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Verjährung von Ansprüchen Efka
Gemäß der Bestimmung des Artikels 95 des Gesetzes 4387/2016 „verjähren ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ansprüche der Sozialversicherungsträger, die in der E.F.K.A. enthalten sind, aus nicht gezahlten Versicherungsbeiträgen in zwanzig Jahren, beginnend mit dem ersten Tag des Folgejahres, in dem die versicherungspflichtige Arbeit oder Dienstleistung erbracht wurde. Die Regelung [...]
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 „Da es mit Nein entschieden wurde. 1833/2021 Beschluss des Plenums des Staatsrates, die Bestimmung von Artikel 95 Abs. 1 des Gesetzes 4387/2016, die eine einzige Regelung für die Beschränkung von Ansprüchen auf Zahlung von Beiträgen von Mitgliedern der E.F.K. A. festlegt. Körperschaften, deren Dauer auf zwanzig Jahre festgelegt ist, widerspricht es einerseits dem [...]
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