Der Dreiköpfiges Berufungsgericht für Strafsachen von Thessaloniki, mit der Nr. Entscheidung 1979/2024 in einem Fall, den unser Büro erfolgreich bearbeitet hat, das gegen unseren Mandanten und Angeklagten eingeleitete Strafverfahren endgültig eingestellt, gemäß Artikel 63 des Gesetzes 4689/2020, gemäß der zutreffendsten rechtlichen Charakterisierung, aus dem Handel mit Betäubungsmitteln in Form von Kauf und Besitz unter Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 4139/2013 (Besitz von Betäubungsmitteln zum ausschließlichen Eigengebrauch).
Nachfolgend finden Sie den Auszug aus der Entscheidung.
Berufungsgericht Thessaloniki
Entscheidungsnummer:
1979/2024 des Dreiköpfigen Berufungsgerichts für Strafsachen von Thessaloniki
ENTSCHEIDUNGSAUSZUG
DES AUS DREI MITGLIEDENDEN STRAFBESCHWERDEGERICHTS VON THESSALONIKI (2. STUFE)
Verhandlungstermin 14. November 2024
Öffentliche Sitzung vom 14. November 2024
Zusammensetzung des Gerichts:
………………………………., Vorsitzender Berufungskläger, rechtmäßig ernannt durch Beschluss des Plenums des Berufungsgerichts Thessaloniki (Artikel 93 des Gesetzes 4139/2013) und per Los bestimmt (Artikel 20 der Zivilprozessordnung – Gesetz 4938/2022 in der geltenden Fassung),
………………………..,…………………. , Beschwerdeführer, rechtskräftig (Artikel 20 des K.O.D.K.D.L.- L. 4938/2022 in der geltenden Fassung),
…………… Stellvertretender Berufungsstaatsanwalt, gesetzlich gewählt (Artikel 20 der Zivilprozessordnung – Gesetz 4938/2022 in der geltenden Fassung),
……………………. Sekretär
Berufungskläger-Beklagter
………………………. von ……………………… und ……………………, geboren in ……………….. im Jahr ……………………….., wohnhaft in Thessaloniki (Straße …………., Hausnummer ……,……..), Inhaber der Nr. …………………D.A.T., mit Steuernummer……………….
-GEGENWÄRTIG-
Akt:
Drogenhandel in den Formen des Kaufs und des Besitzes
AUS DIESEN GRÜNDEN
RICHTER mit meiner Anwesenheit nach dem Verteidiger Thomas KALOKYRIS (Registrierungsnr. 11982, Stadtrat von Thessaloniki) der Berufungskläger-Beklagte …………………………. von …………….. und von …………., geboren in …………….. im Jahr …………, wohnhaft in Thessaloniki (Straße …………., Hausnummer ……), Inhaber der Nr. ……………D.A.T., mit Steueridentifikationsnummer…………………..
Nimmt die Berufung Nr. 161/2017 vom 2.3.2017, über die der Berufungsbeklagte gegen die Entscheidung Nr. 467/2.3.2017 des Einzelberufungsgerichts für Strafsachen von Thessaloniki entschieden hat, formell an.
Schließt das gegen den Angeklagten eingeleitete Strafverfahren endgültig ab, in Anwendung von Artikel 63 des Gesetzes 4689/2020, gemäß der zutreffendsten rechtlichen Einordnung, durch den Akt des Handels mit Betäubungsmitteln in Form von Kauf und Besitz, unter Verstoß gegen Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 4139/2013 (Besitz von Betäubungsmitteln zum ausschließlichen Eigengebrauch)und insbesondere:
In Thessaloniki hat er an folgenden Orten und zu folgenden Zeiten in mehreren Fällen illegal mit Drogen im Sinne des Gesetzes (Artikel 1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes 4139/2013) gehandelt, nämlich mit Substanzen mit unterschiedlicher chemischer Struktur und Wirkung auf das zentrale Nervensystem und mit der gemeinsamen Eigenschaft, den emotionalen Zustand des Benutzers zu verändern und eine Abhängigkeit unterschiedlicher Art, geistiger oder körperlicher Art und in unterschiedlichem Ausmaß hervorzurufen, und die in Tabelle A Absatz 6 und B Absatz 9 Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes 3459/2006 aufgeführt sind, und die meisten der von ihm begangenen Handelshandlungen betrafen dieselbe Menge an Betäubungsmitteln. Konkret besaß er am oben genannten Ort am 21.06.2013, wobei er die physische Macht hatte, die Existenz folgender Dinge festzustellen und sie nach seinem Willen tatsächlich zu besitzen: a) ein (1) Paket mit rohem Cannabis in einem Bündel mit einem Gewicht von (130) Gramm und b) ein (1) Plastikfläschchen mit einer Menge Haschisch mit einem Gewicht von (80) ml, wobei die Menge Rohcannabis Teil einer größeren Menge desselben Betäubungsmittels mit einem Gesamtgewicht von (150) Gramm war und die Menge Haschisch Teil einer größeren Menge desselben Betäubungsmittels (100) ml war, das er am 18.06.2013 von einer unbekannten Person im Stadtteil Dendropotamos von Thessaloniki für einen Gesamtpreis von 550,00 Euro gekauft hatte. Die oben genannten Betäubungsmittel waren in seinem Haus in der Straße ………………, Nr. ………… in ……………… versteckt. Die beiden Männer wurden in Thessaloniki im Zuge einer rechtlichen Untersuchung entdeckt, die von Polizeibeamten der Unterdirektion für Drogenbekämpfung in Thessaloniki durchgeführt wurde.
ES WIRD FESTGESTELLT, dass es sich bei den oben beschriebenen und begangenen Taten um dieselbe Menge Betäubungsmittel handelt.
BESTÄTIGT die mit Zustellungs-Empfangs-Beschlagnahmeanzeige und Bescheid vom 21.06.2013 des stellvertretenden Polizeichefs ……………. des DATH/YDN im Beisein des stellvertretenden Polizeichefs ………………………… desselben Dienstes (ABP ………./13) verhängte Beschlagnahme.
ordnet die Beschlagnahmung der im obigen Bericht beschlagnahmten Gegenstände an, und zwar: eine (1) elektronische Waage.
ordnet die Beschlagnahme und Vernichtung der durch den oben genannten Bericht sichergestellten und in Nylonpaketen enthaltenen Betäubungsmittel an, zusammen mit diesen Paketen, und zwar: a) ein (1) Paket Rohcannabis in einem Bündel mit einem Gewicht von (130) Gramm und b) ein (1) Plastikfläschchen mit Haschisch mit einem Gewicht von (80) Gramm.
BEURTEILT, entschieden und dem Publikum in öffentlicher Sitzung sofort verkündet.
Thessaloniki, 14. November 2024
DER PRÄSIDENT DES BESCHWERDEGERICHTS DER SEKRETÄR