Das Einzelgericht für Ordnungswidrigkeiten in Thessaloniki (III) erklärte in einem Fall, der von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeitet wurde, den Angeklagten für nicht schuldig, dem das Verbrechen der Steuerhinterziehung mit der Absicht vorgeworfen wurde, durch die Annahme fiktiver Rechnungen fortzufahren.
Nach Prüfung aller vorgelegten Unterlagen und der Behauptungen des Anwalts der Beklagten erklärte das Gericht sie für unschuldig, da es davon ausging, dass die strittigen Transaktionen in ihrer Gesamtheit real waren und die gegenteiligen Behauptungen der Steuerbehörde nicht bewiesen waren.
Das Folgende ist der Auszug aus Nr. Entscheidung GMTH 20676/2022.
Beschlussnummer: GMBTH 20676/2022
DAS EINZELIGE STRAFGERICHT VON THESSALONIKI
AUS DIESEN GRÜNDEN
Mich beurteilen VERTRETER DURCH RECHTSANWALT THOMAS KALOKYRI (AM 11982 THESSALONIKI) dem Beklagten folgende Angaben: Name: ………….. Vorname: …………………., Name des Vaters:………….., Name der Mutter:…………, ID-Nummer:…… …………, Geboren: …………….., Geburtsort: ……………………., Einwohner: ………………………, A.F.M.: …………..
Erklären Sie ihre Unschuld davon:
In Thessaloniki hat er im Steuerzeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010 vorsätzlich das Verbrechen der Steuerhinterziehung begangen und insbesondere bei weiteren Taten, die eine Fortsetzung desselben Verbrechens darstellen, fiktive Steuerinformationen angenommen, obwohl Steuerinformationen für insgesamt nicht existierende Transaktionen ausgegeben werden. Genauer gesagt hat der Beklagte am oben genannten Ort und im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2010 als Inhaber eines Einzelunternehmens mit dem Unternehmensgegenstand „EINZELHANDEL“ und Sitz in Thessaloniki drei Steuerposten akzeptiert und zwar die Sub-Nr. Die Rechnung Nr. 14.10.08.2010 mit einem Nettowert von 6.500,00 Euro, die Nr. 26.16.08.2010 mit einem Nettowert von 18.200,00 Euro und die Nr. 27/16-8-2010 Rechnungen mit einem Nettowert von 5.300,00 Euro, die fiktiv sind, weil sie für völlig nichtexistente Transaktionen der Firma mit dem Namen „……………………“ ausgestellt wurden. Insbesondere hat das betreffende emittierende Unternehmen, das sich im Besitz von …………………….. befindet, Steuerinformationen herausgegeben, die es den Unternehmen übermittelt hat, die sich der Aktion des vom NSRF kofinanzierten operationellen Programms 2007–2013 angeschlossen hatten. eines davon, bei dem es sich auch um das Unternehmen der Beklagten handelte, für virtuelle Transaktionen wie diejenigen, für die die oben genannten Rechnungen ausgestellt wurden, mit dem alleinigen Zweck, den Begünstigten Zuschüsse zu entlocken.
Es wurde beurteilt, entschieden und sofort seinem Publikum veröffentlicht.
THESSALONIKI, 10.10.2022
PRÄSIDENT SEKRETÄR
Thomas Steph. Sommer
MDE-Anwalt