Der Einzelgericht erster Instanz von Thessaloniki, in einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, mit Nr. 2642/2023 Entscheidung vom er akzeptierte sie Versagen unseres Auftraggebers - Kreditnehmers gegen Zahlungsauftrag, der und stornieren in vollem Umfang durch Verurteilung der Gesellschaft wegen der Verwaltung von Forderungen aus Darlehen und Krediten zu Gerichtskosten des Unterbrechers.
Insbesondere wurde die Begründung unseres Einspruchs akzeptiert, mit der wir argumentierten, dass die Beklagte, als sie die angefochtene Zahlungsanweisung erließ, die Beendigung des betreffenden Darlehensvertrags nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat und die fragliche Zahlungsanweisung daher rechtswidrig und insbesondere unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 623, 626 Abs. 3 und 3 ergangen ist 628 des Bürgerlichen Gesetzbuches, aufgrund des Fehlens des prozessualen Erfordernisses eines schriftlichen Nachweises der von den Einwendern geschuldeten Höhe, und diese prozessuale Unzulässigkeit des oben genannten vollstreckbaren Titels kann das auf Kosten der Einspruchsführer mit der angefochtenen Handlung beschleunigte Zwangsvollstreckungsverfahren nicht stützen.
Hier ist das folgende Zitat:
Entscheidung 2642/2023
DAS EINMITGLIEDIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI
SPEZIELLER VERFAHREN
Es wurde von Richterin Magdaleni Prassa, Präsidentin des Gerichts erster Instanz, gegründet, die vom Präsidenten des dreiköpfigen Rates der Direktion des Gerichts erster Instanz von Thessaloniki und vom Sekretär ernannt wurde ………………… ………………………..
Am 1. Februar 2023 in seiner Audienz öffentlich abgehalten, um die Hinterlegungsberichtsnummer ……………………………………………… Einspruch gegen die Zahlungsanweisung und den zahlbaren Scheck anzuhören, zwischen:
DER ANTRAGSTELLER: 1…………………….. von ………………………, mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ………………………. und 2. ………………………. von …………………… mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer …………………………., Einwohner von Thessaloniki, Straße …………………….. Nr. …………. die von ihm vertreten wurden ihres Anwalts Thomas Kalokiris (A.M. D.S.Th. 11982), ein Einwohner von Thessaloniki, der Vorschläge eingereicht hat.
VON KATHI ANAKOPI: Anonymes Unternehmen, das Schadensmanagementdienste gemäß Gesetz 4354/2015 unter dem Namen <<……………………………………………………………………… … anbietet. ……………………….>> und der Unterscheidungstitel <<……………………>>, da die Aktiengesellschaft mit dem früheren Namen <<………………… umbenannt wurde … ……………….>> und der Unterscheidungstitel <<…………………………………………>>, gesetzlich lizenziert unter der Nr. …………………….. Entscheidung des Kredit- und Versicherungsausschusses der Bank von Griechenland (……………………………….), mit Sitz in Athen, Straße ……………… … … nein……………, und wird gesetzlich vertreten, TIN …………………….., die aufgrund des Geschäftsforderungsmanagementvertrags vom 11.06.2021 in ihrer Eigenschaft als nicht- Begünstigter und Freiberechtigter sowie Verwalter der Forderungen, deren Begünstigter die ausländische Zweckgesellschaft mit dem Namen „……………………………….“ mit Sitz in Dublin, Irland ist, Straße , ………… …………….., …………,……., …………………. und Registrierungsnummer ……………., wie gesetzlich vertreten, die die besondere Rechtsnachfolgerin der anonymen Bankgesellschaft mit dem Namen <<………………………………………>> mit Sitz in wurde Athen, Straße ………………….. Nr. ……………., und ist gesetzlich vertreten, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ………………………….., nach der Übertragung von dieser auf das ausländische Unternehmen von Forderungen aus Darlehen und Krediten im Rahmen der Verbriefung von Forderungen gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 3156/2003, darunter auch die Forderungen aus dem gerichtlichen Rechtsverhältnis, aufgrund des Kaufvertrags vom 16.03.2021 und Übertragung von Geschäftsansprüchen, die durch die Vollmacht von …………………….(A.M.DSTH ………………..), einem Einwohner von Thessaloniki, vorgelegt wurde, der Vorschläge eingereicht hat.
Während der Erörterung des Falles beantragten die Anwälte der Parteien, den Protokollangaben und ihren schriftlichen Anträgen Rechnung zu tragen.
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
UND ES WURDE GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT
Mit ihrem angefochtenen Einspruch beantragen die Einsprechenden aus den darin genannten Gründen die Aufhebung des Nr. 12505/2022 des Zahlungsbefehls des Richters des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki und des Schecks vom 10.12.2022 zur Zahlung unter einer Kopie der ersten ausgeführten Bestandsaufnahme des oben genannten Zahlungsbefehls, der zugestellt wurde Ihnen am 21.10.2022 zuerkannt und mit der auf ihre Kosten die Zwangsvollstreckung zur Befriedigung der mit dem oben genannten Vollstreckungsbescheid zugesprochenen Forderung in Höhe von 22.967,76 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten beschleunigt wird. Aufgrund dieses Inhalts und Antrags kommt man eindeutig zu dem Schluss, dass sich die Zulässigkeit der vorliegenden Petition gemäß Artikel 218 Absatz 1 und Artikel 632 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs summiert, da Letzterer durch Artikel 1 Artikel 4 des Gesetzes 4354/2015 ersetzt wurde , einerseits Widerspruch gegen Artikel 632 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der den Zahlungsbefehl betrifft, andererseits Widerspruch gegen Artikel 933 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der sich gegen den Zahlungsscheck gemäß dem ersten vollstreckbaren Inventar richtet Solange dieses Gericht für die Entscheidung darüber zuständig ist, gibt es ein Identitätsverfahren und es besteht keine Verwechslungsgefahr durch ihre gleichzeitige Entscheidung (siehe entsprechende AP 336/2007 Hell Dni 47,779, EfAth 4711/2002 EfAth Dni 44, 528). , EfAth 2497/1998 Ell Dni 39, 916, Keramey/Kondyli/Nika, ErmKPolD, Band II, Artikel 632, Seite 1190, Nr. 36, Artikel 933, Seite 1775). Insbesondere werden dem Gericht im Rahmen des vorliegenden Sonderverfahrens für Eigentumsstreitigkeiten gemäß Artikel 614 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit den allgemeinen Artikeln der Allgemeinen Verfahren 591 ff. die sachlich und sachlich zuständigen kumulativen Einwände zur Erörterung vorgelegt ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, da diese Artikel nach dem Inkrafttreten des Gesetzes 4335/2015 gelten [Artikel 583, 584, 585, 632 Abs. 1 und 2, 933 Abs. 1 und 3 und 937 Abs. 3 KPolD, da Artikel 632 durch Artikel 1 Artikel 4 des Gesetzes 4335/2015 ersetzt wurde, Artikel 933 durch Artikel 1 Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 4335/2015 ersetzt wurde und Absatz 3 von Artikel 933 erneut durch Artikel 207 Absatz 2 ersetzt wurde des Gesetzes 4512/2018, und sind in diesem Fall aufgrund der Zustellung des auszustellenden Schecks anwendbar,auf deren Grundlage das angefochtene Vollstreckungsverfahren nach dem 1.1.2016, dem Datum des Inkrafttretens des oben genannten Gesetzes, beschleunigt wird (siehe Artikel 1, Artikel 9, Abs. 2, 3 und 4 des Gesetzes 4335/2015) , und da Artikel 937 Absatz 3, der durch Artikel 1 ersetzt wurde, Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes 4335/2015 gilt, nachdem er erneut durch Artikel 59 des Gesetzes 4842/2021 gemäß der Übergangsregelung ersetzt wurde Bestimmung des Artikels 116 Abs. 6 Abs. b des Gesetzes 4842/2021, in dem Artikel 937 in der durch Artikel 59 geänderten Fassung für Entscheidungen gilt, die nach Inkrafttreten des oben genannten Gesetzes, d. h. nach 1-1, veröffentlicht werden -2022 (Artikel 120 L. 4842/2021)], beide wurden rechtmäßig und fristgerecht eingereicht, und tatsächlich wurde der Widerspruch gemäß Artikel 632 des Bürgerlichen Gesetzbuchs innerhalb der gesetzlichen Frist von fünfzehn (15) Werktagen gemäß Artikel 632 Abs. 1 eingereicht. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wie es durch Artikel 1 Artikel 4 des Gesetzes 4335/2015 ersetzt wurde, und der kumulative Einspruch gegen Artikel 933 des Bürgerlichen Gesetzbuches wurde vor Beginn der in der Bestimmung von Artikel 943 Absatz vorgesehenen Frist eingelegt . 1 Abs. a des Bürgerlichen Gesetzbuches, da dieser Artikel durch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes 4335/2015 ersetzt wurde, da nicht nachgewiesen ist, dass nach der Zustellung des angefochtenen Schecks zur Zahlung eine weitere Vollstreckungshandlung erfolgte, und insbesondere, dass eine Beschlagnahme stattgefunden hat, da den Säumigen am 21.10. 2022 (siehe vorgelegt durch Berufung des Beklagten Nr. 1917D und 1918D/21-10-2022 Zustellungsberichte des Gerichtsvollziehers des Bezirks des Berufungsgerichts Athen mit Sitz im Gericht erster Instanz von Athen ………………………… ………. ), während der angefochtene Einspruch dem Beklagten am 11.11.2022 zugestellt wurde (siehe Zustellungsbericht des Gerichtsvollziehers des Bezirks des Berufungsgerichts Thessaloniki, vorgelegt durch Berufung Nr. 1812/11). -11-2022 Hauptsitz in Dieses Gericht erster Instanz …………………..). Daher muss der angefochtene Einspruch förmlich angenommen und weiter auf Zulässigkeit und Begründetheit untersucht werden. Gemäß der Bestimmung von Artikel 626 Abs. 2 KPoLD, wie es nach seiner Ersetzung durch Artikel 1 Artikel 4 des Gesetzes 4335/2015 gilt, muss das Antragsformular für die Erteilung eines Zahlungsauftrags a) die Definitionen in den Artikeln 117 und 118 und Artikel 119 Absatz 1 enthalten KPolD, b) einen Antrag auf Erteilung eines Zahlungsauftrags und c) die Forderung und den genauen Geld- oder Wertpapierbetrag nebst etwaigen Zinsen, deren Zahlung verlangt wird. Diese Bestimmung unterscheidet sich von der Bestimmung zum Inhalt der Klage in Artikel 216 Absatz 1 KPolD und es erfordert nicht wie dieses die wesentliche oder spezifische Bestimmung der historischen Grundlage, sondern begnügt sich damit, nur solche Vorfälle zu berichten, die den Anspruch vom Standpunkt seines Gegenstands, der Art und der Art seiner Entstehung aus individualisieren und das Vorliegen einer entsprechenden konkreten Schuld des Antragsgegners gegenüber dem Antragsteller begründen. Aus den oben genannten Bestimmungen in Verbindung mit der Bestimmung von Artikel 623 KPolDDaraus folgt, dass für die Erteilung eines Zahlungsauftrags neben der wesentlichen Voraussetzung des Bestehens einer Geldforderung oder eines Sicherheitsverlangens aus einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis die prozessuale Voraussetzung des schriftlichen Nachweises von beidem ist das Bestehen der Forderung und die Höhe, die ihren Gegenstand darstellt, sowie die Personen des Berechtigten und des Gläubigers. Aus diesem Grund hat der Antragsteller für die Erteilung eines Zahlungsauftrags gemäß der vorstehenden Bestimmung des Artikels 626 Absatz 3 KPolD, die Verpflichtung, seinem Antrag an den zuständigen Richter eine Reihe privater oder öffentlicher Urkunden beizufügen, die das Bestehen und die Höhe seines Anspruchs gegen die Person, die den Antrag gestellt hat, belegen. Wenn die Forderung oder der Betrag, für den die Erteilung eines Zahlungsbefehls beantragt wird, sowie die Personen des Begünstigten oder des Gläubigers nicht schriftlich nachgewiesen werden, muss der Richter gemäß Artikel 628 KPolD, keinen Zahlungsauftrag zu erteilen. Wird die Zahlungsanweisung trotz Nichterfüllung der oben genannten Bedingung erteilt, kann die Person, gegen die sie gerichtet ist, ihre Aufhebung durch Einspruch gemäß den Bestimmungen der Artikel 632 und 633 erreichen KPolD, wegen prozessualer Unzulässigkeit und unabhängig vom Bestehen des Anspruchs oder der Möglichkeit, diesen sowie die Personen des Berechtigten und des Schuldners mit anderen Beweismitteln zu beweisen. Wenn die für den Erlass des Zahlungsbefehls vorgelegten Unterlagen den Anspruch nicht belegen, kann sich das Einspruchsgericht daher nicht auf andere als die für den Erlass des Zahlungsbefehls vorgelegten Beweise stützen, sondern muss den Einspruch annehmen und den Zahlungsbefehl annullieren, ohne dass jedoch, diese Entscheidung herbeiführend entschieden hinsichtlich des materiellen Anspruchs, denn Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeit und Gültigkeit des Zahlungsbefehls und nicht die Diagnose der materiellen Gültigkeit (vgl verwandt. olAP 43/2005 Griechenland 2005,1649, olAP 10/1997 Griechenland 1997,768, AP 1071/2017 T.N.P. RECHT, AP 682/2015 T.N.P. RECHT, AP 1608/2014 T.N.P. LAW, AP 713/2012 T.N.P. RECHT, AP 330/2012 Arm 2012,1431, AP 933/2011 H.R.I.D 2012,198, AP 15/2007 T.N.P. GESETZ, EFATH 223/2022 T.N.P. GESETZ, EFATH 1227/2018 T.N.P. GESETZ, EFATH 2558/2011 EPolD 2012,740, EFATH 1503/2010 Arm 2010,119, Ref 110/2008 T.N.P. GESETZ). Darüber hinaus handelt es sich um ein verzinsliches Darlehen, bei dem die Rückzahlung in verzinslichen Raten vereinbart wurde, also in Raten, die einen Teil des Kapitals und einen Teil der Zinsen umfassen, sofern beide Teile für alle Raten einheitlich festgelegt sind Art und Weise, aber nicht notwendig und in gleichen Anteilen. Hat der Kreditgeber jedoch gemäß den Bedingungen des zinslosen Darlehens das Recht, den betreffenden Vertrag vorzeitig zu kündigen, werden bei Nichtzahlung der Raten alle fälligen Raten des Darlehens fällig. Mit der Kündigung erlischt daher der Darlehensvertrag als Zinsschuld ist gelöst und die Vertragslaufzeit wird aktiviert, die dem Kreditgeber das Recht gibt, vom Schuldner die sofortige Zahlung des gesamten geschuldeten Kapitals sowie Verzugszinsen aus der Kündigung zu verlangen. Das Darlehen ist daher verzinslich, vorbehaltlich der rechtzeitigen und angemessenen Zahlung der verzinslichen Raten. Wenn jedoch die Rate bezahlt und das Darlehen gekündigt wird, dann sind keine Raten mehr fällig, sondern das gesamte bis dahin ausstehende Kapital (vgl verwandt. AP 144/2021 T.N.P. RECHT, AP 923/2021 T.N.P. RECHT, AP 1203/2019 T.N.P. RECHT, AP 1185/2019 T.N.P. GESETZ, Ref 110/2008 T.N.P. GESETZ, MEfPatr 376/2021 T.N.P. GESETZ). Außerdem BeschwerdeDie durch außergerichtliche Erklärung zugestellte Willenserklärung ist die einseitige gerichtliche Willenserklärung, die an eine bestimmte Person gerichtet ist, auf die sie sich bezieht, und ein solches Kündigungsrecht kann sowohl im Gesetz als auch im Vertrag vorgesehen sein. Insbesondere ist die Kündigung des Vertrags ein Recht des Begünstigten, das durch eine einseitige Handlung/Erklärung an die Gegenpartei ausgeübt wird und die Auflösung eines laufenden Schuldverhältnisses aus irgendeinem Rechtsgrund und durch Handlungen zum Ziel hat