Gemäß der Bestimmung des Artikels 847 AKMit dem Bürgschaftsvertrag übernimmt der Bürge gegenüber dem Kreditgeber die Verantwortung für die Rückzahlung der Schuld. Inhalt der Bürgschaft ist daher die Übernahme der Verpflichtung des Bürgen gegenüber dem Kreditgeber, die Verpflichtung des Hauptschuldners zu erfüllen, falls dieser dies nicht tut. Die Bürgschaft wird zwischen dem Bürgen und dem Kreditgeber abgeschlossen, ohne dass die Mitwirkung oder Zustimmung des Schuldners erforderlich ist. [AP 1500/2008, Griechische Regierung 2008/1449, AP 843/2011, Griechische Regierung 2012/1259].
Die Möglichkeit des Bürgen, durch Erhebung des Einwands der Freistellung gemäß Artikel 862 des Zivilgesetzbuchs von seiner Haftung befreit zu werden, sollte nicht an seinen möglichen Verzicht auf den Einwand der Abtrennung gemäß den Artikeln 855 und 857 des Zivilgesetzbuchs geknüpft sein. Daher ist es allgemein anerkannt, dass die Umkehrung des subsidiären Charakters der Bürgschaft aufgrund des Verzichts des Bürgen auf den Einwand der Abtrennung ihn weder zum endgültigen Schuldner der Forderung macht noch den Charakter seiner Forderung als „ausländische Forderung“ aufhebt, mit der Folge, dass es ihm in jedem Fall möglich ist, den Einwand der Freistellung gemäß Artikel 862 des Zivilgesetzbuchs zu erheben. [Siehe AP 512/2008, Nov. 2008. 2368˙ AP 1568/2009, DEE 2010. 65˙ AP 377/2011, LAW˙ PPrAth 1568/2011, LAW˙ Brath 2389/2013, LAW].
Die Bestimmung des Artikels 862 des Zivilgesetzbuches ist jedoch permissives Recht, weshalb der Verzicht des Bürgen auf sein Recht, den Einspruch gegen die Freigabe zu erheben, gültig ist. Wie allgemein anerkannt, unterliegt dieser Verzicht jedoch den Bestimmungen des Artikels 332 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und ist daher ungültig, wenn das schuldhafte Verhalten des Kreditgebers, das zur Unfähigkeit des Hauptschuldners geführt hat, seine Forderungen zu erfüllen, auf Betrug oder grober Fahrlässigkeit beruht[1]Da das Bürgerliche Gesetzbuch keine Definition grober Fahrlässigkeit enthält, obliegt es dem Prozessrichter, anhand der Umstände zu beurteilen, wann Fahrlässigkeit schwerwiegender Natur ist. Dieses Werturteil ist anfechtbar. [AP 1068/2017, AP 1296/2017 NOMOS]. Artikel 862 des Bürgerlichen Gesetzbuches führt einen besonderen Grund für das Erlöschen der Haftung aus dem Garantievertrag für den Fall ein, dass die Befriedigung des Kreditgebers durch den Hauptschuldner aufgrund seines (des Kreditgebers) Verschuldens unmöglich geworden ist. Diese Bestimmung stellt eine Spezialisierung der allgemeinen Klausel des Artikels dar 288 AK, die die Idee zum Ausdruck bringt, den Bürgen zu schützen, der die Verpflichtung übernimmt, die Schuld eines anderen, also eine ihm fremde Schuld, zu erfüllen.[
Wenn Kreditinstitute in Kreditverträgen die Unterschrift und Verpflichtung des Bürgen verlangen, enthalten diese in der Regel Klauseln, die darauf abzielen, die Ausübung gesetzlich vorgesehener Rechte zugunsten des Bürgen auszuschließen. Klauseln des Kreditvertrags bezüglich der Haftung des Bürgen, wie zum Beispiel, dass dieser „akzeptiert im Voraus die Änderung einer Vertragsbedingung, sofern diese vom Schuldner gemäß den darin enthaltenen Bedingungen akzeptiert wird. oder dass "Der Bürge wird nicht freigestellt, wenn die kreditgebende Bank auf die Sicherung seiner Ansprüche aus dem Kreditvertrag durch Eigentums- oder Personensicherheiten verzichtet hat. und das der Bürge erteilt der kreditgebenden Bank seine unwiderrufliche Zustimmung, jederzeit auf die Eigentums- oder Personensicherheit zu verzichten. bilden missbräuchliche Bedingungen basierend auf dem Artikel 281 AK und die Konkretisierung dessen in Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes 2251/1994 zum Verbraucherschutz, da festgestellt wurde, dass die allgemeine Vertragsklausel über den Verzicht des Bürgen auf die vorgenannten Einwände absolut ungültig ist, da das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zum Nachteil des Bürgen gestört wird.
[Siehe OLAP 6/2000, EuGH 2000. 521 wonach der Bürge auf die in der Vorschrift festgelegte Leistung verzichten kann, jedoch nur dann, wenn die Befriedigung des Gläubigers durch seine leichte Fahrlässigkeit unmöglich wird, weil im Falle bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die entsprechende Vereinbarung würde gegen die Verbotsbestimmung des Artikels 332 des Zivilgesetzbuches verstoßen und wäre ungültig (CC 174) ˙ AP 377/2011, GESETZ˙ AP 1850/2011, griechisches Gesetz 2012. 269˙ AP 419/2013, griechisches Gesetz 2013. 505˙ Berufungsgericht 1034/2013, griechisches Gesetz 2014. 573˙ Proklamation der Republik Zypern 1163/2011, GESETZ˙ Proklamation der Republik Zypern 2389/2013, GESETZ]. [OlAP6/2000]
[Studie basierend auf Auszügen aus den oben genannten Gerichtsentscheidungen]
Thomas St. Kalokyris
Rechtsanwalt