Der Verwaltungsgericht erster Instanz von Thessaloniki, in einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall, gestempelt, mit der Nr. 4798/2023 Entscheidung über die Erhebung einer zusätzlichen Klassifizierungsgebühr, aufgrund der Nichtbeachtung des rechtlichen Verfahrens seitens des Zolls von Thessaloniki.
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es in Artikel 110: "Kein Mitgliedstaat darf auf die Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten direkt oder indirekt höhere inländische Steuern jeglicher Art erheben als diejenigen, die direkt oder indirekt auf ähnliche inländische Erzeugnisse erhoben werden. …“.
Das Verwaltungsgericht erster Instanz von Thessaloniki entschied: „Nach der festen Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein Verstoß gegen Artikel 110 Absatz 1 AEUV vor, wenn die Steuer für das eingeführte Produkt und die für das ähnliche inländische Produkt auf unterschiedliche Weise und entsprechend berechnet werden auf unterschiedliche Methoden, was in einigen Fällen nur zu einer höheren Besteuerung des importierten Produkts führt (EuGH-Entscheidungen vom 22. Februar 2001, C-393/98, Gomes Valente, SC. 21, vom 29. April 2004, C-387 /01, Weigel, § 67, vom 18. Januar 2007, C-313/05, Brzeziński, § 29, und vom 20. September 2007, C-74/06, Kommission gegen Griechenland, § 25). Insbesondere im Bereich der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen wurde festgestellt, dass die Regelung eines Mitgliedsstaates zur Erhebung einer differenzierten Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge im Widerspruch zu der oben genannten Regelung steht, da diese Regelung eine unterschiedliche Steuerbelastung mit sich bringt Einerseits für aus anderen Mitgliedstaaten importierte Gebrauchtfahrzeuge und andererseits für Gebrauchtfahrzeuge, die bereits in diesem Staat zugelassen sind und zuvor als Neufahrzeuge in diesen Staat eingeführt wurden (siehe EuGH-Urteil vom 3. Juni 2010, C -2/09, Kalinchev, § 47), da bei der Erhebung einer Zulassungsgebühr in einem bestimmten Mitgliedstaat die Höhe dieser Gebühr in den Wert des Fahrzeugs einfließt und daher, wenn ein Fahrzeug, das in einem bestimmten Mitgliedstaat erhoben wurde In diesem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug wird anschließend im selben Mitgliedstaat als gebraucht verkauft, sein Marktwert umfasst den Restbetrag der Zulassungsgebühr und entspricht einem Prozentsatz seines ursprünglichen Wertes, der auf der Grundlage der Wertminderung des ursprünglichen Werts ermittelt wird fragliches Fahrzeug (EuGH-Entscheidungen vom 19. Dezember 2013, C-437/12, X, sc. 30 und vom 5. Oktober 2006, C-290/05 und C-333/05, Nádasdi und Németh, sk. 54).
Der Partner unserer Kanzlei, Rechtsanwalt, Herr Ioannis Thomaidis.
Der Text der Entscheidung wird aufgeführt.
Entscheidungsnummer: 4798/2023
DAS VERWALTUNGSGERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI
ABSCHNITT G EINZELNE MITGLIEDER
Er traf sich in seiner Audienz am 05.12.2023 öffentlich mit Richter Alcisti Siarkou, dem Ersten Richter D.D. und dem Gerichtsschreiber ………………, um über die Berufung mit der Aktennummer 1026/14-6-2021 zu entscheiden.
von ……………………………, wohnhaft in Thessaloniki, vertreten durch Rechtsanwalt Ioannis Thomaidis,
gegen den griechischen Staat, der in diesem Fall durch den Leiter des Zollbezirks von Thessaloniki, ……………., vertreten wird, der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, aber die am 4.5.2023 gemäß Artikel 133 eingereichte Erklärung eingereicht hat Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Während der Diskussion entwickelte der erschienene und vortragende Beteiligte seine Ansprüche und forderte, was im Protokoll steht.
Das Urteil des Gerichts lautet wie folgt:
1. Weil für die Ausübung der betreffenden Beschwerde die gesetzliche anteilige Gebühr von 82,52 Euro entrichtet wurde (siehe E-Rechnung 38219940695108130040 und den entsprechenden Zahlungsnachweis).
2. Denn mit dieser Berufung beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung bzw. Änderung des Gesetzes 15807/27-4-2021 über die ergänzende Bescheinigung der Zollgebühren des Leiters der 1. Zollabteilung von Thessaloniki in Höhe von 8.251,30 Euro.
3. Denn im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union heißt es in Artikel 110: „Kein Mitgliedstaat darf direkt oder indirekt inländische Steuern jeglicher Art auf die Produkte anderer Mitgliedstaaten erheben, die höher sind als diejenigen, die direkt oder indirekt auf ähnliche Staatsangehörige erhoben werden.“ Produkte. ...". Nach der festen Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union liegt ein Verstoß gegen Artikel 110 Absatz 1 AEUV vor, wenn die Steuer für das eingeführte Produkt und die für das gleichartige inländische Produkt unterschiedlich berechnet werden unterschiedliche Methoden, die in einigen Fällen nur zu einer höheren Besteuerung des importierten Produkts führten (EuGH-Entscheidungen vom 22. Februar 2001, C-393/98, Gomes Valente, SC 21, vom 29. April 2004, C-387/01, Weigel , SC 67, vom 18. Januar 2007, C-313/05, Brzeziński, § 29, und vom 20. September 2007, C-74/06, Kommission gegen Griechenland, § 25). Insbesondere im Bereich der Einfuhr von Gebrauchtfahrzeugen wurde festgestellt, dass die Regelung eines Mitgliedsstaates zur Erhebung einer differenzierten Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge im Widerspruch zu der oben genannten Regelung steht, da diese Regelung eine unterschiedliche Steuerbelastung mit sich bringt Einerseits für aus anderen Mitgliedstaaten importierte Gebrauchtfahrzeuge und andererseits für Gebrauchtfahrzeuge, die in diesem Staat bereits zugelassen sind und zuvor als Neufahrzeuge in diesen Staat eingeführt wurden (siehe EuGH-Entscheidung vom 3. Juni 2010, C -2/09, Kalinchev, § 47), da bei der Erhebung einer Zulassungsgebühr in einem bestimmten Mitgliedstaat die Höhe dieser Gebühr in den Wert des Fahrzeugs einfließt und daher, wenn ein Fahrzeug, das in einem bestimmten Mitgliedstaat erhoben wurde In diesem Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug wird anschließend im selben Mitgliedstaat als Gebrauchtwagen verkauft, sein Marktwert umfasst den Restbetrag der Zulassungsgebühr und entspricht einem Prozentsatz seines ursprünglichen Wertes, der auf der Grundlage der Wertminderung des ursprünglichen Werts des Fahrzeugs ermittelt wird fragliches Fahrzeug (EuGH-Entscheidungen vom 19. Dezember 2013, C-437/12, X, sc. 30 und vom 5. Oktober 2006, C-290/05 und C-333/05, Nádasdi und Németh, sk. 54).
4. Denn darüber hinaus definierte Artikel 121 des Gesetzes 2960/2001 „Nationales Zollgesetzbuch“ (A' 265 – Steuergesetzbuch) in seiner zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung Folgendes: „1. Für Personenkraftwagen der Tarifklasse 87.03 der Kombinierten Nomenklatur (Verordnung EWG 2658/1987 des Rates vom 23. Juli 1987, ABl. vom 07.09.1987) wird eine Klassifizierungsgebühr auf den steuerpflichtigen Wert erhoben, der sich nach den Bestimmungen des Artikels 126 ergibt hiervon und Artikel 4 des Gesetzes 1573/1985 (Regierungsanzeiger 201 A), soweit anwendbar. 2. Die Koeffizienten der Klassifizierungsgebühr des vorstehenden Absatzes sind wie folgt definiert: ... 3. ... 7. Für den Fall, dass der Besitzer eines gebrauchten Gemeinschaftspersonenkraftwagens mit einer Erstzulassungslizenz eines Mitgliedstaats von Die Europäische Union, ausgestellt vor dem 1. Juni 2016, schätzt, dass die gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 und den Bestimmungen von Artikel 126 dieses Gesetzes zu erhebende Registrierungsgebühr nachweislich die verbleibende Registrierungsgebühr übersteigt das in ein ähnliches Gebrauchtfahrzeug derselben Marke und desselben Typs eingebaut ist, oder, falls diese nicht vorhanden sind, in ein ähnliches oder ähnliches Fahrzeug, das bereits vor dem genannten Datum im Land zugelassen wurde, hat das Recht, die Berechnung des zu verlangen historische Registrierungsgebühr von der Sonderkommission des zweiten Absatzes von Absatz 4 von Artikel 126. Für die Berechnung der historischen Registrierungsgebühr werden die anwendbaren Koeffizienten der Registrierungsgebühr und die anwendbaren Elemente der Bildung des steuerpflichtigen Werts zum Zeitpunkt der B. die Erstzulassung des Fahrzeugs in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, werden berücksichtigt. Die Zulassungsgebühr für die betreffenden Fahrzeuge wird entsprechend dem kleineren Betrag bestätigt, der sich zwischen der historischen Zulassungsgebühr und der gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 dieses Artikels und den Bestimmungen berechneten Zulassungsgebühr ergibt des Artikels 126 dieses Gesetzes. Mit der Entscheidung zu Artikel 126 Absatz 5 Absatz 4 werden die Elemente festgelegt, die von diesem Ausschuss berücksichtigt werden müssen, sowie alle anderen erforderlichen Einzelheiten für die Umsetzung dieses Absatzes [da Absatz 7 durch Absatz 6 ersetzt wurde]. von Artikel 59 des Gesetzes 4389/2016 (A' 94)]. 8. ...". Anschließend wurde durch Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes 4714/2020 (A' 148) der oben genannte Artikel 121 der Abgabenordnung ersetzt, mit Ausnahme der Definition in Absatz 3 Absatz a' desselben oben genannten Artikels 9 des Gesetzes 4714/2020 dass: „Absatz 7 von Artikel 121 des Gesetzes 2960/2001 (A`265), so wie er vor seiner Änderung hierin in Kraft war, gilt weiterhin für Personenkraftwagen mit einer Zulassung eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union, der dies getan hat.“ die vor dem 1. Juni 2016 ausgestellt wurden, für die die Klassifizierungsgebühr bestätigt wurde und ein Antrag auf Berechnung der historischen Klassifizierungsgebühr bis zum Datum dieser Einreichung beim Sonderausschuss des zweiten Absatzes von Abs. 4 des Artikels eingereicht wurde 126, auch wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch kein Beschluss ergangen ist. Auf Antrag der interessierten Parteien kann die Zertifizierung und Erhebung der Zulassungsgebühr für die oben genannten Fahrzeuge gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des Artikels 121 des Gesetzes 2960/2001 (A΄ 265), geändert durch, erfolgen Artikel 1 hiervon. B) ..." Darüber hinaus heißt es in der Begründung des oben genannten Gesetzes 4389/2016, mit dem die historische Zulassungsgebühr eingeführt wurde: „Insbesondere für gebrauchte Gemeinschaftspersonenkraftwagen, die über eine Erstzulassungslizenz eines Mitgliedsstaats der Europäischen Union verfügen.