“Da es mit Nein entschieden wurde. 1833/2021 Beschluss der Plenarsitzung des Staatsrates, die Bestimmung von Artikel 95 Abs. 1 des Gesetzes 4387/2016, die eine einzige Regelung für die Beschränkung von Ansprüchen auf Zahlung von Beiträgen der Mitglieder der E.F.K.A. festlegt. Gremien, deren Dauer auf zwanzig Jahre festgelegt ist, Einerseits widerspricht es dem in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 verankerten Recht. d' des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, da eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren keine angemessene Länge des betreffenden Zeitraums darstellt, der relativ kurz sein muss, und andererseits auf den Grundsatz der Rechtssicherheit soweit die zwanzigjährige Verjährungsfrist rückwirkend gilt“
urteilte das Verwaltungsgericht erster Instanz Thessaloniki mit der Nr. 6297/2021 Entscheidung vom, zu einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, der den Einspruchsführer, der 2018 in seiner Eigenschaft als Präsident und CEO eines anonymen Unternehmens im Zeitraum vom 1.7.1996 bis 30.12.1999 zur Begleichung seiner Schulden aufgefordert wurde, vollständig entlastet.
Im Einzelnen entschied das Gericht Folgendes:
„Anhand dieser Tatsachen entscheidet das Gericht darüber die Verjährungsfrist Das Recht des beklagten Versicherungsunternehmens, die gesetzlichen Schulden einzuziehen, sei vor Erlass der Nr. erfüllt worden. 7808/29.11.2018 der individuellen Benachrichtigung des Direktors der regionalen K.E.A.O. Thessaloniki, mit dem der Einspruchsführer zur Begleichung der oben genannten Schulden aufgefordert wurde, und daher die fragliche Einzelmitteilung, in dem Teil, der sich unter Nr. 921/16.5.2006 und 913/16.5.2006 Geldscheingesetze, sowie diese letzten Geldscheine, sind illegal und sollten abgesagt werden für den Einspruchsgegner nach Maßgabe des gültig dargelegten maßgeblichen Einspruchsgrundes.
Als nächstes kommt die Nr. 6297/2021 Entscheidung des Einzelverwaltungsgerichts erster Instanz von Thessaloniki.
Entscheidungsnummer 6297/2021
DAS VERWALTUNGSGERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI
ABSCHNITT I
EINZELNE MITGLIEDER
Er traf sich am 26. Mai 2021 öffentlich in seiner Audienz mit Richter Alexandros Mitrakas, dem Ersten Richter D.D. und Sekretärin Sotiria Kesanidou, Gerichtsschreiberin,
zur Anhörung des am 24.12.2018 eingelegten Einspruchs (Registrierungsnummer 4979/2018),
von ……….., der mit einer Aussage seines Anwalts erschien Thomas Kalokiris, gemäß Artikel 133 Absatz 2 der Verwaltungsprozessordnung, geändert durch Artikel 29 Absatz 1 des Gesetzes 2915/2001,
gegen die juristische Person des öffentlichen Rechts (n.p.d.d.) mit dem Namen „Einheitliche Sozialversicherungsagentur“ (E.F.K.A.) und bereits „Elektronische Nationale Sozialversicherungsagentur“ (e-E.F.K.A.) [Artikel 51A Abs. 1 des Gesetzes 4387/2016 ( A' 85), hinzugefügt durch Artikel 1 des Gesetzes 4670/2020 (A' 43)], mit Sitz in Athen, gesetzlich vertreten durch seinen Gouverneur, in diesem Fall durch den Direktor des Regionalen Zentrums für die Einziehung von Versicherungsschulden (K.E.A.O.) von Thessaloniki, vertreten durch den Anwalt von ....
Während der Diskussion entwickelte der im Publikum erschienene Beteiligte seine Behauptungen und forderte, was im Protokoll steht. Das Gericht prüfte die Akte und begründete seine Entscheidung im Einklang mit dem Gesetz. Sein Urteil lautet wie folgt:
1. Denn mit dem geprüften Widerspruch, für den die Anwaltsgebühr entrichtet wurde (siehe elektronische Gebühr mit Zahlungscode 377976426951 0720 0039 und den Nachweis über deren Zahlung vom 24.5.2021), ist die Aufhebung von a) unter Nr. 7808/29.11.2018 Einzelbenachrichtigung über überfällige Schulden des Direktors der regionalen K.E.A.O. Thessaloniki, von dessen Seite der Beschwerdeführer geladen wurde, als Präsident und Geschäftsführer der anonymen Firma mit dem Namen .... in der Zeit vom 1.7.1996 bis zum 30.12.1999 eine Schuld in Höhe von 7.452,92 Euro (Kapital: 3.271,08 Euro, Nebengebühren: 4.181,84 Euro) zu begleichen, die sich aus ihr auferlegten Versicherungsbeiträgen und weiteren – diesen Abgaben und b) den entsprechenden – ergibt , auf die in der obenstehenden Einzelmitteilung unter Nr. 921/16.5.2006 und 913/16.5.2006 von Geldscheintransaktionen in Höhe von 1.924,16 Euro (zuzüglich Nebengebühren in Höhe von 2.834,92 Euro) bzw. 1.346,92 Euro (zuzüglich Nebengebühren in Höhe von 1.346,92 Euro).
2. Denn, sanktioniert durch den ersten Artikel des Gesetzes 2717/1999 (A΄ 97), heißt es in der Verwaltungsprozessordnung (C.D.D.) in Artikel 217: „1. Gegen jede Handlung, die im Rahmen des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens erlassen wird, kann Einspruch erhoben werden, insbesondere gegen: a) die Handlung der Barentgegennahme der Einkünfte ...“, in Artikel 224 heißt es: „1. Das Gericht prüft die angefochtene Handlung nach Recht und Inhalt, innerhalb der Grenzen des Widerspruchs, die sich aus der Begründung und seinem Antrag ergeben. 2. … 3. Bei der Prüfung der Gültigkeit der mit dem Einspruch beanstandeten Vollstreckungshandlungen ist eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit früherer Vollstreckungshandlungen nicht zulässig. 4. Im Falle eines Einspruchs gegen die Kassenbescheinigung ist eine Stichprobenprüfung des Titels, auf dessen Grundlage die Kassenbescheinigung erstellt wurde, nach Gesetz und Sachlage zulässig, sofern dem nicht ein Rechtsbehelf entgegensteht es, das seine Prüfung nach dem Gesetz und der Sache zulässt, oder es besteht keine relative Rechtskraft. 5. Ansprüche auf Rückzahlung der Forderung, zu deren Befriedigung die Vollstreckung beschleunigt wird, können mit der Möglichkeit zur Einlegung von Einspruch gegen die Barbescheinigung oder jede Vollstreckungshandlung geltend gemacht werden und müssen unverzüglich nachgewiesen werden“ und in Artikel 225 heißt es: : „Stellt das Gericht einen Rechtsverstoß oder wesentliche Mängel des angefochtenen Rechtsakts fest, führt er dessen vollständige oder teilweise Aufhebung oder Änderung durch.“ Andernfalls wird mit der Ablehnung des Widerspruchs fortgefahren.“ Aus den vorstehenden Bestimmungen ergibt sich, dass ein Vorwurf bezüglich jeglicher Form der Rückzahlung der Schuld, einschließlich der Verjährung, ausnahmsweise in jedem Stadium und bei Erhebung geprüft wird (vgl. STE 392/2017).
3. Denn in Artikel 26 Abs. 3 der a.n. 1846/1951 „Über die Sozialversicherung“ (A' 179) wurde, da dieser Absatz zum maßgeblichen Zeitpunkt in Kraft war, festgelegt: „Durch die Verordnung wird der Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge bestimmt.“ Der Beitragspflichtige muss innerhalb von dreißig Tagen ab dem vereinbarten Zeitpunkt an die I.K.A. Beiträge“, während gemäß Artikel 16 der Versicherungsordnung der I.K.A. (unter Nr. 55575/1479/18.11.1965 Beschluss des Arbeitsministers, B΄ 816): „1. Als Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge gilt das Kalenderende des Monats, in dem die Werk- oder Dienstleistung erbracht wurde ...“ Auch in Absatz 7 des Artikels 27 oben a.n. 1846/1951, wie es nach seiner Änderung durch Artikel 44 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 2698/1953 (Α΄ 315) und bis zum 23.12.1997 in Kraft war, als es durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes erneut geändert wurde In der Verordnung Nr. 2556/1997 wurde Folgendes festgelegt: „Das Recht, die Beiträge einzuziehen, erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie fällig geworden sind.“ Für diese Verjährungsfristen gelten die Bestimmungen über kurzfristige Verjährungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.“ Darüber hinaus galten die Verjährungsbestimmungen des Gesetzes Nr. 496/1974 „Über die Rechnungslegung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ (A' 204) nicht für IKA-ETAM., da nur der Artikel p.d/tos 437/1977 gilt (A΄ 134), geändert durch p.d. 305/1985 (A' 113) waren die Versicherungsorganisationen, die unter der Aufsicht des (damals) Ministeriums für soziale Dienste standen, wie auch die IKA, von der Anwendung der Bestimmungen des n.d. ausgenommen. Für die Fälle der Unterbrechung der Verjährung der finanziellen Ansprüche der Stiftung galten bis dahin die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (StE 1717/1994). 23.12.1997. Insbesondere besagt das oben genannte Gesetz in Artikel 260: „Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Schuldner den Anspruch in irgendeiner Weise anerkennt.“ In Artikel 261 heißt es: „Die Verjährungsfrist wird durch die Einleitung der Klage unterbrochen.“ . Die auf diese Weise unterbrochene Verjährungsfrist beginnt erneut mit der letzten Verfahrenshandlung der Parteien oder des Gerichts“, in Artikel 264 heißt es: „Die Verjährungsfrist wird auch unterbrochen durch: 1. die Aushändigung eines Zahlungsschecks aufgrund einer vollstreckbaren Urkunde.“ . 2. die Anmeldung zur Insolvenzprüfung. 3. die Bekanntgabe der Platzierung in einer Auktion. 4. die Erhebung eines Einspruchs zur Aufrechnung“ und in Artikel 270 heißt es: „Wurde die Verjährung unterbrochen, so wird die bis dahin verstrichene Zeit nicht mitgerechnet und nach Ablauf der Unterbrechung beginnt eine neue Verjährung.“ ...". Darüber hinaus ersetzte Absatz 8 von Artikel 2 des oben genannten Gesetzes 2556/1997 (Α΄ 270, in Kraft getreten am 24.12.1997, siehe Artikel 32 dieses Gesetzes) Absatz 7 von Artikel 27 des genannten Gesetzes. 1846/1951 und Absatz 7a wurde diesem Artikel wie folgt hinzugefügt: „7. Alle Arten von finanziellen Ansprüchen der I.K.A. abgeleitet aus Beiträgen, anteiligen Zusatzgebühren, Zuschlägen, unabhängigen Zusatzgebühren, Bußgeldern wegen ungedeckter Schecks, anderen Zinsstrafen, Verwaltungsvollstreckungskosten, Gerichtskosten usw. ... sie verfallen nach einem Jahrzehnt ... Demnach beginnt die Verjährungsfrist für Beiträge, Haushaltszuschläge, Zuschläge und selbständige Zuschläge mit dem ersten Tag des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die versicherbare Arbeit oder Dienstleistung erbracht wurde, für Bußgelder auf ungesicherte Schecks Zinsen Gerichtskosten, Verwaltungsvollstreckungskosten und sonstige Bußgelder beginnen mit dem ersten Tag des Folgejahres, in dem ihre Barbestätigung erfolgt ist. 7a. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 4 von Artikel 87 des Gesetzes 2362/1995 über die Aussetzung der Verjährung von Ansprüchen des Staates sowie die Artikel 88 und 89 desselben Gesetzes über die Aussetzung der Verjährung von Es gelten die Beschränkungen der Ansprüche des Staates bzw. deren Verjährungsfolgen nach Maßgabe des I.K.A. Wenn in den vorstehenden Bestimmungen der Leiter des zuständigen öffentlichen Finanzdienstes oder der Finanzminister erwähnt wird, ist damit jeweils der Direktor des Einnahmeneinziehungsfonds I.K.A. gemeint. oder Kassiererdienstleiter einer regionalen oder lokalen Filiale von I.K.A. oder IKA-Gouverneur, von dem aus die jeweiligen Verantwortlichkeiten ausgeübt werden.“ Und in Absatz 1 von Artikel 88 des zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Gesetzbuchs über das öffentliche Rechnungswesen (K.D.L., Gesetz 2362/1995, A' 247) war Folgendes vorgesehen: „Die Verjährungsfrist für eine Geldforderung des Staates wird unterbrochen.“ durch eine. Die Einziehung eines Vermögenswerts des Schuldners oder Mitschuldners oder seines dritten Bürgen, unabhängig davon, ob er sich in dessen Händen oder in den Händen eines Dritten befindet. B. Die Veröffentlichung des Auktionsprogramms ... c. Die Ankündigung, die Insolvenz entweder des Schuldners oder einer natürlichen oder juristischen Person mit diesem Mitschuldner zu prüfen ... d. Die Ankündigung, das Vermögen des Schuldners zur Versteigerung zu bringen ... e. Die Ankündigung an den Nachlassverwalter ... f. Die Registrierung einer Hypothek oder einer Hypothekenvoranmeldung auf eine Immobilie ... g. Vom Beginn der Verwaltungsvollstreckung (Zwangsvollstreckung) gemäß der Steuereinzugsordnung bis zur Unwiderruflichkeit der Gläubigerliste, jede Vollstreckungshandlung und jede Verfahrensakt bezüglich der Liste der Parteien oder des Gerichts ... 4. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels gelten die Gründe für die Unterbrechung der Verjährung nach den allgemeinen Bestimmungen auch für Ansprüche des Staates“, während In Artikel 107 Absatz 1 desselben Gesetzes wurde Folgendes definiert: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verjährung gelten für Ansprüche, die nach seinem Inkrafttreten entstehen.“ Im Hinblick auf die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten die entsprechenden Bestimmungen jedoch auch für Ansprüche, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind, wenn die die Hemmung oder Unterbrechung bewirkenden Ereignisse nach ihrem Inkrafttreten eingetreten sind ". Anschließend wird mit Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes 2676/1999 (A' 1) oder dem oben genannten Absatz 7 von Artikel 27 von Nr. Das Gesetz Nr. 1846/1951 wurde in 6 umnummeriert, während mit Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes 2972/2001 (A' 291) dieser Absatz wie folgt ersetzt wurde: „Das Recht der I.K.A. auf die Bescheinigung im weitesten Sinne aller ihrer finanziellen Mittel.“ Ansprüche ... unterliegen einer zehnjährigen Verjährungsfrist, die am ersten Tag des Jahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem die versicherbare Arbeit oder Dienstleistung erbracht wurde ... Das Recht der I.K.A. für die Einziehung sämtlicher Geldforderungen des … verjährt in zehn Jahren ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem sie im engeren Sinne festgestellt wurde (Bargeld) … Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten für Geldforderungen des Gehaltsperioden nach der Einführung der Einrichtung des A.P.D. . Für Geldansprüche aus Gehaltsperioden vor der Umsetzung des A.P.D. gelten die Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 6 des A.P.D. 1846/1951, ersetzt durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes 2556/1997 und neu nummeriert durch Artikel 56 Absatz 2 des Gesetzes 2676/1999.
4. Denn schließlich wurde mit Absatz 1 von Artikel 95 des Gesetzes 4387/2016 (Α΄ 85/12.5.2016) Folgendes festgelegt: „Ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten die Anforderungen der Sozialversicherungsträger, die Bestandteil sind.“ der E. F.K.A. Ansprüche aus nicht gezahlten Versicherungsbeiträgen verjähren innerhalb von zwanzig Jahren, beginnend mit dem ersten Tag des Folgejahres, in dem die versicherbare Werk- oder Dienstleistung erbracht wurde. Diese Regelung gilt nicht für Anforderungen, die gemäß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung geltenden Bestimmungen bereits abgelaufen sind. Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden sind, aber keiner Verjährung im Sinne des vorstehenden Absatzes unterliegen, beträgt zwanzig Jahre und beginnt mit dem ersten Tag des folgenden Jahres gemäß und mit Artikel 122 desselben Gesetzes beginnt seine Gültigkeit mit seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger. Da es mit Nein entschieden wurde. 1833/2021 Beschluss des Plenums des Staatsrates, die oben genannte Bestimmung von Artikel 95 Abs. 1 des Gesetzes 4387/2016, die eine einheitliche Regelung für die Beschränkung von Ansprüchen auf Zahlung von Beiträgen der Mitglieder der E.F. K.A. festlegt. Gremien und deren Dauer auf zwanzig Jahre festgelegt ist, widerspricht sie einerseits dem in Art. 25 Abs. 1 Ziff. d‘ der Verfassung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da eine zwanzigjährige Verjährungsfrist keine angemessene Länge der betreffenden Frist darstellt, die einerseits relativ kurz sein muss und andererseits dem Grundsatz der Rechtssicherheit dient Soweit die zwanzigjährige Verjährungsfrist rückwirkend gilt, d. h. auch für Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung entstanden waren, galt für sie bis zur Errichtung der EFKA die seit Jahrzehnten für den größten Teil vorgesehene , Versicherungsträger, die IKA-ETA. M., eine zehnjährige Verjährungsfrist (wie auch die Klagen in diesem Fall) und sie waren noch nicht verjährt.
5. Denn im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Beweismitteln der Verfahrensakte Folgendes: Mit der unter Nr. 7808/29.11.2018 individuelle Mitteilung über überfällige Schulden des Direktors der regionalen K.E.A.O. Thessaloniki, der Einspruchsführer, wurde in seiner Eigenschaft als Präsident und Geschäftsführer der Aktiengesellschaft mit dem Namen „FONS RADIO-TV ENTERPRISES ANONYMOS ETEIRIA“ im Zeitraum vom 1.7.1996 bis 30.12.1999 zur Begleichung der Schulden der Gesamtbetrag von 106.344,09 Euro, darin enthalten sind die mit der unter Nr. 1 bestätigten Schulden. 921/16.5.2006 und 913/16.5.2006 Bargeldbestätigungstransaktionen in Höhe von 1.924,16 Euro (zuzüglich zusätzlicher Gebühren in Höhe von 2.834,92 Euro) bzw. 1.346,92 Euro (zuzüglich zusätzlicher Gebühren in Höhe von 1.346,92 Euro). Die letztgenannten Beträge wurden der oben genannten Firma mit der unter Nr. 444/19.4.2006 Beitragsauferlegungsurkunde (P.E.E.) und unter Nr. 403/19.4.2006 Urkunde über die Erhebung zusätzlicher Beitragsgebühren (P.E.P.E.E.) der örtlichen Niederlassung von Pylis Axios von IKA-ETAM in Höhe von 1.924,17 Euro bzw. 1.346,92 Euro, die für die Versicherungsabrechnung des Mitarbeiters Iordanis ausgestellt wurden Kouklis für den Zeitraum 8.1997 – 4.1998 und die dem Unternehmen am 20.4.2006 zugestellt wurden (siehe Siegel und Unterschrift des Unternehmens auf dem Text der oben genannten Urkunden, in der Position „DER EMPFÄNGENDE ARBEITGEBER“), ein Einspruch (unter Nr. 3636). /2006) der letzteren gegen sie wurde mit der Nr. 1 abgewiesen. 544/con.66/23.8.2006 Entscheidung des T.D.E. der oben genannten Zweigstelle.
6. Denn mit dem geprüften Widerspruch, wie er in seinem rechtskräftig eingereichten Vermerk dargelegt ist, beantragt der Einsprechende die Aufhebung des oben genannten Einzelbescheids in dem Teil, der die unter Nr. 1 genannten Punkte betrifft. 921/16.5.2006 und 913/16.5.2006 Geldscheingesetze sowie die letztgenannten (unter Nr. 921/16.5.2006 und 913/16.5.2006) Geldscheine, aus denen unter anderem hervorgeht, dass das Recht des Die Verpflichtung des Versicherungsträgers zur Einziehung der Rechtsansprüche war verjährt, da am 31.12.2017 seit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem sie geltend gemacht wurden (2006), zehn Jahre vergangen waren. Darüber hinaus argumentiert er, dass die Bestimmung des Artikels 95 des Gesetzes 4387/2016 in diesem Fall nicht anwendbar sei, da sie den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit unterliege. Der Beklagte n.p.d.d. beantragt mit seinem rechtskräftig eingereichten Memorandum die Zurückweisung des Widerspruchs und argumentiert im Zusammenhang mit dem oben genannten Grund, dass die Verjährungsfrist seines Rechts zur Einziehung gesetzlicher Schulden im Jahr 2007 durch die Mitteilung des über P.E.E. und P.E.P.E.E. mit Eintragung der Einmauerung vom 24.10.2007, sowie dem Jahr 2017, wegen Verhängung der Beschlagnahme in die Hände Dritter unter Nr. 66266/24.5.2017 Einziehungsdokument. Zu den Elementen der Verwaltungsakte gehören außerdem: a) das Protokoll über Wandbeklebungen vom 24.10.2007 des Mitarbeiters der örtlichen Zweigstelle von Pylis Axios von I.K.A.-ETAM. Georgiou Tsachiridis, der folgenden Inhalt hat: „Heute am 24.10.2007 war ich bei der Firma FONS AE A.M.“ 032703 in der Monastiriou-Straße 85, um es mit der Nummer 444/06 P.E.E. zu bedienen. und 403/06 P.E.P.E.E. und da der Arbeitgeber nicht gefunden werden konnte, habe ich es gemäß den Bestimmungen von Artikel 27 der IKA-Versicherungsverordnung an die Wand des Sonderschilds unseres Büros geklebt.“ und b) die unter Nr. 66266/24.5.2017 Beschlagnahmungsdokument des Direktors der regionalen K.E.A.O. Thessaloniki, von dem die Bank „NATIONAL BANK OF GREECE“ als Dritter gewaltsam beschlagnahmt wurde, um zu begleichen, was sie dem Unternehmen „FONS RADIOTELEOPTICES EPICHIRISIS ANONYMOS ETEIREIA“ in Höhe von 101.322,38 Euro schuldet oder in Zukunft schulden wird die Ansprüche von I.K.A.-ET.A.M., einschließlich der Kläger.
7. Denn nach den im dritten Absatz aufgeführten Bestimmungen ist das Recht der I.K.A. zur Einziehung seiner Forderungen aus Ziff. 444/19.4.2006 P.E.E. und 403/19.4.2006 P.E.P.E.E., die auf den Zeitraum 8/1997 – 4/1998 zurückgehen, also einen Zeitraum vor Beginn der Anwendung des A.P.D. (1.1.2002) verjährt hinsichtlich der Beiträge und der Zusatzgebühr für den Zeitraum 8/1997 – 23.12.1997 nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Ende des Geschäftsjahres, in dem sie entstanden sind fällig (wie in Artikel 27 Absatz 7 des Gesetzes Nr. 1846/1951 definiert, bevor er durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes 2556/1997 geändert wurde), während im Hinblick auf die Beiträge und die zusätzliche Gebühr für die Zeit Zeitraum 24.12.1997 – 4/1998, nach Ablauf von zehn Jahren, der am ersten Tag des Jahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem die versicherbaren Arbeiten erbracht wurden (gemäß der Bestimmung des oben genannten Artikels 27 Abs. (Art. 7 des Gesetzes Nr. 1846/1951, nach seiner Änderung durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes 2556/1997). Darüber hinaus gelten nach den verhältnismäßigen Bestimmungen des A.K. und von K.D.L. verjähren die Ansprüche von I.K.A. von Versicherungsbeiträgen und darauf entfallenden Zusatzgebühren wird durch die Vornahme einer Vollstreckungshandlung gemäß K.E.D.E. unterbrochen, zu der auch das Geldscheingesetz gehört. Infolgedessen wurde die Verjährungsfrist für das Recht des beklagten Versicherungsträgers, die oben genannten Schulden einzuziehen, am 16.5.2006 unterbrochen, als diese Schulden mit der Nr. 1 in bar bestätigt wurden. 921/16.5.2006 und 913/16.5.2006 Bargeldbescheinigungsgesetze. Ab dem Tag nach diesem Datum begann die Verjährungsfrist erneut (vgl. STE 495/2016, 3494/2014, 1508/2002), die am 17.5.2016 endete, ohne dass aus den Daten der Akte ein Grund für die Aussetzung hervorging bzw Unterbrechung bis zu diesem letzten Termin. Insbesondere der Anspruch des Beklagten n.p.d.d. über die Unterbrechung der Verjährung durch die Zustellung gemäß Ziff. 444/19.4.2006 P.E.E. und 403/19.4.2006 P.E.P.E.E. am 24.10.2007 und mit der Anordnung der Einziehung in die Hände eines Dritten am 24.5.2017 sind nach dem ersten Teil davon als unbegründet zurückzuweisen, weil unabhängig von der Rechtmäßigkeit der durch Einmauerung vorgenommenen Mitteilung jedoch die Eine erneute Bekanntgabe der Inventargesetze stellt nach den oben genannten Bestimmungen keine Unterbrechung der Verjährungsfrist dar (DEFIoan 53/2017, vgl. DEFThes 526/2021) und nach dem zweiten Teil davon aufgrund des oben Gesagten Die genannte Beschlagnahme wurde am 24.5.2017, also später als am 17.5.2016, verhängt, wonach das Recht der I.K.A. die Einziehung seiner gesetzlichen Ansprüche bereits verjährt war. Darüber hinaus wurde die Bestimmung von Artikel 95 Absatz 1 des Gesetzes 4387/2016 gemäß den bereits im vierten Absatz dargelegten Ausführungen als verfassungswidrig erachtet und ist daher nicht anwendbar. Aufgrund dieser Daten kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Verjährungsfrist für das Recht der beklagten Versicherungsgesellschaft, die gesetzlichen Schulden einzuziehen, vor der Erteilung des Urteils Nr. abgelaufen war. 7808/29.11.2018 der individuellen Benachrichtigung des Direktors der regionalen K.E.A.O. Thessaloniki, mit dem der Einspruchsführer zur Begleichung der oben genannten Schulden aufgefordert wurde, und daher die fragliche Einzelmitteilung, in dem Teil, der sich unter Nr. Die Geldbestätigungsgesetze 921/16.5.2006 und 913/16.5.2006 sowie die letztgenannten Geldbestätigungen sind rechtswidrig und müssen gegenüber dem Einspruchsführer nach Maßgabe des gültig dargelegten relevanten Einspruchsgrundes und der Aus den übrigen Gründen wird die Prüfung als erfolglos zurückgewiesen.
8. Da nach alledem dem geprüften Einspruch stattzugeben und aufzuheben ist, gilt a) unter Ziff. 7808/29.11.2018 individuelle Mitteilung über überfällige Schulden des Direktors der regionalen K.E.A.O. Thessaloniki, in dem Teil, der unter Nr. 921/16.5.2006 und 913/16.5.2006 Kasseneingänge und b) diese letzten Kasseneingänge. Schließlich ist anzuordnen, dass die gezahlte Steuer an den Einspruchsführer zurückzuerstatten ist (Art. 277 Abs. 9 Buchst. a' des Bürgerlichen Gesetzbuches), der Beklagte jedoch von den Sachverhalt und von seinen Gerichtskosten befreit wird (Art. 275 Abs. 1 letzter Satz des Bürgerlichen Gesetzbuches).
AUS DIESEN GRÜNDEN
Er nimmt den Einspruch an.
Gegenüber dem Einsprechenden werden a) die unter Nr. 7808/29.11.2018 individuelle Mitteilung über überfällige Schulden des Direktors der regionalen K.E.A.O. Thessaloniki, in dem Teil, der unter Nr. 921/16.5.2006 und 913/16.5.2006 Geldscheinurkunden und b) letztere (unter Nr. 921/16.5.2006 und 913/16.5.2006) Geldscheinurkunden.
Es ordnet die Rückerstattung der gezahlten Steuer an den Einwender an.
Befreit die e-E.F.K.A. aus Gerichtskosten.
Es wurde am 14.12.2021 in Thessaloniki in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung im Publikum des Gerichtshofs veröffentlicht.
Thomas Steph. Sommer
MDE-Anwalt
Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH