Der Friedensrichter von Xanthi, zu einem Fall, den unser Büro erfolgreich bearbeitet hat, mit der Fallnummer. Entscheidung 155/2024 hat die Berufung der Gegenpartei EFKA gegen die Entlastung unseres Auftraggebers gemäß den Bestimmungen des Insolvenzgesetzes (Gesetz 4738/2020) zurückgewiesen.
Insbesondere hat das Gericht unseren Ansprüchen stattgegeben und unter anderem Folgendes entschieden:
“Allein die verspätete Stellung eines Insolvenzantrags genügt nicht, um von einer schuldhaften Verzögerung auszugehen. Darüber hinaus nennt der Antragsteller im vorliegenden Fall keine weiteren Elemente, die ein Verschulden des armen Menschen belegen würden oder die darauf schließen lassen, dass die Verzögerung bei der Stellung des Insolvenzantrags zu Gunsten des armen Menschen und zum Nachteil der Gläubiger erfolgte. Daher ist auch dieser Antrag als im Wesentlichen unbegründet zurückzuweisen […..]. In Anbetracht all dessen ist die vorliegende Berufung in vollem Umfang als im Wesentlichen unbegründet zurückzuweisen und dem Antragsteller die aufgrund seiner Niederlage entstandenen Prozesskosten des Beklagten aufzuerlegen.
Als nächstes kommt die Nr. 155/2024 Entscheidung des Amtsgerichts Xanthi
NUMMER 155/2024
DER FRIEDENSGERICHTSHOF VON XANTHI
VERFAHREN: Freiwillige Gerichtsbarkeit
VERLEIHT von der Friedensrichterin von Xanthi, Ekaterini Kazoli, in Anwesenheit des Sekretärs …
SAID hat in seiner Audienz am 15. April 2024 öffentlich erklärt, den folgenden Fall zu verhandeln:
Antragsteller: Von der juristischen Person des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Elektronische Nationale Sozialversicherungsagentur (6-EFKA)“, ………, die durch die Vollmacht von ……… vertreten wurde, der beim Gericht ein schriftliches Vorschlagsmemorandum einreichte.
Beklagte: …………., als natürliche Person mit Insolvenzfähigkeit, für Schulden aus der Personenversicherung als Selbständiger und als Mitglied von …………., die indurch den Bevollmächtigten Rechtsanwalt Kalokyris Thomas (Bezirksgericht Thessaloniki 11982), der dem Gericht ein schriftliches Vorschlagsmemorandum vorlegte.
Die antragstellende juristische Person des öffentlichen Rechts beantragt die Annahme ihrer Berufung vom 30.10.2023, die beim Sekretariat dieses Gerichts unter der Aktenzeichennummer …../2023 eingereicht wurde. Als Verhandlungstermin wurde der zu Beginn dieses Dokuments angegebene Verhandlungstermin anberaumt.
Während der Präsentation des Falls durch den zuständigen Ausschuss und während seiner Diskussion beantragte die Rechtsanwältin der Antragstellerin N.P.D.C., dass die Angaben im Protokoll der öffentlichen Anhörung und in den von ihr eingereichten schriftlichen Vorschlägen übernommen würden.
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEDACHT NACH DEM GESETZ
Gemäß der Bestimmung in Artikel 192 Absatz 1 des Gesetzes 4738/2020: „Unbeschadet des Absatzes 2 ist der Schuldner – eine natürliche Person – sechsunddreißig (36) Monate ab dem Datum der Konkurserklärung oder der Registrierung von Absatz 4 des Artikels 77 vollständig von allen Schulden gegenüber den Konkursgläubigern befreit, unabhängig davon, ob diese angemeldet wurden oder nicht, es sei denn, innerhalb der oben genannten Frist wird von jemandem mit einem berechtigten Interesse Einspruch gegen seine Befreiung eingelegt. Die Befreiung führt auch zur Beendigung des durch den Konkurs bedingten Rechtsverlusts“, während die Absätze 1, 2 und 3 des Artikels 193 desselben Gesetzes die Möglichkeit vorsehen, gegen die automatische Befreiung des Schuldners Berufung einzulegen, und insbesondere in Absatz 1, ersetzt durch Artikel 35 Absatz 21 des Gesetzes 4818/2021, heißt es: „1. Die Berufung gegen die Entlastung ist beim Konkursgericht zulässig, wenn der Antragsteller behauptet, dass die Unfähigkeit zur Erfüllung der durch die Entscheidung über die Insolvenzerklärung auf betrügerische Handlungen des Schuldners zurückzuführen ist oder darauf, dass der Schuldner weder zum Zeitpunkt der Insolvenzerklärung noch währenddessen guten Glauben bewiesen hat, nicht mit den Insolvenzbehörden zusammengearbeitet hat, während des Insolvenzverfahrens in betrügerischer Absicht Einkünfte oder Vermögenswerte verschwiegen hat oder dass gegen den Schuldner entweder ein Strafverfahren wegen einer der in Teil Neun des Buches Zwei aufgeführten Handlungen oder wegen einer der Straftaten Diebstahl, Betrug, Unterschlagung oder Urkundenfälschung oder wegen des Vergehens der Gläubigerhinterziehung anhängig ist oder er wegen einer dieser Handlungen verurteilt wurde, heißt es in Absatz 2: „Im Falle einer Berufung entscheidet das Insolvenzgericht nach einem entsprechenden Bericht des Berichterstatters, in dem etwaige Bemerkungen des Schuldners und der Gläubiger festgehalten werden, und nach Anhörung des Treuhänders über die Entlastung. Ist das Insolvenzgericht der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Entschuldung nicht erfüllt sind, kann es dem Schuldner durch eine mit Gründen versehene Entscheidung eine Frist zur Erfüllung dieser Voraussetzungen setzen, die Entschuldung auf bestimmte Schulden beschränken oder eine ausnahmsweise längere Entschuldungsfrist festlegen, wobei es in jedem Fall etwaige Abweichungen von der in Artikel 192 Absatz 1 vorgesehenen allgemeinen Entschuldungsfrist ordnungsgemäß begründen muss.“ Absatz 3 bestimmt: „Wird mit der Berufung eine strafrechtliche Verfolgung oder Verurteilung wegen einer der in Absatz 1 genannten Handlungen angestrebt, kann das Insolvenzgericht seine Entscheidung bis zum unwiderruflichen Abschluss des Strafverfahrens aufschieben.“ Anschließend bestimmt Artikel 194 des Gesetzes 4738/2020: „1. Der Schuldner ist nicht von Schulden befreit, die nach Einreichung des Insolvenzantrags entstanden sind (bei Schulden gegenüber dem Staat ist der Zeitpunkt relevant, auf den sich die Verpflichtung bezieht und nicht der Zeitpunkt der Entstehung des Rechtstitels) und Schulden, die aus Betrug oder grober Fahrlässigkeit resultieren, die den Tod oder die Körperverletzung einer Person verursacht haben, Schulden aus den Straftaten des Gesetzes 4557/2018 und Unterhaltsschulden“ und „2. Für den Fall, dass nach der Entlastung eines Schuldners nachgewiesen wird, dass dieser es in betrügerischer Absicht oder grober Fahrlässigkeit versäumt hat, seine finanzielle und Vermögenslage während des Insolvenzverfahrens offenzulegen oder seinen Verpflichtungen gemäß dem Zahlungsplan in Absatz 2 von Artikel 92 nicht nachgekommen ist, kann das Insolvenzgericht innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Entlastung auf Antrag eines Gläubigers die Entlastung ganz oder teilweise widerrufen oder Bedingungen für die Entlastung festlegen, wie beispielsweise die Rückzahlung der gemäß dem Zahlungsplan fälligen Schulden. Darüber hinaus sieht die Bestimmung des Artikels 195 des Gesetzes 4738/2020 die Entlastung von Vertretern juristischer Personen, nämlich hauptsächlich Unternehmen, von Schulden vor, für die sie gesetzlich gesamtschuldnerisch haften, und zwar insbesondere in Absatz 1, geändert durch Artikel 35 Absatz 23 des Gesetzes 4818/2021, dass "1. Eine natürliche Person, die gesetzlich aufgrund ihrer Vertretungs- oder Verwaltungsbeziehung mit einer juristischen Person des Schuldners gesamtschuldnerisch haftet, ist von jeglicher Haftung für Schulden des Schuldners befreit, die innerhalb des Verdachtszeitraums oder innerhalb der sechsunddreißig (36) Monate vor dem Verdachtszeitraum entstanden sind, nach Ablauf von sechsunddreißig (36) Monaten ab Einreichung des Insolvenzantrags oder vierundzwanzig (24) Monaten ab der Insolvenzerklärung oder der Registrierung von Absatz 4 von Artikel 77, je nachdem, was früher eintritt, es sei denn, innerhalb der oben genannten Frist wird von jemandem mit einem berechtigten Interesse gegen seine Befreiung Berufung eingelegt. Mit Verdachtszeitraum ist der in Artikel 116 definierte Zeitraum oder der mutmaßlicher Verdachtszeitraum des zweiten Absatzes von Absatz 2 von Artikel 81 im Falle der Registrierung von Absatz 4 von Artikel 77, je nach Sachlage“, während Absatz 2 vorsieht, dass „2. Im Falle einer Berufung entscheidet das Konkursgericht nach Prüfung der Ursachen und Umstände des Konkurses, nach einem entsprechenden Bericht des Berichterstatters, in dem auch etwaige Bemerkungen des Schuldners und der Gläubiger vermerkt sind, und nach Anhörung des Treuhänders über die Entlastung, wenn die natürliche Person sowohl zum Zeitpunkt der Konkurserklärung als auch währenddessen guten Glauben zeigt, mit den Konkursbehörden kooperiert, nicht für eine Handlung oder Unterlassung von Artikel 127 haftet und der Konkurs nicht auf betrügerische Handlungen ihrerseits zurückzuführen ist. Personen, die wegen einer der Handlungen des neunten Teils des zweiten Buches dieses Gesetzes oder wegen eines der Verbrechen Diebstahl, Betrug, Unterschlagung oder Urkundenfälschung des Strafgesetzbuchs verurteilt wurden, sind nicht vollständig von der Strafe befreit. Wenn wegen einer dieser Handlungen oder Unterlassungen ein Strafverfahren oder ein Zivilverfahren anhängig ist, Das Insolvenzgericht kann seine Entscheidung bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens aufschieben. Die Entscheidung wird aufgehoben, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Datum der Befreiung eine Änderung der Umstände eintritt, die den Widerruf rechtfertigt. „Schließlich gelten gemäß Artikel 263 des Gesetzes 4738/2020, geändert durch Artikel 38 Absatz 4 des Gesetzes 4818/2021, die Artikel 195 und 196 auch für die Entlastung von Vertretern einer juristischen Person von Schulden einer juristischen Person, deren Insolvenzantrag oder Insolvenzerklärung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt wurde oder deren Antrag gemäß Absatz 4 des Artikels 3 des Gesetzes 3588/2007 abgelehnt wurde. Für den Fall, dass die Frist für die Entlastung der Vertreter gemäß Absatz 1 des Artikels 195 zu einem beliebigen Zeitpunkt vor dem 31.12.2021 abläuft, erfolgt die Entlastung am 1.Die.1.2022, während Berufung bis zum 31.12.2021 eingelegt werden kann". Die Berufung bezeichnet den Antrag oder die Klage auf Anfechtung der gesetzlichen Vermutung zugunsten des armen Schuldners, die jedoch latent - indirekt, gefolgert - ist, dass der arme Schuldner, der in Zahlungsunfähigkeit geraten ist, ohne böse Absicht und ohne mit einer Strafverfolgung oder Verurteilung wegen Finanzdelikten belastet zu sein, im folgenden Verfahren guten Glauben und Kooperationsbereitschaft unter Vorlage seines gesamten Vermögens bewiesen hat. Mit seiner Berufung muss der Berufungskläger, der ein berechtigtes Interesse daran hat (Gläubiger, Treuhänder und Staatsanwalt), daher das Gegenteil des Vorstehenden behaupten und beweisen, die Vermutung widerlegen und das mit der Berufung befasste Insolvenzgericht, bei dem er Berufung einlegt, bitten, die Unmöglichkeit der Befreiung aus diesem Grund anzuerkennen, die das Gesetz als automatische Folge des bloßen Ablaufs der festgelegten Frist vorsieht. Auf diese Berufung prüft das Insolvenzgericht die Ursachen und Umstände des Konkurses, nach einem entsprechenden Bericht des Berichterstatters, in dem alle Bemerkungen des Schuldners und der Gläubiger festgehalten sein müssen, und nach Anhörung des Treuhänders, entscheidet er über die Entlastung, wenn die natürliche Person (Vertreter): a) sowohl zum Zeitpunkt der Konkurserklärung als auch währenddessen guten Glauben bewiesen hat, b) mit den Konkursorganen kooperiert hat und dies tut, c) nicht durch Handlungen oder Unterlassungen belastet ist, die den Konkurs verursacht oder verzögert haben (Art. 127 des Zivilgesetzbuches) und d) der Konkurs nicht auf betrügerische Handlungen ihrerseits zurückzuführen ist. Was die in Artikel 195 des Gesetzes 4738/2020 vorgesehene Befreiung der Vertreter der juristischen Person von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber der juristischen Person für Schulden der letzteren gegenüber Dritten betrifft, die sie selbst durch ihr Handeln innerhalb des verdächtigen Zeitraums oder der vorangegangenen 36 Monate verursacht haben, so betrifft diese Befreiung natürliche Personen, die Geschäftsführer sind, d. h. Vertreter oder Mitglieder des Verwaltungsorgans einer juristischen Person oder des Einpersonen-Verwaltungsorgans Körperschaft. Diese Personen haften gegenüber der juristischen Person gesamtschuldnerisch für die Zahlung von Schulden, Einkommensteuern, Zinsen und Bußgeldern sowie für die Rückzahlung einbehaltener und nicht einbehaltener Steuern, Mehrwertsteuer und aller anfallenden Steuern, unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Zertifizierung, sowie für Schulden der von ihnen vertretenen juristischen Person gegenüber den Sozialversicherungsträgern (siehe Psychomani S., Insolvenzrecht, 9. Auflage, 2021, S. 572 ff.).
Im vorliegenden Fall, bei dem seine Berufung geprüft wird, gibt der Kläger N.P.D. an, dass aufgrund der Entscheidung Nr. …… dieses Gerichts, das im Rahmen des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidet, …… für insolvent erklärt wurde. Dass durch die Verfügung Nr. ……… des Insolvenzberichterstatters des Gerichtshofs von Xanthi die Registrierung der Verfügung und des Namens des Insolvenzantragstellers im elektronischen Insolvenzregister angeordnet wurde. Dass der Beklagte als Selbständiger Schulden in Höhe von insgesamt 83.341,66 Euro gemacht hat. Dass der Beklagte Mitglied des Familienunternehmens ………….. war, dessen Gesamtschulden sich auf 715.081,74 Euro belaufen. Dass das oben genannte Unternehmen mit der Nummer …….. für insolvent erklärt wurde. Dass der Beklagte keine Schuldenregulierung vornahm und nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellte. Auf der Grundlage dieser Vorgeschichte beantragt der Antragsteller N.P.D.D. unter Berufung auf ein berechtigtes Interesse als Gläubiger des Beklagten, dass dieses Gericht entscheidet, dass der Beklagte nicht von allen Insolvenzschulden befreit wird und dass er zur Zahlung der Prozesskosten des Klägers verurteilt wird.
Mit diesem Inhalt und diesen Anträgen wird die vorliegende Berufung ordnungsgemäß, inhaltlich und sachlich vor diesem Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eingelegt. Darüber hinaus wurde die vorliegende Berufung fristgerecht eingelegt, da sie am bei diesem Gericht eingereicht wurde. Darüber hinaus ist sie gemäß den Bestimmungen der Artikel 192 bis 196 und 263 des Gesetzes 4738/2020 in der durch die Bestimmungen des Gesetzes 4818/2021 geänderten und geltenden Fassung eindeutig und rechtmäßig. Folglich wurde die vorliegende Berufung als teilweise zulässig und rechtmäßig erachtet und muss hinsichtlich ihrer inhaltlichen Gültigkeit weiter untersucht werden.
Aus allen ausnahmslos von den Parteien vorgelegten und geltend gemachten Unterlagen geht folgender Sachverhalt hervor: Kraft Entscheidung Nr. …… dieses im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheidenden Gerichts wurde …… für insolvent erklärt. Darüber hinaus wurde mit Verfügung Nr. …… des Konkursberichterstatters des Gerichtshofs von Xanthi die Registrierung der Verfügung und des Namens des Konkursantragstellers im elektronischen Insolvenzregister angeordnet. Darüber hinaus hat der Beklagte als Selbständiger Schulden in Höhe von insgesamt 83.341,66 Euro angehäuft. Gleichzeitig war der Beklagte Mitglied des Familienunternehmens ……, dessen Gesamtschulden sich auf 715.081,74 Euro belaufen. Darüber hinaus wurden vom Antragsteller N.P.D.D. keine Beweise vorgelegt. beweist, dass der Beklagte im Berufungsverfahren sowohl bei der Insolvenzerklärung als auch währenddessen bösgläubig war oder dass er nicht mit den Insolvenzbehörden kooperierte oder dass ihm Handlungen oder Unterlassungen vorgeworfen werden, die die Insolvenz verursacht oder verzögert haben (Art. 127 der Zivilprozessordnung) oder dass die Insolvenz auf seine betrügerischen Handlungen zurückzuführen ist, d. h. es ist überhaupt nicht bewiesen, dass die in Artikel 195 Absatz 2 des Gesetzes 4738/2020 genannten Bedingungen in diesem Fall erfüllt sind, damit dieses Gericht gemäß der eingangs dargelegten rechtlichen Begründung zugunsten der nicht automatischen Entlastung der oben genannten natürlichen Person entscheiden kann. Was die vom Antragsteller N.P.D.D. erhobene Forderung betrifft, dass der Beklagte nicht automatisch von der Berufung befreit werden sollte, da er noch nicht bezahlte Versicherungsbeiträge nicht bezahlt hat, ist diese (die Forderung) als im Wesentlichen unbegründet zurückzuweisen, da keine im Berufungsverfahren vorgelegten Beweise belegen, dass gegen den Beklagten ein Strafverfahren eingeleitet wurde oder dass er wegen Nichtzahlung von Versicherungsbeiträgen verurteilt wurde. Darüber hinaus wurde nicht nachgewiesen, dass der Beklagte in der Berufung wegen einer der Straftatbestände Konkurs oder Gläubigerbegünstigung (Art. 197 und 198 des Gesetzes 4798/2020) oder wegen eines der Verbrechen Diebstahl, Betrug, Unterschlagung oder Urkundenfälschung des Strafgesetzbuches verurteilt wurde, noch dass wegen einer der vorgenannten Straftaten ein Strafverfahren anhängig ist. Darüber hinaus reicht die verspätete Einreichung eines Insolvenzantrags allein nicht aus, um diese Verzögerung als schuldhaft anzusehen. Darüber hinaus nennt der Kläger im vorliegenden Fall keine weiteren Anhaltspunkte, die ein Verschulden des Bedürftigen belegen oder eine Verzögerung der Insolvenzantragstellung zugunsten des Bedürftigen und zum Nachteil der Gläubiger begründen würden; daher ist auch diese Klage als grundsätzlich unbegründet zurückzuweisen. Schließlich ist auch die Klage des Klägers N.P.D.D. bezüglich der unterlassenen Unterstützung des Beklagten bei der Berufung gegen die Voraussetzungen seiner automatischen Entlastung gemäß Artikel 195 Absatz 2 des Gesetzes 4738/2020 aufgrund seiner Beteiligung an der in Konkurs befindlichen Aktiengesellschaft …………… abzuweisen, da die Beteiligung des Beklagten an der oben genannten Gesellschaft allein in keiner Weise mit deren Konkurs in Verbindung gebracht werden kann und auch keine betrügerische Handlung des Beklagten darstellt. In Anbetracht all dessen ist die Berufung insgesamt als grundsätzlich unbegründet zurückzuweisen und der Kläger ist zur Tragung der dem Beklagten aufgrund seiner Niederlage entstandenen Rechtskosten zu verurteilen.
AUS DIESEN GRÜNDEN
URTEILSVERFAHREN in Anwesenheit der Parteien
Lehnt die Berufung ab.
Der Kläger wird verurteilt, die Prozesskosten des Beklagten zu tragen, deren Betrag auf 168 Euro festgesetzt wird.
Es wurde am 19. August 2024 bei einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung in Xanthi beurteilt, entschieden und veröffentlicht.
Thomas Steph. Sommer
Anwalt am Obersten Gerichtshof