Der Verwaltungsgericht erster Instanz von Thessaloniki, in einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, hat mit der Entscheidung Nr. 3737/2024 einen Akt der Erhebung zusätzlicher Registrierungsgebühren aufgehoben, aufgrund der Nichtbeachtung des rechtlichen Verfahrens seitens des Zolls von Thessaloniki.
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es in Artikel 110: "Kein Mitgliedstaat darf auf die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten direkt oder indirekt höhere inländische Steuern jeglicher Art erheben als diejenigen, die direkt oder indirekt auf ähnliche inländische Erzeugnisse erhoben werden. …“.
Das Gericht akzeptierte die entsprechenden Gründe unserer Berufung und entschied: „InNach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein Verstoß gegen Artikel 110 Absatz 1 AEUV vor, wenn die auf das eingeführte Produkt erhobene Steuer und die auf das gleichartige inländische Produkt erhobene Steuer unterschiedlich und nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden, was, wenn auch nur in bestimmten Fällen, zu einer höheren Besteuerung des eingeführten Produkts führt (Urteile des EuGH vom 22. Februar 2001, C-393/98, Gomes Valente, Rn. 21, vom 29. April 2004, C-387/01, Weigel, Randnr. 67, vom 18. Januar 2007, C-313/05, Brzeziński, Randnr. 29, vom 20. September 2007, C-74/06, Kommission gegen Griechenland, Randnr. 25). Insbesondere im Bereich der Einfuhr von Gebrauchtwagen wurde entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, der eine differenzierte Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge vorsieht, gegen die oben genannte Bestimmung verstößt, da diese Regelung eine unterschiedliche Steuerbelastung einerseits für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen und andererseits für bereits in diesem Staat zugelassene Gebrauchtwagen mit sich bringt, nachdem sie zuvor als Neuwagen in diesen Staat eingeführt wurden (EuGH-Urteil vom 3. Juni 2010, C-2/09, Kalinchev, Rn. 47), da bei der Erhebung einer Zulassungssteuer in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag dieser Steuer in den Wert des Fahrzeugs einfließt und daher, wenn ein in diesem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug später im selben Mitgliedstaat als Gebrauchtfahrzeug verkauft wird, sein Marktwert den Restbetrag der Zulassungssteuer enthält und einem Prozentsatz seines ursprünglichen Werts entspricht, der auf der Grundlage der Wertminderung des ursprünglichen Werts dieses Fahrzeugs ermittelt wird (EuGH-Urteile vom 19. Dezember 2013, C-437/12, X, Rn. 30, und vom 5. Oktober 2006, C-290/05 und C-333/05, Nádasdi und Németh, Randnr. 54)”.
Ein Auszug aus Nr. 3737/2024 Entscheidung des Verwaltungsgerichts erster Instanz von Thessaloniki
Entscheidungsnummer 3737/2024
DIE EINZELNEN MITGLIEDER
VERWALTUNGSGERICHT ERSTER INSTANZ THESSALONIKI
ABSCHNITT G`
Er saß am 12. Mai 2023 öffentlich in seinem Gerichtssaal mit Richterin Sultana Skoura vom Gericht erster Instanz und dem Gerichtsschreiber ………… als Sekretär, um die Berufung mit der Nummer und dem Registrierungsdatum PR979/7-6-2021 und der nationalen Fallnummer 2021013857 zu verhandeln.
von ……………………. von ………………………, wohnhaft in Thessaloniki, …………… Nr. ……, vertreten durch ihren Bevollmächtigten Thomas Kalokyris,
gegen den griechischen Staat und bereits gegen die Unabhängige Öffentliche Steuerbehörde (A.A.D.E.) als Vertreter des Staates, die in diesem Fall gesetzlich durch den Leiter der Zollregion Thessaloniki vertreten wird (Artikel 1 Absatz 1, 36 Absatz 1, 41 Absatz 4 und 43 des Gesetzes 4389/2016, A' 94), für die der oben genannte Leiter vertreten wurde, mit der am 4.5.2023 gemäß Artikel 133 Absatz 2 der Verwaltungsprozessordnung (Gesetz 2717/1999 - A'97) in der geltenden Fassung eingereichten Erklärung,
Während der Verhandlung legte die Partei, die zur Verhandlung erschien, ihre Ansprüche dar und forderte die im Protokoll enthaltenen Angaben an. Nach der Verhandlung prüfte das Gericht die Akten und urteilte wie folgt:
1. Denn mit der vorliegenden Berufung, für deren Ausübung die gesetzliche anteilige Gebühr in Höhe von 109,80 Euro entrichtet wurde (vgl. 380587456951 0806 0031 elektronische Gebühr des Generalsekretariats für Informationssysteme, verbunden mit dem entsprechenden Verpflichtungsnachweis), wird nach Auslegung des Berufungsschriftsatzes zulässigerweise die Aufhebung der zusätzlichen Klassifizierungsgebühr des Leiters der Ersten Zolldirektion für Einfuhr und Ausfuhr von Thessaloniki vom 12.04.2021 in Höhe von insgesamt 13.603,15 Euro beantragt, in der auf die bereits entrichtete Klassifizierungsgebühr in Höhe von 3.505,00 Euro verwiesen wird.
2. Weil die Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) besagt in Artikel 110, dass „Ein Mitgliedstaat darf auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art erheben als auf gleichartige inländische Waren.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt hier ein Verstoß gegen Artikel 110 Absatz 1 AEUV vor. 1 AEUV, wenn die Steuer auf das eingeführte Produkt und die Steuer auf das gleichartige inländische Produkt unterschiedlich und nach unterschiedlichen Methoden berechnet werden, was, wenn auch nur in bestimmten Fällen, zu einer höheren Besteuerung des eingeführten Produkts führt (EuGH-Urteile vom 22. Februar 2001, C-393/98, Gomes Valente, Rn. 21, vom 29. April 2004, C-387/01, Weigel, Rn. 67, vom 18. Januar 2007, C-313/05, Brzeziński, Rn. 29, und vom 20. September 2007, C-74/06, Kommission/Griechenland, Rn. 25). Insbesondere im Bereich der Einfuhr von Gebrauchtwagen wurde entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, der eine differenzierte Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge vorsieht, gegen die oben genannte Bestimmung verstößt, da diese Regelung eine unterschiedliche Steuerbelastung einerseits für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtwagen und andererseits für bereits in diesem Staat zugelassene Gebrauchtwagen mit sich bringt, nachdem sie zuvor als Neuwagen in diesen Staat eingeführt worden waren (EuGH-Urteil vom 3. Juni 2010, C-2/09, Kalinchev, Randnr. 47), da bei der Erhebung einer Zulassungssteuer in einem bestimmten Mitgliedstaat der Betrag dieser Steuer in den Wert des Fahrzeugs einfließt und daher, wenn ein in dem betreffenden Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug später als Gebrauchtwagen im selben Mitgliedstaat verkauft wird, sein Marktwert den verbleibenden Betrag der Zulassungssteuer enthält und einem Prozentsatz des ursprünglichen Werts entspricht. sein Wert, der auf der Grundlage der Wertminderung des ursprünglichen Wertes des betreffenden Fahrzeugs ermittelt wird (EuGH-Urteile vom 19. Dezember 2013, C-437/12, X, Rn. 30, und vom 5. Oktober 2006, C-290/05 und C-333/05, Nádasdi und Németh, Rn. 54).
