Mit der Nr. 4513/2024 Entscheidung in einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, die Das Verwaltungsgericht Thessaloniki hat die Bußgeldbescheide des EFKA für nichtig erklärtwegen Verletzung des in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes garantierten Rechts. 2 der Verfassung das Recht auf vorherige Anhörung.
Der Gerichtshof stellte insbesondere fest, dass: "Mit der vorliegenden Klage, die in dem am 1.3.2024 ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz dargelegt ist, beantragt die Klägerin die Aufhebung der genannten Entscheidung und macht erstens geltend, dass vor dem Erlass der angefochtenen P.E.I. und P.E.I.P.E. nicht aufgefordert wurde, Erklärungen abzugeben, damit er seine wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Behauptungen vorbringen konnte, was eine Verletzung des durch Art. 20 Abs. 1 Buchst. 2 der Verfassung garantierte Recht auf rechtliches Gehör verletzt.
Dieser Grund wird zu Recht vorgebracht und muss akzeptiert werden, da die Ausstellung eines P.E.E. an das subjektive Verhalten des Arbeitgebers geknüpft ist (CoE 3489/2011), so dass das Verhalten des Arbeitgebers subjektiv ist.die zuständigen Stellen der Beklagten hätten die Klägerin vor Erlass der angefochtenen P.E.A. und P.E.P.E.A. zu einer Anhörung einladen müssen. (aufgrund der Nachverfolgbarkeit des letzteren), da es sich um eine neue materielle Kontrolle handelt. Außerdem, die Nichteinhaltung des Anhörungsverfahrens einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift darstellt, die (Zuwiderhandlung) nicht durch die Einreichung einer Mitteilung der Beschwerdepunkte abgedeckt ist
ein Rechtsmittel gegen die genannten Rechtsakte (Rechtssachen 2065/2023).
Der folgende Text ist ein Auszug aus der Entscheidung.
Beschlussnummer: 4513/2024
DAS VERWALTUNGSGERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI
(Abschnitt A - Einzelrichter)
In seiner öffentlichen Sitzung vom 4. März 2023 hat der Richter Sotirios -
Emilios Tsugos, Erster Richter des Bezirksgerichts und Kanzler, mit der am 20. September 2023 eingelegten Beschwerde (Nr. 2341/20-9-2023),
von .................., die durch die Erklärung vom 1.3.2024 vertreten wurde, gemäß Artikel 133 Absatz 2. 2
C.I.D., der beauftragte Rechtsanwalt Thomas Kalokiris,
gegen die juristische Person des öffentlichen Rechts (n.p.d.d.) mit der Bezeichnung "Electronic
Nationale Anstalt für soziale Sicherheit" (e.E.F.K.A.), vertreten durch ihren Gouverneur, den
vertreten durch seinen Anwalt ........
Das Urteil des Gerichtshofs lautet wie folgt:
1. Denn in der vorliegenden Klage, die die Klägerin stützt
von der Gebührenpflicht befreit wurde (vgl. Gesetz Nr. 354/14-9-2023 vom
des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofes), wird die Aufhebung beantragt, andernfalls die
Reform, der Beschluss des Verwaltungsausschusses (VKA) der Europäischen Kommission (EK) des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 55/Con.15/29-3-2023
B', Ortsdirektion Thessaloniki, der Beklagten. Letztere lehnte ab, indem sie
mehrheitlich den Widerspruch Nr. 12387/10-8-2022 der Klägerin gegen die Entscheidung Nr. 12387/10-8-2022
M914/12-7-2022 Beitragserhebungsgesetz (P.E.E.) und Zusatzbeitragserhebungsgesetz (P.E.E.) Nr. M907/12-7-2022, die für die Zusatzversicherungsabrechnung von (2) Arbeitnehmern seines Unternehmens ausgestellt wurden.
