Das Verwaltungsgericht erster Instanz in Thessaloniki entschied mit der Aktennummer, dass die Zollbehörde dem Antragsteller nach einer neuen Untersuchung des Einzelhandelspreises des importierten Autos unrechtmäßig eine zusätzliche Zulassungsgebühr auferlegt hatte. 88/2021 Seine Entscheidung in einem Fall, den unser Büro erfolgreich bearbeitet hat.
Konkret entschied es, dass die Erhebung der zusätzlichen Zulassungsgebühr nicht rechtmäßig war, da sie auf einem Dokument beruhte, das nach der Zollabfertigung ausgestellt wurde, also auf einem Dokument, das zum Zeitpunkt der Zollabfertigung des Fahrzeugs noch nicht existierte, sondern erst nach der Zollabfertigung erstellt wurde, die auf der Grundlage der ursprünglich ausgestellten Bescheinigung und der Übergabe des Fahrzeugs durch den Zoll an den Antragsteller erfolgte.
Nachfolgend der Text von Nr. 81/2021 Entscheidung des Verwaltungsgerichts erster Instanz von Thessaloniki
Beschlussnummer: 88 /2021
DER
VERWALTUNGSGERICHT ERSTER INSTANZ
THESSALONIKI
EINZELMITGLIEDER
ABSCHNITT FÜNFZEHN
Es tagte am 26. Mai 2020 in öffentlicher Sitzung mit Richterin Christina Giannopoulou, Richterin erster Instanz der Verwaltungsgerichte, und Sekretärin Sultana Louloudi, Justizbeamtin, um die am 22.5.2019 eingereichte Berufung (PR 2819/2019) anzuhören.
von ……………
gegen den griechischen Staat, vertreten durch den Gouverneur der unabhängigen öffentlichen Steuerbehörde (Artikel 36 des Gesetzes 4389/2016) und in diesem Fall durch den Leiter des Zollbezirks Thessaloniki, der durch eine Erklärung gemäß Artikel 133 Absatz 2 der StPO vertreten wurde.
Das Gericht hat die relevanten Dokumente geprüft.
Er dachte nach dem Gesetz. Sein Urteil lautet wie folgt:
1. Denn mit der vorliegenden Berufung, für deren Ausübung die Anwaltsgebühr entrichtet wurde (siehe zu 277336561959 0719 0015 elektronische Gebühr), begehrt der Berufungsführer zulässigerweise die Aufhebung der Verfügung des Leiters des Ersten Zollamts von Thessaloniki vom 29.11.2019, mit der ihm eine Differenz bei der Zulassungsgebühr für die private Nutzung eines Personenkraftwagens (Privatfahrzeug) in Höhe von 2.235,42 Euro in Rechnung gestellt wurde.
2. Denn das Gesetz 2960/2001 („Nationales Zollgesetzbuch“, Amtsblatt A' 265), in der zum relevanten Zeitpunkt in Kraft befindlichen Fassung, bestimmt in Artikel 31: „1. Der Staat behält seine Forderungen gegenüber dem Eigentümer der Waren für Zölle, Steuern und andere Abgaben, die nicht erhoben wurden, sowie für solche, die unvollständig ermittelt oder erhoben wurden. Beträge gelten als unvollständig ermittelt oder erhoben, wenn sie aufgrund von Unterlassungen bei der Zollabfertigung der Waren ganz oder teilweise nicht ermittelt oder erhoben wurden, sofern dies aus dem Text des eingereichten Zolldokuments, den dazugehörigen Urkunden und den anderen beigefügten Belegen hervorgeht, in denen die wesentlichen Elemente für die korrekte Ermittlung der fälligen Zölle, Steuern und anderen Abgaben aufgeführt sind. 2. Darüber hinaus gelten unvollständig ermittelte oder erhobene Beträge auch dann als unvollständig ermittelt oder erhoben, wenn bei der anschließenden Prüfung nachgewiesen, dass die für das Regime, dem die Waren unterlagen, festgelegten Bedingungen nicht eingehalten wurden oder dass die für die Präferenzbehandlung der Waren vorgelegten und verwendeten Zertifikate nicht echt oder gültig sind. 3. Was eingezogen wurde oder zertifiziert und unvollständig eingezogen wurde, wird zusätzlich durch einen Akt der Zollbehörde zertifiziert und von dieser gemäß den Bestimmungen über die Erhebung öffentlicher Einnahmen eingezogen", in Artikel 121, dass "1. Personenkraftwagen der Tarifposition 87.03 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung des Rates EWG 2658/1987 vom 23. Juli 1987, ABl. vom 07.09.1987) unterliegen einer Klassifizierungssteuer auf den Steuerwert, wie er auf der Grundlage der Bestimmungen von Artikel 126 dieses Gesetzes und Artikel 4 des Gesetzes 1573/1985 (Regierungsblatt A' 201) in der geltenden Fassung ermittelt wird. 2. Die Zulassungsgebührensätze des vorherigen Absatzes sind wie folgt definiert: a) Für Autos, die die Spezifikationen erfüllen der Richtlinie 98/69 EG oder später: …“, in Artikel 128, dass: „1. Die Verpflichtung zur Zahlung der Zulassungsgebühr entsteht: – für Gemeinschaftsfahrzeuge und für Fahrzeuge aus Drittländern bei ihrer Einreise in das Land, …. 2. Die Zulassungsgebühr wird fällig und ist zu entrichten, bevor die Fahrzeuge in den Verkehr gebracht werden, und für Fahrzeuge der Artikel 121, 122, 123 und 124 dieses Gesetzes spätestens: – für Fahrzeuge, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) befördert oder versandt werden, am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Verpflichtung zur Zahlung dieser Gebühr entstand. Wird die Sondererklärung gemäß Absatz 2 von Artikel 130 dieses Gesetzes vor diesem Tag eingereicht, wird die Gebühr am Tag der Annahme der Sondererklärung fällig.“, in Artikel 130, dass: „1. Der Eigentümer des Fahrzeugs oder sein gesetzlicher Vertreter ist für die Zahlung der Zulassungsgebühr verantwortlich. 2. Für die Bescheinigung und Erhebung der Zulassungsgebühr und der Mehrwertsteuer (MwSt.) oder für die Erteilung einer endgültigen Befreiung von Gemeinschaftsfahrzeugen ist der zuständigen Zollbehörde bis zum Fälligkeitsdatum der Gebühr und in jedem Fall vor Ausstellung der Zulassungsgenehmigung eine Sondererklärung vorzulegen. Mit der Sondererklärung, die einen Anspruch zugunsten des Staates darstellt, wird auch die fällige Mehrwertsteuer (MwSt.) eingezogen. ... 6. Art und Inhalt der Sondererklärung, der Quittung und der Zulassungsbescheinigung sowie alle weiteren für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Angaben werden durch Beschlüsse des Finanzministers festgelegt“ und in Artikel 131 heißt es: „Die Bestimmungen der Artikel 31 und 32 dieses Gesetzbuches gelten entsprechend für die Abgaben auf Gemeinschaftsfahrzeuge.“
3. Da die oben genannte Bestimmung des Artikels 31 Absatz 1 des Gesetzes 2960/2001 dieselbe Bedeutung hat wie die vorherige Regelung des Artikels 29 Absatz 1 des Gesetzes 1165/1918, nämlich dass in einem Fall (in dem der Zollkodex der Gemeinschaften nicht anwendbar ist und dem Importeur nicht die Begehung einer Zollstraftat des Schmuggels zur Last gelegt wird) eine ergänzende Steuerbescheinigung auch bei falscher Auslegung oder Anwendung des Gesetzes durch die Zollbehörde, die zu einer unterschiedlichen Steuerbelastung der Waren geführt hat, sowie bei falscher Beurteilung der tatsächlichen Daten der Waren ausgestellt werden kann, vorausgesetzt jedoch, dass die entscheidenden Daten für die korrekte Ermittlung der Höhe der Zollschuld aus den entsprechenden Dokumenten hervorgehen, die sich in der Akte des konkreten Falles befanden und bei der Zollabfertigung der Waren vorgelegt wurden, und nicht aus Dokumenten (einschließlich erlassener Verwaltungsakte), die nach Abschluss des Zollabfertigungsverfahrens erstellt werden. Die obige Auslegung steht im Einklang mit der Verfassung und insbesondere mit den Grundsätzen der Legalität und Gleichheit vor Steuerbelastungen, da diese Grundsätze parallel zu dem ebenfalls verfassungsmäßigen Grundsatz der Rechtssicherheit und der Stabilität der Verwaltungssituationen (einschließlich derjenigen, die während der Zollabfertigung importierter Waren entstanden sind) angewendet werden, der im Bereich des Steuerrechts von großer Bedeutung ist, da er mit der Steuerordnung und dem allgemeinen Wirtschaftsleben des Landes verbunden ist, und im Vergleich zu den Anforderungen aus Artikel 4 (Absatz 5) und 78 (Absatz 1) der Verfassung angesichts des weiten Ermessensspielraums des nationalen Gesetzgebers in dieser Hinsicht die obige Einschränkung der Möglichkeit der Erhebung einer zusätzlichen Klassifizierungsgebühr ex post (nach Abschluss des Zollabfertigungsverfahrens) in Fällen rechtfertigen kann, in denen die entscheidenden Elemente für die korrekte Berechnung der entsprechenden Zollschuld aus den Dokumenten in der Zollabfertigungsakte der Waren hervorgehen, so dass der durchschnittliche sorgfältige Steuerzahler kein angemessenes Vertrauen in die Aufrechterhaltung und Nichtumkehr seiner Rechtslage hat, die im Rahmen dieser Zollabfertigung (Ad-hoc-Beschluss 3412/2017 des Staatsrats, herausgegeben nach einer Vorfrage).
5. Denn im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Prüfung der Beweismittel in der Akte Folgendes: Der Antragsteller reichte durch seinen bevollmächtigten Zollagenten die …..-Erklärung zur besonderen Verbrauchsteuer und anderen Steuern (DEFK) zum Zwecke der Zollabfertigung und des Erhalts eines gebrauchten Personenkraftwagens, Fabrikat MERCEDES-BENZ, Modell 212, Hubraum 2.134 ccm, mit Fahrgestellnummer …….., Zulassungsjahr 2015 und Herkunftsland Deutschland ein. Für diese Zollabfertigung reichte er die erforderlichen Belege ein, darunter das …..-Erklärungsdokument mit den Ausstattungsarten des verzollten Fahrzeugs (spezielles Überprüfungsformular), um den angegebenen steuerpflichtigen Wert des Fahrzeugs und die bestimmenden Elemente seiner Konfiguration zu überprüfen, damit die Berechnung und Erhebung der Zulassungsgebühr durchgeführt werden kann. Gemäß dem speziellen Überprüfungsformular wurden die entscheidenden Elemente zur Ermittlung des Steuerwerts des oben genannten Fahrzeugs wie folgt berechnet: 1) Grundverkaufspreis von 33.983 Euro, b) Wert der Zusatzausstattung von 9.114 Euro, d. h. ein Gesamtverkaufswert von 43.097 Euro, und auf der Grundlage dieser Elemente wurde die Zulassungsgebühr in Höhe von 6.164,39 Euro berechnet, d. h. ein Prozentsatz von 48% auf den Steuerwert des Fahrzeugs, der sich nach Abzug der Rabatte und Befreiungen von 50% gemäß Absatz 5 von Art. 121 des Gesetzes 2960/2001 auf 25.684,95 Euro beläuft, die (Gebühr) vom Antragsteller bezahlt wurde und für die am 21.12.2016 die entsprechende Zollabfertigungsbescheinigung für das Fahrzeug ausgestellt wurde. Anschließend wurde dem Ersten Zollamt von Thessaloniki mit Dokument vom …/3.4.2018 der Zollregion Thessaloniki mitgeteilt, dass nach einer Überprüfung der deklarierten Daten durch die Abteilung für Zollverfahren, Sonderregelungen und Werte in bestimmten Überprüfungsformularen, einschließlich des betreffenden, ein Fehler im ursprünglich ermittelten Grundverkaufspreis der entsprechenden gebrauchten Personenkraftwagen aufgetaucht ist. Daher wurde der Steuerwert des oben genannten Fahrzeugs wie folgt berechnet: 1) Grundverkaufspreis von 45.569 Euro, b) Wert der Zusatzausstattung von 13.156,50 Euro, d. h. ein Gesamtverkaufswert von 58.725,50 Euro. Auf der Grundlage dieser Daten wurde die Zulassungsgebühr in Höhe von 8.399,81 Euro berechnet, d. h. mit einem Satz von 38,401 % des Steuerwerts des Fahrzeugs, also 34.999,22 Euro. Auf Grundlage dieser Daten und unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Erklärung des Antragstellers erließ der Leiter des Ersten Zollamts Thessaloniki mit der ihm am 14.03.2019 zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung die umstrittene Nachbelastungsanzeige, mit der dem Antragsteller eine nicht bezahlte Registrierungsgebühr in Höhe von 2.235,42 Euro in Rechnung gestellt wurde.
6. Denn mit der vorliegenden Berufung macht der Berufungsführer unter anderem geltend, dass diese Handlung rechtswidrig sei, da sie auf dem der Zollabfertigung folgenden Dokument des Leiters der Zollregion Thessaloniki vom …/3-4-2018 und nicht auf der Sonderverbrauchssteuererklärung und den dem Zollabfertigungsdokument beigefügten Dokumenten beruhe, während der griechische Staat geltend macht, dass die Nachbelastung der Registrierungsgebühr korrekt erfolgt sei, da es sich bei der betreffenden Bescheinigung nicht um einen neuen Nachweis handele, der nach dem Zollabfertigungsverfahren beim Zollamt eingegangen sei, sondern um eine korrekte Neubewertung des bereits vorhandenen Belegs.
7. Denn im Folgenden und in Übereinstimmung mit den oben dargelegten Bestimmungen, wie sie in einem vorhergehenden Absatz dieses Urteils ausgelegt wurden, hat der Gerichtshof insbesondere berücksichtigt, dass sich die Zollbehörde zum Zwecke der Zuweisung des Rechtsstreits um die Klassifizierungsgebühr auf die Nr. gestützt hat. …./3-4-2018 Bescheinigung des Leiters der Zollregion Thessaloniki, ausgestellt nach einer neuen Untersuchung bezüglich des Grundverkaufspreises der dem betreffenden Fahrzeug entsprechenden Gebrauchtwagen, d. h. in einem Dokument, das während der Zollabfertigung des Fahrzeugs nicht existierte, sondern später erstellt wurde, nach der Zollabfertigung, die auf der Grundlage der ursprünglich ausgestellten Bescheinigung und der Übergabe des Fahrzeugs vom Zoll an den Antragsteller erfolgte, ist der Auffassung, dass die oben genannte Differenz der Zulassungsgebühr dem Antragsteller rechtswidrig auferlegt wurde (vgl. Gerichtshof 31/1997, 2169/2003, 50/2006), durch den Zurechnungsakt des Leiters des Ersten Zolls von Thessaloniki vom …/11-4-2019, unter Anerkennung des relevanten Einspruchsgrundes und der Verzögerung als irrelevante Prüfung der anderen Gründe hierfür.
8. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass der vorliegenden Berufung stattzugeben ist, der Nachtragsbescheid des Leiters des Ersten Zollamts Thessaloniki vom …/11.4.2019 aufzuheben ist, die gezahlte Gebühr dem Antragsteller zurückzuerstatten ist (277 Abs. 9 der Zivilprozessordnung) und der Beklagte angesichts der Umstände von den Anwaltskosten des Antragstellers befreit werden muss (Artikel 275 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
DAFÜR
Er nimmt die Berufung an.
Hebt das ergänzende Anrechnungsgesetz des Leiters des Ersten Zollhauses von Thessaloniki vom ../11.04.2019 auf.
Die Rückzahlung der an den Kläger gezahlten Gebühr wird angeordnet.
Es befreit den Beklagten von den Prozesskosten.
Die Entscheidung wurde am 14.01.2021 in Thessaloniki in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung vor diesem Gericht veröffentlicht.
Thomas Kalokiris
Rechtsanwalt
Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH