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Akzeptierter Einspruch wegen fehlender aktiver Legitimität eines Unternehmens, das Forderungen aus Darlehen und Krediten verwaltet – Entscheidung 8283/2022 des Gerichts erster Instanz von Thessaloniki

Das Einzelmitglied Gericht erster Instanz von Thessaloniki mit dem Nr. 8283/2022 Entscheidung vom zu einem von unserer Kanzlei bearbeiteten Fall, den Zahlungsauftrag und den Scheck zur Zahlung storniert mit dem die Verweigerer zur Zahlung verurteilt wurden den Betrag von 161.138,53 Euro zzgl. Zinsen und Kosten für eine Forderung aus einem Hypothekendarlehensvertrag und beendet damit das Vollstreckungsverfahren.

Die Gegner erhoben unter anderem diedie fehlende Klagebefugnis des Beklagten; der Widerspruch einer Gesellschaft, die Forderungen aus Darlehen und Krediten verwaltet zur Ausstellung eines Zahlungsbefehls und zur Beschleunigung der Vollstreckung. 

Auf Grundlage der vorgelegten Dokumente und der Vorschläge der Anwälte entschied das Gericht: dass das Schadenmanagementunternehmen nicht hat esaußergewöhnliche Macht, eine nicht begünstigte Partei zu legitimieren und nicht ist befugt, im Namen des Auftraggebers der Gesellschaft Verfahrenshandlungen vorzunehmen, noch kann der zwischen ihnen geschlossene Vertrag und die Vollmachtserteilung eine Ausnahmegesetzmäßigkeit begründen. Daher war sie nicht rechtlich befugt, den angefochtenen Zahlungsbefehl zu erlassen und die Zwangsvollstreckung – auf Grundlage des angefochtenen Vollstreckungsbescheids – zu beschleunigen, was als Verfahrenshandlung ungültig ist.

Es entschied daher, dass die angefochtenen Rechtsakte für nichtig erklärt werden müssen und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Prozesskosten der Beschwerdeführer, die es auf den Betrag von 3.000 Euro.

Als nächstes kommt der Körper von Nr. 8283/2022 Endgültige Entscheidung des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki 


                                                                ENTSCHEIDUNG 8283/2022 

                                           DAS EINZELGERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI 
                                            BESONDERES VERFAHREN FÜR EIGENTUMSSTREITIGKEITEN 

EINGESETZT von Richterin Smaroula Hadziathanasiou, Gericht erster Instanz, ernannt vom Präsidenten des dreiköpfigen Verwaltungsrats des Gerichts erster Instanz und von der Sekretärin, Eleftheria Kiskira. 

TREFFEN öffentlich in seiner Audienz in Thessaloniki, am 7.Die Februar 2022, um den Fall zwischen folgenden Personen zu verhandeln: 

DER BEKLAGTEN: 1) ………………, und 2) …………………………, Nachname…………………………………., beide wohnhaft in Kalamaria, Thessaloniki, Straße …………………………., Hausnummer……, die durch ihren Anwalt vor Gericht erschienen, Thomas Kalokyri (Verwaltungsrat von Thessaloniki, Reg.-Nr. 11982), die Vorschläge eingereicht und die in Artikel 61 Absätze 1 und 2 des Gesetzes 4194/2013 vorgesehenen Beiträge gezahlt haben. 

DES EIGENTÜMERS: der Firma mit dem Namen "……………………………………………….» nach der Änderung des Namens der Aktiengesellschaft mit dem Namen "…………………………………………..», gemäß Protokollnummer ……………………….. Mitteilung an das Allgemeine Register Griechenlands bezüglich der Registrierung und Veröffentlichung der entsprechenden Urkunde, mit Sitz in …………………………………, Straße …………………………………. & …………………………., mit G.E.MI.-Nummer ………………….., Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ………………………….., gesetzlich lizenziert von der Bank von Griechenland als Unternehmen für die Verwaltung von Forderungen aus Darlehen und Krediten gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 4354/2015 in der geltenden Fassung und der Entscheidung Nr. ………………. des Kredit- und Versicherungsausschusses der Bank von Griechenland (Amtsblatt), gesetzlich vertreten in seiner Eigenschaft als nicht begünstigte Partei und als Verwalter der Forderungen des ausländischen Unternehmens mit dem Namen "…………………………..)" (nachfolgend bezeichnet als „……………………………..»), mit Sitz in Dublin, Irland (Adresse: ……………………., NEIN. ….., …………………….., …………………), mit der Registrierungsnummer: ………………………, wie gesetzlich vertreten, gemäß dem Verwaltungsvertrag vom 18.06.2019, dessen Forderungen ihm von der Bankgesellschaft mit dem Namen <<……………………………..>> (nach Namensänderung von <<………………………>> und G.E.MI …………………) mit Sitz in Athen (Straße ……………….. Nr. ………..), mit der Nummer FÜLLUNG: ………………………………. und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ………………….., Finanzamt: Athens Commercial Bank, gesetzlich vertreten, aufgrund des Vertrags über den Verkauf und die Übertragung von Forderungen vom 18. Juni 2019, wie gesetzlich eingetragen in den öffentlichen Büchern des Athener Pfandhauses mit Protokoll Nr. 146/18.06.2019 (Bands: 10, Nummer: 180), gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 4354/2015 (Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes 2844/2000), der vor Gericht durch den Rechtsanwalt ………………………………………………. auftrat, der Vorschläge einreichte und die in den Bestimmungen des Artikels 61 Absätze 1 und 2 des Gesetzes 4194/2013 vorgesehenen Beiträge zahlte. 

Im Rahmen der Fallbesprechung beantragten die Anwälte der Parteien, die Ausführungen im Protokoll der öffentlichen Anhörung sowie ihre Vorschläge zu übernehmen. 

NACH DEM LITERATURSTUDIUM 
GEDACHT NACH DEM GESETZ 

Die Einwenderinnen führen mit ihrem vorliegenden Einspruch aus, dass auf Antrag der Beklagten der Richter des Einzelgerichts erster Instanz in Thessaloniki den Zahlungsbefehl Nr. 11090/2020 erlassen habe, wonach die Einwenderinnen verpflichtet seien, ihr den Betrag von 161.138,53 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten für ihre Forderung aus dem Hypothekendarlehensvertrag Nr. 650000525930/12-10-2005 zu zahlen, der zwischen ihnen als Kreditnehmern und der Gesellschaft mit dem Namen „………………………………………“ als Gläubigerin geschlossen wurde. Dass ihnen die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Verwalterin der Forderungen der ausländischen Zweckgesellschaft mit dem Namen <……………………..>>, die zum Sonderrechtsnachfolger der Bankgesellschaft mit dem Namen „………………………………………..“ (nach der Änderung ihres Namens von <<…………………….>> und G.E.MI …………………………………..) wurde, nachdem im Rahmen der Verbriefung von Forderungen aus Darlehen und Krediten der oben genannten Bankgesellschaft, einschließlich des Rechtsanspruchs, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3156/2003 der oben genannte Zahlungsauftrag mit dem am 06.04.2021 ausgestellten Scheck zur Ausführung gemäß den Einzelheiten des Widerspruchs übertragen wurde. Auf der Grundlage des oben Gesagten beantragen die Einspruchsgegner aus den im Einspruchsantrag konkret dargelegten Gründen die Aufhebung a) des Zahlungsbescheids Nr. 11090/2020 des Richters des Einzelgerichts erster Instanz in Thessaloniki und b) des Schecks vom 06.04.2021 zur Zahlung unterhalb der Kopie des ersten vollstreckbaren Inventars Nr. 179/2021 unter der Nummer 11090/2020 des Zahlungsbescheids des Richters des Einzelgerichts erster Instanz in Thessaloniki. 

Mit dem oben genannten Inhalt werden der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl (Artikel 632, 633 der Zivilprozessordnung) und die Einsprüche gegen das Vollstreckungsverfahren (Artikel 933 der Zivilprozessordnung) in derselben Petition zusammengefasst und ordnungsgemäß vor diesem Gericht zur Verhandlung vorgelegt (Artikel 632 Abs. 1 Unterabsatz a', 933 Abs. 1 Unterabsatz a' der Zivilprozessordnung, in der geltenden Fassung nach ihrer Ersetzung durch Artikel 1 Artikel 9 und durch Artikel 1 Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 4335/2015, jeweils in Verbindung mit Artikel 1 Artikel 9 Absätze 2 und 4 desselben Gesetzes, und Artikel 14 AbsatzNr. 2, in der geltenden Fassung nach seiner Ersetzung durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes 4055/2012 und 207 Absatz 2 des Gesetzes 4512/2018), die im vorliegenden Verfahren der Vermögensstreitigkeiten der Artikel 614 ff. der Zivilprozessordnung (Artikel 632 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, 937 Absatz 3 der Zivilprozessordnung) verhandelt werden sollen, und ihre gemeinsame Verhandlung wird zu Zeit- und Kostenersparnissen führen (Artikel 218 der Zivilprozessordnung). Darüber hinaus wurde der Widerspruch sowohl hinsichtlich des Zahlungsbefehls als auch hinsichtlich des Zahlungsschecks fristgerecht eingelegt (Artikel 632 Absatz I).0„Strafgesetzbuch und 934 Abs. 1“ Abs. a‘), da den Einwendern erstmals am 22.04.2021 eine beglaubigte Abschrift der ersten vollstreckbaren Ausfertigung des angefochtenen Zahlungsbefehls zugestellt wurde (vgl. die vom Beklagten unter Nr. 5810 und 5839/Δ722-04-2021 eingereichten Zustellungsberichte des Gerichtsvollziehers des Bezirksberufungsgerichts Thessaloniki mit Sitz beim Gericht erster Instanz Thessaloniki, …………………………………..), und der Einspruch dem Beklagten am 11.05.2021 zugestellt wurde (vgl. Nr. Γ‘9346711-05-2021 Zustellungsbericht des Gerichtsvollziehers des Bezirksberufungsgerichts Thessaloniki mit Sitz beim Gericht erster Instanz Thessaloniki, …………………………………………..), also innerhalb der gesetzlichen Frist von fünfzehn (15) Werktagen des Artikels 632 Abs. 2 der Zivilprozessordnung und innerhalb der Frist des Artikels 934 Abs. 1a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, nämlich die Frist von 45 Tage, da nicht ersichtlich ist, dass nach der Zustellung des strittigen Schecks eine weitere Zwangsvollstreckung erfolgte. Die kumulierten Einwände sind daher in ihrem formalen Teil zu berücksichtigen und rechtlich und materiell weiter zu prüfen.oder Gültigkeit ihrer Argumente. […]

[….] Mit dem sechsten Einspruchsgrund beantragen die Widersprechenden die Aufhebung von a) der Nummer 11090/2020 Zahlungsanordnung des Richters des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki, und b') der Scheck vom 06.04.2021 zur Zahlung unter der Kopie der ersten Vollstreckungsaufhebung mit der Nummer 179/2021Mit der Nummer 11090/2020 des Zahlungsbefehls des Richters des erstinstanzlichen Einzelgerichts Thessaloniki wurde aufgrund der fehlenden Rechtswirksamkeit des Beklagten Einspruch gegen die Ausstellung des ersten Mahnbescheids und die damit verbundene beschleunigte Zwangsvollstreckung erhoben. Der oben genannte Einspruchsgrund ist auf Grundlage der im unmittelbar vorhergehenden Hauptabsatz aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie der Bestimmungen der Artikel 904, 919 und 925 der Zivilprozessordnung rechtsgültig und muss daher auf seine materielle Gültigkeit geprüft werden. 

Aus allen Dokumenten, die die Parteien auf Anfrage rechtmäßig vorlegen und die berücksichtigt werden, auch wenn sie nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen (Artikel 270 Absatz 2 der Zivilprozessordnung), sei es als unabhängige Beweismittel oder als gerichtliche Beweise, von denen einige im Folgenden ausdrücklich erwähnt werden, ohne eines für die wesentliche Diagnose des Streits auszulassen, wird nachgewiesen, dass: auf Anfrage der beklagten Firma mit dem Namen mit dem Namen "………………………….» Zahlungsauftrag Nr. 11090/2020 wurde ausgestellt Richter am Einzelgericht erster Instanz von Thessaloniki, kraft derwas sind sie Unterbrecher verpflichtet waren, ihr den Betrag von 161.138,53 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten für ihre Forderung aus dem Hypothekendarlehensvertrag Nr. ……………………….. zu zahlen, der zwischen ihnen als Darlehensnehmern und der Gesellschaft abgeschlossen wurdeLuftschiff mit dem Namen "………………………………………"» als Gläubiger. Dass sie am 22.04.2021 wurde geliefert durch den Beklagten in seiner Eigenschaft als Verwalter der Forderungen der ausländischen Zweckgesellschaft mit dern Markenname <………………………………….>>, die der besondere Nachfolger der Bankgesellschaft mit dem Namen „………………………………………“ wurde» (nach der Namensänderung von <<………………………………………>> und G.E.MI …………………………………..), nach Übertragung im Rahmen Verbriefung Forderungen aus Darlehen und Krediten des oben genannten Bankunternehmens, einschließlich der Rechtsforderung, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3156/2003 den oben genannten Zahlungsauftrag mit dem Scheck vom 06.04.2021 zur Vollstreckung, wonach sie zur Zahlung der folgenden Beträge verurteilt wurden: 1. Für eine gerichtlich festgestellte Forderung der Betrag von einhundert sechzig einsTausende einhundert achtunddreißig Euro und dreiundfünfzig Cent (161.138,53 €), mit Zinsen zum üblichen Verzugszinssatz von 4,62 ab 20.12.2019, nach Mitteilung der außergerichtlichen Kündigung des Darlehensvertrages und bis zur vollständigen Rückzahlung dieser Zinsen großgeschrieben Und Zinseszins, wie definiert durch die NEIN. 11090/2020 Zahlungsanordnung des Einzelgerichts erster Instanz desTHESSALONIKI, beeinträchtigt über die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen: a) fünfzig (50,00 €) Euro ab dem 09.11.2020, b) fünfzig (50,00 €) Euro ab dem 30.11.2020, c) fünfzig (50,00 €) Euro ab dem 24.12.2020, d) fünfzig (50,00 €) Euro ab dem 29.01.2021 und e) fünfzig (50,00 €) Euro ab dem 25.02.2021. 2. Der Betrag von dreitausendzweihundertfünfundsechzig Euro und siebenunddreißig Cent (3.265,37 €), der die vom Schuldner getragenen Kosten darstellt, zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Verzugszinssatz ab dem folgendenab dem Zahlungsdatum, d. h. vom 11.02.2020 bis zur vollständigen Zahlung, wie in der NEIN. 11090/2020 Zahlungsauftrag, 3. a) FürA zugesprochene Gerichtskosten in Höhe von dreitausenddreihundertsechsundachtzig Euro (3.386,00 €). b) Für eine Kopie und Kopierrechte in Höhe von vier Euro (4,00 €), c) Für seine Dienstleistung in Höhe von fünfzig Euro (50,00 €), also insgesamt in Höhe von dreitausendvierhundertvierzig (3.440,00 €), zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Verzugszinssatz ab dem  nach Zustellung dieses Dokuments bis zu ihrer vollständigen Bezahlung. Darüber hinaus übermittelte der Beklagte den Einwendern mit dem oben genannten Zahlungsscheck gemäß Artikel 925 der Zivilprozessordnung die folgenden Rechtsdokumente: a) das Protokoll Nr. 146/18.06.2019, Zusammenfassung des Vertrags vom 18.06.2019 über den Verkauf und die Übertragung von Geschäftsforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes 3156/2003, das den Verkauf und die Übertragung von Geschäftsforderungen durch das Bankunternehmen mit dem Namen „……………………………………….. belegt.» an die ausländische Gesellschaft mit dem Namen „……………………………….“, mit Sitz in Dublin, Irland (Straße ………………………. NEIN. ………….., ………..,………) mit der Registrierungsnummer im Handelsregister …………….., die gesetzlich vertreten ist, die am 18.06.2019 in den Büchern des Art. 3 des Gesetzes 2844/2000 des Athener Pfandhauses in Band 10 mit der Nummer 180 eingetragen wurde (Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes 3156/2003) sowie der genaue Auszug aus dem Anhang, der der obigen Zusammenfassung des Vertrags über den Verkauf und die Übertragung von Geschäftsforderungen beigefügt ist und aus den öffentlichen Büchern des Athener Pfandhauses (Gesetz 2844/2000) und insbesondere Seite 350 von 1255 entnommen wurde, und aus dem hervorgeht, dass die abgetretenen Forderungen auch die Forderungen umfassen, für die der Zahlungsbefehl Nr. 11090/2020 des EINZELGERICHTS ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI (Band 10 und Nr. 180) b') mit Protokollnummer 147/18.06.2019  Zusammenfassung des Vertrags vom 18.06.2019 über die Verwaltung geschäftlicher Forderungen gemäß Artikel 10 Abs. 14 und 16 des Gesetzes 3156/03, der am 18.06.2019 im Buch des Artikels 3 des Gesetzes 2844/2000 des Athener Pfandhauses in Band 10 mit der Nummer 181 (Artikel 10 Abs. 16 des Gesetzes 3156/2003) eingetragen wurde, woraus hervorgeht, dass die Verwaltung der übertragenen Forderungen, einschließlich der rechtlichen, am 18.06.2019 von der ausländischen Zweckgesellschaft unter dem Namen „………………………………………… ... in unserem Unternehmen unter dem Namen "…………………………………………..» mit einem unverwechselbaren Titel „…………………….“, und c') Die Nr. Prot. …………………………………. Mitteilung des Leiters der Direktion von G.E.M.I., S.A., Ltd. & Y.M.S., ABTEILUNG B' bezüglich der Registrierung mit der Nummer …………… der Entscheidungsnummer ………………….. des G.E.M.I.-Dienstes (6ΨΥΓ469ΗΕΘ-Λ3Σ) bezüglich der Änderung der Artikel 1, 9 und 12 der Satzung der Gesellschaft mit dem Namen „……………………….“ (einschließlich einer Änderung des Firmennamens). Dies beweist, dass das strittige Darlehen gewährt wurde zum Unterbrecher durch die Aktiengesellschaft mit der Firma „………………………..", während der 2.-08-2012 eingetragen im Allgemeinen Handelsregister mit der Registrierungsnummer …………….. oder mit der Nummer ………………….. Beschluss des DNS S.A. und Pistbis G.Gr. Handel, kraft dessen „………………………..» wurde umbenannt in «……………………….» (Amtsblatt ………………………. Ausgabe S.A. – E.P.E. – G.E.M.I). Anschließend wird das «……………………….», als gesetzlich vertreten, pseine Forderungen aus Hypotheken und anderen Darlehen an die Gesellschaft abgetreten "…………………………..» (nachfolgend bezeichnet als „………………………….“), aufgrund 18 Juni 2019 Kaufvertrag und Übertragung von Geschäftsforderungen im Rahmen von Verbriefung Forderungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3156/2003, wie gesetzlich in den öffentlichen Büchern von Pfandhaus Athen mit NEIN.. Protokoll 146/18-06-2019 (Band 10, Nummer 180). Aus Seite 350 des Auszuges geht hervor, dass in zugewiesen Ansprüche, einschließlich der umstrittenen. Gemäß Artikel 10 des Gesetzes 3156/2003 hat die obige Übertragung die Wirkung einer Abtretung gemäß den Artikeln 39 und 44 des nv 17.7.- 13.8.1923. Die zweiteDie Eintragung der Vertragszusammenfassung in das öffentliche Register hat die Wirkung der Bekanntmachung der Abtretung. an den Kreditnehmer. Gemäß Artikel 455 An. AK Mit der Abtretung wurde auch die dingliche Sicherheit, die die oben genannte Forderung sichert, übertragen. Es ist dann nachgewiesen, dass die erwerbende ausländische Zweckgesellschaft mit dem Namen „…………………………….“, als gesetzlich vertreten, hat die Geschäftsführung der oben genannten verbrieft Forderungen aus Hypotheken- und sonstigen Darlehensverträgen an die Firma mit dem Namen „…………………“, gemäß der Vereinbarung über das Management von Geschäftsforderungen vom 18. Juni 2019 (Artikel 10 § 14 und 16 des Gesetzes 3156/2003), wie gesetzlich in den öffentlichen Büchern eingetragen und Pfandhaus Athen mit NEIN.. Protokoll 147/18-06- 2019 (Band 10, Nummer 181). Anschließend wurde die Aktiengesellschaft mit dem Namen "…………………………..» gemäß Protokollnummer ………………………….. Bekanntmachung im Allgemeinen öffentlichen Registeramt über die Registrierung und Veröffentlichung der entsprechenden Urkunde mit der Nummer G.E.M. ………………………….. wurde umbenannt in "……………………………….". Aus dem oben vorgelegten Managementvertrag geht jedoch hervor, dass die Übertragung der Verwaltung der streitsüchtig Die Ansprüche erfolgten im Rahmen des Gesetzes L. 3156/2003, Artikel 10, Absätze 14 und 16, und diese Bestimmungen werden in der Präambel des Vertrags ausschließlich herangezogen, während auf die Bestimmungen des Gesetzes 4354/2015 kein Bezug genommen wird. Demnach ist die beklagte Gesellschaft gemäß Artikel 10, Absätze 14, 15 des Gesetzes 3156/2003 der Verwalter der Forderungen der ausländischen Zweckgesellschaft mit dem Namen „………………….“, mit Sitz in Dublin, Irland. Es ist zu beachten, dass kein Verweis auf die Bestimmungen des Gesetzes 4354/2015 erfolgt, auch nicht im Hinblick auf den Betrieb des Unternehmens zur Verwaltung von Forderungen aus Darlehen und Krediten unter dem Namen „………………………“", die auch vertraglich vereinbart im Managementvertrag und vor der Umbenennung in "………………………………………"". Aus dem obigen Auszug aus dem Verwaltungsvertrag geht klar hervor, dass die Verwaltung der verbrieft von Ansprüchen gegen den Beklagten erfolgte gemäß Gesetz 3156/2003 und nicht gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 4354/2015. Folglich und in Übereinstimmung mit den oben genannten vorgenannten Die Befugnis zur ausnahmsweisen Legitimation einer nicht begünstigten Partei ist den nach dem Gesetz 3156/2003 übertragenen Schadensmanagement-Gesellschaften nicht eingeräumt, während die Regelung des Artikels 2§4 des Gesetzes 4354/2015 auf sie nicht anwendbar ist. Der Beklagte  wobei die ausländische Zweckgesellschaft (Erwerb durch Verbriefung von Forderungen) des Artikels 10 des Gesetzes 3156/2003, die durch einen Mandatsvertrag mit der Verwaltung der erworbenen Forderungen betraut ist, gesetzlich nicht als nicht begünstigte, ausnahmsweise bevollmächtigte Partei benannt wurde und daher nicht befugt ist, Verfahrenshandlungen im Namen des Auftraggebers der Gesellschaft vorzunehmen, noch kann der Vertrag zwischen ihnen und die Vollmachtserteilung eine Ausnahmebevollmächtigung begründen. Folglich war der Beklagte rechtlich nicht befugt, den angefochtenen Zahlungsbefehl zu erlassen und - gestützt auf den angefochtenen Zwangsvollstreckungsbescheid - die Zwangsvollstreckung zu beschleunigen, was als Verfahrenshandlung ungültig ist. Dem ersten Grund des vorliegenden Einspruchs ist daher stattzugeben und die angefochtenen Handlungen sind bis zur Prüfung der anderen Einspruchsgründe für nichtig zu erklären, da mit dem Erfolg des ersten Einspruchsgrundes das berechtigte Interesse des Widersprechenden vollständig befriedigt ist. 

