Mit der Nr. Entscheidung 286/2024, in einem Fall, den unser Büro erfolgreich bearbeitet hat, das Einzelgericht erster Instanz von Kilkis Dem Widerspruch, mit dem die Schuldner die Aufhebung der Pfändung ihrer Wohnung beantragten, wurde stattgegeben.
Das Gericht erklärte, dass gemäß dem Gesetz die absolute Ungültigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen, vorausgesetzt, der angebliche Grund für die Verletzung der Bestimmung des Artikels 925 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, Und die beschleunigte Auktion abgesagt.
Nachfolgend die Nummer. Entscheidung 286/2024 des Gerichts erster Instanz von Kilkis
ENTSCHEIDUNG NR. 286/2024
GERICHT ERSTER INSTANZ KILKIS
BESONDERES VERFAHREN FÜR EIGENTUMSSTREITIGKEITEN
ENTSCHEIDUNG NR. 286/2024
(Einspruchsnummer: 197/EM/27/27-3-2024)
DAS EINZELGERICHT ERSTER INSTANZ KILKIS
Es wurde von Richter Stergios Dritsa, Gericht erster Instanz, gebildet, der ernannt wurde von
der Präsident des Gerichts erster Instanz von Kilkis und der Sekretär …………………………..
Es saß am 4. September 2024 öffentlich in seinem Publikum, um zu versuchen, die
vom 27.03.2024 und mit der Aktennummer 197/EM/27/27-03-2024 Widerspruch zwischen:
DER GEGENPARTNER: 1)……………………………………….von ………………………………, wohnhaft
……………………………………….., mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: …………………………………., 2) ………………………………………….von
…………………………………….., wohnhaft in …………………………., mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: ………………………, der
vertreten durch ihren Rechtsanwalt Thomas Kalokyris, Rechtsanwalt
der Anwaltskammer Thessaloniki, mit AM DSTH: 11982, der aussagte
Vorschläge.
DES EIGENTÜMERS: Ein anonymes Unternehmen mit dem Namen „…………………………………………………………….“,
mit Sitz in Athen, …………………………………………, Nummer ………………………………………… und
ist gesetzlich vertreten, mit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: ………………………………., die vertreten wurde durch
Bevollmächtigter von ………………………………………… Rechtsanwalt der Anwaltskanzlei
Kilkis Association, mit AM DSK:………………………., der Vorschläge eingereicht hat.
Die Einwender beantragen die Annahme des Antrags ab dem 27.03.2024 und mit der Aktennummer
197/EM/27/27-3-2024 ihre Opposition, die zur Diskussion auf der
die heutige Gerichtsverhandlung.
Während der Besprechung des Falles forderten die Anwälte der Parteien
den Protokollinhalt und ihre Vorschläge zu akzeptieren.
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEDANKEN IM EINKLANG MIT DEM GESETZ
Mit ihrem jetzigen Widerspruch beantragen die Gegner aus den genannten Gründen
gibt in ihrer Petition an, dass der Scheck vom …………………… storniert werden soll
Zahlung, der Bericht über die Zwangsbeschlagnahme der Nummer ………………………………/2024
Gerichtsvollzieher des Bezirks des Berufungsgerichts Thessaloniki mit Sitz in
Kilkis …………………………………. und die Nummer …………………………. Auszug aus
dieses Berichts. Sie fordern außerdem, dass der Angeklagte in ihren Gerichtsverfahren verurteilt wird
Kosten. Der obige Einwand ist zulässigerweise vor diesem Gericht zur Verhandlung vorzubringen, das in der Sache zuständig ist (933 Abs. 1 lit. a, weil der Testamentsvollstrecker
Der Titel, auf dessen Grundlage die Vollstreckung beschleunigt wird, wurde nicht von der
Friedensrichter) und nach Ort (933 Abs. 3 lit. b StPO, da das Gericht
Region des Ortes der Beschlagnahme, da es sich um die Ausführung für
Befriedigung finanzieller Ansprüche), um im konkreten Einzelfall darüber zu entscheiden
Verfahren bei Vermögensstreitigkeiten nach den Artikeln 591 und 614 ff. der Zivilprozessordnung (937
Abs. 3 der Zivilprozessordnung). Der Widerspruch wurde innerhalb der Frist am 3.4.2024 eingereicht (wie
Ergebnisse aus dem Gerichtsdienstbericht mit der Nummer …………………../3-4-2024
Kurator des Bezirks des Berufungsgerichts Athen am Gericht erster Instanz
Athen …………………………..), d.h. innerhalb von 45 Tagen ab dem 23.2.2024, wenn
Die Zustellung erfolgte an die Einspruchsführer mit der Nummer ………………………
Bericht über die Zwangsbeschlagnahme, des Gerichtsvollziehers des Bezirks
Berufungsgericht Thessaloniki mit Sitz beim Gericht erster Instanz von Kilkis …………………………………,
da die Einspruchsgründe Mängel in der Formulierung des
des durchzuführenden Schecks bis zur Veröffentlichung des Auszugs davon
Beschlagnahmebericht gemäß §§ 955 und 995 ZPO (934 Abs. 1a ZPO).