3. Darüber hinaus wurde in Artikel 121 des Gesetzes 2960/2001 „Nationales Zollgesetzbuch“ (Regierungsblatt 265) in der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung Folgendes festgelegt: „1. Personenkraftwagen der Tarifposition 87.03 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung EWG des Rates 2658/1987 vom 23. Juli 1987, Amtsblatt vom 07.09.1987) unterliegen einer Klassifizierungssteuer auf den Steuerwert, der auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 126 dieses Gesetzes und Artikel 4 des Gesetzes 1573/1985 (Regierungsblatt 201 A‘) in der geltenden Fassung ermittelt wird. 2. Die Zulassungssteuersätze des vorhergehenden Absatzes werden wie folgt definiert: … 3. … 7. (da dieser Absatz durch Absatz 6 von Artikel 59 des Gesetzes 4389/2016, A‘ 94 ersetzt wurde) Für den Fall, dass der Eigentümer eines gebrauchten Personenkraftwagens aus der Gemeinschaft, mit einer Erstzulassungsbescheinigung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurde, schätzt, dass die gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 sowie den Bestimmungen des Artikels 126 dieses Gesetzes zu erhebende Zulassungssteuer die verbleibende Zulassungssteuer übersteigt, die in einem ähnlichen Gebrauchtwagen derselben Marke und desselben Typs enthalten ist, oder, falls dies nicht der Fall ist, in einem ähnlichen oder ähnlichen Fahrzeug, das bereits vor dem genannten Datum im Land zugelassen wurde, hat er das Recht, die Berechnung der historischen Zulassungssteuer durch den Sonderausschuss des zweiten Absatzes von Absatz 4 von Artikel 126 zu beantragen. Für die Berechnung der historischen Zulassungsgebühr werden die geltenden Zulassungsgebührensätze und die geltenden Elemente für die Bildung des Steuerwerts zum Zeitpunkt der ersten Zulassung des Fahrzeugs in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union berücksichtigt. Die Zulassungsgebühr für die betreffenden Fahrzeuge wird nach dem niedrigeren Betrag ermittelt, der sich aus der historischen Zulassungsgebühr und der gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 berechneten Zulassungsgebühr ergibt dieses Artikels und die Bestimmungen des Artikels 126 dieses Gesetzes. Durch die Entscheidung des vierten Absatzes von Absatz 5 von Artikel 126 werden die Elemente, die von diesem Ausschuss berücksichtigt werden müssen, und alle anderen notwendigen Einzelheiten für die Anwendung dieses Absatzes festgelegt. 8. …“. Anschließend wurde durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes. 4714/2020 (A' 148) der oben genannte Artikel 121 des Nationalen Zollkodex ersetzt, jedoch in Absatz … 3, Absatz a' desselben oben genannten Artikels 9 des Gesetzes 4714/2020 wurde festgelegt, dass "Absatz 7 des Artikels 121 des Gesetzes 2960/2001 (A' 265), wie er vor seiner Änderung durch diesen in Kraft war, weiterhin für Personenkraftwagen mit einer Zulassungsbescheinigung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gilt, die vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurde, für die die Zulassungsgebühr bestätigt wurde und ein Antrag auf Berechnung der historischen Zulassungsgebühr bis zum Datum der Einreichung dieses Dokuments durch den Sonderausschuss des zweiten Absatzes von Absatz 4 des Artikels 126 eingereicht wurde, auch wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dokuments noch keine Entscheidung ergangen ist. Auf Antrag der interessierten Parteien können die Zertifizierung und Erhebung der Zulassungsgebühr für die oben genannten Fahrzeuge gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des Artikels 121 des Gesetzes 2960/2001 (Regierungsanzeiger A' 265), geändert durch Artikel 1, durchgeführt werden. hiervon. " Darüber hinaus heißt es in der Begründung des oben genannten Gesetzes 4389/2016, mit dem die historische Zulassungssteuer eingeführt wurde: "Insbesondere für gebrauchte Personenkraftwagen aus der Gemeinschaft, deren Erstzulassungsbescheinigung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vor dem 1. Juni 2016, dem Datum des vorgeschlagenen Inkrafttretens der Bestimmungen, ausgestellt wurde, ist die Möglichkeit einer alternativen Berechnungsmethode für die Zulassungssteuer vorgesehen, mit den in unserem Land geltenden Bestimmungen (historische Zulassungssteuer) am Tag ihrer ersten Zulassung in der EU, mit dem Ziel, jegliche Diskriminierung bei der steuerlichen Behandlung zwischen neuen und gebrauchten Personenkraftwagen im geplanten Vorschlag zu vermeiden und die einschlägigen Entscheidungen des Gerichtshofs der EU zu berücksichtigen, wonach der auf ein gebrauchtes Fahrzeug zu erhebende Steuerbetrag den Betrag eines bereits im Verkehr befindlichen und im Land besteuerten Fahrzeugs nicht überschreiten sollte, und auch, dass die Erhebung einer Steuer nicht vom Kauf ähnlicher Gebrauchtwagen aus einem anderen Land abhalten sollte. Unabhängig von der genannten Bestimmung wird die Vermeidung von Diskriminierung durch die erhebliche Senkung der Zulassungssteuersätze gewährleistet, die kompensiert für die Erhöhung seiner Steuerbemessungsgrundlage.
4. Schließlich wurde mit dem Runderlass des Generaldirektors des Zolls und des E.F.K. des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (EDYOO) ein Verfahren zur sofortigen Entgegennahme von Fahrzeugen vor der Bildung ihres Steuerwerts und ihrer Klassifizierung vorgesehen. Im oben genannten E.F.K., das zum maßgeblichen Zeitpunkt auch für die Zollämter von Thessaloniki galt, wurde kraft des Runderlasses des Generaldirektors des Zolls und des E.F.K. In den Artikeln 10 und 11 der A.A.D.E. wird Folgendes angegeben: „Zur Vereinfachung für diejenigen, die handeln …, stellen wir klar, dass bei der Freigabe der Fahrzeuge zum steuerrechtlichen Verbrauch und mit dem ausdrücklichen Willen des Eigentümers zur sofortigen Entrichtung nach einer verantwortlichen Erklärung die entsprechenden Steuerbelastungen für die Fahrzeuge, einschließlich der Zulassungsgebühr, auf der Grundlage der in den Verbrauchsdokumenten aufgezeichneten Daten sofort bestätigt und eingezogen werden, während Sie zur Deckung der zusätzlichen Schulden, die aufgrund einer Differenz zwischen dem endgültig ermittelten und dem angegebenen steuerpflichtigen Wert entstehen, die Vorlage einer ausreichenden, nach Ihrem Ermessen und gemäß den bei den Zollbehörden verfügbaren Daten, eines ähnlichen oder gleichen Fahrzeugtyps, einer Geldgarantie (Kaution) oder Bankgarantie verlangen werden, nach deren Hinterlegung Sie mit der Ausstellung der entsprechenden Zulassungsbescheinigung fortfahren und als steuerpflichtiger Wert darauf „der angegebene Wert in den Dokumenten angegeben wird“.
5. In diesem Fall geht aus den Informationen in der Akte Folgendes hervor: Am 9.5.2018 reichte die Antragstellerin beim zuständigen Ersten Zollamt für Einfuhr und Ausfuhr von Thessaloniki die Erklärung über Verbrauchsteuern (EFK) und andere Steuern unter der Nummer 18GREF200100039205 für die Zollabfertigung eines Personenkraftwagens des Herstellers MERCEDES mit der Fahrgestellnummer ……………………………………… ein. Gleichzeitig beantragte sie mit ihrem entsprechenden Antrag vom selben Tag die Berechnung der für das oben genannte Fahrzeug fälligen Zulassungsgebühr auf Grundlage der Bestimmungen von Absatz 7 von Artikel 121 des Nationalen Zollkodex (historische Zulassungsgebühr) und entrichtete die entsprechende Gebühr in Höhe von 300 Euro für die Einleitung des entsprechenden Verfahrens. Darüber hinaus beantragte der Antragsteller gemäß Gesetz Nr. 1208/662/31-7-2006 E.D.Y.O.O. die sofortige Zollabfertigung des oben genannten Fahrzeugs, um es vor der Ermittlung und Bildung seines Steuerwerts sofort zu erhalten, bei gleichzeitiger Hinterlegung einer Bankgarantie in Höhe von 2.000 Euro. Anschließend erhielt der Antragsteller das besagte Fahrzeug, nachdem die Zollbehörde auf der Grundlage der vom Antragsteller gemachten Angaben das Zollabfertigungsverfahren durchgeführt, die auf 3.505,00 Euro festgelegte und vom Antragsteller bezahlte Zulassungsgebühr (bei gleichzeitiger Zahlung der fälligen Mehrwertsteuer in Höhe von 4.160,66 Euro) bescheinigt und schließlich die entsprechende Zulassungsbescheinigung ausgestellt hatte. Am selben Tag wie oben (9.5.2018) wurde das spezielle Überprüfungsformular mit der Registrierungsnummer 22985 für das oben genannte Fahrzeug an den Zollbezirk Thessaloniki gesendet, auf dessen Grundlage der oben genannte Dienst am 14.1.2019 den maximalen Verkaufspreis vor Steuern (steuerpflichtiger Wert) in Höhe von 50.516,75 Euro feststellte. Nachdem das Erste Zollamt Thessaloniki die Akte zur Unterwerfung des betreffenden Fahrzeugs unter die Bestimmungen zur historischen Zulassungsgebühr an die Zollregion Thessaloniki übermittelt hatte, gab letztere Dienststelle mit ihrem Dokument 12532/9-4-2019 die entsprechende Akte zur Erhebung der entsprechenden Zulassungsgebühr zurück und äußerte die Auffassung, dass „der Gesetzgeber mit Artikel 121 Absatz 7 des Gesetzes 2960/01 als Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen zur Unterwerfung unter die historische Zulassungsgebühr die Festsetzung der zu zahlenden Zulassungsgebühr … „wie bescheinigt“ festlegt. Mit der Anwendung des Gesetzes 1208/662/063 E.D.Y.O. wird die Zollschuld jedoch nicht nur bescheinigt, sondern auch eingezogen“. Mit dem Dokument DEFKF D1104654 EX 2020/4-9-2020 der Direktion für E.F.K. und Mehrwertsteuer – Die Abteilung D‘ der A.A.D.E. wurde dem Ersten Zollamt für Einfuhren und Ausfuhren von Thessaloniki ferner mitgeteilt, dass „gemäß Absatz 7 von Artikel 121 des Gesetzes 2960/01 die entsprechende Zulassungsgebühr auf der Grundlage der angegebenen Daten bestätigt und nicht eingezogen wird … und nach der Mitteilung der Entscheidung des Sonderausschusses an die zuständigen Zollbehörden gezahlt wird, damit diese mit der Bestätigung und Einziehung der Zulassungsgebühr sowie der Ausstellung der Fahrzeugzulassungsbescheinigungen fortfahren können …“. In Anbetracht des Vorstehenden wurde der Antragsteller mit dem Dokument 57264/22-12-2020 des Ersten Zollamts für Einfuhren und Ausfuhren von Thessaloniki zu einer Anhörung vorgeladen und reichte daraufhin am 6.4.2021 ein schriftliches Memorandum ein, in dem er seine Ansichten und Einwände darlegte. Anschließend wurde der angefochtene Bescheid über die zusätzliche Zulassungsgebühr erlassen, mit dem (gemäß der Begründung, die in seinem gleichnamigen Notifizierungsdokument enthalten ist) festgestellt wurde, dass die Bestimmungen von Absatz 7 von Artikel 121 des Nationalen Zollkodex über die historische Zulassungsgebühr im strittigen Fall nicht angewendet werden können und daher die fällige Zulassungsgebühr auf der Grundlage des von der zuständigen Zollbehörde festgelegten maximalen Einzelhandelspreises vor Steuern des Fahrzeugs in Höhe von 50.516,75 Euro berechnet und auf einen Betrag von 13.603,15 Euro festgesetzt wurde, mit dem Hinweis, dass aus demselben Grund bereits eine Gebühr in Höhe von 3.505,00 Euro bezahlt worden sei (die Schuld des Antragstellers beläuft sich somit auf 10.098,15 Euro). Bereits mit der Berufung, die in der am 11.05.2023 rechtskräftig eingereichten Stellungnahme dargelegt ist, macht die Klägerin unter anderem geltend, dass ihr die umstrittene zusätzliche Klassifizierungsgebühr zu Unrecht auferlegt worden sei, da die Zollbehörden in ihrem Fall irrtümlicherweise Artikel 121 Absatz 7 des Gesetzes 2960/2001 nicht angewandt hätten. Im Gegenteil, die Beklagte verteidigt mit ihrer Stellungnahme gemäß Artikel 129 der Verwaltungsprozessordnung vom 31.01.2023 die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung und beantragt die Zurückweisung der Berufung mit den oben aufgeführten Argumenten.
6. Denn mit den Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 7 des nationalen Zollkodex zur historischen Zulassungssteuer, auf die im Hauptabsatz Bezug genommen wird, in der Fassung, die nach der Ersetzung des obigen Absatzes durch Artikel 59 Absatz 6 des Gesetzes 4389/2016 eingeführt wurde, wollte der Gesetzgeber gemäß der Begründung dieses Gesetzes im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung von Artikel 110 AEUV, wie im 2. Absatz dieses Urteils dargelegt, jegliche Diskriminierung bei der steuerlichen Behandlung von neuen und gebrauchten Personenkraftwagen vermeiden. Gemäß den Entscheidungen des letztgenannten Gerichtshofs darf der Betrag der auf die Einfuhr eines Gebrauchtwagens erhobenen Zulassungsgebühr den Restbetrag der Zulassungsgebühr nicht übersteigen, der in ein ähnliches inländisches Produkt, nämlich ein Gebrauchtwagen mit ähnlichen Eigenschaften, das auf griechischem Staatsgebiet im Verkehr ist und dort weiterverkauft wird, fließt. Im Sinne der Bestimmung von Artikel 121 Absatz … 7 des Nationalen Zollkodex sind Fälle, in denen die betroffene Partei dem Verfahren zur sofortigen Übernahme des Fahrzeugs gemäß Gesetz 1208/662/31-7-2006 E.D.Y.O.O. unterliegt, indem sie eine angemessene Sicherheit leistet, im Hinblick auf den oben genannten Zweck nicht von dessen Regelungsumfang ausgenommen. Dies liegt zum einen daran, dass der letztgenannte Runderlass ausschließlich darauf abzielt, den Beteiligten Erleichterungen zu gewähren und ihnen (im Falle der Inanspruchnahme der Möglichkeit der sofortigen Übernahme ihrer Fahrzeuge gegen Zahlung einer Kaution) die ihnen durch formelle Gesetze zustehenden Rechte nicht vorzuenthalten. Zum anderen kann jede gegenteilige Auslegung (wie die im angefochtenen Rechtsakt verfolgte) zu einer differenzierten steuerlichen Behandlung von aus anderen Mitgliedstaaten importierten gebrauchten Personenkraftwagen mit Erstzulassung vor dem 1.6.2016 führen, für die der Käufer die sofortige Übernahme gewählt hat, im Vergleich zu identischen oder ähnlichen Fahrzeugen, die vor diesem Datum in Griechenland zugelassen wurden. Dies führt zu einem Ergebnis, das sowohl vom Unionsrecht als auch vom nationalen Gesetzgeber, der die Bestimmungen zur historischen Zulassungssteuer eingeführt hat, um eine solche Möglichkeit zu vermeiden, ausdrücklich missbilligt wird. Folglich wurde der Klägerin die angefochtene zusätzliche Zulassungsgebühr aus den oben genannten Gründen nach den stichhaltigen Argumenten im Rahmen der vorliegenden Berufung rechtswidrig auferlegt. Daher ist die Prüfung der anderen darin angeführten Gründe nicht erforderlich, da sie irrelevant sind.
7. Daher ist die Berufung als begründet anzusehen und der Beschluss des Leiters der Ersten Zolldirektion für Einfuhr und Ausfuhr in Thessaloniki vom 12.04.2021 über die zusätzliche Erhebung der Klassifizierungsgebühr aufzuheben. Der Fall ist an die zuständige Zollbehörde zu verweisen, damit diese gemäß Artikel 121 Absatz 7 des Zollkodex in der jeweils geltenden Fassung die vom Antragsteller geschuldete historische Klassifizierungsgebühr gerichtlich festsetzt. Darüber hinaus ist die gezahlte Gebühr dem Antragsteller zurückzuerstatten (siehe Artikel 277 Absatz 9 Buchstabe a der Verwaltungsprozessordnung), und schließlich ist der beklagte griechische Staat angesichts der Umstände des Falles von den Rechtskosten des Antragstellers zu befreien (siehe Artikel 275 Absatz 1 letzter Unterabsatz derselben Ordnung).
AUS DIESEN GRÜNDEN
Er nimmt die Berufung an.
Hebt die zusätzliche Gebühr für die Klassifizierung des Leiters des ersten Import-Export-Zollamts von Thessaloniki vom 12.04.2021 auf.
Sie verweist den Fall an die zuständige Zollbehörde, um im Wege des Gerichtsverfahrens die vom Antragsteller geschuldete historische Zulassungsgebühr für den von der Fabrik MERCEDES hergestellten Personenkraftwagen mit der Fahrgestellnummer …………………………… gemäß den Bestimmungen von Absatz 7 des Artikels 121 des Nationalen Zollkodex in der zum betreffenden Zeitpunkt geltenden Fassung zu ermitteln.
Ordnet die Rückzahlung der gezahlten Gebühr an den Antragsteller an.
Der beklagte griechische Staat wird von den Prozesskosten des Klägers befreit.
Das Urteil wurde am 29.07.2024 in Thessaloniki verhandelt und entschieden, wo es am 31.07.2024 in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung vor diesem Gericht veröffentlicht wurde.
DER RICHTER DER SEKRETÄR
Thomas Kalokiris
MDE-Anwalt