Schließlich ist der Beklagten im Widerspruchsverfahren aufgrund ihrer Niederlage die Kosten der Verfahren der Widersprechenden aufzuerlegen (Artikel 176 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit den Bestimmungen der Artikel 63 Absatz I Teil a, 66 und 68 des Gesetzes 4194/2013), wie im Tenor konkret festgelegt.

AUS DIESEN GRÜNDEN  

FINDET GEMEINSAMER ABSCHLUSS der in der Petition mit der Aktenzeichennummer G.A.K./E.A.K./ETOS/6880/5611/10-0 angehäuften Widersprüche der Parteien5-2021 Einwände nach Artikel 632 der Zivilprozessordnung und 933 der Zivilprozessordnung. 

AKZEPTIERT formal und inhaltlich handelt es sich um den kumulativen Einwand nach § 632 ZPO. 

ABGESAGT die Zahlungsanweisung Nr. 11090/2020 des Richters des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki. 

AKZEPTIERT formal und inhaltlich handelt es sich um den kumulativen Einwand nach § 933 ZPO. 

ABGESAGT der Scheck vom 06.04.2021 zur Zahlung unter der Kopie der Zahlungsanweisung Nr. 179/2021 des ersten Vollstreckungsinventars Nr. 11090/2020 des Richters des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki. 

VERurteilend dem Einspruch der Beklagten hinsichtlich der Prozesskosten der Berufungskläger, den sie auf einen Betrag von dreitausend (3.000,00) Euro festsetzt. 

BEURTEILT und entschieden wird im Juni 2022 in Thessaloniki. 

DER RICHTER                                            DER SEKRETÄR

VERÖFFENTLICHT bei einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung in seinem Auditorium in Thessaloniki im Juni 2022. 


Thomas Steph. Sommer 

MDE-Anwalt 

Assistenzprofessor, Aristoteles-Universität Thessaloniki

 

 
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    • Werbe-/Targeting-Cookies: werden verwendet, um Inhalte bereitzustellen, die für Sie und Ihre Interessen relevanter sind. Sie werden auch verwendet, um gezielte Werbung oder Angebote zu versenden, die Anzahl der angezeigten Anzeigen zu begrenzen und die Wirksamkeit von Werbekampagnen zu messen. Sie können auch dazu verwendet werden, die von Ihnen besuchten Websites zu speichern, um die effektivsten Online-Marketingkanäle zu ermitteln und externe Websites und Partner zu belohnen, die Sie auf unsere Website verwiesen haben.

     

  3. Ihre Rechte zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten

    Zu jedem Zeitpunkt der Speicherung oder Verarbeitung Ihrer Daten behalten Sie die folgenden Rechte und können entsprechende Anträge stellen:

    • Zugriffsrecht – Sie haben das Recht, auf die personenbezogenen Daten zuzugreifen, die wir über Sie gespeichert haben
    • Recht auf Berichtigung – Sie haben das Recht, unrichtige oder unvollständige Daten, die wir über Sie gespeichert haben, zu korrigieren.
    • Recht auf Löschung – Sie können verlangen, dass die Daten, die wir über Sie gespeichert haben, aus unseren Aufzeichnungen gelöscht werden. In bestimmten Fällen sind wir verpflichtet, Ihrer Anfrage nachzukommen
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, und wir sind verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
    • Recht auf Datenübertragbarkeit – Sie haben das Recht zu verlangen, dass die von uns über Sie gespeicherten Daten an eine andere Organisation übertragen werden
    • Widerspruchsrecht – Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen
    • Recht auf Widerruf der Einwilligung – wenn die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten „Einwilligung“ ist, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

    Alle Ihre Anfragen bezüglich der oben genannten Rechte können über das spezielle Anfrageformular oder über die Verwaltungsseiten Ihres persönlichen Kontos eingereicht werden.

    DER Verfahren Für die Bearbeitung einer Anfrage bezüglich der oben genannten Rechte gilt Folgendes: Wir werden den Antrag bewerten und Ihnen so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats nach seiner Einreichung, über den Fortschritt (Antrag genehmigt, Antrag teilweise genehmigt, Antrag abgelehnt) antworten. Für den Fall, dass unser Unternehmen Ihren Antrag bezüglich der oben genannten Rechte zum Schutz personenbezogener Daten ablehnt, werden wir Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitteilen. Sie haben das Recht, eine Beschwerde direkt bei der Aufsichtsbehörde und dem Datenschutzbeauftragten unseres Unternehmens einzureichen.

    Wir behalten uns das Recht vor, Anfragen abzulehnen, die sich unangemessen wiederholen, einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern oder unverhältnismäßige technische Folgen haben, die Privatsphäre anderer gefährden oder nicht umsetzbar sind.

  4. Änderungen der Datenschutzerklärung

    Unsere Datenschutzerklärung kann sich von Zeit zu Zeit ändern. Wir sind bestrebt, diese Erklärung ständig zu überprüfen und zu aktualisieren, um den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den bestmöglichen Schutz Ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Wir werden alle Änderungen der Datenschutzerklärung auf dieser Seite veröffentlichen.

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