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Angenommener Einspruch gegen den Zahlungsbefehl des Athener Amtsgerichts – Nr. Entscheidung 942/2022

Der Bezirksgericht Athen mit dem NEIN. 942/2022 Entscheidung von zu einem von unserem Büro erfolgreich bearbeiteten Fall, den Zahlungsauftrag stornieren mit dem die Verweigerer zur Zahlung verurteilt wurden der Betrag von 16.250,44 Euro zuzüglich Zinsen und Auslagen für einen Anspruch aus Verbraucherdarlehensvertrag Dadurch wird der Zwangsvollstreckungsprozess gestoppt.

Die Einspruchsführer machten unter anderem den Missbrauch des GOS-Bankvertrags geltend, der eine Klausel über die Erweiterung der Zuständigkeit der Gerichte vorsieht, in deren Bezirk sich der Sitz der Bank befindet.

Das Gericht entschied auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Vorschläge der Anwälte, dass mit der oben genannten Bedingung, die nicht Gegenstand individueller Verhandlungen war, ein erhebliches Ungleichgewicht zu Lasten der Parteien hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten geschaffen wurde der Vertrag zwischen den Parteien.

Es entschied daher, dass der Zahlungsbefehl aufzuheben sei, und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Gerichtskosten der Berufungskläger, die es auf einen Betrag festsetzte 250 Euro.

Als nächstes kommt der Körper von Nr. 942/2022 der endgültigen Entscheidung des Athener Amtsgerichts. 

Entscheidungsnummer

942/2022

DER FRIEDENSGERICHT VON ATHEN

Es wurde vom Friedensrichter …………………………… gegründet, der vom Präsidenten des dreiköpfigen Verwaltungsrats des Athener Friedensrichters und dem Sekretär …………… ernannt wurde. …….

Er saß am 25. Mai 2022 öffentlich in seiner Audienz, um den Fall zu verhandeln zwischen:

DER ANTRAGSTELLER: 1)……………………………….. von ………………….. und 2)………………………………. von…………………., Bewohner von Veria Imathia, Straße ……………………. NEIN. …………………, die durch den Rechtsanwalt vertreten wurden ………………………………..

VON KATHI ANAKOPI: Von der anonymen Firma mit dem Namen <<……………………………………………….>>, die ihren Sitz in Athen hat und rechtlich vertreten ist, als Nichtbegünstigter und haftende Partei, Verwalter und Bevollmächtigte der Ansprüche, deren Begünstigter die ausländische Gesellschaft mit dem Namen <<………………………………………….>> mit Sitz in Dublin, Irland, ist, die Gesamtrechtsnachfolgerin wurde der anonymen Bankgesellschaft mit dem Namen <<……………………………>>, mit Sitz in Athen und gesetzlich vertreten, vertreten durch den Rechtsanwalt …………………… ………………..

Die Verweigerer beantragen, dass ihr Einspruch vom 12.08.2021 angenommen wird (Aktenzeichen Nr. 84151/1776/2021), der im eingangs erwähnten Verfahren zur Erörterung bestimmt wurde.

Während der Erörterung des Falles beantragten die Anwälte der Parteien nach der Darlegung ihrer Ansprüche die Annahme der Protokollangaben und ihrer Vorschläge.

Studieren Sie die Literatur

DENKEN SIE GEGEN DAS GESETZ

Die Einsprechenden beantragen mit ihrem angefochtenen Einspruch aus den dort konkret genannten Gründen die Aufhebung von Nr. 12444/2021 Zahlungsbefehl des Athener Amtsgerichts, mit dem er verpflichtet war, dem Beklagten den Betrag von 16.250,44 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten sowie den ihm vom Beklagten mitgeteilten Zahlungsscheck vom 16.11.2021 zu zahlen unten Kopie A' des Vollstreckungsinventars des oben genannten Zahlungsauftrags. Abschließend beantragt er, dem Beklagten die Kosten seines Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der gerichtliche Einspruch ist in Bezug auf den Teil, mit dem die Stornierung des Zahlungsauftrags beantragt wird, ein Einspruch gemäß Artikel 632 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und in dem Teil, mit dem die Stornierung des zu zahlenden Schecks beantragt wird, handelt es sich um einen Einspruch gemäß Artikel 632 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Es handelt sich um einen Einspruch gegen die Vollstreckung gemäß § 933 KPolD. Die beiden Einwände sind zulässigerweise in demselben Dokument zusammengefasst, und Art. 632 Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches (in der Fassung, die durch den vierten Artikel von Artikel 1 des Gesetzes 4335/23-7-2015 ersetzt wurde) und mit diesem Inhalt und Antrag als zulässige und kompetente Angelegenheit vor diesem Gericht zur Diskussion gestellt werden des Gesetzes und durch die zuständige Behörde (Art. 632 Abs. 1 und 6.933 Abs. 3, 584 und 42-44 des Bürgerlichen Gesetzbuches), gemäß den Bestimmungen über Vermögensstreitigkeiten (Art. 632 Abs. 2, 937 Abs. 3 und 614 ff . des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der Einspruch wurde rechtmäßig und fristgerecht eingelegt: a) Artikel 632 erster Absatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs, da der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl den Beklagten am 12.09.2021 zugestellt wurde, wie aus der Nr. hervorgeht. 8129E/9-12-2021 Dienstbericht des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts von Piräus ……………………. während der angefochtene Zahlungsbefehl den Einsprechenden am 23.11.2021 zugestellt wurde, wie aus den Nrn. hervorgeht. 4209 und 4210/23-11-2021 Zustellungsberichte des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts von Thessaloniki ………………………………………. und b) Artikel 933 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches wegen Nichtablaufs der Frist des Artikels 934 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches. Daher ist der betreffende Einspruch weiter auf seine rechtliche und materielle Begründetheit hin zu prüfen Gründe dafür.

Aus allen vorgelegten und herangezogenen Dokumenten, öffentlichen und privaten, von denen einige für den direkten Beweis und andere für die Schlussfolgerung gerichtlicher Vermutungen berücksichtigt werden, sowie aus den Lehren der allgemeinen Erfahrung und Logik, die von Amts wegen berücksichtigt werden (Artikel 336 Abs. 4 KPolD) wurde Folgendes vollständig bewiesen: Das beklagte Unternehmen übergab den Einspruchsgegnern eine Kopie der ersten vollstreckbaren Kopie seines Zahlungsbefehls Nr. 12444/2021 des Athener Amtsgerichts, womit sie verpflichtet waren der Beklagten solidarisch und in voller Höhe 16.250,44 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen. Der genannte Zahlungsauftrag wurde auf der Grundlage des Vertrags vom 1.9.2014 über die Gewährung eines Verbraucherkredits erteilt, der zwischen dem ursprünglichen Kreditgeber – einer anonymen Bankgesellschaft mit dem Namen<<……………………..> – unterzeichnet wurde > und den Beklagten die Zusatzakte vom 19.10.2015 und 8.3.2017. Aufgrund überfälliger Schulden der Verweigerer wurde der streitige Vertrag mit einer außergerichtlichen Erklärung – Kündigung des Beklagten – gekündigt. Diese wurde den Einspruchsführern zugestellt und zur Zahlung der gesamten Schuld, d. h. des bis zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Betrags, zuzüglich Zinsen und Kosten, aufgefordert. Darüber hinaus gelten hinsichtlich der Zuständigkeit des Friedensrichters für einen Antrag auf Erlass von Zahlungsanweisungen die Artikel 22, 23, 25 Abs. 2 und 33 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Insbesondere im Hinblick auf den derzeitigen besonderen Gerichtsstand des Vertrags (Artikel 33 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird darauf hingewiesen, dass Abweichungen von den Rechten aus einer Rechtshandlung bei dem Gericht des Bezirks, in dem sich der Ort der Niederlassung befindet, geltend gemacht werden können die Rechtshandlung oder der Ort liegt, an dem die Leistung erbracht werden muss. Darüber hinaus ist gemäß der Bestimmung des Artikels 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Vereinbarung der Parteien, durch die ein ordentliches Gericht für künftige Streitigkeiten zuständig wird, nur dann gültig, wenn sie schriftlich erfolgt und sich auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis bezieht, aus dem hervorgeht es wird zu Streitigkeiten kommen. Allerdings ist die in den AGB einer Bank enthaltene Klausel zum Ziel, für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Darlehensvertrag, den die Bank mit ihrem Kunden abschließt, ergeben, die Zuständigkeit dem Gericht zuzusprechen, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat Die ansässige Bank verpflichtet den Kunden-Verbraucher, sich der Zuständigkeit eines Gerichts zu unterwerfen, das von seinem Wohnsitz entfernt sein kann. Dies kann es dem Kunden erschweren, vor Gericht zu erscheinen, was ihn letztendlich entmutigt und dazu führt, dass er seine Verteidigung aufgibt, insbesondere bei Streitigkeiten über begrenzte Beträge und Kunden, die in einer abgelegenen Gegend in Bezug auf die Hauptbank wohnen und die (Kunden) Das Gericht muss dies vor allem berücksichtigen, da es sich bei den Kunden dieser Kategorie um diejenigen handelt, die durch eine solche Klausel benachteiligt werden, da die erforderlichen Kosten ihn zu dem oben genannten Verzicht auf seine Verteidigung führen können. Im Gegenteil, eine solche Klausel ermöglicht es dem Nutzer der GOS (Bank), alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit kostengünstiger vor den Gerichten in der Region seines Sitzes zu klären, oder gibt ihm sogar die Möglichkeit, das zu wählen Das Gericht kann völlig willkürlich entscheiden, was seinen Interessen entspricht, weil es ihm beispielsweise einen Vorteil bei der Bestimmung der Zuständigkeit verschafft, aber dieses Gericht steht in keinem Zusammenhang mit dem betreffenden Streit. Eine solche Klausel zur Erweiterung des Gerichtsstands, die in einen Vertrag zwischen einer Bank und ihrem Kunden aufgenommen wird, ohne Gegenstand individueller Verhandlungen zu sein, wie in Artikel 42 des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschrieben, und die die Zuständigkeit bestimmten Gerichten zuweist, die ausschließlich den Interessen von dienen der Bank gilt gemäß Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes 2251/1994 als missbräuchlich und daher ungültig, da sie, ohne auf die berechtigten Interessen des Lieferanten einzugehen, entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil schafft des Verbrauchers zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien (AP 1219/2001 Gesetz, AP 1030/01, EfD 109/2007, Gesetz, EfPat 501/2004, AhNom 2005.397, EfPir 931/1996 EEmD 1997. (51) , EfTh 1687/2011, EEmD 2011. 1104, EEmpD 2012/389, Premierministerdekret 8007/2001, Arm 2002. 747 und IrPeir 961/2013, Gesetz). Das Gericht ist der Auffassung, dass das oben genannte Ungleichgewicht zum Nachteil des Verbrauchers auch beim Abschluss einer Klausel über die konkurrierende Zuständigkeit mehrerer Gerichte auftritt, da diese Vereinbarung wiederum kein Ergebnis einer Verhandlung, sondern einer Weigerung des Verbrauchers ist, sie abzuschließen , macht den Vertragsschluss ungültig. Darüber hinaus wird auch in diesem Fall das Gleichgewicht der Parteien in gleicher Weise gestört, da der Lieferant (Bank) willkürlich und im Wesentlichen unter Umgehung der Bestimmungen für den natürlichen Richter das Gericht wählt, das seinen Interessen entspricht und dient absolut seine Bedürfnisse.

Darüber hinaus berufen sich die Einspruchsführer mit dem fünften Einspruchsgrund auf den Missbrauch bestimmter Vertragsbestimmungen, darunter der Gerichtsstandsklausel, die vorsieht, dass alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien der Gerichtsbarkeit der Gerichte von Athen unterliegen, einer Klausel das wird von den Abschreckern als missbräuchlich gewertet. Der oben genannte Grund ist rechtmäßig, basiert auf Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes 2251/1994 und den anderen in der Hauptbetrachtung genannten Bestimmungen und muss weiter und auf seine materielle Gültigkeit hin geprüft werden. Aus allen oben dargelegten Beweisen ging hervor, dass aufgrund der Nr. 10.12 des umstrittenen Vertrags wurde dieses Gericht örtlich für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig. Mit dieser Bedingung, die nicht Gegenstand individueller Verhandlungen war, wie in Artikel 42 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen, entsteht jedoch ein erhebliches Ungleichgewicht zum Nachteil der Parteien zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten der Parteien. Und zwar deshalb, weil einerseits die Verweigerer ihren ständigen Wohnsitz in Veria Imathia haben, d gegeben, die sie entmutigen und sogar dazu bringen können, ihre Verteidigung aufzugeben, verbunden mit den Reisekosten, die von einem Ort zum anderen erforderlich sind. Andererseits ist die Wahl jeder Bank, das Gericht von Athen, d Erfüllungsort der Bestimmung – was aufgrund der Umstände und der Art des Schuldverhältnisses (AK 320) im Urteil des Gerichts zu dem Schluss kommt, dass es auch Veria ist, da die Eigentümer der Kreditprodukte erfüllen Um seinen vertraglichen Verpflichtungen in Filialen der örtlichen Bank an seinem Wohnort nachzukommen und sich offenbar nicht an den Sitz der Zentralfiliale der Gläubigerbank zu begeben, handelt es sich um eine willkürliche Wahl, da sie insoweit ohne berechtigtes Interesse getroffen wird Die Organisation der rechtlichen Unterstützung des Beklagten könne keineswegs als schwierig angesehen werden, wenn man vor allem die finanzielle Größe des Beklagten und seine Fähigkeit berücksichtige, in allen Städten Griechenlands, in denen er Niederlassungen unterhalte, über eine bedeutende Rechtsvertretung zu verfügen Lehren aus gemeinsamer Erfahrung und Logik. Daher führt die relevante Bedingung, auf deren Grundlage der Richter dieses Gerichts für den Erlass des angefochtenen Zahlungsbefehls zuständig ist und die ohne die relevante Bedingung nicht wie beabsichtigt über diese Zuständigkeit verfügen würde, zu einem erheblichen Ungleichgewicht zum Nachteil des Einspruchsführers und widerspricht Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes 2251/1994. Folglich muss gemäß den vorstehenden Ausführungen der relevante Grund als materiell gültig anerkannt werden – und es erübrigt sich daher, die anderen Gründe zu prüfen – und dem angefochtenen Einspruch muss stattgegeben und der angefochtene Beschluss aufgehoben werden. Schließlich sind dem Beklagten nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen der Verordnung die Gerichtskosten der Einspruchsführer auf der Grundlage ihres entsprechenden Antrags, der mit der entschiedenen Einspruchsentscheidung eingereicht wurde, dem Beklagten aufzuerlegen (Artikel 176 und 191 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). .

AUS DIESEN GRÜNDEN

Richter Opposition der Parteien.

Er nimmt den Einspruch an.

Hebt die Nr. auf. 12444/2021 Zahlungsbefehl des Athener Magistrats.

Er verurteilt den Beklagten zur Zahlung der Gerichtskosten der Verweigerer, die er auf zweihundertfünfzig (250) Euro festsetzt.

Beurteilt, entschieden und veröffentlicht in Athen bei einer außerordentlichen öffentlichen Versammlung vor seinem Publikum am 11. Oktober. 2022

DER RICHTER DER SEKRETÄR

(UNTERSCHRIFT) (UNTERSCHRIFT)

Thomas Steph. Sommer 

MDE-Anwalt 

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