Der Einzelgericht erster Instanz von Thessaloniki mit der Nr. 9619/2023 Entscheidung vom, in einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, nahm den Einspruch an unser Auftraggeber gegen Zwangsvollstreckung.
Das Gericht gab dem Einspruch mit der betreffenden Begründung statt Nichtvorlage (im Namen der den ausländischen Fonds vertretenden Schadensregulierungsgesellschaft) der erforderlichen Unterlagen, gemäß den Bestimmungen des Artikels 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im Einspruch haben wir insbesondere darauf hingewiesen, dass es den einzelnen Verwaltungsgesellschaften nicht gelungen ist, die gesamten Dokumente der Verträge über die Übertragung und Verwaltung von Forderungen zu übermitteln. Dies führte dazu, dass sie ihre Legitimität nicht nachweisen konnte den Vollstreckungsprozess fortzusetzen.
Der Widerspruch als Rechtsbehelf wird in verschiedenen Phasen der Zwangsvollstreckung ausgeübt. Es ist das wichtigste Verteidigungsmittel des Kreditnehmers. Je nach Stadium kann die Opposition insbesondere darauf abzielen Stornierung eines Zahlungsauftrags (632 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder der Aufhebung von Zwangsvollstreckungshandlungen (933 Bürgerliches Gesetzbuch) oder die Korrektur des Erstangebotspreises einer Immobilie (954 KPolD)1.
MDE Rechtsanwältin, Partnerin unserer Kanzlei, Frau Varvara Eleftheriadou (AM 13365 DSTH). Der Text der Entscheidung wird aufgeführt.
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Entscheidungsnummer: 9619/2023
Einspruchsnummer: ……/………/2023
DAS EINMITGLIEDIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI
Besonderes Verfahren für Eigentumsstreitigkeiten
zusammengestellt von Richterin Angeliki Polymeni, Gericht erster Instanz, die vom Präsidenten des dreiköpfigen Verwaltungsrats des Gerichts erster Instanz und vom Sekretär ernannt wurde ……………..
Er traf sich am 31.05.2023 öffentlich in seinem Publikum, um sie mit Nr. zu versuchen. Katze. …………………./…………./2023 Widerspruch, zwischen:
VON ANAKOPTONTOS: ………………………………… von ……………., wohnhaft in Thessaloniki (TIN: ………………………………..), der erschienen ist durch die Vollmacht Varvara ELEFTHERIADOU (AMDSTH: 13365), der Vorschläge eingereicht hat.
VON KATHIS DER ANAKOPI: Von der anonymen Firma mit dem Namen ……………………………………., die ihren Sitz in Athen hat (TIN: ……………………..), und ist gesetzlich vertreten als Geschäftsführer der Zweckgesellschaft namens …………………… mit Sitz in Dublin, Irland, Gesamtrechtsnachfolgerin der Bankgesellschaft mit beschränkter Haftung namens ………………., die durch Vollmacht vertreten wurde Anwalt des Anwalts ……………………..(AMDSTH:………………), der Anträge gestellt hat.
WÄHREND DER DISKUSSION des Falles forderten die Anwälte der Parteien, dass die Angaben im Protokoll der öffentlichen Sitzung und ihre Vorschläge akzeptiert werden.
NACH DEM LITERATURSTUDIUM
GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT
Im vorliegenden Fall beantragt der Einsprechende mit dem angefochtenen Einspruch aus den dort genannten Gründen die Aufhebung von Nr. …………………/2-2-2023 Bericht über die Zwangsbeschlagnahme von Immobilien des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts von Thessaloniki………………….. nach dem Auszug des oben genannten Beschlagnahmungsberichts mit dem Nummer ……………… sowie der Scheck vom 18.11.2022 über die Zahlung der folgenden Kopie des ersten vollstreckbaren Inventars des Zahlungsbefehls des Einzelgerichts erster Instanz von Athen mit der Nummer ……………… ./2014, sowie den Beklagten zur Tragung seiner Gerichtskosten zu verurteilen.
Mit diesem Inhalt und diesen Anträgen wird der vorliegende Einspruch dem nach Inhalt und Ort zuständigen Gericht zulässigerweise zur Entscheidung vorgelegt (Art. 584 und 933 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der Gesamt- oder Sondernachfolger des Berechtigten kann weder beginnen noch fortfahren). die Zwangsvollstreckung vor der Kontrolle und die sie legitimierenden Dokumente der Person mitgeteilt werden, gegen die sich die Vollstreckung richtet.
Das heißt, er muss dem Beklagten den durchzuführenden Scheck und die ihn legitimierenden Dokumente mitteilen. Diese Verpflichtung besteht sowohl für die Einleitung als auch für die Fortsetzung der ursprünglichen Vollstreckung unter dem Lizenzgeber, ist unabhängig und muss auch dann erfüllt werden, wenn der Beklagte, der sie vollzogen hat, von einer anderen Quelle Kenntnis von der Erbfolge erhalten hat.
Dokumente zur Legitimation des Nachfolgers gelten als Nachweis der Nachfolge und müssen mitgeteilt werden, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Dokumente handelt. Es ist erforderlich, die gesamten Unterlagen einzureichen, keine Auszüge. Diese müssen als offizielle Originaldokumente weitergegeben werden. der Unzulänglichkeit, der bloßen Erwähnung dieser im Scheck.
Der Verstoß gegen Artikel 925 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. führt unabhängig vom Schadensersatz zur Ungültigkeit der Vollstreckung, da die gesetzliche Formulierung <<die Vollstreckung nicht beginnen oder fortsetzen darf>> der Androhung der Ungültigkeit gleichkommt.
Darüber hinaus im Hinblick auf die Verpflichtung insbesondere zur Übermittlung der Beglaubigungsdokumente und im Fall der Quasi-Gesamtrechtsnachfolge, die sich aus der Fusion von Aktienbanken ergibt, angesichts der Komplexität und Vielfalt der einzelnen Rechtsakte, aus denen sich diese zusammensetzen die Fusion von Aktienbankgesellschaften und die entsprechenden Dokumente, die dies bescheinigen, die Verpflichtung, dem Beklagten dem Vollstreckungsschuldner im Rahmen der Regelung von Artikel 925 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs alle erforderlichen Dokumente mitzuteilen Die gesetzliche Regelung für den Abschluss der Fusion ist, sofern sie nicht mit dem Geiste der Regelung des Artikels 925 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches einhergeht, besonders luxuriös und äußerst kostspielig, bringt aber auch ernsthafte Hindernisse mit sich, die den Zugang der Gläubiger behindern das Vollstreckungsverfahren ungerechtfertigt beendet.
Bei der gewaltsamen Hinrichtung geht die Form in der Regel über die Substanz, allerdings nicht in einem Ausmaß, dass sie an die Grenzen des Missbrauchs stößt. Notwendigerweise sollten, wie aus der gesetzlichen Regelung selbst hervorgeht, nur solche Dokumente ausgewählt werden, die den Abschluss der Fusion belegen und die Legalisierung des Expediteurs dokumentieren. Denn die Ergebnisse der Verschmelzung ergeben sich automatisch aus dem Gesetz und ohne weitere Formulierung sowohl für die sich verschmelzenden Gesellschaften als auch gegenüber Dritten aus der Genehmigung und Eintragung des Genehmigungsbeschlusses der Verwaltung in das Register der Aktiengesellschaften und aus demselben Punkt Mit der Übernahme der Ansprüche und Verpflichtungen des neuen Unternehmens ist es offensichtlich, dass die Legalisierung des letzteren genau zu diesem Zeitpunkt beginnt (All. AP 12/1999).
Daher sind nur die Dokumente zur Bescheinigung der oben genannten Vorgänge und zum Abschluss der Fusion von entscheidender Bedeutung und sollten dem Schuldner zusammen mit dem Scheck mitgeteilt werden. Alle oben genannten Punkte bleiben, unabhängig von ihrer Bedeutung und Schwere für den Fusionsprozess an sich, nicht nur Bestandteile der internen Beziehungen der sich fusionierenden Unternehmen.
Äußerlich wird die Fusion erst mit der Genehmigung und Eintragung der Genehmigungsurkunde in das Aktienregister zu Fleisch und Blut. Die Dokumente, die somit die neue Gesellschaft legitimieren, die aus der Fusion der Banken-Aktiengesellschaften hervorgegangen ist, sind der Beschluss des Entwicklungsministers, mit dem ihre Fusion genehmigt wird, sowie die entsprechende Ankündigung der Registrierung der Fusionen im Register der Aktiengesellschaften eingetragen.
Die Übermittlung dieser Dokumente ist ausreichend und entspricht vollständig der gesetzlichen Form der Dokumente gemäß Artikel 925 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Was die notarielle Verschmelzungsurkunde anbelangt, so findet ihre etwaige obligatorische Benachrichtigung nach den unmittelbar oben genannten Dokumenten nicht nur keine rechtliche Grundlage, sondern erfüllt auch keinen praktischen Zweck, sondern stellt im Gegenteil lediglich Hindernisse für die Ausführung dar eine unverhältnismäßige Belastung für den Schuldner. Natürlich ist es richtig, dass der notarielle Verschmelzungsvertrag grundsätzlich die wichtigste Bedingung und das wesentlichste Dokument des Verschmelzungsprozesses darstellt.
Es ist jedoch nicht von entscheidender Bedeutung für die Legalisierung der beschleunigten Gesellschaft, die aus der Fusion hervorgegangen ist. Es handelt sich nicht um ein Dokument, das die Legalisierung der neuen Gesellschaft anstelle der alten beweist. Der Verschmelzungsvertrag kann sämtliche Bedingungen und Sondervereinbarungen der Vertragsunternehmen enthalten, was für den Schuldner jedoch kaum von Interesse ist.
Der Schuldner ist nicht an der Stärke oder Zahlungsfähigkeit des neuen Unternehmens interessiert, sondern nur daran, ob es rechtlich die Nachfolge der ursprünglichen Unternehmen angetreten hat. Solange die Rechtsform der Verschmelzung nach der Legalitätsprüfung von der zuständigen Verwaltungsbehörde bestätigt wird und die rechtliche Eintragung in das Aktienregister erfolgt, übernimmt die neue Gesellschaft automatisch wieder die Rechte und Pflichten der übernommenen Gesellschaft Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (All. AP 12/1999) ist die Legalisierung der neuen Gesellschaft damit voll bewiesen und die Rechte des Schuldners in der Zwangsvollstreckung sind auch in jeder Hinsicht voll gesichert, so wie es auch in der Gesamtrechtsnachfolge der Fall ist, wenn die Zur Erfüllung der Rechtsform des Artikels 925 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches genügt die Mitteilung der Nachlasserklärung.
Bei einer (vermeintlichen) Gesamtrechtsnachfolge entfällt die Notwendigkeit, den Träger bestimmter Erbrechte zu prüfen. Das Eigentum der übernommenen Gesellschaft geht als Ganzes auf die übernehmende Gesellschaft über, so dass die Dokumente, die diese vollständige Eigentumsübertragung bescheinigen, ausreichen, um den Wechsel des Betreibers aller wesentlichen Rechte und Pflichten und damit der Legalisierung nachzuweisen (AP Gesetz Nr. 345/2006).
Anders als bei der Quasi-Gesamtrechtsnachfolge und der Gesamtrechtsnachfolge ist jedoch bei der Sonderrechtsnachfolge, wie oben dargelegt, der Vertrag des materiellen Rechts mitzuteilen, da dort auf die einzelnen Vereinbarungen (z. B. die Abtretung) Bezug genommen werden muss ), um den Inhaber des umstrittenen Rechts festzustellen, was ein wesentlicher Bestandteil der Legalisierung ist.
Darüber hinaus sollte, wenn mit der Vollstreckung bereits begonnen wurde, dem Nachfolger eine (neue) Prüfung mit den entsprechenden Dokumenten zur Legitimation der Nachfolge mitgeteilt werden. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Übermittlung dieser Dokumente vor oder nach der Kontrolle erfolgt (Vathrakokoilis, Auslegung des Bürgerlichen Gesetzbuches in Artikel 925 Abs. 3). Die Mitteilung des Schecks und der betreffenden Dokumente ist auch dann erforderlich, wenn die Erbfolge automatisch durch Gesetz oder durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgt (Brinias, Abs. 124 I), etwa bei der Vergabe eines geerbten Unternehmens an einen der Erben des Unternehmens Begünstigter gemäß Artikel 483.
Die Dokumente zum Nachweis der Erbschaft, ob öffentlich oder privat, sollten, wie bereits erwähnt, im Original oder in amtlichen Kopien, in ihrer Gesamtheit und nicht in Auszügen übermittelt werden (MPrZak 179/1969 ArchN 1969/567), und falls weitere dafür erforderlich sind Nach Abschluss der Nachfolge ist es erforderlich, alle Personen zu benachrichtigen, z. Beim Verkauf der Immobilie des Begünstigten sind sowohl der entsprechende Vertrag als auch die Übertragungsbescheinigung vorzulegen. Die Bestimmung gilt auch für den Fall, dass die Verwaltung von Forderungen aus Bankdarlehen oder -krediten einer Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 1 des Gesetzes 4354/2015 in der jeweils gültigen Fassung übertragen wird, die den entsprechenden Verwaltungsvertrag darüber informieren muss, und auch dann, wenn die Seine Verwaltung wurde von einer Gesellschaft mit dem Erwerb dieser Forderungen und einer Bescheinigung über die Eintragung des Kaufvertrags in das öffentliche Buch gemäß Artikel 3 des Gesetzes 2844/2000 und deren Übertragung auf Letzteres beauftragt.
Ein Verstoß gegen die Bestimmung führt aufgrund der Strenge ihres Wortlauts unabhängig vom Schadensersatz zur Nichtigkeit, was einer Androhung der Nichtigkeit gleichkommt (AP 345/2006, Griechisches Gesetz 2006.807-808, Faltsi, Gesetz der Zwangsvollstreckung, 2017, I, S . 450) und es ist unerheblich, ob der Beklagte anderweitig Kenntnis von der Erbfolge erhalten hatte (AP 345/2006 ebd., siehe P. Mazis in Interpretation of the Keramea-Kondyli-Nikas Ordinance, 2. Auflage 2021, Artikel 925, S. 163). -165).
Darüber hinaus hat die Problematik notleidender Kredite und deren Auswirkungen auf das Eigenkapital und die Liquidität von Kreditinstituten in den letzten Jahren besonders große Ausmaße angenommen, was den griechischen Gesetzgeber dazu veranlasst hat, das Gesetz 4354/2015 über die Möglichkeitsverwaltung bzw. den Forderungserwerb zu erlassen aus solchen Darlehen und Krediten von Zweckgesellschaften.
Das Gesetz 4354/2015 sieht insbesondere zwei Möglichkeiten für den Umgang mit notleidenden Krediten von Kreditinstituten und Finanzorganisationen vor: a) die Übertragung ihrer Verwaltung an eine Kredit- und Kreditforderungsverwaltungsgesellschaft und b) die Übertragung an eine Kreditforderungs- und Kreditakquisegesellschaft .
Bei der Beauftragung des Forderungsmanagements bleibt das Kreditinstitut Begünstigter der Forderungen und die Zweckgesellschaft übernimmt lediglich die Verwaltung. Dies kann darin bestehen (Art. 2 Abs. 2 Abs. b des Gesetzes 4354/2015) <<insbesondere in der rechtlichen und buchhalterischen Überwachung, dem Inkasso, der Durchführung von Verhandlungen mit Schuldnern zur Verwaltung von Forderungen und dem Abschluss von Vergleichsvereinbarungen im Sinne von Artikel 871- 872 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Schuldenregulierungsverordnung, in Übereinstimmung mit dem Ethikkodex, wie durch die Nr. festgelegt. 116/25.8.2014 Beschluss des Kredit- und Versicherungsausschusses der Bank von Griechenland gemäß Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes 4224/2013>>.
Wird nur die Geschäftsführung übertragen, tritt derjenige, dem die Geschäftsführung übertragen wird, nach außen hin nicht als Begünstigter der Forderung auf, sondern handelt im Namen und Auftrag des beauftragten Kreditinstituts bzw. des forderungserwerbenden Unternehmens.
Gemäß einer ausdrücklichen Bestimmung (Art. 2 Abs. 4) sind die Verwaltungsgesellschaften als Nichtbegünstigte berechtigt, Prozesskostenhilfe zu erheben und alle anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen zur Einziehung der verwalteten Forderungen zu ergreifen, während die Die Rechtskraft der betreffenden Entscheidungen gilt zugunsten und gegen Kreditinstitute oder Unternehmen, die Forderungen aus Krediten und Krediten erwerben (siehe oben A. Georgiadis, Die Übertragung „roter“ Kredite durch Banken und der Schutz der personenbezogenen Daten des Kreditnehmers). , ΧΡΙD 2018.3. D. Rousi, Das Sonderrecht der Forderungsabtretung – Von der Vermittlung und Verbriefung bis zur Verfügung über Forderungen aufgrund der Verwaltung oder Veräußerung: Systematische Harmonisierung mit dem allgemeinen Abtretungsrecht der AK, CHRID 2016/569 . Z. Tsolakidis. Übertragung von Forderungen aus nicht bedienten Krediten, CHRID 2016/641).
In diesem Fall agieren die Verwaltungsgesellschaften sowohl inhaltlich als auch prozessual als <<unberechtigte Verwalter fremden Eigentums>>, mit der Folge, dass sich ihre Ausnahmelegalisierung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, da selbstverständlich die vorgeschriebenen Der Vertrag wurde aus dem Gesetz 4354/2015-Vertrag geschlossen (siehe Kitsara, Die weitere Übertragung von Ansprüchen aus Darlehen und Krediten nach dem ersten Erwerb durch ein <<erwerbendes Unternehmen>> des Gesetzes 4354/2015, in CHRID 2019/305 und dass die Ausnahme Die Legalisierung einer nicht begünstigten Partei erfordert eine Bestimmung in einer besonderen gesetzlichen Bestimmung in N. Nikas, Zivilverfahren Bd. 1 Abs. 23 Nr. 5, A. Pleuris, Nicht begünstigte und nicht verpflichtete Parteien in Zivilverfahren, S. 35-36, 59-60).
Umfang und Inhalt der Legalisierungsbefugnisse der Verwaltungsgesellschaften richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsvertrag (Kreditportfolioabtretungsvertrag), der schriftlich abzufassen ist und a) die fälligen und nicht überfälligen Forderungen enthält verwaltet, b) die vereinbarte Verwaltungsgebühr und c) die Verwaltungstätigkeiten, die die Verwaltungsgesellschaft durchführen darf (siehe dazu D. Diakopoulos, Claims Management Companies (EDADP) und DSGVO: Herausforderungen und Bedenken. DEE 2018/1400).
Da es sich bei der Aufzählung der der Verwaltungsgesellschaft übertragenen Befugnisse um Richtwerte handelt (Artikel 2 Abs. 2b des Gesetzes 4354/2015: <<insbesondere>>), wird davon ausgegangen, dass der Wille der Vertragsparteien die übertragenen Befugnisse frei bestimmen kann Verwaltungsakte, die einige der in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes 4354/2015 genannten Verwaltungsvorgänge zulassen oder ausschließen.
Wird jedoch als Inhalt der Geschäftsführung die gerichtliche Verwaltung und die Einziehung der Forderungen vereinbart, so umfasst dies auch die Handlungen, die zur Befriedigung der Forderungen im weiteren Sinne der gerichtlichen Verfolgung derselben führen, also durch die Diagnoseprozess, der Prozess der Zwangsvollstreckung und der Versicherungsmaßnahmen (siehe P. Kolotouro, Procedural Authority of Loan and Credit Claims Management Companies CHRID 2019/464, L. Kitsaras, ibid. und D. Rousi, ibid., and for all die oben genannten MonPrThes 10411 /2019 Pir Nom 2020.136 und Gesetz).
Mit dem fünften Einspruchsgrund beantragt der Einspruchsgegner unter Berücksichtigung seines Inhalts die Aufhebung des von der Einspruchsbeklagten aufgrund des angefochtenen Vollstreckungsbeschlusses gegen ihn beschleunigten Zwangsvollstreckungsverfahrens mit der Begründung, dass dieses Verfahren ungültig sei, weil die Die Beklagte hat ihr unter Verstoß gegen die Bestimmung des Artikels 925 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Scheck vom 18.11.2022 zur Zahlung und die Verhängung der Zwangsbeschlagnahme nicht mit der Nummer ……/2023 des Beschlagnahmungsberichts mitgeteilt Dokumente zum Nachweis der Legalisierung der Zweckgesellschaft mit dem Namen <<…………………………….>>, Gesamtrechtsnachfolgerin der anonymen Bankgesellschaft mit dem Namen <<…………… ……… …..>> und damit auch die Legalisierung des Beklagten als dessen Verwalter. Dieser Einspruchsgrund ist nach der vorstehenden rechtlichen Betrachtung der vorliegenden Rechtssache rechtskräftig und muss im Hinblick auf seine sachliche Begründetheit weiter untersucht werden.
Aus allen Dokumenten, auf die sich die Parteien rechtlich berufen und die sie vorlegen, wurden die folgenden Tatsachen bewiesen:<<………………………….>> gelang es, den Zahlungsbeschluss Nr. /2014 des Einzelgerichts von zu erlassen Erste Instanz von Athen wegen ihrer Forderung aus dem zinsvermindernden Darlehensvertrag Nr.………………../….-….-2011, mit dem sie zur Zahlung des Gesamtbetrags von ... verurteilt wurde. …….,…… Euro.
Anschließend verkaufte und übertrug die oben genannte Bank an <<………………………………>> die streitige Forderung aus dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom ….-…-2019, registriert mit der Nummer des ersten … … ./…-…-2019 im Band…… mit a/a … des Athener Denkmalschutzamtes, dessen Name bis …..-…-2020 in den des jeweiligen d geändert wurde und mit Nr. erste ………………… Ankündigung der Registrierung im GEMI in Verbindung mit dem Amtsblatt t.B. ……../…-…-2017.
Mit der Übergabe eines Schecks an den Einspruchsführer am 18.11.2022 und der Anordnung einer Zwangspfändung von Immobilien legte der Beklagte dem Einspruchsführer eine Zusammenfassung der oben genannten Kauf- und Übertragungsverträge sowie die Übertragung der Verwaltung der streitigen Forderung vor. und insbesondere die oben genannten mit der Nr. . prot…….. /….-….-2019 und ……./….-…-2019 Veröffentlichungen des Athens Preservation Office.
Die beschleunigte Zwangsvollstreckung (Aushändigung des angefochtenen Schecks zur Zahlung und Verhängung einer Beschlagnahme) wurde jedoch von der beklagten Gesellschaft als Geschäftsführerin der oben genannten begünstigten Gesellschaft – Sondernachfolgerin der ursprünglich kreditgebenden Bankgesellschaft – durchgeführt, was nie und in keiner Weise der Fall war nicht wie gesetzlich vorgeschrieben dazu übergegangen ist, auch seine Legalisierungsdokumente gemäß Artikel 925 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mitzuteilen, und hat dem Einwender insbesondere nicht den gesamten Wortlaut des ursprünglichen Vertrags vom ….-…-2019 mitgeteilt für die Übertragung und Abtretung von Forderungen und die vom ….- ...-2019 des Forderungsverwaltungsvertrags, mit Ausnahme der oben genannten Dokumente des Athener Gerichtsvollzieheramtes, in denen deren Zusammenfassung erfasst ist.
Mit der Mitteilung der betreffenden Transferverträge in ihrer Gesamtheit und dem Auszug aus der Liste mit der konkreten Anforderung hätte der Vollstreckungsbeklagte die Möglichkeit, die aktive Legalisierung des die Vollstreckung beschleunigenden Rechtsakts hinreichend und vollständig zu überprüfen und insbesondere, wenn In den Verwaltungsvertrag wird die Forderung der Gläubigerbank einbezogen, wenn der Abtretungsvertrag rechtsgültig abgefasst ist und die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung der Forderung vorsieht, während die Bedingungen der Übertragungsverträge gegebenenfalls quantitative oder zeitliche Beschränkungen hinsichtlich der Forderung enthalten Übertragung oder das Gericht könnte die Verfolgung der auferlegten Anforderungen, Streitigkeiten darüber oder sogar der äußeren Elemente der Rechtmäßigkeit der Übertragungsverträge überprüfen, um etwaige Ungültigkeiten derselben durch den Einspruchsführer geltend zu machen, zu deren Vorlage er gemäß Artikel 261 berechtigt ist das Bürgerliche Gesetzbuch.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung, dem Beklagten die legalisierenden Dokumente der beschleunigenden Partei mitzuteilen, auf die im gesamten Text der Übertragungsverträge und auf der Seite des Anhangs Bezug genommen wird, die sich auf den jeweiligen beschleunigten Anspruch bezieht, und nicht auf die gesamten Anhänge davon Sie beziehen sich auf Einzelheiten aller Forderungen des Erwerbers, so dass auf diese Weise keine übermäßigen Kosten und besondere praktische Schwierigkeiten während der Leistungsphase entstehen und auch keine Frage der Weitergabe personenbezogener Daten von Drittschuldnern oder anderer dem Bankgeheimnis unterliegender Informationen besteht, heißt es den Bestimmungen der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen vor der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
Jedenfalls, auch wenn man anerkennen würde, dass es Ziel des Gesetzgebers war, dass der Inhalt der Veröffentlichungsformen der Kauf- und Abtretungsverträge zugleich das minimal notwendige Material darstellt, das dem Unternehmen mitgeteilt wird Der Inhalt der Formulare sollte daher alle notwendigen Informationen enthalten, die in den Bestimmungen des Gesetzes 2844/2000 und im zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Ministerialbeschluss aufgeführt sind.
Nach diesen Bestimmungen sind daher die Höhe des Verrechnungspreises, die wesentlichen Vertragsbedingungen, das geschuldete Kapital pro Geschäftsfall und pro Gesamtsumme und die Höhe, bis zu der es versichert ist, sowie die Art der Versicherung anzugeben übertragene Geschäftsforderungen durch ihre allgemeine Beschreibung und die Währung (Art. 10 Abs. 8 des Gesetzes 3156/2003, in Verbindung mit dem Amtsblatt 161338/2003, Amtsblatt B, 1688/18-11-2003, Amtsblatt 20783/2020). , Amtsblatt B' 4944/9.11.2020 und Abs. 14 und 16 von Artikel 10 des Gesetzes 3156/2003).
Außer in diesem Fall jedoch in Nr. …………/…-…-2019 im Gerichtsvollzieheramt Athen veröffentlichtes Formular zur Höhe des Kaufpreises. Es wird darauf hingewiesen, dass diese gemäß Artikel 3 des Geschäftsforderungsvertrags vom …..-…- bestimmt wird. 2019, ohne weitere Festlegung, und im Abschnitt dieser unter der Überschrift <<andere wesentliche Begriffe>> wird kein Begriff erwähnt. Darüber hinaus, während in der Nr. 3 a' Laufzeit des Vertrages vom ….-…-2019 In der Allgemeinen Beschreibung der Geschäftsforderung steht geschrieben, dass die Ansprüche der übertragenden Gesellschaft durch Geschäftsforderungskapital, aufgelaufene Zinsen und Ansprüche aus Aufwendungen in der nummerierten Reihenfolge beschrieben werden …… Anhang aus den Büchern des Athener Amtes für Denkmalpflege im Band ….. vom c/o ……., der dem Einspruchsführer mitgeteilt wurde, wird das Kapital je Geschäftsanspruch nach aufgelaufenen Zinsen und Ansprüchen aus Aufwendungen nicht im Detail erwähnt , gemäß der oben genannten Bedingung.
Danach ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Hauptsatzes der vorliegenden Satzung die Mitteilung der gesamten Übertragungs- und Forderungsverwaltungsverträge mit den oben genannten Angaben und nicht nur deren Auszüge und Zusammenfassungen erforderlich (siehe auch EfAth (Mo) 8/2023, MonEfThessal 2103/2021 Zivilrecht, griechisches Gesetz 298/2022 Zivilrecht, griechisches Gesetz 13/2022, Zivilrecht, griechisches Gesetz 9462/201 (TNP-RECHT).
Das Vorbringen der Beklagten, es sei vorliegend nicht erforderlich, die gesamten Übertragungsverträge anzuzeigen, sondern Auszüge genügen, ist nach der hierin enthaltenen rechtlichen Begründung unzutreffend, da im Fall einer Sondernachfolge, wie z In diesem Fall gilt der gesamte Übertragungsvertrag. Denn wie im Zusammenhang mit der Hauptüberlegung des vorliegenden Artikels dargelegt, führt ein Verstoß gegen Artikel 925 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Ungültigkeit der Vollstreckung unabhängig vom Schaden, da der Gesetzessatz <<nicht beginnen darf oder Die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung steht der Androhung der Invalidität gleich.
Folglich ist der vorstehende Einspruchsgrund ohne die Prüfung der übrigen Einspruchsgründe und weiteren Einspruchsgründe nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen als im Wesentlichen gültig zu akzeptieren, da sie auf das gleiche Ergebnis abzielen und dem betreffenden Einwand stattzugeben sind nummeriert ……/…-….-2023 Bericht über die Zwangsbeschlagnahme von Immobilien des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts von Thessaloniki ………………………………… nach der Nummer …………. Auszug aus dem oben genannten Beschlagnahmungsbericht sowie der Scheck vom 18.11.2022 zur Zahlung der folgenden Kopie des ersten ausführbaren Inventars der Nr. ……………/2014 Zahlungsbeschluss des Einzelgerichts erster Instanz von Athen und zur Verurteilung des Einspruchs der Beklagten aufgrund ihrer Niederlage im vorliegenden Verfahren gegen die Zahlung der Gerichtskosten des Einspruchsführers (Art. 191 Abs. 2 und 178 KPolD 58,63, 65, 66, 68, 84, 166 des Gesetzes 4194/2013), wie in der Verordnung definiert.
AUS DIESEN GRÜNDEN
RICHTET Opposition der Parteien.
Gibt dem Einspruch statt.
STORNIERT den Bericht mit der Nummer ……../ ….-….-2023 über die Zwangsbeschlagnahme von Immobilien des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts von Thessaloniki ……………nach ihm mit der Nummer …………. Auszug aus dem oben genannten Beschlagnahmungsbericht und der Scheck vom 18.11.2022 zur Zahlung der folgenden Kopie des ersten ausführbaren Inventars der Nr. ……………/2014 Zahlungsbefehl des Einzelgerichts erster Instanz von Athen.
VERurteilend der Einspruch des Beklagten gegen die Zahlung der Gerichtskosten des Einsprechenden, die dieser auf einen Betrag von achthundert (800) Euro festsetzt.
BERICHTET und entschieden am 12.07.2023.
DER RICHTER DER SEKRETÄR
VERÖFFENTLICHT bei einer außerordentlichen öffentlichen Versammlung in seinem Publikum am 12.07.2023 in Thessaloniki (und am selben Tag behandelt).
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- Der Widerspruch ist zulässig innerhalb der Frist kurze Frist ab Bekanntgabe der angefochtenen Handlung. Aus diesem Grund ist es etwas Besonderes Für die Bereitstellung rechtlicher Unterstützung ist die Unmittelbarkeit der Kommunikation wichtig.
Unsere Kanzlei verfügt über umfangreiche Erfahrung und Fachkompetenz in der Bearbeitung solcher Fälle. Für weitere Informationen zum Kreditnehmerschutz und eine fachkundige Beratung können Sie uns kontaktieren:
Kontakt – Thomas Stef. Kalokiris (thomaskalokiris.com). ↩︎