Der Einzelgericht erster Instanz von Thessaloniki, in einem Fall, den unser Büro erfolgreich bearbeitet hat, mit der Nr. Entscheidung 15215/2024 von nahm den Einspruch an unseres Auftraggebers und einen an einen ausländischen Fonds zahlbaren Scheck in Höhe von 28.295,43 Euro storniert.
Insbesondere hat das Gericht unseren Einspruch akzeptiert zur Verjährung von Zinsen die den Zeitraum vom 2.2.2012 bis 31.12.2018 betrafen und dem Betrag von 20.645,74 Euro.
Darüber hinaus hielt es die Begründung der Forderungshöhe für sachlich stichhaltig. 7.649,69 Euro, <<für Zinsen auf den oben genannten Betrag, wie sie nach den geleisteten Zahlungen ermittelt und zum vertraglich vereinbarten Verzugszinssatz (15,35%) vom 2.12.2012 bis zum 9.5.2013 berechnet werden...>>, die in dem oben genannten Gesamtbetrag der Zinsen auf die Hauptsumme enthalten sind, deren Zahlung angeordnet wurde, und die ebenfalls verjährt ist.
Ein Auszug aus Nr. 15215/2024 Entscheidung des Gerichts erster Instanz von Thessaloniki
Entscheidungsnummer 15215/2024
DAS EINMITGLIEDIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI
(Besonderes Verfahren bei Vermögensstreitigkeiten)
Es wurde von Richter Alexandros Vassilopoulos, Präsident des Gerichts erster Instanz, gebildet, der vom Präsidenten des dreiköpfigen Verwaltungsrats des Gerichts erster Instanz und vom Sekretär …………………. ernannt wurde.
Die Anhörung des Widerspruchs mit der Aktennummer 15667/13323/11.07.2024 fand am 30. Oktober 2024 in öffentlicher Sitzung statt.
Die Gegnerin ………., die durch ihren Rechtsanwalt vertreten wurde Thomas Kalokyris, Sohn von Stephen, der Vorschläge eingereicht hat.
Einspruch des Beklagten: Eine Gesellschaft mit dem Namen <<…………………….>>, mit Sitz in …………. Attika am …………………………………., und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ………………….., der die Verwaltung der Forderungen der Gesellschaft mit dem Namen <<……………….>>, mit Sitz in Stockholm, Schweden, übertragen wurde, wie im Verwaltungsvertrag vom …………. festgelegt (wie in den öffentlichen Büchern des Athener Pfandhauses mit der Protokollnummer ……………./…………..2024 am …. a.a……. eingetragen) und gemäß Gesetz 5072/2023, an die die in Irland ansässige Zweckgesellschaft mit dem Namen <<…….>> ihre überfälligen Forderungen aus Darlehen und Krediten kraft des Vertrags vom ……………… abgetreten und übertragen hat. Kauf- und Forderungsabtretungsvertrag, eingetragen in den öffentlichen Büchern des Athener Pfandhauses mit der Protokollnummer ……/……….2024 im t……… a.a….., vertreten durch den Rechtsanwalt von ,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,, aus ……………, der Vorschläge einreichte.
Im Rahmen der Verhandlungsbesprechung beantragten die Prozessbevollmächtigten der Parteien, die Ausführungen aus dem Protokoll der öffentlichen Verhandlung und ihren Schriftsätzen zur Kenntnis zu nehmen.
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT
Der Einspruchsführer beantragt aus den darin genannten Gründen die Annullierung des Schecks vom …….., der gegen eine Kopie des Inventars des Zahlungsbefehls ……….. des Richters des Einzelgerichts erster Instanz Thessaloniki ausgestellt wurde, mit dem die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen ihn beschleunigte. Der Einspruch ist zulässig bei diesem Gericht eingelegt, das im besonderen Verfahren für Vermögensstreitigkeiten der Artikel 614 ff. der Zivilprozessordnung (Artikel 937 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) dafür zuständig ist (Artikel 933 Absätze 1 und 3 der Zivilprozessordnung), und wurde fristgerecht, innerhalb der in Artikel 934 Absatz 1 Unterabsatz a der Zivilprozessordnung vorgesehenen Frist, eingelegt und von der Beklagten nicht bestritten. Die Zulässigkeit und Gültigkeit ihrer Argumente muss daher weiter untersucht werden.
Mit dem ersten Widerspruchsgrund begehrt die Widerspruchsführerin die Aufhebung des streitgegenständlichen Zahlungsschecks. Sie macht geltend, dass der von der Widerspruchsbeklagten zur Zahlung angeordnete Betrag insgesamt 20.645,74 Euro umfasse, was den im Zeitraum vom 2.2.2012 bis 31.12.2018 angefallenen und verjährten Verzugszinsen entspreche, wobei sie insbesondere die Höhe der jährlich angefallenen Zinsen, den Entstehungszeitpunkt der jeweiligen Forderung sowie den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns für jede einzelne Leistung angibt. Dieser Grund ist, soweit er die Aufhebung des angefochtenen Schecks in seiner Gesamtheit und nicht nur hinsichtlich der Forderung über den oben genannten Zinsbetrag anstrebt, rechtlich unbegründet, da er die Gültigkeit des angefochtenen Schecks in seiner Gesamtheit nicht berührt, sondern nur hinsichtlich der Forderung über die Zinsen. Aus den Bestimmungen der Artikel 905, 915, 916 und 924 der Zivilprozessordnung ergibt sich, dass, wenn der Scheck über einen höheren Betrag als den tatsächlich geschuldeten ausgestellt wurde, die Ungültigkeit nur hinsichtlich des übersteigenden Betrags eintritt, während die Folgen für den tatsächlich geschuldeten Betrag bestehen bleiben. Die teilweise Aufhebung des Schecks führt nicht zur Aufhebung der nachfolgenden Handlungen des Vollstreckungsverfahrens, da die teilweise Gültigkeit des Schecks ausreicht, um die laufende Vollstreckung zu bestätigen, sofern der Einspruch erhebende Gläubiger sich nicht auf ein vorheriges angemessenes Angebot seinerseits über den ihm tatsächlich geschuldeten Betrag beruft (Gesetze AP 2089/2013, AP 675/2001, AP 390/2000, AP 391/2000, EfThes 2544/2019, EfATh 105/2019). In dem Teil, in dem die Stornierung des angefochtenen Schecks hinsichtlich des oben genannten Betrags beantragt wird, ist dieser Grund eindeutig (siehe Gesetz AP 1419/2019, AP 535/2015, AP 761/2014, AP 623/2011, AP 592/2009, AP 1355/1998) und rechtlich gültig (Artikel 250, Artikel 15, 251, 253 des Zivilgesetzbuches, 924 der Zivilprozessordnung) und muss als im Wesentlichen gültig akzeptiert werden.
Insbesondere wurde mit dem streitgegenständlichen Scheck auf Zahlung durch …….., der unter einer Kopie des Inventars des ………. Zahlungsbefehls ausgestellt und der Gegnerin am ……. zugestellt wurde, diese dazu verurteilt, an die Beklagte unter anderem den Betrag von 29.257,79 Euro zuzüglich Zinsen zum vertraglichen Verzugszinssatz ab dem 2.12.2012 bis zur Rückzahlung zu zahlen. Die Ansprüche der Beklagten auf Verzugszinsen entstanden vom 2.2.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 3.088,06 Euro, vom 1.1.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von 3.195,74 Euro, vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von 2.953,53 Euro, vom 1.1.2014 bis 31.12.2015 in Höhe von 2.865,82 Euro, vom 1.1.2016 bis 31.12.2016 in Höhe von 2.850,21 Euro, vom 1.1.2017 bis 31.12.2017 in Höhe von 2.846,19 Euro und vom 1.1.2018 bis 31.12.2018 in Höhe von 2.846,19 Euro unterliegen der fünfjährigen Verjährungsfrist des Artikels 250 des Bürgerlichen Gesetzbuches, die gemäß Artikel 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches jeweils am 1.1.2013, 1.1.2014, 1.1.2015, 1.1.2016, 1.1.2017 und 1.1.2018 begann und jeweils am 31.12.2017, 31.12.2018, 31.12.2019, 31.12.2020, 31.12.2021, 31.12.2022 und 31.12.2023 endete, da seit dem Beginn der Verjährungsfrist jedes einzelnen periodischen Anspruchs auf Verzugszinsen fünf Jahre vergangen sind. Der Gesamtbetrag dieser Zinsen beläuft sich auf 20.645,74 Euro. Daher ist der dritte Einspruchsgrund teilweise als im Wesentlichen begründet anzusehen und der angefochtene Zahlungsscheck hinsichtlich der Zinsen, zu deren Zahlung der Widersprechende (mit Punkt a im Scheck) verurteilt wurde, in Höhe von 20.645,74 Euro für nichtig zu erklären. Bemerkenswert ist auch, dass die Beklagte weder einen Anspruch auf Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung für die genannten Zinsen geltend gemacht hat, noch wurden die genannten Beträge vom Widersprechenden konkret bestritten.
Mit dem zweiten Einspruchsgrund beantragt die Widersprechende nach der Beurteilung des Gerichts die Aufhebung des angefochtenen Schecks, dessen Inhalt in der Klageschrift angegeben ist, und macht geltend, dass dieser unbefristet sei, da der geschuldete Betrag für Kapital, Zinsen und Kosten, der endgültige Betrag der zu zahlenden Zinsen und die Höhe des vertraglichen Verzugszinssatzes, auf dessen Grundlage sie berechnet wurden, nicht genau angegeben seien. Außerdem werde sie zur Zahlung des doppelten Betrags von 7.649,69 Euro verurteilt, was den Zinsen für den Zeitraum vom 2.12.2012 bis 9.5.2013 entspricht, << da diese nach den geleisteten Zahlungen entstanden sind >>, die nicht angegeben sind und die gemäß ihrer Ausführungen im ersten Einspruchsgrund verjährt seien. Dieser Grund, der sich auf die Unbestimmtheit des stornierten Schecks bezieht, ist rechtlich unbegründet und muss zurückgewiesen werden, da das Fehlen einer Angabe der Höhe der Verzugszinsen im Text des einzulösenden Schecks diesen nicht unbestimmt macht, da ihre Berechnung durch eine mathematische Berechnung auf Grundlage des Hauptbetrags, des vereinbarten Zinssatzes und der Zinszeitraums, dessen Beginn angegeben ist, möglich ist (siehe EfAθ 13/2024, EfPeir 627/2023, EfPatr 490/2021, EfAθ 5669/2022 Gesetz), insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Zinsen nicht im Voraus berechnet werden konnten, da nicht bekannt ist, wann sie gezahlt werden (EfPatr 490/2021 Gesetz). Darüber hinaus ist der angefochtene Scheck, wie er im Einspruchsantrag dargelegt ist, vollständig, da er einen klaren Verweis auf den fälligen Betrag und eine Aufschlüsselung der Schuld nach Kapital, Zinsen und Kosten enthält (EfLam 32/2022, EfAθ 3773/2021, EfAθ 3499/2021, EfPatr 21/2021, EfAθ 123/2020 Gesetz), wobei auch die Art der Zinsen erwähnt wird (EfAθ 3041/2022 Gesetz). Soweit der Betrag von 7.649,69 Euro angefochten wird, ist dieser Grund berechtigt und beruht auf den Bestimmungen der Artikel 924 der Zivilprozessordnung, 250 Art. 15, 251, 253 des Bürgerlichen Gesetzbuches, mit Ausnahme des Teils, der sich auf die fehlende Auflistung der geleisteten Zahlungen bezieht, was rechtlich gültig ist, da die Zahlungen jedes Schuldners kein für seine Gültigkeit notwendiges Inhaltselement des Schecks darstellen, sondern vielmehr die Grundlage für den Einspruch des Schuldners (AP 194/1995 ΕΕΝ 1996.182). Es muss auch als im Wesentlichen gültig akzeptiert werden, da die von den Parteien vorgelegten und angeführten Dokumente beweisen, dass der Einspruch erhebende Scheck mit dem angefochtenen Scheck unter anderem zur Zahlung des Betrags von 39.257,79 Euro zuzüglich Zinsen zum vertraglichen Verzugszinssatz ab dem 2.2.2012 bis zur Rückzahlung sowie des Betrags von ... verurteilt wurde. 7.649,69 Euro <<für Zinsen auf den oben genannten Betrag, ermittelt nach erfolgter Zahlung, berechnet zum vertraglichen Verzugszinssatz (15,35%) vom 2.12.2012 bis 9.5.2013...>>, die in dem oben genannten Gesamtbetrag der Zinsen auf die Hauptforderung enthalten sind, deren Zahlung angeordnet wurde und die gemäß dem, was zum ersten Einspruchsgrund anerkannt wurde, verjährt sind, da die fünfjährige Verjährungsfrist der betreffenden Forderung am 31.12.2018 abgelaufen ist. Folglich ist der angefochtene Scheck auch in Höhe von 7.649,69 Euro (mit Punkt b‘ des Schecks) für nichtig zu erklären, da, wie im ersten Einspruchsgrund dargelegt, die etwaige Ungültigkeit eines Teils des Schecks keinen Grund für die Ungültigkeit der übrigen Forderungen darstellt. [….]
Da keine weiteren zu prüfenden Einspruchsgründe vorliegen, ist dem Einspruch teilweise stattzugeben und der angefochtene Scheck hinsichtlich der genannten Zinsbeträge aufzuheben. Schließlich ist der Beklagte gemäß den besonderen Bestimmungen des Tenors zur Tragung eines Teils der Prozesskosten der Gegenpartei zu verurteilen, der sich aus dem teilweisen Sieg bzw. der teilweisen Niederlage der Parteien und je nach deren Höhe ergibt (§§ 178 Abs. 1, 191 Abs. 2 ZPO, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65, 66, 68 Abs. 1 und 84 Abs. 1 RAO).
AUS DIESEN GRÜNDEN
Richter Opposition der Parteien.
Akzeptiert teilweise die Opposition.
Absagen der ……. Zahlungsscheck, der unter eine Kopie des Inventars des …………………. Zahlungsbefehls des Richters des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki gelegt wird in Höhe von 20.645,74 Euro, was dem Betrag der damit für den Zeitraum vom 2.12.2012 bis 31.12.2018 berechneten Zinsen entspricht, undund über den Betrag von 7.649,69 Euro.
Es verurteilt den Beklagten zur Übernahme eines Teils der Prozesskosten des Gegners, der auf den Betrag von fünfhundertdreißig (530) Euro.
Beurteilt, entschieden am 20. November 2024.
DER RICHTER DER SEKRETÄR
Thomas Kalokiris
Anwalt am Obersten Gerichtshof