2. Denn in Artikel 20 Absatz. 2 der Verfassung heißt es: "Das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör gilt auch für jeden Verwaltungsakt oder jede Verwaltungsmaßnahme, die seine Rechte oder Interessen beeinträchtigt". Außerdem wurde Artikel 6 der Verwaltungsverfahrensordnung, der durch Artikel 1 des Gesetzes Nr. 2690/1999 (Staatsanzeiger A' 45) bestätigt wurde, sieht Folgendes vor: "1. Bevor die Verwaltungsbehörden eine Maßnahme ergreifen, die die Rechte oder Interessen einer bestimmten Person beeinträchtigt, müssen sie die betreffende Person auffordern, ihre Meinung zu äußern.
schriftlich oder mündlich seinen Standpunkt zu den betreffenden Fragen. 2. Die Aufforderung zur Anhörung
erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit der Anhörung und unter Angabe der
den Gegenstand der Maßnahme oder Aktion. ... Die Einhaltung des oben erwähnten Verfahrens sowie die
die Berücksichtigung des Standpunkts des Betroffenen muss aus den Gründen der Entscheidung hervorgehen
Verwaltungsakt. ... 3. Ist der sofortige Erlass der nachteiligen Maßnahme erforderlich, um Folgendes zu verhindern
Gefahr oder aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ist es ausnahmsweise möglich, ohne
vorheriger Anruf der betroffenen Person, Absprache. ... 4. Die Bestimmungen von Abs. 1 und 2
gilt auch, wenn die Vorschriften über den nachteiligen Verwaltungsakt Folgendes vorsehen
die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen".
3. Da die Verwaltungsbehörden im Sinne der vorgenannten Bestimmungen vor
eine ablehnende Entscheidung auf der Grundlage eines subjektiven Verhaltens zu treffen, müssen sie sich auf
schriftlich an die interessierte Partei, um ihren Standpunkt darzulegen. Das Vorstehende gilt auch für
die gemäß den Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit P.E.E. ausgestellt werden, und deren Folgemaßnahmen,
P.E.P.E.E. (Staatsrat, 2348/2015, DEf. 9, 92, 169/2024, 2065/2023).
der vorgenannten Rechtsakte ist die förmliche Ladung der betreffenden Person eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung
Arbeitgebers in einer Anhörung, um dem Arbeitgeber die Möglichkeit zu geben, konkrete Vorschläge zu machen
und die Entscheidung des betreffenden Versicherungsträgers durch die verschiedenen
Darstellung und Bewertung von kritischem Faktenmaterial. Jede Auslassung der oben genannten
ein wesentliches Verfahrenserfordernis nicht durch eine Nichtigkeitsklage gegen die PEC abgedeckt ist; und
P.E.P.P.E.E. vor der zuständigen T.D.E. (CoE 2180/2013 7m., 3516/2014).
den Klagegrund der Nichtbeachtung des Rechts auf vorherige Anhörung vor dem Gericht
eine nachteilige Maßnahme, eine parallele Darstellung der von der Kommission vorgebrachten Behauptungen
vor der Verwaltung bestellt, wenn er vorgeladen wurde (CoE 2646/2014, 4610/2013, vgl. Europarat
4447/2012 Plenum), die in dem Sinne wesentlich sind, dass sie Auswirkungen auf die
Einfluss auf die Beurteilung des Sachverhalts (CoE 157/2017).
der Antragsteller hat einen spezifischen und konkreten Grund in Bezug auf das Wesentliche angeführt
Behauptungen, denen zufolge ihm die Möglichkeit genommen wurde, die Verwaltung vor der
den Erlass der Zurechnungsmaßnahme, aber es genügt, auf diese Behauptungen in der Klageschrift zu verweisen
(CoE 88/2018). [...]
5. Weil in der vorliegenden Klage, wie in der Klageschrift vom 1.3.2024 dargelegt
Der Kläger stützt seine Klage auf die Nichtigerklärung der genannten Entscheidung und macht Folgendes geltend,
erstens, dass sie vor der Annahme der angefochtenen PPA nicht aufgefordert worden sei, Erklärungen abzugeben, und
P.E.P.E.E.E., um ihr die Möglichkeit zu geben, die wesentlichen rechtlichen und sachlichen
seine Forderungen unter Verletzung des durch Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag garantierten Rechts. 2 der Verfassung garantierte Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der Kläger trägt insbesondere vor, er habe
immer das Versicherungs- und Arbeitsrecht, und stellt ferner die Beschäftigung der
......................... mit der Spezialität der Kellnerin. Dieser Grund ist stichhaltig vorgetragen und
muss aufrechterhalten werden, da die Erteilung eines P.E.E. an das subjektive Verhalten des Prüfers gebunden ist.
Arbeitgeber (CoE 3489/2011). In diesem Fall mussten die zuständigen Stellen der Beklagten die
der Klägerin eine Anhörung vor der Annahme der angefochtenen P.E.I. und P.E.I.P.E. zu gewähren (wegen der
des letzteren), da es sich um eine neue materielle
Kontrolle. Außerdem stellt die Nichteinhaltung des Anhörungsverfahrens einen Verstoß gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift dar.
die Art des Verfahrens, die (Zuwiderhandlung) nicht durch einen Klagegrund abgedeckt ist
ein Rechtsmittel gegen die genannten Rechtsakte (Rechtssachen 2065/2023).
unter Bezugnahme auf die Klagegründe, die die Klägerin vor dem Gericht vorbringen würde, zu begründen
Einrichtungen des Beklagten, wenn er zu einer Anhörung geladen worden wäre, die gegebenenfalls hätte stattfinden können
ihr Urteil im Hinblick auf den Erlass der angefochtenen Maßnahmen zu beeinflussen. Dies vorausgeschickt,
die angefochtenen Zurechnungsakte rechtswidrig gegen die Klägerin erlassen und einen Fehler begangen hat
der angefochtenen Entscheidung, die daher für nichtig zu erklären ist, während die angefochtene Entscheidung unanwendbar ist, da
die anderen in der Klage geltend gemachten Klagegründe sind nicht zu prüfen.
6. Nach alledem ist der Klage stattzugeben und die Entscheidung der Beschwerdekammer aufzuheben.
Nr. 55/Con.15/29-3-2023 Beschluss des Verwaltungsrats der Ortsdirektion B' von Thessaloniki, mit dem
die Zurückweisung des Einspruchs (Beschwerde) der Klägerin Nr. 12387/10-8-2022 (Beschwerde)
der Klägerin gegen die P.E.A. und P.E.P.E. Nrn. M914/12-7-2022 und M907/12-7-2022.
und verweisen den Fall gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung an die zuständigen Stellen des Beklagten zurück. 3
(b) der Verwaltungsverfahrensordnung (ratifiziert durch den ersten Artikel des Gesetzes Nr. 2717/1999, STAATSANZEIGER
A' 97), um der wesentlichen Form der vorherigen Anhörung zu entsprechen. Außerdem ist nach
unter den gegebenen Umständen dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
den Antragsteller (Artikel 275 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verwaltungsverfahrensordnung).
DAFÜR
Er nimmt die Berufung an.
Die Entscheidung des Verwaltungsausschusses Nr. 55/Con.15/29-3-2023 wird aufgehoben.
der Ortsdirektion B' von Thessaloniki, mit der der Antrag Nr. 12387/10-8-2022 abgelehnt wird
den Einspruch des Klägers (Berufung) gegen den Einspruch des Klägers gegen den Antrag des Klägers Nr. M914/12-7-2022 und Nr. M914/12-7-2022
M907/12-7-2022 P.E.E. bzw. P.E.P.E.E..
den Fall an den beklagten Versicherungsträger zurückzuverweisen, damit dieser die
wesentliche Formel der vorangegangenen Anhörung.
Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers.
Die Entscheidung wurde am 13.9.2024 in Thessaloniki im Rahmen einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung veröffentlicht.
im Sitzungssaal des Gerichts, ohne dass die Parteien anwesend sind.
Thomas Steph. Sommer
Anwalt am Obersten Gerichtshof