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Aussetzung der Vollstreckung eines Zahlungsbefehls – Entscheidung Nr. 1266/2025 des Gerichts erster Instanz von Thessaloniki

Der Einzelgericht erster Instanz von Thessaloniki, in einem Fall, den unser Büro erfolgreich bearbeitet hat, mit der Nr. Entscheidung 1266/2025 von (Versicherungsmaßnahmen) die Vollstreckung eines Zahlungsbefehls und die Vollstreckung ausgesetzt die durch den Vollstreckungsbefehl beschleunigt wurde, akzeptiert, dass die formalen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht erfüllt waren und insbesondere das Erfordernis eines schriftlichen und vollständigen Nachweises der Sondernachfolge des Begünstigten der Forderung einer ausländischen Gesellschaft (eines ausländischen Fonds) und aktive Legalisierung. 

Das Gericht entschied: Danach ist ein Erwerb der Forderung durch die als Begünstigte bezeichnete ausländische Zweckgesellschaft und die weitere Übertragung ihrer Verwaltung an diese aufgrund des .... Business Receivables Management Agreements nicht wahrscheinlich und es fehlt daher nach dem Hauptverständis an der prozessualen Voraussetzung des Nachweises der aktiven Legitimität der letzteren für den Erlass des Zahlungsbefehls und die damit einhergehende Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens. 

Unser Büromitarbeiter war anwesend, Dimitra Kevopoulou, Rechtsanwältin, DSTH. 

Die Nr. ist aufgeführt. 15215/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz von Thessaloniki


 

BESCHLUSS 1266/2025

DAS EINMITGLIEDIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI

SICHERHEITSVERFAHREN

EINGESETZT durch Richter Ioannis Pallas, Präsident der Gerichte erster Instanz, der per Los ohne Beteiligung eines Sekretärs ernannt wurde.

TREFFEN Sie sich öffentlich in seiner Audienz in Thessaloniki am 15. November 2024, um den Fall zu verhandeln

DER ANTRAGSTELLER: 1) ……….., 2) …….., die von ihrer Anwältin Dimitra Kevopoulou (AM DSTH 13318) vertreten wurden, die eine Notiz einreichte.

DER ANTRAG VON: Der Aktiengesellschaft mit dem Namen „….“ und dem Unterscheidungstitel „…“, die ihren Sitz in …. Attika (Straße ….) hat und gesetzlich vertreten wird, mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer …., in ihrer Eigenschaft als nicht begünstigte Partei und Verwalterin der Forderungen der ausländischen Zweckgesellschaft mit dem Namen „….“ mit Sitz in Dublin, Irland (Straße ….), Sondernachfolgerin der Aktiengesellschaft mit dem Namen „….“, die durch die Vollmacht von Rechtsanwalt …. vertreten wurde, der eine Notiz eingereicht hat.

DIE ANTRAGSTELLER beantragen die Annahme ihres Antrags mit der allgemeinen/besonderen Aktennummer …/4-10-2024, dessen Erörterung für die eingangs genannte Anhörung bestimmt wurde.

WÄHREND DER BESPRECHUNG des Falles trugen die Anwälte der Parteien ihre Argumente mündlich vor und baten um deren Zulassung.

NACH DEM LITERATURSTUDIUM

GEDACHT NACH DEM GESETZ

Die Kläger geben nach sorgfältiger Prüfung ihres Antrags an, dass auf Antrag der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Verwalterin der Forderungen der ausländischen Zweckgesellschaft mit dem Namen „….“ der Zahlungsbefehl Nr. … der Richterin des Einzelgerichts erster Instanz in Thessaloniki gegen sie ergangen ist, mit dem sie dazu verurteilt wurden, ihr den Betrag von 28.314,99 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten für ihre Forderung aus dem Tilgungsdarlehensvertrag Nr. … zu zahlen, der zwischen der ursprünglichen Darlehensgeberin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Namen „….“ und der ersten Klägerin, für die die zweite Klägerin Bürge war, geschlossen wurde. Dass ihnen die Beklagte am … eine Kopie der ersten vollstreckbaren Kopie des Zahlungsbefehls zusammen mit dem …. Zahlungsscheck zugestellt hat, mit dem sie zur Zahlung der darin genannten Beträge verurteilt wurden. Dass sie ordnungsgemäß und fristgerecht Widerspruch mit dem Aktenzeichen … eingelegt haben. Sie legen gegen den Zahlungsbefehl und den Zahlungsscheck Einspruch ein, mit dem sie deren Aufhebung aus den im Antrag dargelegten Gründen beantragen. Vor diesem Hintergrund beantragen sie die Aussetzung der Vollstreckung des besagten Zahlungsbefehls und des Zahlungsschecks bis zu einer endgültigen Entscheidung über den gegen sie eingelegten Einspruch, in dem sie auf eine drohende Gefahr im Verzug und insbesondere auf einen irreparablen Schaden hinweisen, der ihnen durch die Vollstreckung entstehen würde. Mit diesem Inhalt und diesen Anträgen ist der vorliegende Aussetzungsantrag zu Recht bei diesem Gericht eingereicht worden, um im Verfahren für einstweilige Maßnahmen (Artikel 682, 683 Absatz 1686 ff. der Zivilprozessordnung) verhandelt zu werden, und a) soweit er die Aussetzung der Vollstreckung des Zahlungsbefehls betrifft, ist er gemäß der Bestimmung von Artikel 632 Absatz 3 Buchstabe b der Zivilprozessordnung rechtmäßig, da am …. eine beglaubigte Kopie der ersten vollstreckbaren Kopie des Zahlungsbefehls Nr. …. den Antragstellern zugestellt wurde (siehe Notiz des Gerichtsvollziehers des Bezirks des Berufungsgerichts Thessaloniki …. zum Hauptteil des den Antragstellern zugestellten Zahlungsaufschubs mit dem von …. angefochtenen Zahlungsscheck), während derjenige mit der Aktenzeichen-Widerspruchsnummer …. dem Beklagten rechtmäßig und fristgerecht zugestellt wurde, die Klageschrift am ….. (siehe Nr. …. Zustellungsbericht des Gerichtsvollziehers des Bezirks des Berufungsgerichts Thessaloniki mit Sitz am Gericht erster Instanz Thessaloniki ….) und b) soweit der Teil die Aussetzung der Vollstreckung des Zahlungsschecks betrifft, rechtmäßig ist, basierend auf der Bestimmung von Artikel 938 Absatz 1 der Zivilprozessordnung (in der geltenden Fassung nach seiner Änderung durch Artikel 60 des Gesetzes 4842/2021), die anwendbar ist, weil die Zustellung des Zahlungsschecks nach dem 10.1.2022 erfolgte. Der Widerspruch gemäß Artikel 933 der Zivilprozessordnung wurde fristgerecht eingelegt, da nicht ersichtlich ist, dass nach der Zustellung des angefochtenen Schecks ein Pfändungsbericht erstellt wurde und er daher vor Beginn der fünfundvierzig (45) Tage umfassenden Klagefrist gemäß Artikel 934 Absatz 1, Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingelegt wurde. Im Gegenteil, der Antrag, den Beklagten zur Tragung der Anwaltskosten der Antragsteller zu verurteilen, ist als rechtswidrig zurückzuweisen, da bei Anträgen auf Aussetzung der Vollstreckung die Anwaltskosten stets dem Antragsteller der Vollstreckung auferlegt werden, unabhängig vom Erfolg oder Misserfolg des Antrags (Artikel 84 Absatz 2 Buchstaben b und c des Gesetzes 4194/2013). Soweit der Antrag als rechtmäßig erachtet wurde, muss seine materielle Gültigkeit daher weiter untersucht werden.

Aus der Kombination der Bestimmungen der Artikel 623 und 626 der Zivilprozessordnung lässt sich schlussfolgern, dass die Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls der schriftliche Nachweis der Forderung ist. Konkret müssen die vorgelegten öffentlichen oder privaten Dokumente den rechtlichen Sachverhalt der Forderung, den genauen fälligen Betrag sowie die Identität des Begünstigten und des Schuldners belegen. In Anbetracht des Vorstehenden muss der Antragsteller für den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls im Falle einer Änderung der Gegenstände des materiellen Rechtsverhältnisses die Tatsache erwähnen, dass es eine besondere Rechtsnachfolge oder eine andere Änderung gegeben hat, auf der seine aktive Legitimität beruht, während für den Erfolg des Antrags und die gültige Ausstellung des darin beantragten Zahlungsbefehls außerdem ein schriftlicher Nachweis der oben genannten Rechtsnachfolge oder Änderung erforderlich ist, die ihn bei der Ausübung des Antrags aktiv legitimiert, und im weiteren Sinne ein schriftlicher Nachweis der Eigenschaft des Antragstellers als Begünstigter der Forderung, auf die sich sein Antrag bezieht (siehe AP 914/2018 TNP-Gesetz, AP 782/1994 Griechisches Gesetzbuch 1995, 838, Podimata in der Auslegung der Zivilprozessordnung, Keramea – Kondyli – Nika gemäß Artikel 626 Nr. 3 S. 1169). Wenn die aktive Legitimität des Antragstellers nicht durch die vorgelegten Dokumente nachgewiesen wird, muss der Richter keinen Zahlungsbefehl erlassen, und wenn trotz des Fehlens dieser Verfahrensvoraussetzung ein Zahlungsbefehl erlassen wird, wird dieser nach Einspruch des Schuldners aufgehoben, unabhängig davon, ob die Forderung tatsächlich besteht und durch andere Beweismittel nachgewiesen werden kann (siehe AP 713/2012, AP 1378/2009 TNP DSA, Efaθ 3467/2023, TNP-Gesetz).

Im vorliegenden Fall erheben die Kläger mit dem vierten Einspruchsgrund Einspruch, dessen Prüfung vom Gericht zulässigerweise empfohlen wird, und sind dabei nicht an die von den Klägern – Einspruchsführern – gewählte Prioritätenreihenfolge gebunden (siehe AP 696/2021, TNP-Gesetz). Sie machen bei gebührender inhaltlicher Prüfung geltend, dass der Zahlungsaufschub wegen verfahrenstechnischer Unzulässigkeit und insbesondere wegen fehlender schriftlicher Beweise sowie im Hinblick auf die Sonderrechtsnachfolge des Begünstigten der strittigen Forderung, einer ausländischen Zweckgesellschaft mit dem Namen „…“, und im Hinblick auf die aktive Rechtsstellung des Beklagten in der Klage als Verwalter der Geschäftsforderungen der ausländischen Gesellschaft, der als nicht begünstigte Partei nicht berechtigt ist, einen Antrag auf Erlass des Zahlungsaufschubs und folglich auf Beschleunigung der Vollstreckung gegen sie zu stellen, für nichtig zu erklären. Mit diesem Inhalt ist der Widerspruchsgrund nach den Bestimmungen der §§ 623, 626 und 632 ZPO rechtmäßig und muss daher auf seine materielle Gültigkeit hin weiter geprüft werden.

Aus den von den Parteien vorgelegten Unterlagen wird folgender Sachverhalt vermutet: Auf Antrag der Beklagten in der Klageschrift, in ihrer Eigenschaft als Agentin, Geschäftsführerin und Sonderanwältin der ausländischen Zweckgesellschaft mit dem Namen „…“, erließ die Richterin des Einzelgerichts erster Instanz in Thessaloniki den Zahlungsbefehl Nr. …, mit dem die Kläger verpflichtet wurden, ihr gesamtschuldnerisch den Betrag von 28.314,99 Euro zuzüglich Zinsen ab … zum damals geltenden vertraglichen Verzugszinssatz, der den aktuellen vertraglichen Satz um 2,51 TP3T übersteigt, und zuzüglich halbjährlicher Zinseszinsen sowie den Betrag von 851,00 Euro als Rechtskosten zu zahlen. Wie im obigen Zahlungsbefehl angegeben, a) ergibt sich die strittige Forderung aus dem Tilgungsdarlehensvertrag Nr. …. mit den dazugehörigen Nebenhandlungen, mit denen die ursprünglich Begünstigte, eine Aktiengesellschaft mit Namen „….“ der ersten Klägerin mit Bürgschaft der zweiten Klägerin ein Darlehen in Höhe von 36.356,00 Euro gewährte, b) die darlehensgebende Bank die Forderung aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen …. Vertrags über den Verkauf und die Übertragung von Geschäftsforderungen an die ausländische Zweckgesellschaft mit Namen „….“ übertrug, c) die vorgenannte ausländische Zweckgesellschaft die Verwaltung der Forderung zunächst der Aktiengesellschaft mit Namen „….“ und anschließend der Beklagten den Auftrag einer Gesellschaft zur Verwaltung von Geschäftsforderungen gemäß dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag zur Verwaltung von Geschäftsforderungen vom …. und der Zusatzvereinbarung vom …. übertrug. Darüber hinaus übergab die Beklagte in ihrer vorgenannten Eigenschaft den Klägerinnen am …. eine Kopie der ersten vollstreckbaren Ausfertigung des oben genannten Zahlungsbefehls mit dem Scheck vom …. zur Zwangsvollstreckung über einen Gesamtbetrag von 29.240,99 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen. Darüber hinaus geht aus der Prüfung des angefochtenen Zahlungsbefehls hervor, dass die Beklagte ihrem Antrag vom … unter anderem beglaubigte Kopien beigefügt hat von a) der Zusammenfassung des ….. Vertrags über den Verkauf und die Übertragung von Geschäftsforderungen, der beim Athener Pfandhaus unter der Protokollnummer …. in Band …. und Nummer …. registriert wurde, mit dem der Verkauf und die Übertragung von Forderungen an die oben genannte ausländische Zweckgesellschaft vereinbart wurde, b) der Zusammenfassung des ….. Vertrags über die Verwaltung von Geschäftsforderungen für den Zwischenzeitraum, registriert beim Athener Pfandhaus unter der Protokollnummer …. in Band …. und Nummer …., mit dem die übernehmende ausländische Zweckgesellschaft die Verwaltung der Forderungen des oben genannten verbrieften Forderungsportfolios aus Darlehen und Krediten zunächst an das Bankunternehmen mit dem Namen „…..“ übertrug, c) der Zusammenfassung des …. Vertrags über die Verwaltung von Geschäftsforderungen, registriert beim Athener Pfandhaus unter der Protokollnummer …. in Band …. und Nummer …., mit dem die …. Verwaltungsvereinbarung zwischen den beiden oben genannten Unternehmen, d) die Zusammenfassung der Vereinbarung zur Verwaltung von Geschäftsforderungen vom …., registriert beim Pfandhaus Athen mit der Protokollnummer …. in Band …. und Nummer …., mit der die oben genannte ausländische Zweckgesellschaft die Verwaltung der Forderungen des oben genannten verbrieften Forderungsportfolios aus Darlehen und Krediten an die Beklagte im Antrag „Société Anonyme de la Management des Receivables de Loans and Credits“ übertrug, und e) die Zusammenfassung der …. Vereinbarung zur Ergänzung der …. Vereinbarung zur Verwaltung von Geschäftsforderungen vom …., registriert beim Pfandhaus Athen mit der Protokollnummer …. in Band …. und Nummer …., mit der Abs. d’ von Kapitel 2 des Veröffentlichungsformulars der …. Vereinbarung zur Verwaltung von Geschäftsforderungen vom …. ergänzt wurde. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass die strittige Forderung aus dem Darlehensvertrag in den von der Bankgesellschaft mit dem Namen „….“ an die ausländische Gesellschaft mit dem Namen „…..“ übertragenen Forderungen enthalten ist, deren Forderungen von der Beklagten im Antrag verwaltet werden. Denn in der vorgelegten Kopie des Auszugs aus der Anlage zum …. Kauf- und Forderungsübertragungsvertrag, der vom Beklagten in den Unterlagen zur Ausstellung des Zahlungsbefehls vorgelegt und beim Athener Pfandhaus mit der Protokollnummer ….. registriert wurde, fehlt die zitierte Seite …. der Anlage (die angeblich ausdrücklich beweist, dass die strittige Forderung zu den übertragenen Forderungen gehört) noch wird auf die Forderung mit ihrer ausdrücklichen Eintragung konkret verwiesen, noch wird ein anderes identifizierendes Element des Darlehensvertrags angegeben (d. h. dessen Nummer und Datum der Unterzeichnung, die Namen der Antragsteller, ihre Anschriften, das Stundungskonto und die Darlehenshöhe), sodass der Eindruck entstehen könnte, dass die strittige Forderung zu den an die ausländische Gesellschaft übertragenen Forderungen gehört. Darüber hinaus wird weder auf den Darlehensvertrag noch auf die Zusammenfassung des beim Athener Pfandhaus registrierten Vertrags über die Verwaltung von Geschäftsforderungen vom … Bezug genommen, und es liegt weder ein Anhang noch ein Auszug dieses Vertrags vor, aus dem hervorgeht, dass der streitige Vertrag zu den Verträgen gehört, deren Verwaltung der Beklagte übernommen hat. Danach ist es unwahrscheinlich, dass die Forderung von der als Begünstigte bezeichneten ausländischen Zweckgesellschaft erworben wird und ihr aufgrund des Vertrags über die Verwaltung von Geschäftsforderungen weiterhin die Verwaltung übertragen wird. Daher fehlt nach dem Verständnis des Hauptpunkts die Verfahrensvoraussetzung für den Nachweis der aktiven Legitimität der letzteren für die Ausstellung des Zahlungsbefehls und die daraus resultierende Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens. Auf der Grundlage des Vorstehenden ist der vierte Einspruchsgrund voraussichtlich erfolgreich, da zum Zeitpunkt der Ausstellung des Zahlungsbefehls die formellen Voraussetzungen für dessen Ausstellung nicht erfüllt waren, insbesondere die Voraussetzung des schriftlichen und vollständigen Nachweises der Sonderrechtsnachfolge des Begünstigten der Forderung der ausländischen Gesellschaft und der aktiven Legitimation des Beklagten im Antrag auf dessen Ausstellung. Daher wird der Zahlungsbefehl Nr. ….. des Richters des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki aufgehoben, während die Prüfung der anderen Einspruchsgründe bezüglich des Zahlungsbefehls und des Vollstreckungsbescheids vom …. unnötig ist. Darüber hinaus besteht für die Antragsteller auch das Element eines irreparablen Schadens, da sie ab der Vollstreckbarkeit des Titels und der Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen sie Gefahr laufen, ihre Schulden (freiwillig oder zwangsweise) zu begleichen, ohne dass sie hierzu voraussichtlich rechtlich verpflichtet sind (siehe MonPrAθ 4206/2024, MonPrAθ 1502/2024, TNP-Gesetz). In Anbetracht des Vorstehenden ist der Antrag als inhaltlich begründet anzunehmen und die Vollstreckung von a) Nr. ….. Zahlungsbefehl des Richters des Einzelgerichts erster Instanz in Thessaloniki und b) der Zwangsvollstreckung, die durch den Scheck vom ,,,,, zur Vollstreckung der unten stehenden beglaubigten Kopie des ersten vollstreckbaren Inventars des oben genannten Zahlungsbefehls beschleunigt wird, bis zur Erteilung einer endgültigen Entscheidung über den mit der Nummer ……. eingelegten Einspruch auszusetzen. vor dem Einzelgericht erster Instanz in Thessaloniki (Sonderverfahren für Vermögensstreitigkeiten). Schließlich sind den Klägern die Prozesskosten des Beklagten nach näheren Bestimmungen des Tenors aufzuerlegen.

AUS DIESEN GRÜNDEN

RICHTET Opposition der Parteien.

AKZEPTIERT Die Anwendung.

AUSGESETZT die Ausführung a) Zahlungsauftrag Nr. ….. des Richters des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki und b) die Zwangsvollstreckung, die durch den Beschluss vom ….. zur Vollstreckung der folgenden beglaubigten Abschrift des ersten vollstreckbaren Inventars des oben genannten Zahlungsbefehls beschleunigt wird, bis zur endgültigen Entscheidung über den unter der Nummer ….. beim Einzelgericht erster Instanz in Thessaloniki (Sonderverfahren für Eigentumsstreitigkeiten) eingelegten Einspruch.

Die Kläger werden verurteilt, die Prozesskosten der Beklagten zu tragen, deren Betrag auf zweihundert (200,00) Euro festgesetzt wird.

BEURTEILT und entschieden am 23. Januar 2024

DER RICHTER

VERÖFFENTLICHT bei einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung in seinem Auditorium in Thessaloniki am 23. Januar 2024 in Anwesenheit des Sekretärs …..

und galt als derselbe Tag


Thomas Kalokiris 

Anwalt am Obersten Gerichtshof

 

 

 

 

 

 

 

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