“ vor dem 1. Juni 2016, dem vorgeschlagenen Geltungsbeginn der Bestimmungen, ist die Möglichkeit einer alternativen Berechnung der Registrierungsgebühr vorgesehen, wobei die in unserem Land geltenden Bestimmungen (historische Registrierungsgebühr) zum Zeitpunkt ihres ersten Inkrafttretens gelten Verkehr in der EU, um eine unterschiedliche steuerliche Behandlung zwischen neuen und gebrauchten Personenkraftwagen im geplanten Vorschlag zu vermeiden und unter Berücksichtigung einschlägiger Entscheidungen des Gerichtshofs der EU, nach denen die Höhe der Steuer zu bemessen ist Die auf ein Gebrauchtfahrzeug erhobene Steuer darf nicht den Betrag übersteigen, der in einem bereits im Verkehr befindlichen und im Land besteuerten Fahrzeug eingebaut ist, und die Erhebung einer Steuer sollte nicht vom Kauf ähnlicher Gebrauchtwagen von einem anderen Unternehmen abhalten. Unabhängig von dieser Bestimmung wird die Vermeidung von Diskriminierung durch die deutliche Senkung der Koeffizienten der Klassifizierungsgebühr gewährleistet, die die Erhöhung der Bemessungsgrundlage ausgleicht.“
5. Denn schließlich wurde mit dem Rundschreiben F.1208/662/2006 des Generaldirektors für Zoll und E.F.K. des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen (E.D.Y.O.O.) sah ein Verfahren für den sofortigen Empfang von Fahrzeugen vor der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Wertes und ihrer Klassifizierung vor. Im obigen E.D.Y.O.O. Es heißt, dass „zur Erleichterung derjenigen, die mit den anderen Zollämtern des Landes außer den Zollämtern Attika und Thessaloniki zu tun haben, die Anwendung dieses Rundschreibens für den umstrittenen Zeitraum auf die Zollämter der Präfektur Thessaloniki ausgeweitet wurde.“ DEFK D 1092381 EX 2017 Rundschreiben des Generaldirektors für Zoll und E.F.K. of A.A.D.E.] klären wir Sie darüber auf, dass beim Verkauf der Autos und mit dem ausdrücklichen Willen des Eigentümers zur sofortigen Erhebung auf Grundlage einer verantwortlichen Erklärung die entsprechenden Steuerbelastungen für die Autos, einschließlich der Klassifizierungsgebühr, sofort überprüft und eingezogen werden auf den in den Verbrauchsunterlagen angegebenen Informationen, während Sie zur Deckung der zusätzlichen Schulden, die aufgrund einer Differenz zwischen dem endgültigen gebildeten und dem angegebenen steuerpflichtigen Wert entstehen, die Vorlage eines ausreichenden Betrags nach Ihrem Ermessen und in Übereinstimmung mit den verfügbaren Daten verlangen die Zolldienste für ein ähnliches oder gleichartiges Fahrzeug mit einer Geld- (Kaution) oder Bankgarantie, nach deren Hinterlegung Sie mit der Ausstellung der entsprechenden Zulassungsbescheinigung fortfahren und deren steuerpflichtiger Wert in den Dokumenten angegeben wird angegeben werden".
6. Denn im vorliegenden Fall geht aus den Aktendaten Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer hat am 22.5.2018 beim zuständigen 1. Import-Export-Zollamt von Thessaloniki die Nummer ………… eingereicht. Erklärung der Verbrauchsteuer (E.F.K.) und anderer Steuern, mit der die Zollabfertigung eines in einem BMW-Werk hergestellten Personenkraftwagens mit der Fahrgestellnummer ………………… beantragt wird und gleichzeitig der Wunsch geäußert wird, die fällige Zulassungsgebühr auf dieser Grundlage zu berechnen zu den Bestimmungen des Artikels 121 Abs. 7 der Abgabenordnung (historische Klassifizierungsgebühr) und zahlt für die Einleitung des Verfahrens die entsprechende Gebühr von 300,00 Euro. Darüber hinaus beantragte der Beschwerdeführer die sofortige Zollabfertigung des oben genannten Fahrzeugs gemäß F.1208/662/2006 E.D.Y.O.O. vor der Ermittlung und Festlegung seines steuerpflichtigen Wertes, bei gleichzeitiger Hinterlegung einer Bankgarantie in Höhe von 6.000 Euro. Am 25.5.2018 wurde am ………….. ein spezieller Prüfbeleg an die Zollregion Thessaloniki für das oben genannte Fahrzeug geschickt, für den der oben genannte Dienst am 15.1.2019 den maximalen Verkaufspreis vor Steuern (steuerpflichtiger Wert) ermittelte ) des Fahrzeugs in Höhe von 51.070,11 Euro. Nachdem das 1. Zollamt von Thessaloniki die Akte über die Unterwerfung des betreffenden Fahrzeugs unter die Bestimmungen über die historische Zulassungsgebühr an die Zollregion Thessaloniki versandt hatte, gab diese Dienststelle die entsprechende Akte zurück, um die entsprechende Zulassungsgebühr einzuziehen. mit der Begründung, dass „der Gesetzgeber gemäß Artikel 121 Abs. 7 des Gesetzes 2960/01 die Festsetzung der zu zahlenden Klassifizierungsgebühr, wie bescheinigt, eine Voraussetzung für die Anwendung der Bestimmungen zur Einbeziehung in die historische Klassifizierungsgebühr ist.“ Mit der Anwendung von F.1208/662/2006 E.D.Y.O.O. die Zollschuld wird nicht nur bestätigt, sondern auch eingezogen.“ Mit dem Dokument DEFKF D1104654 EX 2020/4.9.2020 der Direktion von E.F.K. und die Mehrwertsteuerabteilung D‘ wurde dem 1. Zollamt von Thessaloniki darüber hinaus mitgeteilt, dass: „In jedem Fall wird gemäß Artikel 121 Absatz 7 des Gesetzes 2960/01 die entsprechende Klassifizierungsgebühr bestätigt und nicht auf der Grundlage erhoben.“ die angegebenen Daten ... und wird nach Bekanntgabe der Entscheidung des Sonderausschusses an die zuständigen Zollbehörden gezahlt, damit diese mit der Beglaubigung und Erhebung der Zulassungsgebühr sowie der Ausstellung des Fahrzeugscheins fortfahren können Zertifikate". Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer mit dem …… Dokument des 1. Zollhauses von Thessaloniki zu einer Anhörung geladen und nach dem unpraktischen Ablauf der gesetzten Frist für die Abgabe von Erklärungen wurde die bereits angefochtene Urkunde über die zusätzliche Erhebung der Einstufungsgebühr ausgestellt , mit dem (gemäß der Begründung, die im selben Mitteilungsdokument enthalten ist) entschieden wurde, dass die Bestimmungen von Artikel 121 Abs. 7 der Abgabenordnung nicht angewendet werden können. auf die historische Klassifizierungsgebühr im Streitfall und die fällige Klassifizierungsgebühr wurde auf der Grundlage des von der zuständigen Zollbehörde ermittelten maximalen Einzelhandelspreises vor Steuern in Höhe von 8.251,30 Euro berechnet.
7. Weil der Beschwerdeführer bereits mit der entschiedenen Beschwerde, wie sie mit dem rechtskräftig eingereichten Memorandum dargelegt wurde, geltend macht, dass ihm die streitige Klassifizierungsgebühr rechtswidrig auferlegt wurde, da sie fälschlicherweise durch Artikel 121 Abs. 7 des Gesetzes 2960/2001 nicht angewendet wurde .
8. Denn mit den Bestimmungen von Artikel 121 Absatz 7 der im Hauptabsatz genannten Abgabenordnung. In Bezug auf die historische Klassifizierungsgebühr wollte der Gesetzgeber gemäß der Begründung dieses Gesetzes jede Diskriminierung bei der steuerlichen Behandlung von neuen und gebrauchten Personenkraftwagen im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vermeiden. zur Auslegung von Artikel 110 SLEE, wie er zitiert wird. Und nach den Entscheidungen des letztgenannten Gerichts sollte die Höhe der Zulassungsgebühr, die bei der Einfuhr eines Gebrauchtwagens erhoben wird, den Betrag der verbleibenden Zulassungsgebühr, die in einem ähnlichen inländischen Produkt, d. h. in einem Gebrauchtwagen, enthalten ist, nicht übersteigen Fahrzeug mit ähnlichen Merkmalen, das auf griechischem Staatsgebiet im Verkehr ist und dort weiterverkauft wird. Und ja, die angefochtene Entscheidung basiert auf der engen grammatikalischen Auslegung der Bestimmung von Artikel 121 Absatz 7 Unterabschnitt a' der Abgabenordnung, die sich auf „die Erhebung einer Klassifizierungsgebühr, wie bescheinigt …“ bezieht (und nicht „wie bescheinigt und wird bezahlt“), aber es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber angesichts des oben genannten Verhältnisses der in Rede stehenden Bestimmung die Fälle, in denen der Betroffene die tatsächlich zahlt, aus ihrem Regelungsbereich ausschließen wollte Betrag, der auf der Grundlage der in den Datenverbrauchsdokumenten aufgeführten Daten berechnet wird, Registrierungsgebühr, um das Verfahren zur sofortigen Übernahme des Fahrzeugs gemäß Φ.1208/662/2006 E.D.Y.O.O. durchlaufen zu können, unter Bereitstellung einer ausreichenden Garantie zur Deckung aller höhere Schulden. Dies liegt zum einen daran, dass die oben genannte Rundschreibenverordnung ausschließlich darauf abzielt, die Händler zu entlasten und ihnen (im Falle der Inanspruchnahme der Möglichkeit der sofortigen Abholung ihrer Fahrzeuge gegen Zahlung einer Garantie) keine Rechte zu entziehen Dagegen kann jeder gegenteilige Auslegungsansatz (wie er im angefochtenen Rechtsakt verfolgt wird) zu einer differenzierten steuerlichen Behandlung importierter gebrauchter Gemeinschaftspersonenkraftwagen mit Erstzulassung vor dem 1. Juni 2016 führen deren sofortiger Erhalt der Käufer im Vergleich zu identischen oder ähnlichen Fahrzeugen gewählt hat, die vor diesem Datum in Griechenland klassifiziert wurden, d. h. mit einem Ergebnis, das sowohl vom Unionsrecht als auch vom nationalen Gesetzgeber, der die Bestimmungen über die historischen Vorschriften eingeführt hat, ausdrücklich abgelehnt wird Klassifizierungsgebühr zu erheben, um einen solchen Fall zu vermeiden. Folglich wurde der Beschwerdeführerin die streitige ergänzende Klassifizierungsgebühr rechtswidrig auferlegt, und die Prüfung der übrigen vorgebrachten Gründe unterbleibt als aussichtslos.
9. Da gemäß dem oben Gesagten der geprüften Beschwerde stattgegeben werden muss, muss die Urkunde über die zusätzliche Bescheinigung der Zollgebühren des Leiters des 1. Zollamts von Thessaloniki mit der Nummer 15807/27-4-2021 annulliert und das Verfahren eingeleitet werden an die zuständige Zollbehörde verwiesen, um im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die von der Beschwerdeführerin geschuldete historische Klassifizierungsgebühr gemäß der Bestimmung von Artikel 121 Absatz 7 der Abgabenordnung in der zum Zeitpunkt ihrer Gültigkeit geltenden Fassung zu ermitteln relevanten Zeitpunkt. Darüber hinaus muss dem Kläger die eingetragene Gebühr zuerkannt werden (§ 277 Abs. 9 Buchst. a' des Bürgerlichen Gesetzbuches) und der Beklagte nach den gegebenen Umständen von den Prozesskosten des Klägers befreit werden (§ 275 Abs. 1 Buchst. e). ' des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Aus diesem Grund
Er nimmt die Berufung an.
Annulliert die Urkunde mit der Nummer 15807/27-4-2021 über die zusätzliche Bescheinigung der Zollgebühren des Leiters der Direktion des 1. Zolls von Thessaloniki.
Leitet den Fall an die zuständige Zollbehörde weiter, um im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens die vom Beschwerdeführer geschuldete historische Klassifizierungsgebühr gemäß der Bestimmung von Artikel 121 Abs. 7 der Abgabenordnung in der damals geltenden Fassung zu ermitteln der entsprechende Zeitpunkt.
Es ordnet die Rückerstattung der gezahlten Gebühr an den Antragsteller an.
Es befreit den Beklagten von den Gerichtskosten des Klägers.
Geurteilt, entschieden und veröffentlicht am 23.11.2023 in Thessaloniki in einer außerordentlichen, öffentlichen Sitzung im Saal dieses Gerichts.