Der Einzelgericht erster Instanz von Thessaloniki, in einem von unserem Büro bearbeiteten Fall, mit dem Nr. 14358/2022 Entscheidung von, akzeptierte das Gesetz unseres Auftraggebers, mit dem sie sich bewarben Höhe der Entschädigung 92.592 Euro aufgrund der ausschließlichen Nutzung einer gemeinsamen Sache aufgrund der GesellschaftsordnungS.
Insbesondere nutzte der Beklagte ausschließlich Grundstücke, an denen sowohl er als auch der Kläger ein uneingeschränktes Interesse hatten ohne unserem Auftraggeber den verhältnismäßigen Anteil des Nutzens zu zahlen, den er aus der ausschließlichen Nutzung der Klageimmobilien gezogen hat.
Hier ein Auszug aus der Entscheidung:
ENTSCHEIDUNG 14358/2022
(Nummer des Klageeinreichungsberichts: 9106/7546/29.06.2020)
DAS EINMITGLIEDIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI
REGELMÄßIGES VERFAHREN
zusammengestellt vom Richter ……………………………., Gericht erster Instanz, der vom Präsidenten des dreiköpfigen Verwaltungsrats des Gerichts erster Instanz und vom Sekretär ernannt wurde, …… …………………………… ….
SITZEN Sie am 4. Oktober 2021 öffentlich in seinem Publikum, um den Fall zu verhandeln zwischen:
DES KLAEGERS: ………………………………… von ………………….., wohnhaft in Thessaloniki (Straße ……………..Nr.…..), mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer … ……… ………………, der im Publikum erschien durch den Rechtsanwalt Thomas Kalokiris (A.M. DSTH: 11982), wohnhaft in Thessaloniki (Polytechneiou-Straße Nr. 21), der schriftliche Vorschläge rechtmäßig und fristgerecht gemäß der Ermächtigung vom 29.10.2020 zur Erteilung einer Vollmacht eingereicht hat, mit einer Beglaubigung der Originalunterschrift des Klägers durch ihn als die oben genannte Vollmacht gemäß Art. 96 Abs. 1 und 237 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
DER BEKLAGTEN: 1)………………………………………….. von ……………………, wohnhaft in Thessaloniki (Straße ………………. Nr. …. .) mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer …………………………., der in der mündlichen Verhandlung erschien, durch den Bevollmächtigten des Rechtsanwalts …………………(A.M. DSTH ……..), wohnhaft in Thessaloniki ( Straße … …… nein……), der aufgrund der gerichtlichen Vollmacht vom 04.12.2020 schriftliche Vorschläge zur Erteilung einer Vollmacht eingereicht hat, mit einer Beglaubigung der Originalunterschrift des Erstbeklagten durch den Rechtsanwalt, … ……………………. (A.M. D.S.TH.: ……………..), gemäß Art. 96 Abs. 1 und 237 Abs. 1 Buchst. b des Bürgerlichen Gesetzbuches und 2) der offenen Handelsgesellschaft mit der Name <<... ………………..>>mit Sitz in …… Thessaloniki (Straße …………………… Nr. ……), mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ……………………. ., wie gesetzlich vertreten, die in der mündlichen Verhandlung durch den Rechtsanwalt ………………………………………..(A.M.D.S.TH:…….) mit Wohnsitz in Thessaloniki vorgelegt wurde ) Straße ……… …………………. NEIN. …..), der aufgrund der gerichtlichen Vollmacht vom 04.12.2020 schriftliche Vorschläge zur Erteilung der Vollmacht von ………………., Komplementärin, Verwalterin und gesetzliche Vertreterin des Zweitbeklagten eingereicht hat eine Beglaubigung seiner Originalunterschrift durch den Rechtsanwalt, …………………(A.M.D.S.TH.:…..), in Verbindung mit der privaten Vereinbarung vom 09.09.2020 zur Änderung und Kodifizierung der Satzung einer offenen Handelsgesellschaft und zur Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, die im Handelsregister GE.M.H. eingetragen wurde. am 24.09.2020, gemäß Artikel 96 Abs.1. und 237 Abs.1. Hrsg. 2. KPolD.
[….] Während der Erörterung des Falles erschienen die Parteien, wie oben erwähnt, und baten darum, die Aussagen in den von ihnen eingereichten schriftlichen Vorschlägen zu akzeptieren
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT
[…] III. Aus der Kombination der Bestimmungen der Artikel 785, 786, 787, 792 Abs. 2, 961, 962 und 1113 des Bürgerlichen Gesetzbuches Daraus folgt, dass im Falle der ausschließlichen Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen der Miteigentümer die anderen berechtigt sind, von demjenigen zu verlangen, der die gemeinsame Sache ausschließlich genutzt hat, sofern sie keinen Verwechslungsanspruch geltend gemacht haben. Eigentum, ein Anteil am Anteil, der proportional zum Prozentsatz seines Rechtsnutzens (Früchte und allgemeine Vorteile) ist, den er erhalten oder gespart hat und der im Wert des Überschusses seines ideellen Nutzungsanteils für die Allgemeinheit besteht (siehe AP 4/2022). , Recht, AP 1242/2021, www.areiospagos.gr, AP 852/2019, Recht, AP 1121/2017, www.areiospagos.gr, AP 2191/2007, Recht). Der entsprechende Anspruch ergibt sich nur aus der ausschließlichen Nutzung der gemeinsamen Sache durch einen der Miteigentümer, es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass er als bösgläubiger Rechtsanwalt gemäß Artikel 1098 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder aus unerlaubter Handlung haftbar ist nach den Artikeln 914 oder 1099 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann gleichzeitig eintreten, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Mitbenutzung der gemeinsamen Sache durch die anderen Bürger verhindert hat (siehe AP 1199/2021, wvvw.areiospagos.gr, AP 758/2021, www.areiospagos.gr, AP 852/2019, Law, AP 362/2010, NoB 2010, S. 2255) oder viel mehr, wenn er sie entließ aus der öffentlichen Meinung (siehe AP 1199/2021, www.areiospagos.gr, AP 758/2021, www.areiospagos.gr, AP 852/2019, Gesetz, AP 1121/2017, AP 767/2014, Gesetz).
Insbesondere bei städtischem Eigentum besteht dieser Vorteil im Mietwert des Teils des nicht genutzten Gemeinschaftsgrundstücks zum Zeitpunkt der ausschließlichen Nutzung, der keine Miete darstellt, da kein Pachtverhältnis besteht, sondern zahlbar ist, da Entschädigung gemäß den oben genannten Bestimmungen, Leistung (siehe AP 852/2019, Gesetz AP 802/2017, Gesetz, AP 187/2015, Gesetz). Im Übrigen ist es grundsätzlich gleichgültig, wie der Bürger die gemeine Sache ausschließlich für sich selbst nutzte und er sie möglicherweise verpachtet oder an einen anderen verliehen hat oder sie selbst in irgendeiner Weise genutzt hat, d bei unbeweglichem Vermögen, indem er es verschlossen und ungenutzt hält, da er auf diese Weise die Verwirrung der anderen Mitglieder praktisch ausschließt und er selbst jederzeit die Möglichkeit hat, es nach seinem Ermessen und Interesse zu verwerten (siehe AP 852/2019). , Recht, AP 276/2016, www.areiospagos.gr, AP 767/2014, Recht). Dieser Anspruch besteht gegen den Bürger, der die Gemeinschaft entweder direkt oder durch eine dritte Person und in irgendeiner Weise ausschließlich genutzt hat (AP 1181/1974, NoB 23, S. 723, EfAth 3908/1999, HellDni 1999, S. 1610, Legislative Dekret 789/2011,
Recht, Patentgesetz 265/2020, Recht). Darüber hinaus haben gemäß Artikel 786 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur die Bürger einen verhältnismäßigen Anteil an den Früchten des gemeinsamen Gegenstands, aber auch an den Vorteilen, entsprechend seiner weiten Auslegung im Sinne von Artikel 962 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und daher , nur sie können auf die Leistungen klagen und verklagt werden und nicht mit ihnen verbundene Dritte (EfAth 8690/2000, Gesetz). Daher reicht es für die Vollständigkeit und Gewissheit aus, in der betreffenden Schadensersatzklage sowie in der Entscheidung des Gerichts über die zu erlassende Sache das Gesamteigentum, den Anteil des Klägers an diesem, anzugeben Daraus geht hervor, dass der Beklagte gegen die streitige Zeit die ausschließliche Nutzung des Gemeinschaftseigentums vorgenommen hat und auch während der streitigen Zeit den Vorteil des beklagten Bürgerlichen aus der ausschließlichen Nutzung des Gemeinschaftseigentums, bestehend aus seinem Wert, der im Fall von städtischen Gütern besteht Eigentum entspricht dem Mietwert des nicht genutzten Anteils des Bürgerlichen, dessen Angabe daher ausreichend ist (siehe AP 1199/2021, www.areiospagos.gr, AP 758/2021, www.areiospagos.gr , AP 852/2019, Gesetz, AP 187/2015, Gesetz, AP564/2012, NoB 2012, S. 1722AP 362/2010, NoB 2010, S. 2255, AP 1761/2008, Gesetz). Ein weiterer Tatbestand, insbesondere ein anderes Rechtsverhältnis, auf dessen Grundlage der beklagte Transporteur die gemeinsame Sache und entsprechend dem Anteil des Klägers in Anspruch nimmt, muss in der Klage nicht genannt werden, sondern es obliegt dem Beklagten, a zu projizieren geltend machen (Einspruch), dass ihm neben dem Anteil auch der Anteil an der gemeinsamen Sache zusteht, der auf einem bestimmten Rechtsverhältnis beruht und dass er daher nicht zur Zahlung der in der Klage geforderten Entschädigung verpflichtet ist (siehe AP 852/2019, Law, AP 564/2012, NoB 2012, S. 1722, AP 1480/2000, Griechenland 2001, S. 670). Es ist auch nicht erforderlich, in der betreffenden Klage Vergleichsdaten zur Ermittlung des Mietwerts der gemeinsamen Immobilie anzugeben.
da sich der genannte Wert aus den Belegen ergibt (siehe EfAth 506/2022, Gesetz, EfLam 5/2021, Gesetz). Die Geltendmachung des Leistungsanspruchs stellt aufgrund der oben genannten besonderen Gesellschaftsbestimmungen eine besondere Form der Leistung der Bereicherung dar, die ohne rechtlichen Grund dem Partner zusteht, der die Leistung erbracht hat Die Nutzung geht zu Lasten des nicht genutzten Eigentums des Partners. Aus diesem Grund kann die Suche nach der oben genannten Leistung nicht gemäß der allgemeinen Bestimmung des Artikels 904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen, da die beiden Ansprüche den gleichen Bedingungen unterliegen und zum gleichen Ergebnis führen, nämlich zur Rückgabe der Bereicherung an den Beklagter, von dem er ausschließlich Gebrauch gemacht hat (EfAth 506/2022, Gesetz, wo und weitere Hinweise, EfLam 5/2021, Gesetz). Die oben genannten Ansprüche, die den generativen Rechtsgrund der Gesellschaft gegen ideelle Parteien haben, werden nach dem ordentlichen Verfahren dem nach den allgemeinen Vorschriften (KPolD 22es) sachlich und örtlich zuständigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt ( Siehe EfAth 506/2022, Law).In. Mit seiner aktuellen Klage macht der Kläger geltend, dass [...].
V. […] Darüber hinaus die gerichtliche Klage in Bezug auf Ersteres Der Beklagte ist auf der Grundlage der Bestimmungen von hinreichend definiert und rechtmäßig der Artikel 346, 785, 786, 787, 792 Abs. 2, 962, 1113 des Bürgerlichen Gesetzbuches, 176, 191 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches, seit enthält alle zu seiner Begründung erforderlichen Tatsachen, soweit betrifft den Anspruch des Klägers auf die auf seinen Anteil entfallenden Leistungen und insbesondere, da sie sich darauf beziehen: a} die gemeinsamen Eigenschaften, b} die oben genannten Dem Kläger zufolge teilte die Klägerin mit, dass die Beklagte zu 1) Transporte durchgeführt habe umstrittene Zeit, ausschließliche Nutzung der oben unter Punkt A genannten Kellerladen mit Lager direkt durch ihn selbst und durch den zweiten Beklagten Offene Handelsgesellschaft der oben unter Punkt B beschriebenen Kellerei direkt selbst speichern, d} zugunsten des Beklagten zum Streitzeitpunkt Öffentlichkeit vom Exklusiven verwenden das Gemeinschaftseigentum und der entsprechende Anteil Anspruch des Klägers auf diese Leistung geltend zu machen, ohne die Klage dadurch unbefristet zu machen Nichtbezug darauf, Vergleichsdaten anderer Eigenschaften in Bezug auf Ermittlung des Mietwertes der betreffenden Immobilie […]
Daher muss die vorliegende Klage weiter auf ihre Begründetheit geprüft werden Der erste Beklagte pro Partei wurde als zulässig und rechtmäßig berücksichtigt dass einerseits für den Gegenstand ihres Widerspruchs die erforderliche Gebühr entrichtet wurde Gerichtssiegel mit den gesetzlichen Zuschlägen zugunsten Dritter (siehe Nr. …………………………..Parabel in Kombination mit dem Transaktionscode ……………………), während der Kläger die Zulässigkeit der Diskussion vorbrachte ab 29.10.2020 schriftliche Information über die Möglichkeit der Streitbeilegung mit Mediation gemäß Artikel 3 des Gesetzes 4640/2019 (siehe entsprechendes Gesetz 7012021, Gesetz, Yiannopoulos, Mediation and Civil Litigation, 2020, S. 208), obwohl es nicht darunter fällt bei der obligatorischen ersten Mediationssitzung, nachdem über die Klage entschieden wurde eingereicht am 29.06.2020 und Inkrafttreten der Artikel 6 und 7 von Gesetz 4640/2019 rückwirkend auf den 1.7.2020 verschoben, gem. Nr. 74 Abs. 14 von n. 4690/2020.
VI. […..] Als cm deshalb, die streitig Klage muss auch als im Wesentlichen gültig angenommen werden, teilweise wurde darüber entschieden den ersten der Angeklagten für zulässig und rechtmäßig zu erklären und ihn dazu zu verpflichten dem Kläger zahlen gesamt Betrag von neunzig zweitausendfünfhundert zweiundneunzig (92.592) Euro mit den gesetzlichen Zinsen ab dem darauffolgenden Tag bis zur Zustellung der Klage und bis zur vollständigen Bezahlung. Schließlich zugunsten des zweiten von Den Angeklagten werden die Gerichtskosten nicht zuerkannt, da diese nicht vorgelegt wurden rechtskräftig und hat daher keinen zulässigen Antrag auf gerichtlichen Schiedsspruch gestellt Die übrigen Prozesskosten trägt der Kläger selbst Besiegter Beklagter, es wird jedoch eine reduzierte Strafe verhängt, wie insbesondere in definiert dispositiv, da der Klage teilweise stattgegeben wurde (Artikel 178 Abs. I des Bürgerlichen Gesetzbuches).
AUS DIESEN GRÜNDEN
ER URTEILT in Abwesenheit der Angeklagten.
DEFINIERT die Versäumnisgebühr für jeden Beklagten in Höhe von zweihundert (200) Euro.
ABGELEHNT die Klage als Zu der zweite der Angeklagten. ABGELEHNT was in der Begründung als bedenklich beurteilt wurde.
AKZEPTIERT teilweise die Klage gegenüber dem ersten Beklagten.
MUSS Der erste Beklagte zahlte dem Kläger den Gesamtbetrag von zweiundneunzigtausendfünfhundertzweiundneunzig (92.592) Euro mit den gesetzlichen Zinsen von der Zustellung der Klage bis zur vollständigen Bezahlung.
AUFERLEGEN gegen den Erstbeklagten einen Teil der Gerichtskosten in Höhe der Klägersumme dreitausend (3.000) Euro.
GERICHTET und entschieden am 16. November 2022.
Thomas Steph. Sommer
MDE-Anwalt