Daher muss der Einspruch formal angenommen und weiter geprüft werden, wie
hinsichtlich der Zulässigkeit, der Bestimmtheit und der Rechtsgültigkeit ihrer Worte.
II. Gemäß der Bestimmung des Artikels 925 Absatz 1 der Zivilprozessordnung: „Die allgemeine oder besondere
Der Nachfolger des Begünstigten kann die Zwangsvollstreckung weder einleiten noch fortsetzen
Vollstreckungsverfahren eingeleitet werden, bevor sie der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, mitgeteilt werden,
Scheck und die Dokumente, die ihn legitimieren.“ Aus dieser Bestimmung kann geschlossen werden, dass die
Der Gesamtrechtsnachfolger oder Sonderrechtsnachfolger des Begünstigten muss den Beklagten über die
Durchführung eines Schecks zur Durchführung und die Dokumente, die ihn legitimieren, nämlich die
Dokumente, öffentliche oder private, die den Erbfall belegen. Diese Verpflichtung
ist sowohl für den Beginn als auch für die Fortsetzung der begonnenen Ausführung erforderlich
von seinem Lizenzgeber, es ist unabhängig und muss auch dann erfolgen, wenn
der Beklagte in der Zwangsvollstreckung anderweitig Kenntnis von der Erbfolge erlangt hat (AP 1343/2022
VORWORT, OSTKRETA 210/2023 VORWORT, ATH 137/2023 VORWORT, ATH
AEGEAN 61/2023 PRÄFEKTUR, EF ATH 8/23 PRÄFEKTUR und Yessios – Faltsi P.
Zwangsvollstreckung – Allgemeiner Teil, Ausgabe 1998, S. 214,
Kerameas/Kondylis/Nikas/Mazis Strafprozessordnung 2 Artikel 925 Nummer 1, Margaritis M. –
Margariti A. Zivilprozessordnung Artikel 925 Nummer 2). Der Verstoß
des Artikels 925 Absatz 1 der Zivilprozessordnung führt zur Ungültigkeit der Vollstreckung, unabhängig
Schaden, da der Gesetzestext „nicht beginnen oder fortgesetzt werden darf
"Zwangsvollstreckung" ist gleichbedeutend mit der Androhung der Nichtigkeit (AP
1343/2022 PRÄFEKTUR, OSTKRETA 210/2023 PRÄFEKTUR, ÄGÄIS 61/2023
VORWORT und Keramea/Kondyli/Nika/Mazi CPC2 Artikel 925 Nummer 1).
III. Der erste Einspruchsgrund zielt auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.
Vollstreckungshandlungen, weil der Beklagte im Widerspruch als besonderer Nachfolger des ursprünglichen
Kreditgeber einer Aktiengesellschaft mit der Firma „…………………….“, hat unter Verletzung der Bestimmung des Artikels 925 Absatz 1 der Zivilprozessordnung den Beschwerdeführern mit dem umstrittenen Zahlungsscheck oder dem ebenfalls umstrittenen Pfändungsbericht kein Rechtsdokument mitgeteilt, aus dem entweder die besondere Rechtsnachfolge auf die Forderung aus dem ursprünglichen Kreditvertrag oder die Übertragung der Verwaltung dieser Forderung durch den Beklagten hervorgeht
Der vorgenannte Grund wird mit dem vorliegenden Widerspruch zulässigerweise vorgebracht und ist auf Grundlage der Bestimmung des Artikels 925 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gemäß den Ausführungen oben unter II major eindeutig und rechtmäßig und muss hinsichtlich seiner materiellen Gültigkeit weiter geprüft werden.
IV. Die Beklagte legte ihrerseits mit der rechtlichen und fristgerechten
eingereichten Vorschlägen und mit denen, die in den gleichen Nummern registriert sind
vorliegendes Protokoll, Aussagen des Rechtsanwalts von
(591 Abs. 1 c und e der Zivilprozessordnung), von denen einige besonders erwähnt werden
unten, jedoch ohne den ausdrücklichen Verweis auf die genannten Dokumente, die
diese haben einen erhöhten Beweiswert im Vergleich zu den anderen herangezogenen und
von den Parteien vorgelegte Unterlagen, auf die nicht gesondert hingewiesen wird,
aus den Lehren der gemeinsamen Erfahrung, die von der gegenwärtigen
Gericht von Amts wegen und ohne Beweis (§§ 336 Abs. 4 und 591 ZPO)
Folgende Tatsachen wurden nachgewiesen: Aufgrund der Nr.
