Das Unternehmen „Ktimatologio S.A.“ ist eine juristische Person des Privatrechts, die durch Gesetz 4164/2013 in „National Land Registry and Mapping S.A.“ umbenannt wurde. (EKXA SA), deren alleiniger Anteilseigner der griechische Staat ist. Sein Zweck ist die Erstellung und Führung des nationalen Grundbuchs und es wird vom Ministerium für Umwelt und Energie überwacht. Das Nationale Grundbuch ist eine systematische Erfassung aller Immobilien und der Rechte daran in ganz Griechenland, so dass eine umfassende und vollständige Darstellung dieser vorliegt.
Zur Abgabe einer Erklärung beim Landesgrundbuchamt sind alle natürlichen oder juristischen Personen verpflichtet, die ein dingliches Recht an einer Immobilie haben. Solche Rechte sind Eigentum (ganz oder teilweise), Nießbrauch, Leibeigenschaft, Hypothek/Schuldschein, Klagen, Zwangsversteigerungen, Zwangsvollstreckungen, langfristige Mietverträge, Teilzeitnutzung, Leasing, Nießbrauch, Übertragung von Baufaktoren. Die Aussage bezieht sich auf das Recht an Immobilien und nicht auf die Immobilie. Das heißt, wenn eine Immobilie mehr als einer Person gehört, muss jeder, der ein Recht darauf hat, dies angeben (z. B. sowohl derjenige, der das kleine Eigentum besitzt, als auch derjenige, der den Nießbrauch an der Immobilie hat).
Um eine Erklärung beim nationalen Grundbuchamt abzugeben, müssen die Formulare zur Erklärung besonderer Rechte ausgefüllt werden, die bei den Grundbuchämtern und auf der Website www.ktimatologio.gr erhältlich sind. Es gibt zwei Formulare: D1, das von natürlichen Personen ausgefüllt wird, die das Recht auf Eigentum oder Leibeigenschaft haben, und D2, das in der Regel von juristischen Personen und von natürlichen Personen ausgefüllt wird, wenn sie ein anderes Recht als Eigentum angeben müssen und Sklaverei wie echte Sicherheit, Verbundenheit. Die Erklärung wird beim Grundbuchamt oder elektronisch abgegeben. Eine Übermittlung der Erklärung per Post wird nicht akzeptiert. Die Frist zur Abgabe von Erklärungen für inländische Einwohner beträgt drei Monate, für ausländische Einwohner und den griechischen Staat sechs Monate. Nach Ablauf der Frist für die Abgabe von Erklärungen muss jede natürliche oder juristische Person, die ein neues Recht an einer Immobilie erwirbt, eine Erklärung abgeben, innerhalb eines Monats nach der Übertragung an das Hypothekenregister. Nach Ablauf des Monats ist die Abrechnung überfällig.
Zusätzlich zum Erklärungsformular müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
• Einfache Fotokopie des Eigentumstitels, der das Recht an der Immobilie dokumentiert (z. B. Vertrag).
• Einfache Fotokopie der Übertragungsbescheinigung/Eintragung des Titels beim Hypothekenregister
• Informationen zur Lokalisierung der Immobilie
• Einfache Fotokopie des Polizeiausweises oder Reisepasses des Begünstigten
• Einfache Fotokopie eines Dokuments zum Nachweis der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Für eine möglichst vollständige und korrekte Registrierung der Erklärung, wenn es sich um eine horizontale oder vertikale Immobilie handelt, ist es ratsam, eine einfache Fotokopie der Verfassung der geteilten Immobilie einzureichen.
In besonderen Fällen beigefügte Dokumente
• Erbschaft: Ein Recht, das durch Erbschaft erworben wurde, kann auch dann erklärt werden, wenn keine Erbannahme oder eine andere gleichwertige Urkunde (z. B. Testament) erstellt wurde. In diesem Fall müssen jedoch die erforderlichen Belege vorgelegt werden, je nachdem, ob ein Testament vorliegt oder nicht. Speziell:
o Erbschaft durch Testament: Folgendes muss eingereicht werden: a) der Titel des Erben (falls vorhanden), b) Sterbeurkunde, c) eine Kopie des veröffentlichten Testaments, d) eine Bescheinigung über die Nichtveröffentlichung eines anderen Testaments und e ) eine Bescheinigung über den Nichtverzicht auf die Erbschaft.
o Erbschaft ohne Testament: Folgendes muss eingereicht werden: a) der Titel des Erblassers (falls vorhanden), b) Sterbeurkunde, c) Bescheinigung über die verbürgenden Verwandten, d) Bescheinigung über die Nichtveröffentlichung des Testaments und e) Bescheinigung über die Nichtveröffentlichung des Testaments. Verzicht auf das Erbe.
• Außerordentlicher Nießbrauch: Für den Fall, dass jemand durch außerordentlichen Nießbrauch ein Recht erworben hat, sollte er entweder eine entsprechende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung einreichen oder Dokumente einreichen, aus deren Kombination die 20-jährige Eigentums- und Besitzdauer der Immobilie hervorgeht (z. B. Nachweise). D EH, OTE, Wasserversorgungsunternehmen usw., Mietverträge, Subventionsnachweise, notarielle Urkunden über die Anerkennung der Grenzen, Dokumente über Hypotheken und andere Belastungen auf dem Grundstück, Verträge benachbarter Eigentümer, in denen der Anmelder als Eigentümer des Grundstücks aufgeführt ist, E9 usw.). Außerdem ist die Beifügung einer topografischen Karte zwingend erforderlich, es sei denn, Lage und Grenzen der Parzelle lassen sich auf der digitalen Karte des Gebiets genau bestimmen.
Der Anmelder ist mit seiner Erklärung verpflichtet, ausreichende Daten anzugeben, um die Lage (Lage) und Grenzen des angemeldeten Grundstücks auf den Katasterkarten bestimmen zu können.
• Wenn ein topografisches Diagramm vorhanden ist, sollte dieses unbedingt bereitgestellt werden.
In jedem Fall ist die Vorlage einer topografischen Karte erforderlich, wenn:
• dies im Vertrag angegeben oder diesem beigefügt ist
• Als Grund für den Erwerb der Immobilie wird die Nutzung angeführt
• für das Grundstück eine Baugenehmigung vorliegt
• Für eine anderweitige Verwendung wurde bereits ein Gutachten erstellt
• Da es kein topografisches Diagramm gibt. In bebauten Gebieten ist der Hinweis auf die Straße und die Hausnummer eine ausreichende Information zur Lokalisierung des Grundstücks. Auch in den Bereichen, in denen eine Verwaltungsurkunde vorliegt (z. B. Verteilungs-, Umverteilungs- oder Ausführungsurkunde), reicht es als Information aus, die Nummer der Immobilie oder des Grundstücks usw. anzugeben, wie in der Urkunde angegeben.
Für die Abgabe der Eigentumserklärung wird eine feste Grundbuchgebühr entrichtet. Die Berechnung der Gebühr erfolgt durch das Grundbuchamt nach der vorläufigen Eintragung der Angaben zur Erklärung. Die Einreichung der Abrechnung ist erst nach Zahlung der Pauschalgebühr abgeschlossen. Bei elektronischer Übermittlung einer Abrechnung erfolgt die Zahlung über einen Online-Antrag.
Anweisungen zum Ausfüllen der erforderlichen Formulare (D1 und D2) sind auch online auf der Website www.ktimatologio.gr verfügbar. Alle oben genannten Angaben basieren ausschließlich auf den von EKXA SA bereitgestellten Informationen. über das Grundbuchamt und die Website www.ktimatologio.gr und stellen keine persönlichen Meinungen oder Kommentare des Autors dar.
Thomas Steph. Sommer
Rechtsanwalt