Gemäß der Bestimmung des Artikels 95 des Gesetzes 4387/2016 "Ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die Anforderungen an die Sozialversicherungsträger, die im E.F.K.A. enthalten sind. aus nicht gezahlten Versicherungsbeiträgen verjähren nach zwanzig Jahren, die am ersten Tag des Folgejahres beginnt, in dem die versicherbare Arbeit oder Dienstleistung erbracht wurde. Diese Regelung gilt nicht für Ansprüche, die gemäß den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung geltenden Bestimmungen bereits verjährt sind. Die Verjährungsfrist für Ansprüche, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung entstanden, aber im Sinne des vorstehenden Absatzes noch nicht verjährt sind, beträgt zwanzig Jahre und beginnt am ersten Tag des Folgejahres, in dem die versicherbare Arbeit oder Dienstleistung erbracht wurde.».
Jedoch, Die Anwendung dieser Bestimmung wurde vom Staatsrat mit seiner Entscheidung Nr. 1833/2021 für verfassungswidrig erklärt.Konkret entschied der Staatsrat, dass "die durch die obige Bestimmung festgelegte Verjährungsfrist verstößt gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da eine Verjährungsfrist von zwanzig Jahren keine angemessene Länge des relevanten Zeitraums darstellt, der angesichts der zunehmenden Geschwindigkeit und Komplexität moderner Lebensbeziehungen und Transaktionen, die grundsätzlich eine schnelle Erledigung der laufenden Verpflichtungen der Verwaltungssubjekte erfordern, relativ kurz sein muss.
In Bezug auf die Organisation und den Betrieb von Versicherungskörpern muss die vorgeschriebene Verjährungsfrist ausreichend sein, damit mit Hilfe moderner technologischer Möglichkeiten im Rahmen ihrer rationalen Organisation rechtzeitige und im Hinblick auf die Eintreibbarkeit wirksame Prüfungen mit dem Ziel durchgeführt werden können, das Versicherungskapital zu schützen und seine Lebensfähigkeit sicherzustellen. Sie darf sich nicht über einen langen Zeitraum hinziehen, der aufgrund des zeitlichen Abstands zum Verstoß nicht zur richtigen Anwendung der sich ständig ändernden Versicherungsgesetze zum Zeitpunkt ihrer Gültigkeit und zur Schaffung eines Bewusstseins für deren Einhaltung beiträgt, angesichts der erheblichen Unterbesetzung der Dienste zwangsläufig zu verspäteten und daher im Hinblick auf die Eintreibbarkeit verringerten Prüfungen führt, eine unüberschaubare Belastung für die Dienste mit sich bringt und möglicherweise Untätigkeit seitens der Versicherungskörper fördert.
Für Sozialversicherungspflichtige muss die Verjährungsfrist so lang wie nötig sein, damit einerseits ihr Recht auf Verteidigung gegen Beweisschwierigkeiten bei weit zurückliegenden Ereignissen gewahrt bleibt und andererseits die Schuldner nicht durch die Verpflichtung zur gleichzeitigen Begleichung über mehrere Jahre angehäufter Schulden finanziell erschöpft werden, was sich negativ auf die Beschäftigung und die Volkswirtschaft insgesamt auswirken würde. Dies gilt nicht, da die Nichtzahlung oder nicht ordnungsgemäße Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zwangsläufig auf die Absicht zurückzuführen ist, diese zu vermeiden, sondern auch auf Schwierigkeiten bei der Auslegung der Sozialversicherungsvorschriften, die sich aus ständigen Änderungen und der Fragmentierung der einzelnen Vorschriften ergeben, zurückzuführen sein kann. Vielmehr ist es notwendig, eine rechtzeitige und relativ kurzfristige Kenntnis ihrer Verpflichtungen sicherzustellen, damit sie nicht überrascht werden, sondern ihre berufliche Tätigkeit zum Wohle der Volkswirtschaft planen können. Die Ausgestaltung der Verjährungsfrist unter den genannten Voraussetzungen, die zugleich Ausdruck der friedlichen Rechtswirksamkeit sind, trägt zur Pflege des notwendigen Vertrauensverhältnisses zwischen Regierten und Verwaltung im Rechtsstaat bei.
Darüber hinaus die obige Bestimmung verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, insofern die zwanzigjährige Verjährungsfrist, die tatsächlich zu einem Zeitpunkt eingeführt wurde, als die Haftpflichtigen bereits verschiedene finanzielle Belastungen erlitten hatten, um das Haushaltsproblem des Landes zu lösen, rückwirkend für Ansprüche gilt, die bis zum Inkrafttreten der neuen Bestimmung entstanden und noch nicht verjährt waren. Eine so lange Verjährungsfrist oder ihre rückwirkende Anwendung sind durch Gründe gerechtfertigt, die mit den Schwierigkeiten bei der Organisation des neuen Versicherungsträgers und der Integration aller Sozialversicherungsträger in diesen zusammenhängen, noch durch die mögliche Untätigkeit der Sozialversicherungsträger, die Eintreibung ihrer Ansprüche ab dem Zeitpunkt der Gründung der E.F.K.A. sicherzustellen. Darüber hinaus hat die Festlegung einer relativ kurzen Verjährungsfrist selbst keine nachteiligen Folgen für die Versicherten im Ruhestand. Dies liegt daran, dass die Frage der Festlegung einer relativ kurzen Verjährungsfrist für diese Ansprüche, die im Übrigen in den meisten modernen europäischen Sozialversicherungssystemen anzutreffen ist, in keiner Weise mit der gesonderten Regelung zeitlicher oder sonstiger Bedingungen in Bezug auf die Beitragszahlung für die Anerkennung von Versicherungszeiten zum Zwecke der Rentenübergabe in verschiedenen Gesetzgebungsakten zusammenhängt. Diese Bedingungen unterliegen in jedem Fall den Garantien des Artikels 22 Absatz 5 der Verfassung und werden im Lichte der allgemeinen Grundsätze des Sozialversicherungsrechts ausgelegt, einschließlich des Grundsatzes der engen Auslegung der Bestimmungen, die den Anspruch auf Anerkennung von Versicherungszeiten zeitlich beschränken, und des Grundsatzes, dass die Nichterfüllung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung von Beiträgen an den Versicherungsträger grundsätzlich nicht zum Nachteil des Versicherten sein kann.
Nach dem oben genannten Urteil über die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Verjährungsregel, die durch die Bestimmung des Absatzes 1 von Artikel 95 des Gesetzes 4387/2016 festgelegt wurde, eine Regelungslücke besteht, Da es kein bestehendes Gesetz gibt, das diese Frage einheitlich regelt, und der Gesetzgeber eindeutig eine gemeinsame Regelung für die Verjährung der Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen aller in der E.F.K.A. zusammengefassten Unternehmen schaffen will, ist diese Lücke verfassungsrechtlich nicht zulässig, da der Grundsatz der Rechtssicherheit die Festlegung einer Verjährungsfrist erfordert. Die Zahlung muss unter Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist für Ansprüche auf Beitragszahlung für alle der EFKA angeschlossenen Einrichtungen erfolgen. Diese Frist gilt als angemessene Verjährungsfrist für die genannten Ansprüche und entsprach dem bisherigen Recht für Ansprüche auf Zahlung von Versicherungsbeiträgen der IKA-ETAM, die bis zur Gründung der EFKA die größte Hauptversicherungseinrichtung für Arbeitnehmer im Land war. Die Schließung der Gesetzeslücke mit der oben genannten allgemeinen Regel steht im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit, der Klarheit und vorhersehbare Anwendung der einschlägigen Vorschriften erfordert, sowie mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie, der durch die Einrichtung eines Pilotverfahrens im Staatsrat gefördert wird. Im umgekehrten Fall, wenn angenommen würde, dass die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist nur auf Ansprüche von Schuldnern aus der I.K.A.-E.T.A.M. beschränkt wäre, würde dies als direkte Folge der Entscheidung: Unklarheit hinsichtlich des anwendbaren Rechts für die entsprechenden Ansprüche der anderen Unternehmen»So beurteilte er die Verwaltungsgericht erster Instanz von Thessaloniki mit der Nr. Entscheidung 6297/2021 des eingelegten Einspruchs nach Artikel 217 der Zivilprozessordnung.
Nach ständiger Rechtsprechung verbieten der Schutz des guten Glaubens des Verwalters und der Grundsatz der Rechtssicherheit, nämlich der Grundsatz, der auf die Schaffung stabiler, klar abgegrenzter Verwaltungssituationen abzielt, die keinen Anlass zu Einwänden oder Zweifeln hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit geben, der Verwaltung Verhaltensweisen, die einem dauerhaft geschaffenen Zustand zuwiderlaufen, indem sie selbst Maßnahmen ergreifen ("gegen die eigene Tatsache ankommen").
Die zehnjährige Verjährungsfrist für Beitragszahlungsansprüche steht der Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zur Einziehung dieser Beiträge in das Vermögen des Schuldners nicht entgegen. Ansprüche auf Verjährung staatlicher Steuer- oder Gebührenfestsetzungsansprüche können im Rahmen der Berufung oder des Widerspruchs gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht werden, sofern sie nicht von einem anderen Gericht rechtskräftig beantragt und entschieden wurden. (siehe auch Artikel 224 der Verwaltungsprozessordnung).
Thomas Steph. Sommer
MDE-Anwalt
Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH