der Umwandlung ist.
Insbesondere bei der Umwandlung von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften (S.A. oder E.P.E.) oder in andere Arten von Personengesellschaften (z. B. Offene Handelsgesellschaft in Kommanditgesellschaft) bleibt die persönliche Haftung der Gesellschafter für die bestehenden Schulden der Gesellschaft unverändert; sie haften weiterhin persönlich und unbeschränkt (oder beschränkt) für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Umwandlung (Artikel 269 des Gesetzes 4072/2012), während die Gläubiger im Falle der Umwandlung in Kapitalgesellschaften zusätzlich durch das Gesellschaftskapital abgesichert sind. Im Falle der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung können Gläubiger neben der ausdrücklichen Festlegung der persönlichen Haftung der Gesellschafter für einen Zeitraum von fünf Jahren für bestehende Schulden auch Einwände gegen die Umwandlung erheben, um deren Durchführung zum Nachteil ihrer Interessen zu verhindern (Artikel 107 des Gesetzes 4072/2012).
Thomas Kalokiris