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Definition von Nullzahlungen und Schutz des Hauptwohnsitzes – Entscheidung Nr. 45/2020 des Amtsgerichts Rodolivos

Nachfolgend finden Sie die Entscheidung des Friedensgerichts Rodolivos vom 18. Juni 2020 und Nr. 45/2020 zu einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, in dem dem Antragsteller Nullzahlungen auferlegt und sein Hauptwohnsitz sowie sein gesamtes sonstiges Vermögen vom Verkauf ausgenommen wurden.
 
Konkret wurden ihm keine Zahlungen für seine Darlehensschulden gewährt, da er der Ansicht war, dass die in Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes 3869/2010 genannten außergewöhnlichen Umstände auf den Antragsteller zutreffen, insbesondere dass er über kein ausreichendes Einkommen verfügt und gesundheitliche Probleme hat.  
 
Eine Verbesserung dieses negativen Verhältnisses zwischen seiner Liquidität und seinen Schulden im laufenden Zeitraum ist aufgrund der negativen wirtschaftlichen Lage, seines Alters, seines Gesundheitszustands und seiner ständig steigenden Kreditverpflichtungen aufgrund der Belastung der Kredite mit Verzugszinsen, aufgrund derer er seine überfälligen Schulden nicht begleichen kann, zumindest nicht in naher Zukunft zu erwarten.“.

ENTSCHEIDUNGSNUMMER
45/ 2020

DER FRIEDENSGERICHTSHOF VON RODOLIVOS

ES WURDE VON Friedensrichter Andreadou Martha, der per Gesetz des Präsidenten des Gerichts erster Instanz von Serres ernannt wurde, und von Sekretär Kallirroi Vakirtzi EINGESETZT.

Es tagte in öffentlicher Audienz am Donnerstag, den 12.12.2019, um 10.00 Uhr, um den folgenden Fall zu verhandeln:

DES ANTRAGSTELLERS: ………………… wohnhaft in …………… Serres, der von seinem Bevollmächtigten vertreten wurde Thomas Kalokiris.

DER TEILNEHMER im Verfahren gegen Gläubiger und Bürgen, die nach ihrer gerichtlichen Vorladung Parteien wurden (Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes 3869/2010 und 748 Absatz 2 der Zivilprozessordnung) und wie folgt anwesend sind: […]

Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner an dieses Gericht gerichteten Beschwerde vom 20.11.2018 und der Nr. Kat. 18YP/20-11-2018 aus den in den entsprechenden Schriftsätzen dargelegten Gründen die Annahme seiner Anträge.

Im Rahmen der Verfahrensbesprechung trugen die erschienenen Anwälte der Parteien ihre Argumente vor und baten um die Berücksichtigung der Ausführungen im Protokoll und ihrer schriftlichen Stellungnahmen.

NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT

[…] Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes 3869/2010 sah vor der Änderung des oben genannten Artikels durch das Gesetz 4335/2015 (Artikel 1 Unterabsatz A.4) vor, dass der in seinen Bestimmungen vorgesehene Antrag auf Schuldenbereinigung unter anderem eine Liste der Gläubiger und ihrer Forderungen nach Kapital, Zinsen und Kosten enthalten muss. Nach der Änderung bestimmt Artikel 4 Absatz 1, dass „der Antrag des Schuldners seine Gläubiger und deren Forderungen enthalten muss, die gemäß den Bestimmungen der Absätze 4 und 4a von Artikel 2 dieses Gesetzes analysiert wurden“, und Artikel 2 Absatz 4a besagt, dass „der Staat, die lokalen Regierungsorganisationen ersten und zweiten Grades (LGOs), ihre juristischen Personen und die Sozialversicherungsorganisationen verpflichtet sind, dem Schuldner auf entsprechende Anfrage innerhalb der oben genannten Frist eine detaillierte Aufstellung folgender Punkte vorzulegen: a) die bestätigten Schulden gegenüber der Steuerverwaltung gemäß der Steuerverfahrensordnung (TPC) und der Steuereinziehungsordnung (PRC), aufgeschlüsselt nach Kapital, Zuschlägen und Verzugszinsen, unter Angabe des Verzugszinssatzes“. Aus den oben genannten Bestimmungen folgt, dass der erforderliche Inhalt des Antrags auf Schuldenanpassung die Liste der anzupassenden Forderungen, aufgeschlüsselt nach Kapital, Zinsen und Kosten, und im Falle von von der Steuerverwaltung bestätigten Schulden die Liste der anzupassenden Forderungen, aufgeschlüsselt nach Kapital, Zuschlägen, Verzugszinsen und Verzugszinssatz, ist. Darüber hinaus muss für jede Forderung die Art und Weise ihrer Entstehung angegeben werden, d. h. das Rechtsverhältnis, aus dem sie hervorgeht, um prüfen zu können, ob die zu berichtigenden Forderungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes 3869/2010 fallen oder nicht (siehe ΕιρΑΘ 20/2011 ΤΝΠ „NOMOS“, I.VIENERI-Θ.KATSA Anwendung des Gesetzes 3869/2010 für überschuldete natürliche Personen, S. 242 ff. Nomiki Bibliothiki, 2016). In Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 wird unter anderem Folgendes festgelegt: „Eine Entscheidung der Bank von Griechenland legt das Verfahren und die Kriterien fest, die zur Bestimmung der maximalen Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und zur Bestimmung des Betrags, den die Gläubiger im Falle einer Zwangsvollstreckung erhalten würden, sowie zur Bestimmung des potenziellen Verlusts der Gläubiger berücksichtigt werden.“ Darüber hinaus wird mit Entscheidung Nr. Im Beschluss Nr. 54/2015 (Amtsblatt B 2740/16-12-2015) des Exekutivkomitees der Bank von Griechenland, der gemäß der oben genannten gesetzlichen Ermächtigung erlassen wurde, wurde Folgendes festgelegt: „A. Die Bestimmung der maximalen Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners basiert auf seiner gegenwärtigen und zukünftigen Fähigkeit, die gesamten Schulden zurückzuzahlen, basierend auf zuverlässigen und realistischen Annahmen, die auch die in Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes 3869/2010 genannten „angemessenen Lebenshaltungskosten“ des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen berücksichtigen, basierend auf der unten stehenden Methodik… A1.…2. Zu diesem Zweck reicht der Schuldner zusammen mit der Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes 3869/2010 das ordnungsgemäß ausgefüllte Standardformular im Anhang ein, das einen integralen Bestandteil dieser Entscheidung darstellt. Es enthält: a) die Einzelheiten des Einkommens des Schuldners, die er in Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes 3869/2010 und b) die Lebenshaltungskosten des Schuldners und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, die in die Gruppe der „angemessenen Lebenshaltungskosten“ gemäß Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes 3869/2010 fallen, sowie alle sonstigen Kosten“. Außerdem heißt es in Artikel 254 der Zivilprozessordnung: „Das Gericht kann die Wiederaufnahme einer für abgeschlossen erklärten Verhandlung anordnen, wenn im Laufe der Untersuchung des Falles oder der Konferenz Lücken oder Zweifelspunkte auftreten, die vervollständigt oder erklärt werden müssen, oder wenn eine Autopsie, ein Sachverständigengutachten oder eine Vernehmung der Parteien vor Gericht erforderlich ist. In der Entscheidung müssen die spezifischen Punkte genannt werden, die Gegenstand der erneuten Verhandlung sind. Diese Verhandlung gilt als Fortsetzung der vorherigen. Im Falle der Artikel 237 und 238 kann die Entscheidung zur Wiederaufnahme der Verhandlung auch, wenn die Vernehmung von Zeugen vor Gericht als unbedingt notwendig erachtet wird, die Vernehmung eines Zeugen jeder Seite während der erneuten Verhandlung anordnen.“ Diese Bestimmung gilt auch für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 741 der Zivilprozessordnung. Die durch die Bestimmung verliehene Befugnis umfasst auch das Recht des Gerichts, unter anderem die Vorlage von Dokumenten oder anderen Beweismitteln anzuordnen, die für sein Urteil erforderlich sind, wenn die Partei es versäumt hat, diese vorzulegen (I. Venieris Anwendung des Gesetzes 3869/2010 über überschuldete juristische Personen, Law Library 2013, S. 413 und 464 ff. und Ch. Apallagaki Auslegung der Zivilprozessordnung nach Artikeln, Law Library 2013, S. 576, Eir.El. 1/2011, Eir.ATH.57/2012, Eir. Hal. 65/2012 TNP DSA „ISOKRATIS“). Falls die im obigen Muster der Entscheidung der Bank von Griechenland vorgesehene Tabelle nicht zusammen mit einem Antrag gemäß Gesetz 3869/2010 eingereicht wird, der einen Antrag auf Befreiung von der Liquidation des Hauptwohnsitzes des antragstellenden Schuldners enthält, kann das Gericht gemäß Artikel 254 der Zivilprozessordnung die Wiederaufnahme der Verhandlung anordnen, um diesen Mangel zu beheben (siehe EirNem 52/2017 TNP „GESETZ“).

Mit dem vorliegenden Antrag beantragt der Antragsteller unter Berufung auf seine mangelnde Insolvenzfähigkeit und seine dauerhafte Unfähigkeit, seine in der im Antrag enthaltenen detaillierten Erklärung genannten überfälligen finanziellen Schulden gegenüber Gläubigern zu begleichen, die Begleichung seiner Schulden, mit Ausnahme der Liquidation seines beschriebenen Hauptwohnsitzes, seines Vermögens, gemäß dem von ihm vorgelegten Begleichungsplan und unter Berücksichtigung seiner von ihm detailliert dargelegten finanziellen und familiären Situation mit dem Ziel, ihn von diesen Schulden zu befreien.

Mit dem oben genannten Inhalt wird der Antrag im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 741 ff. der Zivilprozessordnung (Artikel 3 des Gesetzes 3869/2010) diesem Gericht zur Erörterung vorgelegt, vorausgesetzt, dass weder bei diesem Gericht noch bei einem anderen Friedensgericht des Landes ein anderer Antrag des Antragstellers auf Begleichung seiner Schulden anhängig ist, noch dass sein früherer Antrag aus materiellen Gründen abgelehnt wurde, wie nach einer Prüfung von Amts wegen gemäß Artikel 13 Absatz 2 festgestellt wurde (siehe Bescheinigung des Sekretärs des Friedensgerichts Rodolivos vom 17.06.2020 mit Bezugnahme auch auf die Bescheinigung des Sekretärs des Friedensgerichts Athen mit Bezugnahme auf Protokoll Nr. 801/17.06.2020). Er ist zur Erörterung zulässig nach: a) der fristgerechten Einreichung der Dokumente gemäß Art. 4 Absatz 1 und 2 des Gesetzes 3869/2010 (geändert durch die Bestimmungen des Gesetzes 4336/2015) und des Gemeinsamen Ministerialerlasses Nr. 7534/2015 (Amtsblatt der Regierung B 1794/20.08.2015) (siehe Vorabbericht des Sekretärs des Amtsgerichts Rodolivos vom 20.11.2018), b) die rechtzeitige und ordnungsgemäße Zustellung des Antrags an die beteiligten Gläubiger und Bürgen mit der Benennung eines Gerichts zur Erörterung des Antrags und der Aufforderung, ihre Stellungnahme zum Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Antrags gemäß Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes abzugeben. 3869/2010, c) das Scheitern der vorgerichtlichen Einigung, da diese während der ersten Anhörung, in der eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, nicht erzielt wurde (siehe einstweilige Verfügung von Friedensrichter Rodolivos vom 25.01.2019). Der vorliegende Antrag ist jedoch aufgrund seiner Unbestimmtheit als unzulässig zurückzuweisen, soweit der Antragsteller die Begleichung seiner Schulden gegenüber dem griechischen Staat beantragt. Insbesondere gibt die Schuldenaufstellung des Antragstellers nicht den Grund für jede einzelne Schuld des Antragstellers an, sodass sowohl die Identität jeder einzelnen Schuld festgestellt werden kann, als auch ob diese Schuld zu denen gehört, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes 3869/2010 fallen. Darüber hinaus ist der Antrag eindeutig und rechtmäßig, basierend auf den Bestimmungen der Artikel. 1, 4, 8, 9 und 11 des Gesetzes 3869/2010, da auf der Grundlage der dort dargelegten Tatsachen die Bedingungen dafür erfüllt sind, dass der Antragsteller den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, da er eine natürliche Person ohne Konkursfähigkeit ist, seine Schulden nicht unter die Ausnahmen der Verordnung fallen und er bereits in einen Zustand dauerhafter Zahlungsunfähigkeit geraten ist. Daher muss der betreffende Antrag nach Zahlung der Anwaltskosten für die Anhörung und der Zahlungsanweisungen für die Anhörung gemäß Artikel 61 des Gesetzes 4194/2013 weiter auf seine materielle Gültigkeit geprüft werden.

Aus der eidesstattlichen Aussage des Zeugen des Beschwerdeführers, die im Protokoll der öffentlichen Sitzung dieses Gerichts enthalten ist, aus allen ausnahmslos von den Parteien rechtmäßig angeführten und vorgelegten Dokumenten, die sowohl für den direkten Beweis als auch für die Ableitung gerichtlicher Vermutungen berücksichtigt werden, die im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden, auch wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, in Kombination mit den Lehren aus allgemeiner Erfahrung und Logik, die vom Gericht von Amts wegen berücksichtigt werden, und aus dem, was mündlich und in den Vorschlägen ihrer Anwälte dargelegt wurde, und im Allgemeinen aus der gesamten Erörterung des Falls, ergab sich Folgendes:

Der Antragsteller wurde im Jahr …. geboren, war mit …….. verheiratet, die im Jahr 2016 verstarb, und ist Vater von drei erwachsenen Kindern ……….., …………. und ……….. Von 1997 bis 2006 betrieb er ein Geschäft ……… in ………. Serres. Der Antragsteller und seine verstorbene Ehefrau waren im Jahr 2013 bereits im Ruhestand (siehe Einkünfte aus Renten in ihren Steuererklärungen). Der Antragsteller hat in den Vorjahren folgende Einkünfte gegenüber dem Finanzamt angegeben (siehe Einkommensteuererklärungen und -bescheide der entsprechenden Jahre, abgezogene entsprechende Einkommensteuer der entsprechenden Jahre): Im Jahr 2004 7.460,64 Euro, im Jahr 2005 6.408,37 Euro, im Jahr 2006 5.658,89 Euro, im Jahr 2007 4.604,88 Euro, im Jahr 2013 4.915,10 Euro, im Jahr 2014 4.915,04 Euro, im Jahr 2015 4.863,78 Euro, im Jahr 2016 5.261,59 Euro, im Jahr 2017 4.676,76 Euro und im Jahr 2018 4.812,60 Euro. Der Antragsteller bezieht derzeit eine Rente von der O.G.A. von ca. 400,00 Euro monatlich. Für die Jahre 2008 bis 2012 wurden keine Angaben zum Einkommen des Antragstellers gemacht.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers war ebenfalls Rentnerin und verstarb, wie erwähnt, im Jahr 2016. Sie erzielte gegenüber dem Finanzamt folgende Einkünfte (siehe Einkommensteuererklärungen und -bescheinigungen der jeweiligen Jahre abzüglich der entsprechenden Einkommensteuer der jeweiligen Jahre): 2004 4.312,51 Euro, 2005 5.496,22 Euro, 2006 5.109,76 Euro, 2007 6.623,08 Euro, 2013 6.204,18 Euro, 2014 6.045,12 Euro und 2015 6.045,14 Euro. Es ist zu beachten, dass die Ehefrau des Antragstellers für das Jahr 2013 in ihrer Steuererklärung unter Kennzahl 781 einen Betrag von 2.380 Euro angegeben hat. Dabei handelt es sich um Beträge aus der Veräußerung von Vermögenswerten, Darlehen, Schenkungen, Erbschaften usw.

Der Antragsteller wohnt in einem 125 m² großen Einfamilienhaus in … Serres. Er leidet an schweren Herz- und Atemproblemen und ist deshalb bettlägerig und auf Sauerstofftherapie angewiesen. Die Lebenshaltungskosten des Antragstellers übersteigen 400,00 Euro und umfassen die Kosten für Lebensmittel, Wasser, Heizung und Strom, seine medizinische Versorgung, die Deckung seiner Steuerverbindlichkeiten und seine Reisekosten. Der Antragsteller erhält Sachleistungen zur Deckung seiner täglichen Pflegekosten durch die Pflege seiner Kinder, insbesondere seines Sohnes … und seiner Ehefrau. Darüber hinaus stiegen die Lebenshaltungskosten des Antragstellers in den Jahren 2015 und 2016, da bei seiner Ehefrau Krebs diagnostiziert wurde und sie 2016 verstarb.

In einem Zeitraum vor dem Jahr ab Einreichung des Rechtsantrags hat der Antragsteller die folgenden Schulden übernommen, die sowohl gegenüber ungesicherten Gläubigern als auch gegenüber gesetzlich gesicherten Gläubigern zum Zeitpunkt der Anmeldung des Antrags als überfällig gelten und zu ihrem aktuellen Wert zum Zeitpunkt der Anmeldung des Antrags berechnet werden (siehe auf Kreta „Verordnung über die Schulden überschuldeter natürlicher Personen“ S. 99), mit Ausnahme von Forderungen, die durch ein besonderes Vorrecht oder dingliches Recht gesichert sind, deren Verzinsung bis zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Entscheidung mit dem Zinssatz einer laufenden Schuld fortgeführt wird (Art. 6 Abs. 3 Gesetz 3869/10). Konkret: Der Abwesende hat gegenüber dem ersten beteiligten Gläubiger mit Vertrag Nr. 105/2007 einen Verbraucherkredit mit seiner Ehefrau als Bürgin mit einem Restbetrag von 18.941,28 Euro übernommen, davon 13.884,16 Euro Zinsen. Der ursprüngliche Kreditbetrag betrug 5.500 Euro und sollte in 60 Monatsraten zurückgezahlt werden. Die erste Rate war im Februar 2007 fällig. Nach ihrem Tod wurde der Bürge durch ihre gesetzlichen Erben, den Kläger und seine Kinder, ersetzt. Die letzte laufende Rate für dieses Darlehen betrug 117,30 Euro.

Der Antragsteller hat mit dem zweiten beteiligten Gläubiger unter der Kontonummer 100001260701/2005 als Hauptschuldner und mit seinem Sohn …… als Bürgen einen Darlehensvertrag über einen Saldo von 7.112,12 Euro abgeschlossen. Dieses Darlehen mit einem ursprünglichen Betrag von 13.840,00 Euro wurde zunächst für den Kauf eines Autos aufgenommen und eine Rückzahlung in 60 monatlichen Raten vereinbart. Die letzte laufende Rate für dieses Darlehen belief sich auf 257,10 Euro. Der Kauf des Autos erfolgte unter Eigentumsvorbehalt des Gläubigers. Zahlungen für das oben genannte Darlehen wurden offenbar bis zum Jahr 2008 geleistet. Im Jahr 2012 wurde das gekaufte Fahrzeug nach Erlass eines Gerichtsbeschlusses verkauft, ohne dass der Erlös zur Rückzahlung des Restbetrags des Darlehens verwendet wurde. Im Jahr 2017 leistete der Antragsteller weitere Zahlungen auf seine Schulden.

Was den dritten teilnehmenden Gläubiger betrifft, so ergaben die vorgelegten Nachweise nicht die Höhe der Schulden des Antragstellers gegenüber diesem, die mehr als ein Jahr nach Antragstellung entstanden waren. Die im Antrag aufgeführte Schuld des Antragstellers betrifft einen laufenden Stromliefervertrag zwischen dem Antragsteller und dem Teilnehmer. Die im Antrag genannte Schuld (2.223,38 Euro) bezieht sich auf den Zeitraum bis zum 10.07.2018, d. h. sie umfasst auch Schulden aus dem Stromverbrauch im Jahr nach Antragstellung. Darüber hinaus scheint die Schuld beglichen zu sein (siehe Ausdruck des Computerprogramms des Teilnehmers), und die im Antrag genannte Höhe der Stromkosten des Antragstellers wird nicht dahingehend angegeben, ob sie auch die Begleichung der Schuld des Antragstellers umfasst. Der Antragsteller legte keine Abrechnungen des dritten Gläubigers zur Klärung und zum Nachweis seiner Forderungen vor, und aus der Aussage seines Zeugen geht nicht hervor, wie hoch die Schuld gegenüber dem Gläubiger war, die ein Jahr vor Antragstellung entstanden war. Aus diesem Grund ist der Antrag, soweit er auf die Begleichung seiner Schulden gegenüber dem dritten Teilnehmer abzielt, aufgrund seiner Unbestimmtheit als unzulässig abzulehnen. Diese Unbestimmtheit wurde weder durch die Vorschläge noch durch die vorgelegten Beweise des Antragstellers bekräftigt. An dieser Stelle sei klargestellt, dass der beteiligte Gläubiger dem Antragsteller keine Aufstellung seiner Schulden mit einer Aufschlüsselung nach Kapital, Zinsen und Kosten vorgelegt hat. Dies ist jedoch in Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes 3869/2010, das Kreditinstitute betrifft, nicht vorgesehen. Angesichts des sehr geringen Prozentsatzes, den diese Schulden im Verhältnis zu den Gesamtschulden des Antragstellers ausmachen könnten, kommt eine Ablehnung des gesamten Antrags nicht in Frage.

Darüber hinaus ist der Einwand des dritten Beteiligten hinsichtlich der betrügerischen Erlangung einer dauerhaften Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Unbestimmtheit als unzulässig zurückzuweisen. Der dritte Beteiligte behauptet insbesondere, dass der Beschwerdeführer zwar einen Betrag von 80,00 Euro zur Deckung seiner Stromkosten in seine Lebenshaltungskosten einkalkuliert, diesen Betrag jedoch weder monatlich noch teilweise an den Beteiligten gezahlt habe, wodurch sich Schulden gegenüber dem Beteiligten in Höhe von 2.223,38 Euro angehäuft hätten. Dieser Einwand ist jedoch vage, da weder angegeben wird, welchen Zeitraum die oben genannten Schulden des Beschwerdeführers betreffen, noch sich dieser Zeitraum aus den vorgelegten Beweisen ergibt, sodass das Gericht feststellen kann, ob der Beschwerdeführer die Stromrechnungen betrügerisch nicht bezahlt hat.

Das Verhältnis der Einkünfte des Antragstellers zu seinen überfälligen Schulden aus den oben genannten Darlehensverträgen erlaubt es ihm nicht, den Großteil seiner Schulden zu bedienen. Diese Unfähigkeit ist auf die Höhe der von ihm aufgenommenen Darlehen und die Höhe der hierfür erforderlichen monatlichen Raten in Kombination mit den notwendigen Lebenshaltungskosten für ihn und seine Familie zurückzuführen. Es ist nicht zu erwarten, dass sich dieses negative Verhältnis zwischen seiner Liquidität und seinen Schulden in der aktuellen Periode zumindest in naher Zukunft verbessern wird. Dies ist auf die negative wirtschaftliche Lage, sein Alter, seinen Gesundheitszustand und seine ständig steigenden Darlehensverpflichtungen aufgrund der Belastung durch die Darlehen mit Verzugszinsen zurückzuführen, weshalb er seinen überfälligen Schulden nicht nachkommen kann. Daher besteht im Fall des Antragstellers eine dauerhafte und anhaltende Unfähigkeit, die überfälligen Schulden gegenüber seinen Gläubigern zu begleichen.

Das Vermögen des Antragstellers umfasst: 1. Eigentum an einem Grundstück mit einer Fläche von 312 m² in …….Serres mit dem darauf befindlichen Haus mit einer Fläche von 125 m², Baujahr 1981. Der Antragsteller hat das Eigentum an der oben genannten Immobilie aufgrund des rechtsgültig eingetragenen Kaufvertrags Nr. ….. des Notars Phyllidas Ioannis Margaritis erworben. Bei der oben genannten Immobilie handelt es sich um den Hauptwohnsitz des Antragstellers, für den er einen Antrag auf Befreiung von der Liquidation gestellt hat. Ihr objektiver Wert beträgt 23.070,00 Euro, wie im Verwaltungsfeststellungsgesetz ENFIA des Jahres 2018 angegeben. Der Antragsteller legt als Nachweis des objektiven Werts seiner Wohnung ein Berechnungsblatt für den Wert besonderer Gebäude mit objektiven Kriterien vor, in dem der objektive Wert auf 16.250,00 Euro berechnet wird. Die obige Berechnung betrifft jedoch die Berechnung des Werts landwirtschaftlicher und tierischer Gebäude und nicht die Berechnung des objektiven Werts der Wohnung. 2. Das Eigentum an einem Grundstück mit einer Fläche von 501 m² am Standort „……“ im Stadtteil Draviskos von Serres. Der Antragsteller hat das Eigentum an der oben genannten Immobilie aufgrund des Kaufvertrags Nr. … von Notar Phyllidas Ioannis Margaritis, rechtsgültig eingetragen, erworben. Der Wert der oben genannten Immobilie übersteigt nicht ihren objektiven Wert, nämlich den Betrag von 5.010,00 Euro. 3. Ein ungeteilter Eigentumsanteil von 25% an einem Grundstück mit einer Fläche von 140 m² am Standort „……“ im Stadtteil Draviskos von Serres. Der Antragsteller erklärt, dass er die oben genannte Immobilie als Erbe seiner Eltern erworben hat, ohne das Erbe anzutreten. Der Handelswert der oben genannten Immobilie übersteigt nicht ihren objektiven Wert, nämlich den Betrag von 350,00 Euro. 4. Der Eigentümer ist ein Auto der Marke FORD mit dem Kennzeichen „Kennzeichen“ und der Erstzulassung im Jahr 1991. Der Antragsteller hat das oben genannte Auto am 28.12.2017 stillgelegt. Aufgrund seines Alters ist sein Wert sehr gering.

Die unter den Punkten 2-4 genannten Vermögenswerte werden als nicht veräußerbar angesehen, da sie voraussichtlich kein Kaufinteresse wecken und aufgrund ihres geringen Wertes auch keinen angemessenen Preis erzielen werden, um die Gläubiger des Antragstellers unter Berücksichtigung der Kosten des Verkaufsprozesses (Liquidatorgebühr, Veröffentlichungskosten usw.) zu befriedigen. Daher wird davon ausgegangen, dass die Vermögenswerte des Antragstellers nicht ausreichen, um seine Kreditverpflichtungen zu decken.

Aus dem Vorstehenden lässt sich schlussfolgern, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Einbeziehung in die Regelung des Gesetzes 3869/2010, insbesondere die von Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 2, erfüllt, da sein Schuldenbereinigungsplan von seinen Gläubigern nicht angenommen wurde. Die Begleichung der Schulden des Antragstellers erfolgt daher zunächst durch monatliche Zahlungen direkt an seine Gläubiger aus seinen Einkünften; die Laufzeit beträgt drei Jahre (Artikel 8 Absatz 2 in der geltenden Fassung) und beginnt unmittelbar mit der Veröffentlichung dieser Entscheidung (Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010). Was den konkreteren Inhalt dieser Regelung betrifft, so beträgt das monatliche Einkommen des Antragstellers, wie oben erwähnt, 400,00 Euro, während seine Lebenshaltungskosten diesen Betrag übersteigen. Der Antragsteller befindet sich daher in einer außergewöhnlichen Lage gemäß Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes 3869/2010, insbesondere aufgrund seines unzureichenden Einkommens und seiner gesundheitlichen Probleme. Aus diesem Grund werden die Schulden des Antragstellers durch Nullzahlungen an seine Gläubiger beglichen. Eine erneute Anhörung zur Neufestsetzung der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 8 wird nicht für notwendig erachtet, da eine Änderung der finanziellen Situation des Antragstellers, insbesondere aufgrund seines Alters und Gesundheitszustands, nicht zu erwarten ist.

Wie oben erwähnt, ist das oben genannte Einfamilienhaus in …… Serres der Hauptwohnsitz des Antragstellers, für den er einen Antrag auf Einbeziehung in die Regelung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 zur Befreiung vom Verkauf stellt. Der objektive Wert des Wohnsitzes beträgt 23.070,00 Euro. Da a) die oben genannte Immobilie als Wohnsitz des Antragstellers dient, b) sein monatliches verfügbares Einkommen die angemessenen Lebenshaltungskosten gemäß Absatz 3 von Artikel 5 hiervon zuzüglich siebzig Prozent (70%) nicht übersteigt, c) der objektive Wert des oben genannten Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Erörterung des Antrags einhundertachtzigtausend Euro nicht übersteigt und d) der Antragsteller ein kooperativer Kreditnehmer ist, erfüllt er gemäß dem Verhaltenskodex für Banken die Bedingungen für seine Einbeziehung in die Regelung gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010. Die Regelung des Art. 8 Abs. 5 wird mit der Regelung des Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes 3869/2010 kombiniert, da die Zahlungen der ersten Regelung die Forderungen der Gläubiger des Antragstellers nicht vollständig getilgt haben und ein entsprechender Antrag von ihm gestellt wird (siehe Kretisch „Begleichung der Schulden überschuldeter natürlicher Personen“ 2. Auflage, S. 215). Im Rahmen dieser Regelung des Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes 3869/2010 sollen monatliche Zahlungen zur Rettung des Hauptwohnsitzes des Antragstellers festgelegt werden, mit denen er maximal seine Rückzahlungsfähigkeit begleicht und einen Betrag, der so ausfällt, dass seine Gläubiger ohne ihr Einverständnis nicht in eine schlechtere finanzielle Lage geraten, als sie im Falle einer Zwangsvollstreckung wären.

Wie aus der Aktenprüfung hervorgeht, liegt dem Antrag jedoch weder eine Tabelle zur maximalen Rückzahlungskapazität des Antragstellers gemäß den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 54/2015 der Bank von Griechenland bei, noch wurde sie vom Antragsteller selbst vorgelegt. Da im vorliegenden Fall dem Antrag auf Befreiung von der Veräußerung seines Hauptwohnsitzes stattgegeben wurde, muss daher eine Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnet werden, damit der Antragsteller bei der neuen Anhörung eine ausgefüllte Tabelle des Musterbeschlusses Nr. 54/2015 der Bank von Griechenland zu seiner maximalen Rückzahlungskapazität vorlegen kann, damit die Zahlungen für die Befreiung von der Veräußerung seines Hauptwohnsitzes ermittelt werden können.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Antrag als begründet und im Wesentlichen richtig angenommen werden muss und dass die Schulden des Antragstellers mit dem Ziel seiner Entlastung durch Einhaltung der Bestimmungen der Regelung, mit Ausnahme des Verkaufs seines Hauptwohnsitzes, gemäß den im verfügenden Teil konkret festgelegten Bestimmungen geregelt werden müssen. Zudem muss eine Wiederholung der Diskussion über die Definition der Zahlungen des Artikels 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 angeordnet werden, um eine Tabelle wie oben erwähnt vorzulegen.

Gemäß Artikel 8 Absatz 6 des Gesetzes 3869/2010 werden keine Prozesskosten zuerkannt.

AUS DIESEN GRÜNDEN

RICHTER in Abwesenheit des ersten und zweiten Teilnehmers und der Bürgen.

Lehnt den Antrag hinsichtlich des Dritten und des griechischen Staates ab.

Andernfalls wird dem Antrag stattgegeben.

Die Schulden des Antragstellers werden beglichen, indem er drei Jahre lang, beginnend mit dem ersten Monat nach der Veröffentlichung dieser Entscheidung, keine Zahlungen an seine Gläubiger leistet.

AUSGENOMMEN vom Verkauf ist der Hauptwohnsitz des Antragstellers, nämlich das Eigentum an einem Grundstück mit einer Fläche von 312 m² in ... Serres mit dem darauf stehenden Haus mit einer Fläche von 125 m², Baujahr 1981.

ORDNET die Wiederaufnahme der Diskussion über die Definition der Zahlungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes 3869/2010 für die Befreiung von der Liquidation des Hauptwohnsitzes des Antragstellers an, damit der Antragsteller die ausgefüllte Tabelle des Musterbeschlusses Nr. 54/2015 der Bank von Griechenland bezüglich seiner maximalen Rückzahlungskapazität vorlegen kann.

GERICHTET, entschieden und veröffentlicht in Rodolivos und im Publikum des Friedensgerichts, in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung aller Parteien im Jahr 2020.


Thomas Steph. Sommer 

MDE-Anwalt

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      Es ist unsere Politik, Ihre Daten gemäß den Grundsätzen der Datenminimierung und der Begrenzung der Aufbewahrungsdauer nur so lange aufzubewahren, wie es für den Zweck, für den sie erhoben wurden, erforderlich ist. Aus allen oben genannten Gründen werden Ihre Daten für mindestens fünf (5) Jahre nach Ende unserer Kundenbeziehung gespeichert. Darüber hinaus passen wir die Aufbewahrung Ihrer Daten an mögliche Abweichungen an, die sich aus der Ausübung Ihrer Rechte zum Schutz personenbezogener Daten ergeben.

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      Wir werden Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte/Unternehmen weitergeben, weitergeben oder vermieten, außer wie in dieser Datenschutzerklärung beschrieben. Unser Unternehmen übermittelt personenbezogene Daten an Dritte, die das Unternehmen in seinem Namen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt.

      Eine Datenweitergabe erfolgt ausschließlich an Partnerunternehmen, die unsere Dienste zum Zweck der Zusendung von Werbematerial und personalisierten Angeboten erbringen. Darüber hinaus werden diese Daten an mit uns kooperierende Unternehmen zum Zwecke der Bewertung der Qualität der Leistungserbringung und der Bewertung unserer Produkte & Dienstleistungen übermittelt. Zur Abwicklung des Kaufvertrages erfolgt zudem eine Datenübermittlung an kooperierende Unternehmen, die mit der Abwicklung eines Teils des Vertrages beauftragt sind, wie zum Beispiel Transportunternehmen oder von Ihnen ausgewählte Abholstellen. Zugriff auf die Daten erhalten schließlich unabhängige Dienstleister, die unsere Website erstellt haben, sowie solche, die uns technische Unterstützung oder Hosting für den Betrieb der Website leisten.

      Wir möchten sicherstellen, dass alle diese Drittanbieter/unabhängigen Dienstleister Ihre personenbezogenen Daten nicht für andere Zwecke als die Erbringung der Dienstleistungen verwenden, an die sie vertraglich gebunden sind. Wir schließen auch Verträge mit diesen unabhängigen Auftragnehmern ab, die sie dazu verpflichten, die gesetzlich vorgeschriebenen Standards zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten und die Daten nur für die Zwecke zu verwenden, für die sie bereitgestellt wurden.

      Schließlich behalten wir uns das Recht vor, Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiterzugeben, wenn wir Ihre personenbezogenen Daten offenlegen oder weitergeben müssen, um einer gesetzlichen oder behördlichen Verpflichtung nachzukommen.

    3. Datensicherheit

      Wir unternehmen große Anstrengungen, um unsere Benutzer vor unbefugtem Zugriff oder unbefugter Änderung, Offenlegung oder Zerstörung der in unserem Besitz befindlichen Informationen zu schützen. Speziell:

      1. Wir verschlüsseln die Datenübertragung von und zur Website mittels SSL.
      2. Wir kontrollieren unsere Datenerfassungs-, Speicher- und Verarbeitungspraktiken, einschließlich physischer Sicherheitsmaßnahmen, um uns vor unbefugtem Zugriff auf Systeme zu schützen.
      3. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist nur auf unsere Mitarbeiter und Partnerunternehmen beschränkt, die diese Informationen kennen müssen, um Dienstleistungen für uns bereitzustellen. Auf diese Kooperationspartner und die Art und Weise der Sicherung Ihrer Daten wird in dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich hingewiesen.

 

  1. Zugang für Minderjährige

    Die von uns angebotenen Produkte sind ausschließlich für den Kauf durch Erwachsene und nicht für Kinder oder Minderjährige unter 16 Jahren bestimmt.

    Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dürfen Sie unsere Website nur mit der Zustimmung und Zustimmung eines Elternteils oder Erziehungsberechtigten nutzen.

  2. Verwendung von Cookies

    Ein „Cookie“ ist eine kleine Textdatei, die beim Besuch einer Website auf Ihr Gerät heruntergeladen wird und es der Website ermöglicht, bestimmte Informationen von Ihrem Browser zu erhalten, beispielsweise Ihre Präferenzen. Wir halten es für wichtig, dass Sie wissen, welche Cookies auf unserer Website verwendet werden und aus welchen Gründen sie verwendet werden. Die beiden Hauptkategorien von Cookies, die auf unserer Website verwendet werden, sind unbedingt notwendige Cookies und Cookies von Drittanbietern:

    Absolut notwendig Kekse Diese Cookies sind für das ordnungsgemäße Funktionieren unserer Website erforderlich, aber auch, damit Sie sie durchsuchen und ihre Funktionen nutzen können, z. B. den Zugriff auf sichere Bereiche der Website. Ohne diese Cookies können einige Dienste und Funktionen der Website, wie zum Beispiel der Warenkorb oder die elektronische Zahlung, nicht ausgeführt werden

    Kekse von Dritten

    Zu den Cookies von Drittanbietern gehören Leistungs-, Funktionalitäts- und Werbe-/Targeting-Cookies.

    • Leistungscookies: sammeln Informationen darüber, wie Besucher die Website nutzen, zum Beispiel welche Seiten sie am häufigsten besuchen und ob sie Fehlermeldungen von Websites erhalten. Diese Cookies sammeln keine Informationen, die den Besucher identifizieren. Alle von diesen Cookies gesammelten Informationen werden aggregiert und sind daher anonym. Sie werden ausschließlich dazu verwendet, die Funktionsweise einer Website zu verbessern
    • Funktionalitätscookies: ermöglichen es der Website, sich an die von Ihnen getroffenen Entscheidungen zu erinnern (z. B. Ihren Benutzernamen oder die Region, in der Sie sich befinden) und personalisiertere Funktionen bereitzustellen. Sie können auch verwendet werden, um sich an Änderungen zu erinnern, die Sie an der Website vorgenommen haben, oder für die Bereitstellung von Diensten, die Sie angefordert haben, wie z. B. Chatten oder die Nutzung sozialer Medien. Die von diesen Cookies gesammelten Daten können anonymisiert werden und Ihr Surfen und Ihre Aktivitäten auf anderen Websites nicht nachverfolgen.
    • Werbe-/Targeting-Cookies: werden verwendet, um Inhalte bereitzustellen, die für Sie und Ihre Interessen relevanter sind. Sie werden auch verwendet, um gezielte Werbung oder Angebote zu versenden, die Anzahl der angezeigten Anzeigen zu begrenzen und die Wirksamkeit von Werbekampagnen zu messen. Sie können auch dazu verwendet werden, die von Ihnen besuchten Websites zu speichern, um die effektivsten Online-Marketingkanäle zu ermitteln und externe Websites und Partner zu belohnen, die Sie auf unsere Website verwiesen haben.

     

  3. Ihre Rechte zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten

    Zu jedem Zeitpunkt der Speicherung oder Verarbeitung Ihrer Daten behalten Sie die folgenden Rechte und können entsprechende Anträge stellen:

    • Zugriffsrecht – Sie haben das Recht, auf die personenbezogenen Daten zuzugreifen, die wir über Sie gespeichert haben
    • Recht auf Berichtigung – Sie haben das Recht, unrichtige oder unvollständige Daten, die wir über Sie gespeichert haben, zu korrigieren.
    • Recht auf Löschung – Sie können verlangen, dass die Daten, die wir über Sie gespeichert haben, aus unseren Aufzeichnungen gelöscht werden. In bestimmten Fällen sind wir verpflichtet, Ihrer Anfrage nachzukommen
    • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung – Sie haben das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, und wir sind verpflichtet, diesem Antrag nachzukommen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind
    • Recht auf Datenübertragbarkeit – Sie haben das Recht zu verlangen, dass die von uns über Sie gespeicherten Daten an eine andere Organisation übertragen werden
    • Widerspruchsrecht – Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen
    • Recht auf Widerruf der Einwilligung – wenn die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten „Einwilligung“ ist, haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen.

    Alle Ihre Anfragen bezüglich der oben genannten Rechte können über das spezielle Anfrageformular oder über die Verwaltungsseiten Ihres persönlichen Kontos eingereicht werden.

    DER Verfahren Für die Bearbeitung einer Anfrage bezüglich der oben genannten Rechte gilt Folgendes: Wir werden den Antrag bewerten und Ihnen so schnell wie möglich, in jedem Fall jedoch innerhalb eines Monats nach seiner Einreichung, über den Fortschritt (Antrag genehmigt, Antrag teilweise genehmigt, Antrag abgelehnt) antworten. Für den Fall, dass unser Unternehmen Ihren Antrag bezüglich der oben genannten Rechte zum Schutz personenbezogener Daten ablehnt, werden wir Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitteilen. Sie haben das Recht, eine Beschwerde direkt bei der Aufsichtsbehörde und dem Datenschutzbeauftragten unseres Unternehmens einzureichen.

    Wir behalten uns das Recht vor, Anfragen abzulehnen, die sich unangemessen wiederholen, einen unverhältnismäßigen technischen Aufwand erfordern oder unverhältnismäßige technische Folgen haben, die Privatsphäre anderer gefährden oder nicht umsetzbar sind.

  4. Änderungen der Datenschutzerklärung

    Unsere Datenschutzerklärung kann sich von Zeit zu Zeit ändern. Wir sind bestrebt, diese Erklärung ständig zu überprüfen und zu aktualisieren, um den gesetzlichen und behördlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den bestmöglichen Schutz Ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Wir werden alle Änderungen der Datenschutzerklärung auf dieser Seite veröffentlichen.

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