………………………… Darlehensvertrag Die Einwender haben eine Vereinbarung geschlossen
Hypothekendarlehen mit Tilgung bei der Bankgesellschaft mit dem Namen „…….“, gemäß der ihre letzte
gewährte ein Darlehen in Höhe von 73.500 Euro. Aufgrund der Nichtrückzahlung des oben genannten Darlehens
Am 22.03.2019 erließ der oben genannte Kreditgeber Folgendes gegen die Beklagten:
Nummer ………./2019 Zahlungsauftrag, gemäß dem letzterer
wurden zur Zahlung eines Betrags von 55.975,07 Euro als Kapital verurteilt, mit der
gesetzlichen Zinsen vom 15.9.2018 bis zur vollständigen Rückzahlung und der Betrag von
1.866 Euro für die Rechtskosten. Am 7.11.2023 wurde den Einwendern die
vom 2.11.2023 einen Scheck zur Zahlung, gemäß dem sie angewiesen wurden,
an die Zweckgesellschaft mit dem Namen „……………………………………….“ gezahlt, die als Sondernachfolgerin der Bankgesellschaft fungierte mit
den Namen „…………………………“ und hatte die Leitung der
ihrer Ansprüche aus dem streitigen Vertrag an die beklagte Aktiengesellschaft
unter dem Namen „……………………………………………….“ den Gesamtbetrag von 58.141,07 und insbesondere: a) den Betrag von 55.975,07 Euro als Kapital, zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 15.09.2018,
alle sechs Monate und mit den gesetzlichen Verzugszinsen bis zur vollständigen Bezahlung
Rückzahlung, b) den Betrag von 1.866 Euro für die Rechtskosten der Ausstellung der oben genannten
Zahlungsauftrag mit gesetzlichen Zinsen ab Zustellung vom 28.03.2019
Scheck zu zahlen und bis zur vollständigen Bezahlung, c) den Betrag von 100 Euro
für die Erlangung einer Abschrift des Registers, die Ausstellung einer Abschrift der ersten vollstreckbaren Ausfertigung und
Kosten für die Ausstellung und Zustellung eines Schecks zur Zahlung ab 28-3-2019, mit der
gesetzlichen Zinsen ab dem Datum der Vorlage vom 28-3-2019 des Schecks zur Zahlung und bis
die vollständige Rückzahlung, d) den Betrag von 100 Euro für die Kosten der Ausstellung und Zustellung des Schecks zur Zahlung vom 7.10.2022, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem Datum der Zustellung
vom 7.10.2022 des zu zahlenden Schecks und bis zur vollständigen Bezahlung, e) der Betrag
von 50 Euro für die Vorbereitung des Schecks zur Zahlung ab 2-11-2023, mit der gesetzlichen
Zinsen ab dem Datum der Vorlage des Schecks zur Zahlung vom 2.11.2023 bis
volle Zahlung, f) den Betrag von 50 Euro für die Kosten seiner Dienstleistung von 2-11-
2023 Scheck zahlbar, mit gesetzlichen Zinsen ab seiner Zustellung vom 2-11-
2023 Scheck zahlbar und bis zur vollständigen Bezahlung. Für die Zufriedenheit
des oben genannten Anspruchs legte der Beklagte am 23.2.2024 Widerspruch ein, und zwar aufgrund
Nummer ………………….. Bericht über die Zwangsbeschlagnahme des Gerichts
Bezirkskurator des Berufungsgerichts von Thessaloniki mit Sitz in Kilkis
………………………… und der Auszug mit der Nummer ………………………… davon,
Zwangsbeschlagnahme der folgenden Immobilien im Eigentum der Berufungskläger: …………. Die oben genannten Immobilien sollen im Rahmen einer elektronischen Auktion verkauft werden, die am ………………….. Mittwoch von 10:00 bis 12:00 Uhr vor dem Notar von Kilkis ………………………….. stattfindet, wobei der erste Gebotspreis für die oben genannte Immobilie
eine Wohnung den Betrag von ………………………… Euro und für die oben unter b genannten
Lager den Betrag von ……………… Euro, wie im jeweiligen Ausdruck des
Auktionsveröffentlichungswebsite, auf die sich die Einwender berufen, und
3. Es wurde auch gezeigt, dass zusammen mit dem oben genannten aus 2-
11-2023 Scheck zur Zahlung und Berichtsnummer ………………………………….
der Zwangsbeschlagnahme wurden die Angeklagten von der Vollstreckung in Kenntnis gesetzt und bereits
Einspruch gegen folgende Unterlagen: Kopie der Nummer ……………………….
Geschäftsforderungsmanagementvertrag zwischen dem Fachunternehmen
Zweck mit dem Namen „…………………………………………...“ und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
mit dem Namen „……………………………….“, b) Kopie vom 24.11.2022
Vereinbarung zur Ergänzung der oben genannten Verwaltungsvereinbarung zwischen ihnen
Vertragsparteien, c) eine Kopie der Vertragsnummer …………………………………
Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes 3156/2003 über die Übertragung von Ansprüchen aus der
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Namen „…………………………………...“ in
Firma mit dem Namen „………………………………..“, d) eine Kopie des 24-
11-2022 Vertrag zur Ergänzung des oben genannten Transfervertrags zwischen
dieser Vertragsparteien. Abgesehen von der Überprüfung der oben genannten
Dokumente weisen nicht auf die Übertragung des Anspruchs gegen die Einwender hin
aus dem oben genannten ………………………… Mietvertrag
zinsloses Darlehen von der Bankgesellschaft mit dem Namen
„…………………………………“ an die Firma mit dem Namen „…………………………………“, aber weder die Abtretung der Verwaltung der Forderungen durch diese
aus dem oben genannten Vertrag im beschleunigten Vollstreckungsverfahren und
bereits die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit der Firma „……………………………………………………….“.
Darüber hinaus ist es dem angefochtenen Zahlungsscheck nicht beigefügt.
sondern auch im umstrittenen Beschlagnahmebericht eine Liste von Forderungen
die von der Bankgesellschaft mit dem Namen
„……………………………………………...“ an die Firma mit der Firma „……………………………………………….“ noch eine Aufstellung der zur Verwaltung abgetretenen Forderungen durch den
zuletzt an die Aktiengesellschaft mit dem Namen „………………………………………..“, so dass
deren Übertragung und die Übertragung ihrer Verwaltung nachgewiesen sind. Die oben genannten
ergeben sich insbesondere aus der Kopie des Zahlungsschecks vom …………………….
und die Kopie des Zwangsbeschlagnahmeprotokolls Nr. ………………………………
die die Gegner vorlegen wollen, ohne dass Beweise vorgelegt werden
Daraus folgt, dass die Gesamtheit der Angaben, die der Beklagte im Widerspruchsverfahren geltend macht,
mit seinen Vorschlägen wurde den Einwendern mitgeteilt. Daher
es scheint nicht, dass die Beklagten über das Vollstreckungsverfahren informiert wurden und
bereits jene Dokumente zurückhalten, die die Rechtmäßigkeit der
Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens und bereits der Widerspruch und die entsprechenden
Der erste Einspruchsgrund ist als begründet anzusehen. Es ist nicht erforderlich,
Prüfung der anderen Widerspruchsgründe, die ebenfalls zur Aufhebung führten
der angeblichen Durchsetzungsmaßnahmen.
VI. Im Lichte des Vorstehenden ist der vorliegende Einspruch zu akzeptieren und
der Scheck zur Zahlung vom …………………, Nummer ………………….. ist storniert.
Zwangspfändungsbericht des Gerichtsvollziehers des Bezirks
Berufungsgericht Thessaloniki mit Sitz in Kilkis ………………………………….., Nummer
……………………………….Auszug aus dem obigen Zwangsvollstreckungsbericht sowie
und jede nachfolgende und fortgesetzte Nötigung
Hinrichtung. Der Widerstand des Angeklagten muss ebenfalls verurteilt werden, da er
(176 CPC), auf die Rechtskosten der Beklagten, wie ausdrücklich vorgesehen
im Tenor dieser Bestimmung.
AUS DIESEN GRÜNDEN
RICHTET Opposition der Parteien.
AKZEPTIERT den Einspruch.
ABGESAGT der Scheck zur Zahlung von ……………………………, die Nummer ………………………/……………………….. Zwangsvollstreckungsbericht des Gerichtsvollziehers des Bezirks des Berufungsgerichts Thessaloniki mit Sitz in Kilkis …………………….., die Nummer ……………………………….. Auszug aus diesem Bericht sowie alle nachfolgenden und fortlaufenden Zwangsvollstreckungshandlungen.
Thomas Kalokiris
Anwalt am Obersten Gerichtshof