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Aufhebung der Beschlagnahme und Annullierung der Versteigerung – Entscheidung 18/2023 des Amtsgerichts Vasiliki

Mit der Nr. 18/2023 Entscheidung von Amtsgericht von Vasiliki Dem Antrag auf Aufhebung der Pfändung des Grundstücks unseres Auftraggebers wurde stattgegeben. Auf diese Art, Auch die Auktion wurde abgebrochen was gehetzt worden war. 

Insbesondere akzeptierte das Gericht, dass die verhängte Einziehung nach Ablauf einer Frist von einem Jahr gemäß den Bestimmungen von aufgehoben werden sollte Artikel 1019 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Nach dem Artikel 1019 KPolD

Die Einziehung wird, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Verhängung keine Versteigerung oder innerhalb von sechs Monaten nach der Versteigerung eine erneute Versteigerung erfolgte, auf Antrag einer Person mit einem rechtlichen Interesse durch eine Entscheidung des Amtsgerichts des Bezirks, in dem sie liegt, aufgehoben die Einziehung verhängt wurde, die nach dem Verfahren der Artikel 686 ff. entscheidet. Das Gericht teilt die Entscheidung ohne schuldhaftes Verzögern unverzüglich dem Versteigerer mit, der alle weiteren Maßnahmen einstellen und die Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Einziehungsbuch verlangen muss. Mit der Veröffentlichung der Entscheidung gilt die Aufhebung für alle als erfolgt.
2. Die im vorstehenden Absatz festgelegten Fristen umfassen nicht den Zeitraum vom Erlass einer Entscheidung gemäß Artikel 966 Absätze 3 und 4 bis zum Tag der gemäß dieser Bestimmung festgelegten Versteigerung, die Frist für die Aussetzung der Vollstreckung, die durch Gerichtsbeschluss oder mit gemeinsamer Zustimmung des Beschleunigers und des Schuldners, die durch eine notarielle Urkunde bestätigt wird, sowie für die Zeit vom 1. bis 31. August erteilt wurde.
3. Wenn vor Erlass des Beschlusses gemäß Abs. 1 Gläubiger mit den Voraussetzungen einer selbständigen Pfändung angemeldet wurden, gilt gemäß § 972 Abs. 2 Ziff. b' und 1006 Abs. 1 Sek. a‘ tritt der Rücktritt für sie nur dann ein, wenn die vorstehenden Fristen für sie aus ihren Bekanntmachungen heraus auch erfüllt waren. Andernfalls wird die Einziehung gegen sie aufrechterhalten und es gibt eine unabhängige Frist für die Aufhebung seit ihrer Ankündigung, diese Frist endet jedoch nie, bevor seit der Aufhebung sechs Monate vergangen sind.


Hier der Wortlaut der Entscheidung:


BESCHLUSS NUMMER 18/2023 

ANWENDUNG GAK 1017/2023 – EAK 17/2023 

DER BASILIKON-FRIEDENSGERICHT 

SICHERHEITSVERFAHREN 

Bestehend aus Ilias Papadopoulos, Friedensrichter, ohne Beteiligung eines Sekretärs. 

Er saß am 21. September 2023 öffentlich in seiner Audienz, um den Fall zu verhandeln zwischen: 

DER BEWERBER: ….. der in seinem Namen bei der Verhandlung erschien Rechtsanwalt Thomas Kalokiris (AMDSTH 11982) und reichte eine schriftliche Notiz ein. 

VON KATHI: einer anonymen Bankgesellschaft mit dem Namen „………………………………..» der durch den Anwalt zur Verhandlung erschienen ist ……………………. (AMDSTH …………………….) und reichte eine schriftliche Notiz ein. 

Der Prozess gegen diesen Antrag wurde eingestellt, der eingangs erwähnte Prozess. Während der Erörterung des Falles entwickelten die Anwälte der Parteien ihre Ansprüche und forderten, dass die in ihren Notizen genannten Ausführungen akzeptiert werden. Es folgte eine Diskussion. 

NACH DEM LITERATURSTUDIUM 

GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT 

Gemäß Artikel 1019 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird die Einziehung auf Antrag einer Person mit einem rechtlichen Interesse aufgehoben, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Verhängung keine Versteigerung oder innerhalb von sechs Monaten nach der Versteigerung eine erneute Versteigerung stattgefunden hat , durch eine Entscheidung des Amtsgerichts seines Bezirks, in dem die Einziehung verhängt wurde, die nach dem Verfahren der Artikel 686 ff. des Strafgesetzbuchs verhandelt wird. Das Gericht, das die Aufhebung anordnet, prüft nur das Vorliegen der Voraussetzungen des Gesetzes. Wenn die Voraussetzung des Ablaufs der gesetzlichen Frist nicht erfüllt ist, ist es verpflichtet, sie anzuordnen (siehe AP 1531/1995 HellD 1548). Das Gericht teilt die Entscheidung ohne schuldhafte Verzögerung dem Auktionator mit, der alle weiteren Maßnahmen einstellen und die Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das Beschlagnahmungsbuch verlangen muss. Mit der Veröffentlichung der Entscheidung gilt die Aufhebung für alle als erfolgt. Eine unmittelbare Folge der erlassenen Entscheidung, die einen umwandelnden Charakter hat, ist die Abschaffung des Vollstreckungsverfahrens und die Ungültigkeit weiterer Verfahrenshandlungen sowie der Versteigerung, die, wenn sie eintritt, prozessual leidet, da sie zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, als die Beschlagnahme nicht mehr bestanden Die Frist des Artikels 1019 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt ab dem Tag nach der Beschlagnahme zu laufen und wenn noch eine auf einem vollstreckbaren Titel basierende Bekanntmachung vorliegt, so dass diese dem Artikel 972 § 2 Abs. 1 BGB gleichgestellt ist. 2. CColD, mit Beschlagnahme. Zweck seiner Institution  Die mit dieser Bestimmung eingeführte Möglichkeit der Aufhebung besteht in der Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens und der Vermeidung einer langfristigen Zwangsvollstreckung des Vermögens des Schuldners, was nicht nur dem Schuldner, sondern auch der Wirtschaft zugutekommt. Bei einer Verzögerung der Versteigerung oder Wiederversteigerung erfordern das Interesse des Schuldners sowie der im Gesetz geregelte Grundsatz der wirtschaftlichen Verwertung der Ware die Freigabe des Pfändungsgegenstandes und seine Wiedereingliederung in den Kreislauf von Transaktionen, (siehe G. Stattheas: „The Execution“, S. 1861 – 1862, Ap. Georgiadis, in D. 18/761, P. Mazis: „Real security of Anonymous Companies“, Nr. 450 – 452, AP1488 /1987,1988/807, EfThes 658/1998, Arm 1998/1248, EfATH 12219/1989, HellDni 33/596. Außerdem: EirThes 239/1993, ArchN 1994/589, EirIgoum 28/1993, ArchN 1995/329, Eir Alessandr 11/1993, EpTrAxX 1995/85). Darüber hinaus ergibt sich aus der Bestimmung von § 2 des Artikels 1019 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass während des Verfahrens Zeiträume entstehen, in denen der Fortgang des Vollstreckungsverfahrens behindert wird. Die Fälle des § 2 stellen Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Fristen des § 1 dar, und der Wortlaut der Bestimmung zeigt den restriktiven Charakter dieser Fälle. Gemäß der Bestimmung von § 2 des oben genannten Artikels beträgt die Frist vom Erlass der Entscheidung gemäß Artikel 966 §§ 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum Tag der gemäß dieser Bestimmung festgelegten Versteigerung nicht Auf die Fristen des § 1 wird der Zeitpunkt der Aussetzung der Vollstreckung gerechnet, die durch eine gerichtliche Entscheidung gewährt oder im gegenseitigen Einvernehmen des Testamentsvollstreckers und des Schuldners erreicht und durch eine notarielle Urkunde beglaubigt wurde, sowie die Zeit vom 1. bis 31. August. Aus Gründen der Identität des Rechtsgrundes kann diese Bestimmung, abgesehen von den in Artikel 1019 § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausdrücklich vorgesehenen Fällen, in anderen Fällen nicht verhältnismäßig angewendet werdenImpulse, in denen die Der Gläubiger ist rechtlich oder tatsächlich nicht in der Lage, das Vollstreckungsverfahren fortzusetzen, weil der Gesetzgeber bei Erlass des § 2 von 1019 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen hat, dass in die oben genannten Fristen, während derer das Vollstreckungsverfahren anhängig ist, nicht auch die Fristen unbestimmter Dauer einbezogen werden sollen hätte er sie in die Ausnahmen aufgenommen oder, falls sie sich in der Zukunft ergeben würden, die entsprechende Gesetzesänderung des § 2 von 1019 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgenommen, was bisher nicht geschehen ist.  

