Das dreiköpfige Plenum des Drama-Gerichts sprach die der Angeklagte, der von Thomas Kalokyris als Verteidiger vertreten wurde, wegen des Vergehens der Verbreitung von Falschnachrichten (191 PC).
Insbesondere akzeptierte das Gericht die Behauptungen der Verteidigung, dass die objektiven Umstände nicht festgestellt worden seien des Artikels 191 des ZK, wie er vor seiner Änderung durch Artikel 36 des Gesetzes 4855/2021 in Kraft war. Denn die Verbreitung von Falschnachrichten ist daraus resultierende Straftat und nicht ein Risiko für die deren Errichtung tatsächlich erforderlich ist die Angst einer unbestimmten Anzahl von Menschen, die aufgrund dieser Angst ungeplante Maßnahmen zu ergreifen oder geplante Maßnahmen abzubrechenDadurch wird die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Ordnung beeinträchtigt.
Es reicht also nicht aus, dass eine Nachricht falsch ist, sondern es muss aus den Akten hervorgehen, dass bei bestimmten Personen Ängste ausgelöst wurden und dass tatsächlich gezwungen waren, geplante Operationen durchzuführen oder zu streichen.
Es folgt ein Auszug aus der Entscheidung Nr. 94/2023 des Tribunal de Drama:
<<[...] Nach der Bestimmung des Artikels 191 des neuen ZGB, wie sie seit Beginn des seine Gültigkeit, - am 01.07.2019 und vor dessen Ersetzung durch Art. 36 des Gesetzes Nr. 4855/2021, mit Wirkung vom 12.11.2021, "1. Wer öffentlich oder über das Internet Falschnachrichten verbreitet oder in irgendeiner Weise verbreitet, die bewirken, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen oder ein bestimmter Personenkreis oder eine bestimmte Kategorie von Personen in Angst und Schrecken versetzt werden, die dadurch gezwungen werden, ungeplante Handlungen vorzunehmen oder abzubrechen, mit dem Risiko, der Wirtschaft, dem Tourismus oder der Verteidigungsfähigkeit des Landes Schaden zuzufügen oder seine internationalen Beziehungen zu stören, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft. 2. Wer fahrlässig verantwortlich wird für des vorstehenden Absatzes wird mit einer Geldbuße oder der Verhängung einer Geldstrafe bestraft. Zivildienst".
Für den Zweck des Rechtsakts müssen daher a) die Öffentlichkeit oder über das Internet die Verbreitung oder Weitergabe von Falschnachrichten in irgendeiner Form, b} die anschließende Verursachung von Angst bei einer unbestimmten Anzahl von Personen oder bei einem bestimmten Personenkreis oder einer bestimmten Kategorie von Personen, c} die Nötigung dieser Personen, ungeplante Handlungen vorzunehmen oder abzubrechen und d} die Gefahr (durch diese Nötigung), der Wirtschaft, dem Tourismus oder der Verteidigungsfähigkeit des Landes Schaden zuzufügen oder die internationalen Beziehungen des Landes zu stören (siehe. E. Kaberou in Haralambakis Auslegung des neuen Strafgesetzbuches S. 1319).
[....] Aber es wurde nicht bewiesen durch jegliche Beweise die Tatsache, dass die genannten Falschnachrichten die Bürger tatsächlich dazu veranlasst haben, geplante Aktivitäten abzusagen [...], so dass der objektive Tatbestand der angeklagten Straftat nicht erfüllt ist, wie im vorangegangenen Rechtsgutachten ausgeführt. Folglich sollte er der in der Anklageschrift angeklagten Straftat für nicht schuldig befunden werden [....].
Thomas Kalokiris
MDE-Anwalt
Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH