Durch Beschluss des Kredit- und Versicherungsausschusses wurde gemäß Gesetz 4224/2013 der Verhaltenskodex für Banken zur außergerichtlichen Verwaltung notleidender Kredite festgelegt. Er wurde im August 2014 im zuständigen Amtsblatt (΄β 2289/27.08.2014) veröffentlicht und trat in der geänderten Fassung am 31. März (ΦΕΚ ΄β 486/31.03.2015) und am 15. Oktober 2015 (ΦΕΚ ΄β 2219/15.10.2015) in Kraft.
Dieser Kodex legt die allgemeinen Grundsätze und Verhaltensregeln für Institute und Kreditnehmer fest, damit diese durch Informationsaustausch und Konsultation gemeinsam entweder eine alternative Lösung, d. h. eine Vertragsänderung mit neuen Bedingungen, oder eine endgültige Lösung, d. h. eine Vereinbarung über die endgültige Rückzahlung der Schulden unter Auflagen, erzielen können. Um die oben genannten Vereinbarungen zu erreichen, wurde das Verfahren zur Beilegung von Zahlungsausfällen (D.E.K.) eingeführt, das nicht nur Kreditnehmer betrifft, die ihren Schulden nicht nachkommen können, sondern auch diejenigen, bei denen aufgrund der Veränderung ihrer finanziellen Situation vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie diesen auch in Zukunft nicht nachkommen können. Folgende Schulden können dem Verfahren unterliegen:
- Konsumentenkredite
- Hypothekendarlehen
- Kreditkarten
- Unternehmenskredite
- Professionelle und individuelle Geschäftskredite
Dieser Prozess umfasst fünf Phasen und betrifft Kreditnehmer, sowohl natürliche als auch juristische Personen:
- Kontakt mit Kreditnehmer - Bank
- Erhebung von Finanz- und sonstigen Informationen
- Auswertung von Finanzdaten
- Dem Kreditnehmer geeignete Lösungen vorschlagen
- Beschwerdeprüfungsprozess
Der Kreditnehmer kann sich an die von der jeweiligen Bank benannte Servicestelle wenden, bei Privatpersonen handelt es sich dabei in der Regel um alle lokalen Filialen. Im zweiten Schritt des D.E.K. füllt er das ihm vom Kreditinstitut zur Verfügung gestellte „Standardisierte Finanzinformationsblatt“ aus und macht alle erforderlichen Erläuterungen oder zusätzlichen Angaben zu seiner finanziellen und vermögensrechtlichen Situation.
Die Art der Regulierung und die vorgeschlagenen Lösungen liegen im Ermessen des Kreditinstituts und hängen von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ab. Einige der Regulierungen können sich auf Folgendes beziehen:
- Zinszahlungen nur für einen bestimmten Zeitraum.
- Reduzierte Raten bei Verlängerung der Kreditlaufzeit.
- Gewährung einer Nachfrist.
- Überweisung einer oder mehrerer Kreditraten.
- Begleichung überfälliger Beträge.
- Kapitalisierung überfälliger Schulden
- Zinssatzart ändern (fest oder variabel)
- Reduzierte Dosis, die schrittweise angepasst wird.
Die Vereinbarungen können im Einzelfall auch den Verkauf oder die Vermietung der Immobilie oder in einigen Fällen sogar einen teilweisen Schuldenerlass betreffen. Aus rechtlicher Sicht ist auch die Einstufung des Kreditnehmers durch das Institut als „kooperativ“ oder „nicht kooperativ“ wichtig. Dies hängt von seinem Verhalten gegenüber der Bank während des Verfahrens ab, insbesondere von der rechtzeitigen Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Anweisungen, die angefordert werden können.
Schließlich wird bei der Bewertung der Finanzdaten des Kreditnehmers das Konzept der „angemessenen Lebenshaltungskosten“ berücksichtigt, das sich aus den Daten der statistischen Haushaltsbudgeterhebung (HBS) ergibt. Die darin enthaltenen Grundausgaben sind indikativ:
- Lebensmittel, Kleidung und Schuhe.
- Alle mit der Unterkunft verbundenen Kosten.
- Sämtliche Transportkosten, Wartung und Reparatur von Transportmitteln sowie Auto- und Motorradversicherungsprämien.
- Ausgaben für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs im Stadt- und Überlandverkehr.
- Ausgaben im Zusammenhang mit der Reparatur und Instandhaltung langlebiger Haushaltsgüter sowie aller Güter des normalen Haushaltsverbrauchs.
- Ausgaben für Waren und Dienstleistungen zur persönlichen Reinigung und Pflege und andere persönliche Gegenstände sowie Ausgaben im Zusammenhang mit Haustieren.
- Ausgaben im Zusammenhang mit Information und Bildung.
- Kosten für Telefon- und Postdienste.
- Ausgaben für Gesundheitsgüter und -dienstleistungen.
- Alle Kosten für Bildungsdienstleistungen.
- Ausgaben für Sozialschutzdienste.
Jede Institution muss dem interessierten Kreditnehmer eine „Informationsbroschüre für Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten“ zur Verfügung stellen, die sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form auf ihrer Website verfügbar sein muss.
Thomas Steph. Sommer
Rechtsanwalt