ehemaliger Nunc (für die Zukunft). Solange ein Vertrag besteht und in Kraft ist, entfaltet er seine Rechtswirkungen bis zu seiner Kündigung. Daher ist das genannte Kündigungsrecht konstruktiv, da die Befugnis eingeräumt wird, mit einer einseitigen Erklärung, die Rechtswirkung erlangt, sobald sie der Gegenpartei zugeht (Artikel 167 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), den Rücktritt (Auflösung) des Vertrags zu veranlassen ) für die Zukunft, d. h. deren Aufhebung, schafft fortan eine neue Rechtslage (siehe zugehöriges MEfThes 1318/2020 T.N.P. LAW, MEfThes 1317/2020 T.N.P. LAW). Aus der Kombination der Artikel 118, 119 Abs. 1, 623 und 626 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt sich schließlich, dass ein Zahlungsbefehl auf der Grundlage eines erhaltenen Darlehens erlassen werden kann, dessen Rückzahlung in Raten vereinbart wurde und das ist aufgrund der Beendigung des Darlehensvertrags gemäß dessen maßgeblicher Bedingung, mit der vereinbart wurde, dass die Geschäftsbücher der Bank als Beweismittel für die Forderung gegen den Schuldner aus dem Vertrag dienen, in vollem Umfang fällig und zahlbar geworden , sofern der Antrag auf seine Erteilung den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung über die Gewährung eines Zinsdarlehens mit der oben genannten Bedingung und der oben genannten Nachweisvereinbarung, die Gewährung des Darlehens an den Darlehensnehmer und die Schließung des geführten Kontos umfasst Für die Überwachung des Darlehens ist nach einer entsprechenden, den Bedingungen des Darlehensvertrags entsprechenden Kündigung durch die kreditgebende Bank der Betrag zu Gunsten des letzten Saldos des Kontos sowie die Höhe des vereinbarten Zinssatzes zur Feststellung etwaiger Forderungen zu ermitteln Vertragsinteresse vorliegt und die vorgenannten Vorkommnisse schriftlich nachgewiesen sind (vgl im Zusammenhang mit MEfATH 140/2018 T.N.P. RECHT, MEfThes 1635/2020 T.N.P. RECHT, MEfThes 473/2017 T.N.P. RECHT, MEfPatr 490/2021 T.N.P. RECHT, EfDod 229/2018 T.N.P. RECHT, EfDod 12/2016 T.N.P. GESETZ). Im vorliegenden Fall beantragen die Einspruchsgegner mit dem elften Grund des geprüften Einspruchs die Aufhebung des angefochtenen Zahlungsbefehls und des ausgesetzten Zahlungsschecks und machen geltend, dass der Zahlungsbefehl, auf dessen Grundlage das gegen sie in Rede stehende Vollstreckungsverfahren laufe beschleunigt, ist ungültig, da eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung eines Zahlungsbefehls gegen einen Schuldner für eine Forderung aus einem Darlehensvertrag die vorherige Kündigung des Vertrages ist, es sei denn, dass der Beklagte keine Kündigung ausgesprochen hat den umstrittenen Darlehensvertrag für seine Ausstellung, wie der Beklagte und die letzte außergerichtliche Erklärung vorgelegt haben – Beschwerde im Zusammenhang mit einem anderen Hypothekendarlehensvertrag. Dieser Grund spricht gegen die Gültigkeit des angefochtenen Zahlungsbefehls, der diesem Vollstreckungsverfahren zugrunde liegt, da es an einer Verfahrensvoraussetzung, nämlich dem schriftlichen Nachweis der von den Einspruchsgegnern geschuldeten Höhe des jeweiligen Betrags, d. h. des gesamten Betrags, mangelt Das aufgrund der Kündigung des Darlehensvertrags fällige Kapital des strittigen Darlehens ist auf der Grundlage der Bestimmungen der Artikel 623 und 626 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs rechtmäßig und muss hinsichtlich seiner materiellen Gültigkeit weiter untersucht werden.
Aus allen von den Parteien angeführten und vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass gemäß Nr. ………………. Hypothekendarlehensvertrag der ehemaligen anonymen Bankgesellschaft mit dem Namen „…………………………………….“ gewährt dem ersten säumigen Kreditnehmer ein zinsloses Darlehen in Höhe von 15.000.000 Drachmen, also 44.020,54 Euro, für den Kauf eines Hauses, zahlbar in 180 Monatsraten, mit festem Zinssatz und der vollständigen und ordnungsgemäßen Erfüllung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen Der betreffende Vertrag oder die Schuld des Kreditnehmers wurde vom zweiten Einspruchsgegner garantiert und haftete als erster Gläubiger unteilbar und in voller Höhe mit dem ersten Einspruchsgegner. Gemäß Bedingung Nr. 5 dieses Vertrages wurde ausdrücklich vereinbart, dass das kreditgebende Kreditinstitut zur sofortigen und sofortigen Zahlung berechtigt istunter anderem bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags und bei verspäteter Zahlung auch nur einer Rate oder eines Teils davon oder jeglicher Höhe von Zinsen, Provisionen, Entschädigungen, Steuern, Kosten, Schadensersatz oder aus einem anderen Grund im Zusammenhang mit dem Darlehen oder im Falle einer Vertragsverletzung , sogar unentgeltlich, einer beliebigen Laufzeit des Vertrags und infolge der Kündigung wird die gesamte Schuld des Schuldners aus dem Darlehen überfällig und die Bank ist berechtigt, Verzugszinsen auf diese Gesamtschuld zu verlangen. Es folgte zunächst die Ausbildung von NEIN. …………………. Zusatzurkunde des oben genannten Darlehensvertrages, mit der die Umstellung des vertraglichen Zinssatzes auf einen variablen Zinssatz vereinbart wurde, und dann die NEIN. ……………………. zusätzlich Urkunde, in der die anonyme Bankgesellschaft mit dem Namen „……………………………………………….“ als kreditgebende Bank eingetragen wurde, nach deren Fusion mit der oben genannten Bankgesellschaft durch die Absorption des Letzteren von ihr und ihr Zulassung ihr aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge alle ihre Rechte und Pflichten aus dem vorstehenden Vertrag übertragen. Mit diesem Zusatzakt wird die Unterbrecher vereinbart, dass sich der unbezahlte Restbetrag des Darlehens vom 08.08.2004 auf 32.583,20 Euro zuzüglich Zinsen belief und die Vertragsbedingungen hinsichtlich des Zinssatzes und des Abschlusses einer Feuer-/Erdbeben- und Lebens-/Dauerhaftunfähigkeitsversicherung sowie der Zahlung der Versicherung geändert wurden Prämien aus den oben genannten Gründen. Für die Überwachung und Abwicklung des Vertrages ist die NEIN. ……………………. Konto, das angesichts der Nichtzahlung durch erstere Unterbrecher Bereits aus dem Jahr 2012 der vereinbarten Raten ergab sich am 08.07.2019 eine Belastung des Restbetrags von 22.967,76 Euro, woraufhin die oben genannte Bank das Konto schloss und den Restbetrag an die überwies NEIN. ……………………Abschlussrechnung. Darüber hinaus schien es, als berief sich die Beklagte auf ihre Eigenschaft als Geschäftsführerin von resultierend aus dem oben genannten Darlehensvertrag, dessen Begünstigter die ausländische Zweckgesellschaft mit dem Namen ist “……………………………………”, auf die die oben genannte anonyme Bankgesellschaft von ihrem ursprünglichen Begünstigten übertragen wurde, mit Antrag vom 05.03.2022 und mit Einlagenberichtsnummer ………………………………, im Rahmen des weiteren Antrags auf Abschluss der oben genannte Darlehensvertrag und seine zusätzlichen Handlungen im Namen von Unterbrecher Verzögerung bei der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Bedienung des Darlehens, die endgültige Schließung des Vertragsleistungskontos, die Übertragung des offenen Sollsaldos auf ein endgültiges Verzugskonto sowie die Beendigung des Vertrags und die Erklärung des gesamten unbezahlten Restbetrags des fälligen und zahlbaren Darlehens beantragte die Ausstellung einer Zahlungsanweisung gegen den Unterbrecher, verantwortlich in voller Höhe in Höhe von 22.967,76 Euro, zuzüglich Zinsen ab dem Tag nach Zustellung der Kündigung des Vertrags, d. h. ab dem 21.08.2019, und bis zur vollständigen Zahlung. Auf der Grundlage dieses Antrags erließ der Richter des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki den umstrittenen Zahlungsbefehl, mit dem ihr auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Unterlagen der oben beantragte Betrag zugesprochen wurde um ihren Anspruch gegen zu beweisen Unterbrecher und insbesondere im Hinblick auf die Beendigung des Vertrages, des NEIN. Τ6419 und Τ6418/20-8-2019 Dienstberichte des Gerichtsvollziehers des Bezirks des Berufungsgerichts Athen mit Sitz beim Gericht erster Instanz von Athen ………………………………….bzw. mit der ihnen ihre außergerichtliche Erklärung vom 14.08.2019 – Beschwerde zugestellt wurde. Aus dem Inhalt der betreffenden Unterlagen ergibt sich jedoch kein Beweis dafür, dass die oben genannte kreditgebende Bank den betreffenden Kreditvertrag gekündigt hat, da dies mit den oben genannten außergerichtlichen Erklärungen mitgeteilt wurde Unterbrecher die Beschwerde vom 7.8.2019 von NEIN. …………………………..Hypothekendarlehensvertrag und alle dazugehörigen Zusatzakte mit Auszahlungsdatum 8.2.1999, gemäß dem er dem ersten gewährt wurde Unterbrecher Darlehen in Höhe von 22.000.000 Drachmen, also 64.563,46 Euro.Der Anspruch der Beklagten auf Mittäterschaft in den obigen Ausführungen des in den schriftlichen Vorschlägen dargelegten numerischen Fehlers in Bezug auf den gekündigten Vertrag unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gemeldete Sollsaldo sowie die gemeldete endgültige Verspätungsrechnung korrekt seien, ohne dass dies tatsächlich der Fall sei bestreiten, dass das oben Genannte tatsächlich abgeschlossen wurde andere Darlehensvertrag mit ihnen Unterbrecherübt keinen rechtlichen Einfluss aus. Darüber hinaus sind die unter Berufung auf jeden Auszug aus dem Antrag des1 NEIN. ……………………. des Vertrags, eine Erklärung des oben genannten Kreditinstituts über die Kündigung des umstrittenen Darlehensvertrags, die Auflösung dieses Kontos und die Überweisung des Sollsaldos zu Lasten des Gläubigers auf ein endgültig überfälliges Konto stellen keinen Beweis für die Kündigung dar dieses Darlehensvertrages, auch wenn dieser tatsächlich stattgefunden hat, sofern nach den Bestimmungen der vorstehenden rechtlichen Erwägung die Klage als einseitig geltend gemacht wird unadressierbar Die Absichtserklärung muss, um rechtliche Schritte einzuleiten und ihre Rechtswirkungen zu entfalten, nämlich in diesem Fall die Auflösung des betreffenden Darlehensvertrags und die Erklärung des gesamten unbezahlten Restbetrags seines fälligen und zahlbaren Kapitals, bei der Person eingehen, an die sie gerichtet ist adressiert ist, also an die Unterbrecher. Für den Erlass des angefochtenen Zahlungsauftrags legte die Beklagte der Klägerin jedoch keine relevanten Zustellungsberichte vor Unterbrecher Kündigung des umstrittenen Wohnungsbaudarlehensvertrags.
Da zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zahlungsanweisung nicht nachgewiesen war, dass der streitige Darlehensvertrag gekündigt worden war, wurde infolgedessen der gesamte unbezahlte Restbetrag des ihm zugesprochenen Kapitals für überfällig erklärt fällig ist, der betreffende Zahlungsauftrag entgegen dem Gesetz erteilt wurde und unter Verstoß gegen die Bestimmungen der Artikel 623, 626 Abs. 3 und 628 des Bürgerlichen Gesetzbuches, da die Verfahrensvoraussetzung eines schriftlichen Nachweises des von den Einspruchsgegnern geschuldeten Betrags fehlt und diese verfahrensrechtliche Unzulässigkeit des oben genannten vollstreckbaren Titels nicht gestützt werden kann das beschleunigte Vorgehen gegen die Einwender im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens für die angefochtene Handlung. Daher ist auch der elfte Grund des angefochtenen Einwands im Wesentlichen als stichhaltig anzusehen.
Folglich muss auch der angefochtene Einspruch als sachlich gültig anerkannt werden und der angefochtene Zahlungsauftrag und der unterbrochene Zahlungsscheck unter einer Kopie des ersten ausführbaren Bestands des oben genannten Zahlungsauftrags annulliert werden, während die Prüfung der anderen, mit Ausnahme des Das Gericht hat oben die Gründe für den Einspruch geprüft, da aus der Kombination der Bestimmungen der Artikel 68, 216, 218, 583, 585, 632 und 933 des Bürgerlichen Gesetzbuches eindeutig geschlossen wird, dass mehrere Gründe vorliegen rechtlicher oder tatsächlicher Art, die sich alle zusammen oder einzeln auf dasselbe Ergebnis beziehen, d Nach der Aufhebung des Zahlungsbefehls oder der Handlung sollte nicht mit der Untersuchung der anderen Gründe fortgefahren werden, da nach der Aufhebung des Zahlungsbefehls oder der Handlung davon ausgegangen wird, dass das rechtliche Interesse des Einspruchsführers vollständig befriedigt wurde (siehe in Bezug. GESETZ).
Schließlich muss jeder Einspruch wegen seiner Niederlage dazu verurteilt werden, die Gerichtskosten der Einspruchsführer zu tragen, je nach deren rechtlichem Antrag (Artikel 176 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 63 Abs. Ia, 65, 66 und 68 Abs. 1 N 4194/2013 „Rechtsanwaltsordnung“), bestimmt auf der Grundlage der Höhe der Forderung, für die die Vollstreckung beschleunigt wurde (siehe zugehöriges AP 905/2011 T.N.P. LAW, AP 328/2003 HRID 2003,547), und mehr in der Verordnung konkret festgelegt.
AUS DIESEN GRÜNDEN
RICHTET Opposition der Parteien.
AKZEPTIERT der Einwand.
ABGESAGT der Zahlungsbefehl Nr. 12505/2022 des Richters des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki und der Scheck vom 12.10.2022 zur Zahlung unter einer Kopie des ersten Testamentsvollstreckers des oben genannten Zahlungsbefehls
VERurteilend der Professor1 des Widerspruchs gegen die Zahlung der Gerichtskosten der Einsprechenden, die er auf einen Betrag von vierhundertfünfzig (450) Euro festsetzt.
GERICHTET und entschieden am 24. Februar 2023
DER RICHTER DER SEKRETÄR
VERÖFFENTLICHT in Thessaloniki, in seiner Audienz und in seiner außerordentlichen öffentlichen Sitzung am 24. Februar 2023, ohne Anwesenheit der Parteien und ihrer Anwälte, mit dem Gegenwart und der Sekretär, KH am selben Tag betrachtet.
DER RICHTER DER SEKRETÄR
Thomas Steph. Sommer
MDE-Anwalt