Der Gericht erster Instanz Kavala, in einem Fall, den unser Büro erfolgreich bearbeitet hat, mit der Nr. 34/2025 Entscheidung, aufgehobene Beschlagnahme und Versteigerung, Beurteilung Die Maßnahmen des Fonds zur Beschleunigung der Auktion sind missbräuchlich in Immobilien mit einem Mehrfachwert im Verhältnis zur Forderung, auf deren Grundlage sie beschleunigt wird.
Insbesondere die Das Gericht erster Instanz von Kavala hat unserem entsprechenden Einspruch stattgegeben., unter Berücksichtigung dessen, dass:
“Dieses Gericht stellt fest, dass die Beschleunigung von der genannten Auktion wird in offensichtlicher Überschreitung der Grenzen durchgeführt, die gemäß Artikel 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Treu und Glauben oder den guten Sitten oder den sozioökonomischen Zweck des Widerspruchsrechts des Beklagten. Insbesondere die Tatsache, dass der Wert des ersten beschlagnahmten Eigentums etwa vier mal größer als die Höhe der Forderung jeder Partei und der Wert von des zweiten beschlagnahmten Vermögens etwa fünfmal höher ist als Höhe der Forderung jeder Partei, auf deren Grundlage der Widerspruch beschleunigt wird Zwangsvollstreckung in das Eigentum des Einspruchsführers stellt Umstand, der die Ausübung ihres Rechts durch die Beklagte unmöglich macht nach den rechtlichen und moralischen Vorstellungen und Vorstellungen der durchschnittlichen Gesellschaft toleriert und eine töricht denkende Person.
Darüber hinaus ist es groß genug Differenz zwischen dem Wert (Schätzpreis - erster Angebotspreis) jedes beschlagnahmten Vermögens und der Anspruch des Beklagten, auf den sich der Einspruch bezieht Es besteht ein klares Missverhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln Ausführung und der beabsichtigte Zweck, da der Beklagte Die erzwungene Hinrichtung der Opposition überschreitet die Grenzen des Opfers der Opposition (Schuldner).
Durch die Beschleunigung der oben genannten Auktion Der Eindruck einer intensiven Ungerechtigkeit entsteht gegenüber dem Einwender – der Partei, die verpflichtet ist, in Bezug auf den Nutzen des Begünstigten des Widerspruchs, in Übereinstimmung mit dem, was sind in der rechtlichen Betrachtung unter Punkt IV dieser Gegenwart enthalten. Daher ist die Ausübung des Rechts der Beklagten, die
das Mehrfache des Wertes, im Verhältnis zu seiner vollstreckten Forderung, Immobilien Eigentum des Gegners offensichtlich die Grenzen überschreitet, die durch Treu und Glauben und gute Sitten, sondern auch aus der sozialen und wirtschaftlichen Zweck des Rechts und ist daher missbräuchlich im Sinne von der oben genannten Bestimmung des Artikels 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist daher ungültig, weil die umstrittenen Bericht über die Zwangsbeschlagnahme und die daraus resultierende
Versteigerungen erscheinen als Maßnahmen extremer Grausamkeit für die Widerstände, die die erträglichen Grenzen ihres Opfers überschreiten“.
Ein Auszug aus Nr. 34/2025 Entscheidung des Gerichts erster Instanz von Kavala
ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 34/2025
Das Einzelgericht erster Instanz von Kavala – Sonderverfahren
Eigentumsstreitigkeiten
Eingesetzt vom Richter erster Instanz, ernannt vom Direktor
das Gericht erster Instanz in Kavala, der Präsident der Gerichte erster Instanz und der Sekretär,
ER SAGTE öffentlich in seiner Audienz am 26. November 2024, um zu beurteilen
die Anmeldung mit der Aktenzeichen 347/29-07-2024 Widerspruch, zwischen:
DER BEKLAGTEN: ….. die von ihrem Anwalt vertreten wurde, Thomas Kalokyri (Thessaloniki Vorstandsnummer: 11982, der die Nummer 3390245/22-11- vorgelegt und eingereicht hat
Schuldschein 2024 über die Vorauszahlung von Beiträgen und Stempeln der Rechtsanwaltskammer
Thessaloniki), die Vorschläge eingereicht haben.
DES GERICHTS DIE EINSTELLUNG: Von der Loan and Credit Claims Management-Gesellschaft, die
vertreten durch ihren Bevollmächtigten (Registrierungsnummer Kavala: welche
den nummerierten Beitragsvorauszahlungsschein vorgelegt und hinterlegt und
der Rechtsanwaltskammer Kavala), die Vorschläge eingereicht hat.
[…] WÄHREND DER DISKUSSION des Falles erschienen die Parteien wie angegeben
Die Anwälte der Parteien trugen ihre Argumente mündlich vor und beantragten, dass die Ausführungen im Protokoll der Sitzung dieses Gerichts und in ihren schriftlichen Eingaben akzeptiert würden.
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
Es wurde im Einklang mit Nomo gedacht
Mit dem vorliegenden Einspruchsantrag fordert der Einspruchsgegner die Gründe
die sich ausdrücklich darauf beziehen, dass Folgendes storniert wird: a) der Scheck vom 09.05.2024
Zur Zahlung habe ich unten eine Kopie des ersten Testamentsvollstreckerregisters eingetragen
mit der Zahlungsbefehlsnummer dieses Gerichts und b) oder mit der Nummer
Bericht über die Zwangsbeschlagnahme von Immobilien durch den Richter
Kurator des Bezirks des Berufungsgerichts Thrakien mit Sitz beim Gericht erster Instanz in Kavala,
und den nummerierten Auszug aus dem oben genannten Beschlagnahmebericht gemäß der
die gegen die im Bericht genannte Person vollstreckt wird
Immobilien des Einwenders sowie alle anderen damit verbundenen Handlungen
Abschließend beantragt sie, die Beklagte zur Zahlung des fraglichen Betrages zu verurteilen.
aufgrund von Rechtskosten. [….]
[…] IV. Aus der Kombination der Bestimmungen der Artikel 281 des Zivilgesetzbuches, 116 und 933 der
Zivilprozessordnung und 25 Abs. 3 der Verfassung folgt, dass die Umsetzung mit
Die Zwangsvollstreckung in die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner stellt
Ausübung eines materiellen Rechts nach öffentlichem Recht. Daher wegen
Einspruch nach Artikel 933 der Zivilprozessordnung kann auch die offensichtliche
Widerstand gegen das beschleunigte Vollstreckungsverfahren in
objektiven Grenzen des guten Glaubens oder der guten Sitten oder der sozialen oder
wirtschaftlicher Zweck des Rechts, der in der Bestimmung des Artikels 281 des Zivilgesetzbuches festgelegt ist.
Im Sinne dieser Bestimmung (Artikel 281 des Zivilgesetzbuches), um die Ausübung als
des Rechts als missbräuchlich anzusehen, sollte die offensichtliche Überschreitung der gesetzten Grenzen
gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten oder den wirtschaftlichen oder sozialen Zweck der
Das Recht ergibt sich aus dem früheren Verhalten des Begünstigten oder aus
die tatsächliche Situation, die eingetreten ist, oder die Umstände, die eingetreten sind
oder aus anderen Umständen, die, ohne dass die Geburt oder
das Aussterben des Rechts herbeiführen, seine Ausübung unerträglich machen
nach den rechtlichen und moralischen Vorstellungen der durchschnittlichen sozialen Person (EphATH
(Mo) 2634/2022, EfAth Mo) 2472/2022, EfPatr (Mo) 488/2021, Brath
396/2021, BprTrik 109/2020, BprHalkidiki 174/2019, BprLam 42/2019, Dem.
in TNP – LAW). Darüber hinaus gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei die einzelnen Grundsätze
in der es analysiert wird, setzt Grenzen, die den Einsatz von Vollstreckungsmitteln verbieten,
und daher die Durchführung der entsprechenden Durchsetzungsmaßnahmen, wenn diese Mittel nicht
geeignet sind, den Zweck des Vollstreckungsverfahrens zu erreichen (Grundsatz der
Eignung), wenn es nicht erforderlich ist, weil es ein anderes, milderes Mittel gibt (Prinzip der
Notwendigkeit oder das mildeste Mittel) und drittens, wenn sie Schäden verursachen, die
ist unverhältnismäßig groß und belastend für die betroffene Person, da die Leistungen
dass die Person, die die Vollstreckungshandlungen beschleunigen möchte, nicht in der Lage ist,
logische Abfolge mit ihren negativen Folgen für den Beklagten (BrAth 396/2021, BrTrik 109/2020, BrHalkidiki 174/2019, veröffentlicht in TNP –
RECHT). Der Widerspruch des Kreditgebers gegen die beschleunigte Zahlung
Durchsetzung in gutem Glauben und guten Sitten ist unerlässlich
Mangel des vollstreckbaren Titels, der zu seiner Aufhebung führen kann
Darüber hinaus sind die Beschlagnahme und Versteigerung von Vermögenswerten
der Daten des Schuldners gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit oder den milderen
Instrument, wenn die Forderung des Gläubigers durch ein anderes Instrument befriedigt werden kann
für den Schuldner ungleich milder, als bei der Beschlagnahme anderer Vermögenswerte
Vermögenswerte des Schuldners, deren Wert geringer ist als der ursprüngliche
gepfändeten Gegenstand, dessen Wert natürlich die Forderung des Gläubigers deckt, also
die Verfolgung dieser Befriedigung durch die Beschlagnahme eines unverhältnismäßigen Vermögens
Eine Wertminderung des Anspruchs zum Nachteil des Schuldners ist als missbräuchlich unwirksam.
Auch die Beschlagnahme und Versteigerung von Vermögenswerten von
Schuldner verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, wenn
als Maßnahmen extremer Grausamkeit gegenüber dem konkreten Schuldner erscheinen,
die die erträglichen Grenzen seines Opfers überschreiten, während gleichzeitig die Forderung, dass
durchgeführt wird, ist von geringem Wert und daher das große Missverhältnis zwischen der
Vollstreckungsart und der Zweck, zu dem sie verhängt wird. Tatsächlich
Die Ungültigkeit der genannten Vollstreckungshandlungen tritt auch dann ein, wenn keine
sonstige Vermögenswerte des Schuldners, die gepfändet werden könnten
(EfAth Mon) 2472/2022, EfPatriMon) 488/2021, Brath 396/2021, BpTrik
109/2020, Stadtgericht Chalkidiki 174/2019, veröffentlicht in der Zivilprozessordnung – VORWORT). Die Frage ist, ob die
Die Folgen, die die Ausübung des Rechts mit sich bringt, sind für den
verpflichtet, muss auch im Hinblick auf die entsprechenden Folgen behandelt werden
die zum Nachteil des Begünstigten aus der Behinderung der
Befriedigung seines Rechts [EfATH (Mon) 2472/2022, EfPatr (Mon)
488/2021, veröffentlicht in der griechischen Zivilprozessordnung – LAW). Darüber hinaus missbräuchliches Verhalten,
was einen klaren Verstoß gegen die in der Bestimmung festgelegten Grenzen darstellt
Artikel 281 des Zivilgesetzbuches, kann auch dann eintreten, wenn die
Eindruck einer intensiven Ungerechtigkeit im Verhältnis zum Nutzen des Begünstigten aus der Übung
des Rechts (EfAth Mon) 2634/2022, veröffentlicht in TNP – LAW). Es ist zu beachten,
Darüber hinaus ist der Grundsatz, dass das Recht des Gläubigers auf beschleunigte
oder zur Fortsetzung der Vollstreckung zur Befriedigung einer finanziellen Forderung
unterliegt den Beschränkungen der Artikel 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches und 116 der Zivilprozessordnung, es ist ausdrücklich vorgesehen
durch die Zivilprozessordnung, in der Bestimmung des Artikels 951, Absatz 2, der besagt, dass "Der
Die Beschlagnahme darf nicht länger dauern, als es erforderlich ist,
der Anspruch befriedigt ist und die Kosten der Vollstreckung zu decken. „Von der
Diese Bestimmung impliziert, dass die Beschränkung der missbräuchlichen Ausübung des Anspruchs
denn die Zwangsvollstreckung manifestiert sich als Drohung mit der Ungültigkeit der Akte
direkte oder indirekte Zwangsvollstreckung, wie etwa die Beschlagnahme von Eigentum
der Wert des Schuldners unverhältnismäßig höher ist als die Höhe der materiellen Forderung
der Beschleunigung (siehe Ref. Nikolopoulos in Keramea/Kondyli/Nika, Interpretation
Strafprozessordnung, Band II, Ausgabe 2000, Artikel 951 Nummer 4, S. 1835 – 1836). In jedem
handelt es sich um einen Mangel im Zusammenhang mit der konkreten Vollstreckungshandlung,
was zu seiner Ungültigkeit führt. Die Handlung der Person, die sich beeilt
konkrete Zwangsmaßnahmen, z.B. einen Haftbefehl, eine Beschlagnahme oder
der Auktion in einer Weise, die ihrem Zweck oder Treu und Glauben zuwiderläuft
oder die guten Sitten führt zur Ungültigkeit der konkreten Handlung, die in der
Fristen für die Anzeige (BrAth 396/2021, BrTrik
109/2020, Gemeinderat von Chalkidiki 174/2019, veröffentlicht im Gemeindegesetz – VORWORT, siehe Ref.
Nikolopoulos in Keramea/Kondyli/Nika, Auslegung der Zivilprozessordnung, Band II, Ausgabe 2000,
§ 934 Nr. 10, S. 1788, wo auch weitere Verweise gegeben werden).
Mit dem vierten, ordnungsgemäß geprüften Einspruchsgrund beantragt der Widersprechende:
die Aufhebung des angefochtenen Berichts über die Zwangsenteignung von Immobilien
Eigentum, mit der Begründung, dass die Beschlagnahme des Eigentums
ist missbräuchlich, da der Wert der beschlagnahmten Güter
unverhältnismäßig groß im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs, zur Befriedigung der
die gegen sie vollstreckt wird. Dass insbesondere der Wert von
beschlagnahmte Immobilien, deren Versteigerung am 05.02.2025 unmittelbar bevorsteht,
beträgt die Beträge von 70.000 Euro und 95.000 Euro, während die Forderung des Gerichts,
deren Befriedigung durch Zwangsvollstreckung angestrebt wird, läuft auf
Betrag von 18.343,56 EuroDieser Grund, der verwendet wird, um sich zu widersetzen
die objektiven Kriterien der Bestimmungen der Artikel 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 116 der Zivilprozessordnung
und 25 Abs. 3 der Verfassung nach der Ausführungsordnung und infolgedessen
Dies betrifft das Vollstreckungsverfahren, es ist innerhalb der Frist,
gemäß den Bestimmungen des Artikels 934 Absatz 1 Buchstabe a und 2 der Zivilprozessordnung, benannt und
rechtmäßig, gemäß dem, was in der oben genannten Rechtsmeinung von
hiervon, basierend auf den oben genannten Bestimmungen der Artikel 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
116 der Zivilprozessordnung und 25 Abs. 3 der Verfassung und daher muss untersucht werden
weiter und hinsichtlich seiner materiellen Gültigkeit.
Aus der Würdigung aller ihm vorgelegten Beweise
diesem Gerichtshof und insbesondere ausnahmslos aus allen Dokumenten, die der
Parteien berufen sich und legen dem Gericht zur Unterstützung ihrer
ihrer angeblichen Ansprüche auf beiden Seiten, ohne die explizite Erwähnung einiger
verleiht ihnen eine höhere Beweiskraft als anderen Dokumenten, zum Beispiel
die nicht speziell erwähnt werden, da alle gleichwertig sind und alle ohne Ausnahme
werden für den Ausdruck des Gerichtsurteils berücksichtigt (AP 623/2018, veröffentlicht im TNP –
RECHT), und welche oben genannten Beweismittel in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden
berücksichtigt werden, auch wenn sie die Bedingungen des Gesetzes nicht erfüllen (Artikel 591 Absatz 1 Buchstabe a) und
340 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, ersetzt durch Artikel 1, Artikel 2, Abs. 2 des Gesetzes.
4335/2015) und werden vom Gericht entweder zum direkten Nachweis als unabhängig beurteilt
Beweismittel oder zur Erhebung gerichtlicher Beweise (Artikel 591 Absatz 1 Buchstabe a)
339 und 395 der Zivilprozessordnung, EfAig(Mon) 1/2021, veröffentlicht in TNP – VORWORT], einige der
die im Folgenden näher erläutert werden, ohne jedoch irgendwelche
zur inhaltlichen Diagnose des Unterschieds [AP 827/2020, AP 78/2020, AP
306/2018, AP 342/2016, AP 491/2015, AP 122/2013, EfPeir Mo) 47/2021,
EfAig(Mon) 1/2021, EfAig(Mon) 50/2020, EfAth 338/2020, öffentlich in TNP –
LAW) und ohne unter keinen Umständen den Beweiswert außer Acht zu lassen
der anderen, in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes, rechtzeitig
eingereichten Vorschläge der Parteien, werden nach Ermessen der
Gerichtshof, die folgenden Tatsachen: Aufgrund der Nummer
Hypothekendarlehensvertrag, abgeschlossen in Kavala, zwischen der
gesetzliche Vertreter des Bankunternehmens mit dem Namen „als Kreditgeber“
und der Einspruchsführer in der Eigenschaft des Schuldners, der erstere gewährte dem
zweites Darlehen in Höhe von 130.000 Euro. Der Gegner reagierte nicht auf die
vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Raten für die
Rückzahlung des oben genannten Darlehens. Auf Anfrage der oben genannten Bank
Unternehmen, der Zahlungsbefehl mit der Nummer des Einzelrichters wurde ausgestellt
Das Gericht erster Instanz in Kavala verurteilte den Beschwerdeführer dazu, der kreditgebenden Bank einen Betrag von 18.343,56 Euro zuzüglich Zinsen zum vertraglich vereinbarten Zinssatz zu zahlen.
Zahlungsausfall, der den aktuellen
vertraglichen Zinssatz, ab 18-06-2011, dem Tag nach dem Datum der Lieferung der
außergerichtliche Erklärung - Einladung, bis zur Zahlung, sowie den Betrag von 306
Euro für die Gerichtskosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls. Anschließend
die Opposition in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer
Forderungen, die von der oben genannten Bankgesellschaft übertragen wurden an
ausländische Zweckgesellschaft mit dem Namen und unter denen
(von Ansprüchen) umfasste den strittigen Anspruch, der dem Gegner zugestellt wurde,
aufgrund des nummerierten Dienstberichts des Bezirksgerichts
des Berufungsgerichts von Thessaloniki, genaue Kopie des ersten Exekutivinventars von
oben genannten Zahlungsauftrag nach dem Scheck vom 09-05-2024 an
Zahlung, mit der er sie anordnete, an den Beklagten gemäß dem oben genannten
in ihrer Eigenschaft die folgenden Beträge: a) für zugesprochenes Kapital den Betrag von 18.343,56
Euro, mit Zinsen ab 18-06-2011, dem Tag nach der Zustellung der außergerichtlichen Beschwerde, mit
den vertraglich vereinbarten Verzugszinssatz, der 2,5 Prozentpunkte übersteigt
Einheiten des aktuellen vertraglichen Zinssatzes, bis zur Rückzahlung, b) für vergebene
Gerichtskosten in Höhe von 306 Euro, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem Tag danach
Benachrichtigung über die erste Auszahlung des Schecks, d.h. ab dem 16.09.2011, c) für
Lieferung des ersten Schecks über die Zahlung des Betrags von 50 Euro, zuzüglich gesetzlicher Zinsen aus dem
am Tag nach der Benachrichtigung über den ersten Scheck zur Zahlung, d. h. ab dem 16.09.2011
und d) für die Zustellung eines Inventars mit dem angefochtenen Scheck den Betrag von 68,20
Euro inkl. MwSt. 24%, gesetzliche Zinsen ab dem Tag danach
Benachrichtigung über den gerichtlichen Scheck und alle oben genannten Beträge mit Zinsen zurückzuzahlen
gemäß den oben genannten Unterscheidungen bis zu ihrer vollständigen Rückzahlung.
Anschließend wurde der Widerspruch mit der Beschleunigung des Beklagten, kraft der Berichtsnummer
Zwangsvollstreckung von Immobilien durch den Gerichtsvollzieher
des Berufungsgerichts Thrakien mit Sitz im Gericht erster Instanz Kavala, Mitglied des Zivilgerichts
Sanierungsfirma der Gerichtsvollzieher mit dem Namen * mit Sitz in
Kavala, wurde eine Zwangsbeschlagnahmung von zwei Immobilien verhängt, die im Besitz von
Eigentum des Widersprechenden und insbesondere: 1) das Recht auf volles Eigentum an
Prozentsatz von 100% einer unabhängigen und unabhängigen horizontalen Eigenschaft, nach
mit den Bestimmungen des Gesetzes 3741/1929 und des Gesetzesdekrets 1024/1971 sowie den Artikeln 1002 und 1117
AK, mit der Nummer K.A.E.K. und insbesondere die Wohnung ….. und 2) das Recht auf volles Eigentum in einem Prozentsatz von 100% eines unabhängigen und eigenständigen horizontalen Grundstücks, gemäß den Bestimmungen von L. 3741/1929 und L.D. 1024/1971 und den Artikeln 1002 und 1117 AK, mit der Nummer
K.A.E.K. und insbesondere die Wohnung…. Mit dem gleichen Bericht über die gewaltsame Beschlagnahme
wurde für die genannten Eigenschaften am 05-02-2025, Mittwoch und Uhrzeit von
10:00 bis 12:00 Uhr desselben Tages, Zwangsversteigerung auf elektronischem Wege
Systeme, bevor die zertifizierte für die Durchführung elektronischer
Auktionen des Notars des Berufungsgerichtsbezirks
Thrakien, ansässig in Gemeinde 1 und im Falle seiner Behinderung,
vor ihrem Rechtsvertreter, ebenfalls beglaubigt. Als Schätzpreis
der oben genannten Immobilien wurde vom oben genannten Gerichtsvollzieher ernannt, der
führte die Beschlagnahme unter Berücksichtigung des Berichts vom 28.06.2024 durch
Beurteilung des beauftragten zertifizierten Unternehmens ……………welches
Schätzung ist unterzeichnet von ………………….., der Betrag von 70.000 Euro für das Thema
Gegenstand 1 und der Betrag von 95.000 Euro für den Gegenstand unter Gegenstand 2,
Diese Beträge wurden auch als erstes Gebot für die Versteigerung der
eigene Immobilien (siehe dazu Seite 10 des oben genannten Zwangsversteigerungsberichts)
Beschlagnahme). Der Widersprechende hat den angefochtenen Widerspruch bereits innerhalb der Frist eingereicht,
mit der Bitte um Aufhebung des oben genannten Berichts über die Zwangsbeschlagnahme von Immobilien
Eigentum und macht im vierten Einspruchsgrund geltend, dass die
der Beklagten die Beschlagnahme ihres Eigentums
wird missbräuchlich durchgeführt, da der Wert der beschlagnahmten Güter unverhältnismäßig ist
groß im Verhältnis zur Höhe der Forderung, für deren Befriedigung
Die Zwangsvollstreckung gegen sie wird beschleunigt. In diesem Fall, wie
wurde präsentiert, Forderung des Beklagten, für die der Widerspruch verhängt wurde
Beschlagnahme der oben genannten Vermögenswerte des Beklagten und wird beschleunigt
Die gegen sie verhängte Zwangsvollstreckung beläuft sich auf 18.343,56 Euro.
gemäß dem Scheck vom 09.05.2024 zur Zahlung, registriert unten
Kopie des ersten Testamentsvollstreckerregisters mit der Zahlungsauftragsnummer von
dieses Gerichts, das den vollstreckbaren Titel darstellt, auf dessen Grundlage
die gegenwärtige Zwangsvollstreckung in das Eigentum der
Einwender, während der Schätzpreis und der erste Angebotspreis für die oben genannten
Immobilien in der gleichen Auktion beträgt 70.000 Euro und 95.000
Euro bzw.
Dementsprechend stellt das Gericht fest, dass die Beschleunigung der
der genannten Auktion wird in offensichtlicher Überschreitung der Grenzen durchgeführt, die gemäß Artikel 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Treu und Glauben oder den guten Sitten oder
den sozioökonomischen Zweck des Widerspruchsrechts des Beklagten. Insbesondere
die Tatsache, dass der Wert des ersten beschlagnahmten Eigentums etwa vier
mal größer als die Höhe der Forderung jeder Partei und der Wert von
des zweiten beschlagnahmten Vermögens etwa fünfmal höher ist als
Höhe der Forderung jeder Partei, auf deren Grundlage der Widerspruch beschleunigt wird
Zwangsvollstreckung in das Eigentum des Einspruchsführers stellt
Umstand, der die Ausübung ihres Rechts durch die Beklagte unmöglich macht
nach den rechtlichen und moralischen Vorstellungen und Vorstellungen der durchschnittlichen Gesellschaft toleriert
und eine rational denkende Person. Darüber hinaus ist sie selbst ausreichend groß
Differenz zwischen dem Wert (Schätzpreis - erster Angebotspreis) jedes
beschlagnahmten Vermögens und der Anspruch der Partei, deren Widerspruch zu
Es besteht ein klares Missverhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln
Ausführung und den beabsichtigten Zweck, da die im Namen jedes
Die erzwungene Hinrichtung der Opposition überschreitet die Grenzen des Opfers der Opposition
(Schuldner). Durch die Beschleunigung der oben genannten Auktion
Der Eindruck einer intensiven Ungerechtigkeit entsteht gegenüber dem Einwender – der Partei, die verpflichtet ist,
in Bezug auf den Nutzen des Begünstigten des Widerspruchs, in Übereinstimmung mit dem, was
sind in der rechtlichen Betrachtung unter Punkt IV dieser Gegenwart enthalten. Daher ist die
Ausübung des Rechts der Beklagten, die
das Mehrfache des Wertes, im Verhältnis zu seiner vollstreckten Forderung, Immobilien
Eigentum des Gegners offensichtlich die Grenzen überschreitet, die durch
Treu und Glauben und gute Sitten, sondern auch aus der sozialen und wirtschaftlichen
Zweck des Rechts und ist daher missbräuchlich im Sinne von
der oben genannten Bestimmung des Artikels 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches und ist daher ungültig, weil die
umstrittenen Bericht über die Zwangsbeschlagnahme und die daraus resultierende
Versteigerungen erscheinen als Maßnahmen extremer Grausamkeit für die
Widerstände, die die erträglichen Grenzen ihres Opfers überschreiten, denn es ist offensichtlich
großes Missverhältnis zwischen den Mitteln der Durchsetzung und dem Zweck, zum
die unter Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips verhängt wird, das
Grundregel der Machtverhältnisse, und sie impliziert insbesondere
belastende Folgen für sie, die ihre Umsetzung unerträglich machen
Forderung des Klägers durch die Versteigerung der unverhältnismäßig
von größerem Wert der beschlagnahmten Immobilien des Gegners, nach den Gesetzen und
moralischen Wahrnehmungen des durchschnittlichen sozialen Menschen, denn nach dem, was
wurden in der entsprechenden rechtlichen Erwägung dargelegt, die Ungültigkeit der Handlungen
Die Ausführung erfolgt auch dann, wenn keine anderen Vermögenswerte des
Schuldner mit einem geringeren Wert, der gepfändet werden könnte. Hinweis
und dass in diesem Fall das Missverhältnis zwischen der Höhe der Forderung geprüft wird
jeweils auf der Grundlage des vollstreckbaren Titels, durch den die Zwangsvollstreckung beschleunigt wird
Ausführung und der Wert jeder versteigerten Immobilie und nicht der
im Falle von Forderungen, die der Kreditgeber, der die Vollstreckung beschleunigt, einbehalten kann oder
Drittgläubiger zum Nachteil des Gegners, Tatsachen, für die es keinen Grund gibt
wird vom Beklagten gemacht. Daher unter Berücksichtigung des Kapitals der oben genannten
der Forderung der Beklagten in Höhe von 18.343,56 Euro, für die die
Vollstreckungsverfahren und der oben genannte Handelswert (und Erstpreis)
Angebot) jeder beschlagnahmten Immobilie in Höhe von 70.000 Euro und 95.000 Euro
Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der gesamte Handelswert jedes beschlagnahmten
Eigentum ist unverhältnismäßig größer und in der Tat um ein Vielfaches größer als die
Höhe der vollstreckten Forderung jeder Partei wie oben erläutert.
Kim Anschluss an das Vorstehende die Beschleunigung des angefochtenen Vollstreckungsverfahrens in
Belastung des Grundstücks des Einspruchsführers und die Auferlegung der oben genannten
die Beschlagnahme eine missbräuchliche Ausübung eines Rechts durch den Beklagten darstellt,
da es sich in Anbetracht des Vorstehenden um eine offensichtliche Überschreitung der festgelegten Grenzen handelt
Treu und Glauben, gute Sitten und soziale und wirtschaftliche Ziele gebieten
des Rechts im Sinne der Bestimmung des Artikels 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches, in Kombination
und mit denen der Artikel 25 Absatz 3 der Verfassung und 116 der ZivilprozessordnungDaher ist die
Der vierte Einspruchsgrund ist ebenfalls als materiell unbegründet anzusehen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihre Klage begründet sei und dass der angefochtene Zwangsvollstreckungsbescheid aufzuheben sei.
Es wird darauf hingewiesen, dass es nicht notwendig ist, den sechsten und siebten Widerspruchsgrund zu untersuchen, die
gegen den angefochtenen Beschlagnahmebericht, die
nicht mehr relevant, da sie dazu neigen, dieselbe Handlung aufzuheben
der Zwangsvollstreckung, nämlich in dem des Beschlagnahmeberichts, da durch die
Kombination der Bestimmungen der Artikel 68, 216, 218, 583, 585 und 933 der Zivilprozessordnung,
Es ist klar, dass, wenn es mehr Gründe gibt, rechtliche oder tatsächliche, dass
alle zusammen oder jeder für sich streben dasselbe Ergebnis an, nämlich die
Aufhebung desselben Vollstreckungsakts, dann, wenn das Gericht einen Grund akzeptiert
und durch die Erfüllung des Widerspruchsantrags den Vollstreckungsakt aufheben, bedeutet dies nicht
muss die anderen Gründe untersuchen, da nach der Aufhebung der
des Vollstreckungsakts wird davon ausgegangen, dass das berechtigte Interesse des
gegensätzlich. [….]
Angesichts der vorstehenden Ausführungen muss dem vorliegenden Einwand teilweise stattgegeben werden.
Artikel 933 der Zivilprozessordnung und zu stornieren: a) einen Teil des Schecks vom 09-05-2024 an
Vollstreckung eingetragen unten eine Kopie aus dem Register des ersten Vollstreckers davon mit
Zahlungsbescheidnummer dieses Gerichts, bezüglich der Forderung für
Zinszahlung in Höhe von insgesamt 10.691 Euro, entsprechend den Zinsen für den Zeitraum
vom 18.06.2011 bis 31.12.2018 für das zugesprochene Kapital und b) oder mit der Nummer
Bericht über die Zwangsvollstreckung von Immobilien durch den Gerichtsvollzieher
des Thrakischen Berufungsgerichts mit Sitz im Gericht erster Instanz in Kavala und des
Nummernauszug aus dem oben genannten Beschlagnahmebericht, wonach
die Zwangsvollstreckung gegen das im Bericht genannte Vermögen beschleunigt wird
Eigentum des Gegners. Schließlich wird ein Teil der Rechtskosten
Gegner, nachdem er einen entsprechenden Antrag gestellt hat (Artikel 191 Absatz 2)
(Strafprozessordnung), der Widerspruch wegen der teilweisen
Sieg und teilweise Niederlage zwischen den betreffenden Parteien und je nach Ausmaß der
über ihren Sieg und ihre Niederlage im vorliegenden Verfahren (Artikel 178 Abs. 1, 189, 591 Abs. 1 lit. a)
Zivilprozessordnung), wie im verfügenden Teil dieses Dokuments speziell definiert.
AUS DIESEN GRÜNDEN
RICHTER den Widerspruch, Widerspruch der Parteien, mit der Aktenzeichen
Prozessparteien.
AKZEPTIERT teilweise den vorliegenden Einwand.
ABGESAGT: a) teilweise der Scheck zur Ausführung vom 09.05.2024 registriert
unten ist eine Kopie des ersten Testamentsvollstreckerregisters mit der Auftragsnummer
Zahlung dieses Gerichts, hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung von Zinsen,
insgesamt 10.691 Euro, was den Zinsen für den Zeitraum vom 18.06.2011 entspricht
bis 31-12-2018 für das zugesprochene Kapital und b) den Bericht mit der Nummer
Zwangsvollstreckung von Immobilien durch den Gerichtsvollzieher
des Thrakischen Berufungsgerichts mit Sitz im Gericht erster Instanz in Kavala und des
Nummernauszug aus dem oben genannten Beschlagnahmebericht, wonach
die Zwangsvollstreckung gegen das im Bericht genannte Vermögen beschleunigt wird
Eigentum des Einwenders.
VERURTEILT den Beklagten zur Übernahme eines Teils seiner Prozesskosten.
deren Betrag auf dreihundertachtzig (380) festgelegt ist
Euro.
BEURTEILT, entschieden und veröffentlicht in einer außerordentlichen, öffentlichen Sitzung, am
seine Anhörung in Kavala am 21.02.2025 ohne Anwesenheit der Parteien
und ihre Rechtsanwälte
Thomas Kalokiris
Anwalt am Obersten Gerichtshof