Der Einzelgericht erster Instanz von Katerini, in einem Fall, den unser Büro erfolgreich bearbeitet hat, mit der Nr. Beschluss 35/2025 von, die Beschlagnahme und die beschleunigte Versteigerung aufgehoben gegen den Wohnsitz unseres Gegners - Auftraggeber, akzeptierend, dass durch die Beschleunigung der Auktion, "Maß für extreme Härte“, es entsteht der Eindruck einer starken Ungerechtigkeit gegenüber ihm im Hinblick auf den Vorteil des beklagten ausländischen Fonds.
Das Gericht entschied, dassich: „Das voreingenommene Urteil des Gerichts hinsichtlich des Missbrauchs der beschleunigten Zwangsvollstreckung gegen den Einwender aufgrund des ausgesetzten Pfändungsberichts über Immobilien wird auch dadurch verstärkt, dass es sich bei der versteigerten Immobilie um den Hauptwohnsitz des Einwenders und seiner Mutter handelt, also um den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, und daher im Falle einer erfolgreichen Versteigerung die Folgen, die sich für den Einwender aus dem Verlust dieser Immobilie ergeben, besonders belastend sein werden, verglichen mit den Folgen der Aufhebung der Befriedigung des Einziehungsrechts des Beklagten. Aus dem Vorstehenden lässt sich daher mit Sicherheit der Schluss ziehen, dass der Einspruch des Beklagten die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner - Einwender beschleunigt hat, indem er eine besonders belastende Maßnahme gewählt hat, die in einem logischen Widerspruch zum Nutzen aus der Einziehung ihrer Forderung steht und damit die erträglichen Grenzen des Opfers ihrerseits überschritten hat, da sie für eine Gesamtschuld von 32.370,17 Euro zuzüglich Zinsen das Rechtsgut mit einem höheren Handelswert, nämlich mindestens 132.975,00 Euro (für die 75% Prozentsatz) und 197.000 Euro für den gesamten Eigentumsanteil von 100%, was ihm einen übermäßigen Schaden zufügt, da er im Begriff ist, das Eigentum zu verlieren, das den einzigen Wohnsitz von ihm und seiner Mutter darstellt, mit der Folge, dass das Missverhältnis zwischen dem gewählten Mittel der Durchsetzung und dem beabsichtigten Zweck offensichtlich ist".
Unser Büromitarbeiter war anwesend, Dimitra Kevopoulou, Rechtsanwältin, DSTH.
Der umstrittene Auszug aus Nr. 35/2025 Entscheidung des Gerichts erster Instanz von Katerini
ENTSCHEIDUNGSNUMMER: 53/2025
DAS EINZELGERICHT ERSTER INSTANZ VON KATERINI
VERFAHREN: SPEZIAL
Montiert von Richterin Katerinis Konstantina Dalamaga und dem Sekretär …..
TREFFEN öffentlich in seiner Audienz am …. 2025, um den folgenden Fall zu verhandeln zwischen:
DES ENDLOSEN: …… aus …….., wohnhaft in ……., der durch die Vollmacht seiner Anwältin Dimitra Kevopoulou, Registrierungsnummer 13318, Bezirksgericht Thessaloniki, vertreten wurde.
DIE PAUSE DES GERICHTS: Société Anonyme mit dem Namen „……“ mit Sitz in ….., Straße ….. Nr. … und ……, mit Steuernummer …… Finanzamt …, gesetzlich vertreten, als Verwalter der Forderungen der ausländischen Zweckgesellschaft mit dem Namen „………“ mit Sitz in ……. mit Handelsregisternummer ….., gesetzlich vertreten, aufgrund des …… Geschäftsforderungsmanagementvertrags und die Sondernachfolgerin der Société Anonyme mit dem Namen „……..“ mit Sitz in ….. wurde, die durch den Rechtsanwalt von ……… vertreten wurde
Der Widersprechende beantragt mit seinem Widerspruch vom …. (Ausstellungsnr. ……), der vor diesem Gericht eingelegt wurde, dessen Zulassung. Zur Erörterung des oben genannten Widerspruchs wurde eine Anhörung mit der oben genannten Einreichungsbescheinigung anberaumt, auf die zu Beginn dieses vorliegenden Falls Bezug genommen wurde.
Im Rahmen der Verhandlung trugen die Anwälte der Parteien ihre Argumente mündlich vor und beantragten, die Ausführungen im Protokoll und in den von ihnen zur Verhandlung eingereichten Anträgen zu übernehmen.
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
Es wurde als gesetzeskonform angesehen
Mit seinem vorliegenden Einspruch beantragt der Einspruchsführer die Annullierung des Schecks mit Datum vom ….. über die Zahlung der folgenden Kopie aus der ersten vollstreckbaren Kopie des Zahlungsbefehls mit der Nummer …… des Richters des Einzelgerichts erster Instanz in Athen, der ihm am ……. zugestellt wurde, sowie des Schecks mit der Nummer ……… aus den von ihm ausdrücklich genannten Gründen. Bericht über die Zwangsvollstreckung von Immobilien und der Auszug mit der Nummer ……… daraus, erstellt vom Gerichtsvollzieher des Gerichts erster Instanz von Katerini ………, und aufgrund dessen (Pfändungsbericht) eine Pfändung auf eine unteilbare Immobilie in seinem Miteigentum in Höhe von 75% verhängt wurde, die sich in der Gemeinde …… im Bezirk „……….“, in der Straße …, im OT ….. befindet und hinsichtlich ihrer Lage und Fläche genau beschrieben ist, zur Befriedigung der Forderung des Beklagten in Höhe von 32.370,17 Euro aus dem Tilgungsdarlehensvertrag mit der Nummer ………. Darüber hinaus wurde für …… eine Zwangsversteigerung der beschlagnahmten Immobilie anberaumt. Schließlich beantragt er, dem Beklagten die Tragung seiner Prozesskosten aufzuerlegen.
Mit dem oben genannten Inhalt und Antrag wird der Einspruch gemäß Artikel 933 der Zivilprozessordnung, der inhaltlich und örtlich zuständig ist, diesem Gericht zur Verhandlung vorgelegt (Artikel 14 und 933 Absätze 1 und 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung nach ihrer Änderung durch Gesetz 5134/2024, Regierungsanzeiger A‘ 146 mit Inkrafttreten gemäß Artikel 120 Absatz 1 desselben Gesetzes am 16.9.2024), um im Rahmen des Sonderverfahrens für Vermögensstreitigkeiten (Artikel 591, 614 ff., 937 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) verhandelt zu werden. Der Einspruch wurde fristgerecht, innerhalb der Frist von ca. 93451, eingereicht. a‘ der Zivilprozessordnung, da seit der Beschlagnahme noch keine 45 Tage vergangen sind (siehe die vom Einspruchsführer rechtsgültig eingereichte Kopie des Protokolls über die Zwangsvollstreckung in Immobilien unter der Nummer …….. und den dazugehörigen Vermerk des Gerichtsvollziehers …… bezüglich der Zustellung an den Beklagten der Zwangsvollstreckung – den Einspruchsführer am ….., in Verbindung mit dem vom Einspruchsführer rechtsgültig eingereichten Protokoll mit der Nummer ……… über die Zustellung des Gerichtsvollziehers des Gerichts erster Instanz von Athen ……..). Daher muss der betreffende Einspruch hinsichtlich der rechtlichen und materiellen Gültigkeit seiner Gründe weiter untersucht werden.
Aus der Kombination der Bestimmungen der Artikel 281 des Zivilgesetzbuchs, 116, 933 der Zivilprozessordnung und 25 der Verfassung ergibt sich, dass die Verwirklichung der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner durch Zwangsvollstreckung die Ausübung eines materiellen Rechts des öffentlichen Rechts darstellt und folglich der offensichtliche Widerspruch des beschleunigten Zwangsvollstreckungsverfahrens zu den objektiven Grenzen von Treu und Glauben oder den guten Sitten oder dem sozialen oder wirtschaftlichen Zweck des Rechts, der durch die Bestimmung des Artikels 281 des Zivilgesetzbuchs festgelegt ist, auch einen Grund für den Einwand des Artikels 933 der Zivilprozessordnung darstellen kann. Denn die Zwangsvollstreckung ist eine verfassungsmäßig garantierte Form des Rechtsschutzes, deren Bereitstellung auch die verfassungsmäßig garantierten individuellen Rechte des Schuldners verletzt, da bei der Abwägung der vom Gesetzgeber angestrebten Güter die Befriedigung des Gläubigers als notwendig und vorrangig erachtet wird. Andererseits sollten Zwangsmaßnahmen jedoch einer Kontrolle auf Grundlage des Verhältnismäßigkeitsprinzips unterliegen, das sich aus Artikel 25 der Verfassung ergibt. Gemäß Artikel 281 des Zivilgesetzbuchs gilt die Ausübung eines Rechts nur dann als missbräuchlich, wenn die offensichtliche Überschreitung der durch Treu und Glauben oder die guten Sitten oder den wirtschaftlichen oder sozialen Zweck des Rechts gesetzten Grenzen aus dem früheren Verhalten des Begünstigten oder aus der geschaffenen tatsächlichen Situation oder den dazwischenliegenden Umständen oder aus anderen Vorkommnissen resultiert, die, ohne die Entstehung des Rechts rechtlich zu verhindern oder sein Erlöschen herbeizuführen, seine Ausübung nach den rechtlichen und moralischen Auffassungen des durchschnittlichen sozialen Menschen unerträglich machen (siehe OLAP 8/2018, OLAP 17/1995, ΑΠ 1519/2017, ΑΠ 2045/2014, ΑΠ 1627/2012, alle im griechischen Recht veröffentlicht), Um festzustellen, ob im Einzelfall eine objektive Überschreitung der oben genannten Grenzen vorliegt, werden die Motive, der Zweck der das Recht ausübenden Person, die Art der eingesetzten Mittel und alle sonstigen Umstände des Verhaltens berücksichtigt (AP 119/2016, Gesetz). Missbräuchliches Verhalten des Rechtsinhabers kann verschiedene Formen annehmen, beispielsweise ein Missverhältnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem beabsichtigten Zweck, die Ausübung eines Verfahrensrechts entgegen den guten Sitten oder dem guten Glauben, d. h. wenn das Verhalten des Rechtsinhabers böswillig ist, ausschließlich mit dem Ziel, einem anderen zu schaden, oder wenn die Durchsetzungsmaßnahme die Grenzen des Selbstopfers der Person überschreitet. Um die Ausübung des Rechts als missbräuchlich zu charakterisieren, ist es außerdem erforderlich, dass die Handlungen der haftbaren Person und die geschaffene Situation, die belastende Folgen für die Person mit sich bringt, in einem kausalen Zusammenhang mit dem vorherigen Verhalten des Begünstigten stehen. Die Frage, ob die Folgen der Rechtsausübung für den Schuldner belastend sind, muss auch im Hinblick auf die entsprechenden Folgen beurteilt werden, die dem Begünstigten aus der Behinderung der Rechtserfüllung entstehen können. Darüber hinaus setzt der in Artikel 25 § 3 der Verfassung verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen, die den Einsatz von Zwangsmaßnahmen und damit die Durchführung der entsprechenden Zwangsvollstreckungshandlungen verbieten, wenn diese Mittel nicht geeignet sind, den Zweck des Vollstreckungsverfahrens zu erreichen (Eignungsgrundsatz), wenn sie nicht notwendig sind, weil es ein anderes, milderes Mittel gibt (Notwendigkeitsgrundsatz oder milderes Mittel) und drittens, wenn sie einen unverhältnismäßig großen und belastenden Schaden für die betroffene Partei verursachen, weil die von der Partei, die die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beantragt, angestrebten Vorteile nicht in einer angemessenen logischen Abfolge mit den negativen Folgen für den Beklagten der Zwangsvollstreckung stehen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne – siehe OLAP 43/2005, Gesetz). Insbesondere kann die Pfändung, abgesehen von der unnötigen Ausweitung der Pfändung auf mehr Vermögenswerte des Schuldners, die in Artikel 951§2 der Zivilprozessordnung ausdrücklich vorgesehen sind, als erforderlich, auch unter anderen Bedingungen als missbräuchlich angesehen werden. So verstoßen die Pfändung und Versteigerung von Vermögenswerten des Schuldners gegen den Grundsatz der Notwendigkeit oder des mildesten Mittels, wenn die Forderung des Gläubigers durch ein anderes, für den Schuldner unvergleichlich milderes Mittel befriedigt werden kann, wie etwa durch die Pfändung anderer Vermögenswerte des Schuldners, deren Wert geringer ist als der ursprünglich beschlagnahmte Vermögenswert, ein Wert, der natürlich die Forderung des Gläubigers und aller anderen Gläubiger abdeckt, deren Ankündigung erwartet wird. Daher ist die Verfolgung dieser Befriedigung durch die Pfändung eines Vermögenswerts von unverhältnismäßigem Wert zur Forderung und zum Nachteil des Schuldners als missbräuchlich ungültig, während Die Beschlagnahme und Versteigerung von Vermögenswerten des Schuldners verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, wenn sie für den konkreten Schuldner als äußerst grausame Maßnahmen erscheinen, die die erträglichen Grenzen seines Opfers überschreiten, während gleichzeitig der Wert der vollstreckten Forderung gering ist und folglich ein großes Missverhältnis zwischen den Mitteln der Vollstreckung und dem Zweck, zu dem sie erhoben wird, besteht, insbesondere wenn das beschlagnahmte Vermögen mit Wissen des Pfänders zu einem wesentlichen Element für das Überleben des Schuldners wird, wie etwa in dem Fall, wenn es den einzigen Wohnsitz für ihn und seine Familie darstellt. (Mazis in Keramea – Kondyli Nika, Auslegung der Zivilprozessordnung, Artikel 951, S. 341, siehe dazu oben und AP 431/1981, NoB 1982, 413, EfAnKris 108/2023, EfPatr 444/2022, EfAθ 2634/2022, EfAθ 3773/2021, alle im Gesetz veröffentlicht). Tatsächlich tritt die Ungültigkeit der genannten Vollstreckungshandlungen auch dann ein, wenn es keine anderen Vermögenswerte des Schuldners gibt, die gepfändet werden könnten (AP 2069/2007, Gesetz).
Mit dem ersten und zweiten Grund seines angefochtenen Einspruchs, die aufgrund ihrer Relevanz gemeinsam geprüft werden müssen, macht der Gegner geltend, dass der angefochtene Bericht mit der Nummer ……… über die Zwangsbeschlagnahme von unbeweglichem Vermögen des Gerichtsvollziehers des Gerichts erster Instanz von Katerini …… sowie der entsprechende Auszug daraus für nichtig erklärt werden müssen, da die versuchte Zwangsvollstreckung gegen ihn gegen die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 3 und 4 der Verfassung und den darin festgelegten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt und der angefochtene Akt der Zwangsbeschlagnahme den äußersten Bewertungsgrenzen widerspricht, die durch Treu und Glauben, die guten Sitten sowie den sozialen und wirtschaftlichen Zweck des Rechts gesetzt werden, da a) die Forderung des Beklagten im Einspruch, zu deren Befriedigung die vorliegende Zwangsvollstreckung beschleunigt wird, den Betrag von 32.370,17 Euro, während der Wert seines gewaltsam beschlagnahmten Eigentums auf den Betrag von geschätzt wurde 132.975 Euro (für den Prozentsatz von 75% unteilbar) und in Höhe von 197.000 Euro für den gesamten 100%-Prozentsatz der Immobilie, mIm Ergebnis besteht vorliegend ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der verhängten Zwangsmaßnahme und dem damit verfolgten Zweck. und b) obwohl er selbst einen elektronischen Antrag auf Aufnahme in den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsmechanismus des Gesetzes 4738/2020 mit der Nummer ….. gestellt hat und der Beklagte an dem für die gegen ihn erhobene Rechtsforderung eingeleiteten kollektiven Schuldenbereinigungsverfahren teilgenommen hat, weigerte sich dieser jedoch, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Dass die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Beklagten offensichtlich die durch Treu und Glauben sowie den sozialen und wirtschaftlichen Zweck des Rechts gesetzten Grenzen überschreitet, so dass es missbräuchlich wird, da stellt für den Verweigerer eine Maßnahme extremer Grausamkeit dar, und die Durchführung der beschleunigten elektronischen Zwangsversteigerung wird ihm unverhältnismäßigen und irreversiblen Schaden zufügen. Mit dem vorgenannten Inhalt ist der oben genannte Einspruchsgrund in seinem ersten Teil ausreichend definiert und rechtmäßig, basierend auf den vorgenannten Bestimmungen und muss weiter auf seine materielle Gültigkeit geprüft werden, während er in seinem zweiten Teil (unter Buchstabe b') als rechtswidrig zurückgewiesen werden muss, denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die vom Gegner dargelegten Tatsachen wahr sind, überschreitet das beschriebene Verhalten des Beklagten an sich, ohne die Hilfe anderer besonderer Umstände, nicht offensichtlich die Standards von Treu und Glauben, Transaktionsethik und den sozialen und wirtschaftlichen Zweck des besagten Rechts, da seine Weigerung, einer Begleichung der Schulden des Gegners zuzustimmen, die Ausübung seines Rechts nicht missbräuchlich im Sinne von Artikel 281 des Zivilgesetzbuches macht, und seine Entscheidung grundsätzlich darin besteht, im Rahmen der erwarteten Verwahrung ihres Eigentums die sofortige Einziehung ihrer Forderung zu beantragen, indem die Zwangsvollstreckung gegen ihn beschleunigt und fortgesetzt wird (durch Versteigerung seines beschlagnahmten Eigentums), was ihr gesetzliches Recht darstellt, das mit der Verwaltung ihres Eigentums verbunden ist, über deren Art und Weise nur sie entscheiden kann, auch wenn die Ausübung ihres Rechts dazu führt Schaden für den Widersprechenden, da dieser Umstand allein nicht ausreicht, um einen Missbrauch seiner Ausübung festzustellen, der im vorliegenden konkreten Fall aufgrund der in den Schriftsätzen des angefochtenen Widerspruchs dargelegten Tatsachen nicht wahrscheinlich ist.
Aus allen von den Parteien rechtlich angeführten und vorgelegten Dokumenten, die entweder zum direkten Beweis oder zur Begründung gerichtlicher Vermutungen berücksichtigt wurden und von denen einige nachstehend ausdrücklich erwähnt werden, ohne dass eines für die wesentliche Diagnose des Streits ausgelassen wird, konnten die folgenden Tatsachen bewiesen werden. Auf Antrag des ursprünglichen Lizenzgebers des Beklagten, des Widerspruchsführers „……“, vom …… erließ der Richter des Einzelgerichts erster Instanz in Athen den Zahlungsbefehl mit der Nummer ……, gemäß dem der Widerspruchsführer verpflichtet wurde, der antragstellenden Bank den Betrag von 31.325,87 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen sowie einen Betrag von 952,30 Euro für Rechtskosten zur Befriedigung seiner Forderung aus dem mit der Nummer ………. geschlossenen zinslosen Darlehensvertrag zwischen dem Widerspruchsführer und dem oben genannten Bankunternehmen zu zahlen, das anschließend seine Forderung gegen den Widerspruchsführer an das ausländische Unternehmen mit dem Namen „……“ übertrug, dessen Geschäftsführer der Beklagte im Widerspruchsführer „………“ wurde. Am …….. übergab die Beklagte im Widerspruchsverfahren in ihrer oben genannten Eigenschaft der Widersprechenden Kopien des vollstreckbaren Inventars Nr. …….. A‘ des oben genannten Zahlungsbefehls mit dem Zahlungsscheck vom ……….., mit dem sie ihn anwies, ihr den Gesamtbetrag von 32.370,17 Euro zu zahlen, aufgeschlüsselt in den oben genannten Betrag von 31.325,87 Euro für zugesprochene Gelder, den oben genannten Betrag von 952,30 Euro für zugesprochene Gerichtskosten, den Betrag von 92,00 für die Ausstellung einer Kopie des Inventars und die Ausstellung des Schecks sowie die Kosten und Gebühren des Gerichtsvollziehers für die Zustellung des Schecks, wie in der Entscheidung Nr. 21798/11.3.2016 der Minister für Justiz, Transparenz und Menschenrechte – Finanzen (Staatsanzeiger B‘ 709/16-3-2016) vorgesehen. Anschließend, mit der Beschleunigung des Widerspruchs der Beklagten, kraft des angefochtenen Protokolls Nr. ………. Im Rahmen der Zwangsbeschlagnahme von Immobilien durch den Gerichtsvollzieher des Gerichts erster Instanz von Katerini ……… wurde eine Zwangsbeschlagnahme auf Immobilien verhängt, die zum Miteigentum des Gegners gehören, und zwar auf sein Miteigentumsrecht in Höhe von 75%, unteilbar an einem Grundstück mit KAEK ………, Fläche 110 m² und nach Straßenbau dieses Abschnitts von 410 m² und nach genauerer Vermessung einer Fläche von 389,72 m², einschließlich der darin befindlichen zweistöckigen Wohnung (Maisonette) mit einer Gesamtfläche von 217,40 m². sowie alle seine Bestandteile, Anhänge, Ergänzungen und alle seine baulichen Anlagen, bestehende und zukünftige, gelegen in der Gemeinschafts- und Stadteinheit …….., der Stadtgemeinde ………, der Regionaleinheit …….., der Region …….. und insbesondere im Ortsteil „………“, an der Straße …….., im OT …….. Mit gleicher Meldung über die Zwangsbeschlagnahme wurde für das besagte Grundstück am ………, Tag …….. und Uhrzeit 10:00 bis 12:00 Uhr eine Zwangsversteigerung auf elektronischem Wege vor dem beeidigten Notar von Katerini ……… oder im Falle seiner Verhinderung vor seinem gesetzlichen Vertreter anberaumt. Der Schätzwert der oben genannten Immobilie wurde für das Volleigentumsrecht in Höhe von 100% auf 197.000 Euro und für das vom Einspruchsführer unteilbare Eigentumsrecht in Höhe von 75% auf 132.975 Euro festgesetzt, der auch als Erstgebotspreis für die Versteigerung derselben Immobilie festgelegt wurde (siehe Seite 17 des oben genannten Zwangspfändungsberichts). Zur Bewertung der Immobilie berücksichtigte der Gerichtsvollzieher, der den Bericht über die angefochtene Zwangspfändung erstellte, den entsprechenden Bericht über die kommerzielle Wertermittlung des speziell genannten zertifizierten Immobilienbewertungsunternehmens. Anschließend erstellte der oben genannte Gerichtsvollzieher auch den nummerierten ………..-Auszug aus dem oben genannten Immobilienpfändungsbericht.
Aus dem Vorstehenden und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Artikel 116 der Zivilprozessordnung und 281 des Bürgerlichen Gesetzbuches, ausgelegt und basierend auf dem Grundprinzip der Verhältnismäßigkeit, wird davon ausgegangen, dass Der umstrittene Bericht über die Zwangsenteignung von Immobilien ist ungültig, da er missbräuchlich ist, d. h., da er im Widerspruch zur fairen Geschäftsethik und den im Rahmen der modernen griechischen Rechtsordnung geltenden Regeln ethischen Verhaltens steht, aber auch dem objektiven Grundsatz von Treu und Glauben, d. h. der bei Transaktionen erforderlichen Ehrlichkeit und Integrität.Denn das von der Gegenschuldnerin aufgrund der beschleunigten Zwangsvollstreckung geforderte Opfer, nämlich der Verlust eines Vermögensgegenstands im Wert von 132.975 Euro, wie von der Beklagten für die Zwecke der beschleunigten Zwangsvollstreckung gegen sie ermittelt, ist im Verhältnis zur Befriedigung ihrer Forderung in Höhe von 32.370,17 Euro unverhältnismäßig hoch und stellt im Vergleich dazu einen unverhältnismäßig geringen Betrag dar. Unter diesen Umständen stellt die Tatsache, dass der Wert des oben genannten, im Miteigentum der Gegenpartei stehenden Vermögensgegenstands, der bei der genannten Versteigerung ausgestellt ist, wie im angefochtenen Pfändungsprotokoll ermittelt, etwa viermal höher ist als die Höhe der Forderung der Beklagten im Widerspruch, einen Umstand dar, der die Ausübung des Rechts der Gegenpartei nach den rechtlichen und moralischen Auffassungen und Vorstellungen eines durchschnittlichen gesellschaftlichen und rational denkenden Menschen unerträglich macht. Darüber hinaus führt die ausreichend große Differenz zwischen dem Wert (Schätzpreis – erster Angebotspreis) der oben genannten Immobilie, der bei der genannten Versteigerung freigelegt wird, und der Forderung des Beklagten zu einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den eingesetzten Vollstreckungsmitteln und dem beabsichtigten Zweck, da die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten, den gegnerischen Gläubiger, die Grenzen des Opfers des gegnerischen Schuldners überschreitet. Daher erweckt die Beschleunigung der genannten Versteigerung den Eindruck einer starken Ungerechtigkeit zum Nachteil des Einwenders (Schuldners) im Verhältnis zum Vorteil des Begünstigten, gegen den der Einspruch erhoben wird, gemäß dem, was unmittelbar oben in der vorangegangenen rechtlichen Erwägung dieses Falles dargelegt wurde. Das voreingenommene Urteil des Gerichts hinsichtlich des Missbrauchs der beschleunigten Vollstreckung zu Lasten des Einwenders aufgrund des ausgesetzten Pfändungsberichts über Immobilien wird auch durch die Tatsache verstärkt, dass es sich bei der versteigerten Immobilie um den Hauptwohnsitz des Einwenders und seiner Mutter handelt, nämlich um den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen, und daher im Falle einer erfolgreichen Versteigerung die Folgen, die sich für den Einwender aus dem Verlust dieser Immobilie ergeben, besonders schwerwiegend sein werden, verglichen mit den Folgen der Aufhebung der Befriedigung des Einziehungsrechts des Beklagten. Aus dem Vorstehenden lässt sich daher mit Sicherheit der Schluss ziehen, dass die Beklagte im Widerspruchsverfahren die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin-Gegnerin beschleunigt hat, indem sie eine besonders belastende Maßnahme gewählt hat, die in einem logischen Widerspruch zum Nutzen steht, der sich aus der Einziehung ihrer Forderung ergibt, und daher die erträglichen Grenzen des Opfers ihrerseits überschreitet, da sie für eine Gesamtschuld von 32.370,17 Euro zuzüglich Zinsen die fragliche Immobilie mit einem höheren Handelswert, nämlich mindestens 132.975,00 Euro (für den Anteil von 75%) und 197.000 Euro für den gesamten Eigentumsanteil von 100%, pfänden ließ, wodurch ihr ein übermäßiger Schaden zugefügt wurde, da sie im Begriff ist, die Immobilie zu verlieren, die den einzigen Wohnsitz von ihr und ihrer Mutter darstellt, mit der Folge, dass ein klares Missverhältnis zwischen der gewählten Zwangsvollstreckungsmethode und dem beabsichtigten Zweck besteht.
In Anbetracht des Vorstehenden ist der erste Grund des angefochtenen Einspruchs als im Wesentlichen begründet anzusehen und der Bericht Nr. ………. über die Zwangsvollstreckung in Immobilien des Gerichtsvollziehers des Gerichts erster Instanz von Katerini …….. zusammen mit dem Auszug Nr. ……. daraus, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung gegen den Einspruchsführer beschleunigt wird, ist aufzuheben. [….]
[…] AUS DIESEN GRÜNDEN
ER URTEILT Widerspruch der Parteien.
ABGELEHNT was auch immer in der Begründung als inakzeptabel erachtet wurde.
AKZEPTIERT teilweise die Opposition.
ABGESAGT der Bericht mit der Nummer ……. über die Zwangsvollstreckung von Immobilien und der Auszug mit der Nummer …….. daraus, erstellt vom Gerichtsvollzieher des Gerichts erster Instanz von Katerini ………
VERurteilend der Beklagten, der Opposition, einen Teil der Anwaltskosten der Opposition zu erstatten, den sie auf einen Betrag von dreihundert (300,00) Euro festsetzt. BEURTEILT, ENTSCHEIDET und VERÖFFENTLICHT in Katerini, in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung im Publikum des Einzelgerichts erster Instanz, am ………., ohne Anwesenheit der Parteien und ihrer Anwälte.
DER RICHTER DER SEKRETÄR
Thomas Steph. Sommer
MDE-Anwalt