Mit dem Urteil beantragen die Kläger unter Berufung auf ein Rechtsschutzinteresse die Aufhebung der gemäß Nr. 1 angeordneten Einziehung. ………………./……………………… Bericht über die Zwangsbeschlagnahme von Immobilien des Justizkommissars des Berufungsgerichts von Thessaloniki mit Sitz beim Ersten Gericht von Thessaloniki …………………… ………… auf unbeweglichem Vermögen, wie hinreichend beschrieben, durch Eilantrag an den Beklagten als Gesamtrechtsnachfolger der unter diesem Namen eingetragenen Bankgesellschaft „ …………………………………………..“ (TIN ………………………), aufgrund der Spaltung der letzteren mit der Ausgliederung ihres Bankgeschäftsbereichs und die Gründung einer neuen (Bank-)Gesellschaft und zwar den Antrag der Beklagten, in dem die Ansprüche gegen die Kläger übertragen wurden. Dieser Antrag wird ordnungsgemäß und zulässig zur Behandlung vor diesem Gericht im Rahmen des Verfahrens der Artikel 686 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingereicht und ist auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 68, 76, 1019 und 176 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtmäßig und sollte weitergehend behandelt werden hinsichtlich seiner Substanzvalidität untersucht.  

Aus den Artikeln 335, 338 bis 340 und 346 des Bürgerlichen Gesetzbuches geht hervor, dass das Gericht sich eine gerichtliche Überzeugung über die Berechtigung der tatsächlichen Ansprüche der Parteien bilden muss, die einen erheblichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben Berücksichtigen Sie die gesetzlich vorgelegten Beweismittel (zum sofortigen Beweis oder zur Schlussfolgerung gerichtlicher Vermutungen), sofern sie von der Partei klar und eindeutig geltend gemacht werden (Coll.AP 2/2008, AP 87/2013, AP 179/2013). , AP 495/2013). Die Berufung auf den Beweis ist klar und eindeutig, wenn er besonders ist und seine Identität daraus abgeleitet wird (Coll.AP 23/2008, AP 481/2013, AP 179/2013). Es gibt jedoch keine Bestimmung, die die spezifische Erwähnung und gesonderte Bewertung jedes einzelnen von den Parteien angeführten und vorgelegten Beweismittels vorschreibt, sondern die allgemeine Erwähnung der Art der berücksichtigten Beweismittel ist ausreichend (AP 17/2013), während sie als separate Bestandteile des Zu den dokumentarischen Beweisen müssen der Autopsiebericht und -bericht (359 CPC), das Gutachten der Sachverständigen (383 CPC), das Protokoll der Zeugenvernehmung (410 CPC) und eidesstattliche Erklärungen (270 Abs. 2 und 339 CPC) gehören, ( AP 495/2013, AP 481/2013), während für die Gutachten gemäß Artikel 390 des Bürgerlichen Gesetzbuches keine besondere Erwähnung erforderlich ist, da es sich um ein speziell geregeltes Dokument und nicht um ein besonderes Beweisstück handelt, und die Erwähnung der Beschluss, dass „alle Dokumente berücksichtigt wurden“, gilt auch für sie (Slg. AP 8/2005, AP 87/2013, AP 481/2013). Im vorliegenden Fall werden ausnahmslos alle von den Parteien rechtlich geltend gemachten und vorgelegten Dokumente berücksichtigt, die für den unmittelbaren Beweis oder für die Schlussfolgerung gerichtlicher Vermutungen herangezogen werden (Art. 336 Abs. 1, 2 und 3, 339 und 395 des Bürgerlichen Gesetzbuches), die Geständnisse der Prozessparteien, die aus allen ihren Ansprüchen abgeleitet werden (Artikel 261 des Bürgerlichen Gesetzbuches), sowie aus den Lehren der gemeinsamen Erfahrung und Logik (Artikel 336 Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches) , die vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden, wurde davon ausgegangen, dass ……………………. Den Klägern wurde der Bericht über die Zwangsbeschlagnahme von Immobilien des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts Thessaloniki mit Sitz beim Gericht erster Instanz Thessaloniki mit der Nummer …………………………/…… zugestellt. ………………..,………… ……………………………., wodurch eine Zwangsversteigerung von Immobilien beschleunigt wird, die auf elektronischem Wege am … stattfinden sollte. ………………………., am Mittwoch und ab 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr, vor dem Notar von Thessaloniki ………………………………….., benannt als Auktionator. Die Zwangsversteigerung wird beschleunigt durch ……………… (für den ersten Antragsteller) und von ……………… (für den zweiten Antragsteller) auszustellende Schecks, ausgestellt unter einer Fotokopie der Nummer ………………./2015 seines ersten Executive-Inventars mit der Nummer …………………./2015 Zahlungsbefehl des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki, die (Schecks zur Vollstreckung) zugestellt wurden an …………….. Mit den oben genannten Schecks zur Vollstreckung/Zahlung wurden sie angewiesen, dem Expediteur den Gesamtbetrag von … zu zahlen. …………………… ...€. Die oben genannte Zwangsbeschlagnahme wurde in Höhe von 100.000 Euro verhängt, auf das unbewegliche Vermögen und insbesondere auf Ihn ……. . Auf der oben genannten beschlagnahmten Immobilie hat er am …………………… registriert. in den Hypothekenbüchern des Royal Mortgage Registry in Band ………………………Blatt …………….. und Nummer …………, Hypothekenbrief über den Betrag von ……………………… .€ zugunsten der Bank und als Sicherheit für ihre mit dem Zahlungsauftrag Nr. ……………………../15 zuerkannte Forderung. Die Auktion soll am ……………………., Mittwoch um 10:00 Uhr stattfinden. bis 14:00 Uhr, auf der elektronischen Plattform, mit einem Erstangebotspreis in Höhe von ………………. €, ausgesetzt auf Anordnung des Expediteurs. Anschließend stellte der Beschleuniger mit der Nummer …………………../……………….. Urkunde des notariellen Auktionsschreibers von Thessaloniki …………………………… eine neue ein Datum der Auktion am ………………………..(…………) …………………………………. ……………………. Tag Mittwoch und Uhrzeit 10.00 Uhr um 12.00 Uhr, auf elektronischem Wege auf der elektronischen Auktionsplattform, mit einem Erstgebotspreis von €…………………………………………. Die Auktion wurde jedoch mangels Bietern mit dem Akt der Auktionsstornierung mit der Nummer ……………………../…………………….. des Beamten abgebrochen Notar von Thessaloniki ……………… ………….. Dann die Urkunde mit der Nummer ……………………/……..-………-……………… Urkunde des Notar für öffentliche Auktion in Thessaloniki ……… …………………….., legen Sie einen neuen Auktionstermin fest am (…….) ………………………………………………… …. Tag Mittwoch und Uhrzeit IO.OOp.m. um 12.00 Uhr, auf elektronischem Wege auf der elektronischen Auktionsplattform, mit einem Erstgebotspreis von ……………………………… E. Die Auktion wurde jedoch mangels Bietern mit der Anzahl der abgesagt ……… ……………./……………-………..-……………….. Akt der Annullierung der Auktion des notariellen Auktionators von Thessaloniki ……………………… …….. Bereits jetzt leitet die Beklagte eine neue Auktion ein, mit einer Erklärung über die Fortsetzung der Auktion und mit der Nummer …………………………/………-………-……………. Urkunde des notariellen Auktionators von Thessaloniki …………………………….., zugestellt am …..-….-……, wonach eine neue Versteigerung für ………..- angesetzt wurde … …….-……………….., Tag Freitag von 10.00 bis 12.00 Uhr auf elektronischem Weg. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 1019 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der geänderten Fassung, die heute in Kraft ist, wird die Beschlagnahme auf Antrag aufgehoben, wenn innerhalb eines Jahres nach ihrer Verhängung keine Versteigerung oder innerhalb von sechs Monaten nach der Versteigerung keine erneute Versteigerung stattgefunden hat rechtliches Interesse, durch Entscheidung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Einziehung verhängt wurde, das nach dem Verfahren der Artikel 686 ff. entscheidet. Die Aufhebung gilt für alle als erfolgt, nachdem die Entscheidung veröffentlicht wurde, während in Absatz In Art. 2 wird festgelegt, dass innerhalb der im vorstehenden Absatz festgelegten Fristen nicht berechnet wird: a) der Zeitraum von der Erteilung einer Entscheidung gemäß Artikel 966 Absätze 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zum Tag der festgelegten Auktion danach, b) die Dauer der Aussetzung der Vollstreckung, die durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch gemeinsame Zustimmung des Vollstreckungsbevollmächtigten und des Schuldners gewährt wurde, die durch eine notarielle Urkunde bestätigt wird, c) sowie die Zeit vom 1. bis 31. August. Im vorliegenden Fall vom Tag nach der Verhängung der Beschlagnahme (………….-…………-………..) bis zum Zeitpunkt der Erörterung des betreffenden Antrags (………….-…… -……… ……..), ein Zeitraum ist vergangen (………….. Jahre, ……………….. Monate und ……………. Tage gleich) ……………… ….. Monate und … ……….. Teile. Ausgenommen a) der Zeitraum von einem (1) Monat vom 1. bis 31. August 2021, ein (1) Monat für den 8Der Monat 2022 und ein (1) Monat für den 8Der Monat 2023 und insgesamt 3 Monate und b) Ursprünglich war das Datum der Versteigerung auf ………… durchgeführt. Konkret werden nach der letzten Bestimmung die Auktionen abgesagt, die wie in diesem Fall nach dem 13.05.2021 stattfinden sollten, da nicht genügend Zeit vorhanden ist, um die Fristen im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Gespräch und dem Erlass einer Entscheidung über den Einspruch gemäß Artikel 933 § 2 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzuhalten. Der neue Termin für die Durchführung dieser Auktionen wird unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 973 des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt. Anschließend wurde eine Erklärung zur Beschleunigung einer neuen Auktion unter Nr. abgegeben. 973 § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, am ……………….und der beigefügten Nummer …………………………./……………………. wurde dafür erstellt. Urkunde des Notars Thessaloniki ………………….. Bei diesem Unternehmen hat er gemäß Art. 973 Abs. 1 Ziff. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit Artikel 83 Abs. 11 des Gesetzes 4790/2021, der die oben genannte Zwangsversteigerung beschleunigt und als Datum der Versteigerung den 4.5.2022 festlegt gemäß den Bestimmungen des Artikels 973 Abs. 1 Ziff. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und Artikel 83 Abs. 11 des Gesetzes 4790/2021, mit dem gleichen Erstangebotspreis der beschlagnahmten Immobilie. Daher wird der Zeitraum von ………………….bis ……………………, d. h. …………… Monate und ………… Tage, von der Gesamtberechnung der Monate für die Feststellung abgezogen Zeit, die benötigt wird, um den Anfall rückgängig zu machen. Daher ist vom Tag nach der Verhängung der Beschlagnahme (…………………..) bis zum Zeitpunkt der Erörterung des betreffenden Antrags (…………………) eine Zeitspanne vergangen (…… .. Jahre, … …Monate und ……… Tage gleich) ……… Monate und ……… Tage minus (…………… plus …………… gleich) ……. Monate und ……Tage gleich ………. Monate und …………. Tage. Daher beträgt dieser Zeitraum …………Monate und …………. Tage länger ist als die gesetzlich vorgesehenen zwölf Monate für die Aufhebung der Pfändung, während im oben genannten Verfahren keine Mitteilung eines anderen Gläubigers eingereicht wurde, so dass eine andere Berechnung als die vorgenannten Fristen erforderlich ist. Da seit der Verhängung der oben genannten Beschlagnahme mehr als ein Jahr vergangen ist und keine Auktion stattgefunden hat, muss die betreffende Petition daher im Hinblick auf ihre wesentlichen Begründetheiten und die Aufhebung der oben genannten Zwangsbeschlagnahme angenommen werden muss bestellt werden. Schließlich ist der Beklagte zu verurteilen, die Gerichtskosten der Kläger aufgrund ihrer Niederlage zu tragen (Artikel 176 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wie in der Verordnung konkret festgelegt. 

AUS DIESEN GRÜNDEN 

Richter Opposition der Parteien. 

Akzeptiert die Anfrage. 

Ordnet die Aufhebung der protokollierten und beschriebenen Zwangseinziehung an, die mit der Nummer ……………………./……….-………….-…………….. Zwangseinziehungsbericht Immobilien verhängt wurde des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts Thessaloniki mit Sitz beim Gericht erster Instanz Thessaloniki, ………………………… 

Es weist den Gerichtsvollzieher dieses Gerichts an, die Entscheidung dem notariellen Versteigerungsbeamten mitzuteilen. 

Er erlegt dem Beklagten die Gerichtskosten der Kläger auf, die er auf zweihundert (200) Euro festlegt. 

Es wurde am ………………………, am …………………………….. in einer außerordentlichen Sitzung öffentlich beurteilt, entschieden und veröffentlicht, ohne dass die gesetzlichen Vertreter der Antragsteller anwesend waren und der Angeklagten, aber auch ihrer Anwälte. 

DER RICHTER UND DER SEKRETÄR


 

 

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