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Absage der Versteigerung eines Erstwohnsitzes mit Einspruch – Entscheidung Nr. 187/2024 des Gerichts erster Instanz von Ioannina

Mit der Nr. Entscheidung 187/2024, in einem Fall, den unser Büro erfolgreich bearbeitet hat, das Einzelgericht erster Instanz von Ioannina Dem Einspruch nach § 933 ZPO, mit dem die Einspruchsführerin die Aufhebung der Versteigerung zum Nachteil ihres Hauptwohnsitzes beantragte, wurde stattgegeben. 

Das Gericht erklärte das Gesetz absolute Ungültigkeit des Beschlagnahmeberichts, die beschleunigte Auktion abgesagt und ausgezeichnet mit dem Gerichtskosten zugunsten des Einspruchsführers. 


Nachfolgend die Nummer. Entscheidung 187/2024 des Gerichts erster Instanz von Ioannina


ENTSCHEIDUNG NR. 187/2024

EINZELGERICHT ERSTER INSTANZ VON IOANNINA

Montiert von Richterin Sofia Fragkioudaki, Gericht erster Instanz, ernannt durch das

Leiter des Gerichts erster Instanz, Präsident des Gerichts erster Instanz von Ioannina und durch den Sekretär……………

TREFFEN In seiner öffentlichen Anhörung am 15. Mai 2024 wird über den Einspruch gemäß Artikel 933 der Zivilprozessordnung verhandelt zwischen:

DER ANAKOPOTOUSA: ……, vertreten durch den Rechtsanwalt aus Thessaloniki Thomas Kalokiris (AM 11982), die schriftliche Vorschläge eingereicht haben.

DAS ENDE DES TAGES: eine Aktiengesellschaft mit dem Namen <<…………. …………..>>, die durch die Vollmacht eines Rechtsanwalts aus Ioannina, ……………, ………….. vertreten wurde, der schriftliche Vorschläge einreichte.

Die Gegnerin beantragt, ihrem Widerspruch vom 02.04.2024 mit dem Aktenzeichen …./2024 stattzugeben, der bei der Geschäftsstelle dieses Gerichts eingereicht, im Register unter der Nummer 92 eingetragen und für die eingangs genannte Verhandlung bestimmt wurde. In der öffentlichen Verhandlung beantragten die Rechtsanwälte der Parteien, ihren Ansprüchen und ihren Anträgen stattzugeben.

NACH DEM LITERATURSTUDIUM

GEMÄSS DEM GESETZ BERÜCKSICHTIGT

Mit ihrem vorliegenden Einspruch beantragt die Einspruchsführerin aus den darin genannten Gründen, a) den Scheck vom 16.10.2023, ausgestellt anhand der Kopie des ersten vollstreckbaren Inventars des Zahlungsbefehls Nr. …./2023 des Richters des Einzelgerichts erster Instanz in Florina und b) den Bericht Nr. ……/2024 über die Zwangsvollstreckung von Immobilien des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts Ioannina mit Sitz beim Gericht erster Instanz in Ioannina, …………….., für nichtig zu erklären sowie der Beklagten im Einspruch die Zahlung ihrer Prozesskosten aufzuerlegen. Mit diesem Inhalt und diesen Anträgen wird der vorliegende Einspruch ordnungsgemäß diesem gemäß Artikel 933 Absatz 1 Buchstaben a und b örtlich und inhaltlich zuständigen Gericht zur Verhandlung vorgelegt. 3 der Zivilprozessordnung (geändert durch Artikel 57 des Gesetzes 4842/2021), da der vollstreckbare Titel nicht vom Friedensgericht ausgestellt wurde und es sich um das Gericht des Bezirks des Vollstreckungsorts handelt, im entsprechenden Sonderverfahren für Eigentumsstreitigkeiten gemäß Artikel 937 Absatz 3, geändert durch Artikel 59 des Gesetzes 4842/2021, in Verbindung mit den Artikeln 614 ff. der Zivilprozessordnung. Darüber hinaus wurde der Einspruch zulässig und fristgerecht innerhalb der gesetzlichen Frist von 45 Tagen ab dem Tag der Beschlagnahme eingereicht, die in der Bestimmung von Artikel 934 Absatz 1 vorgesehen ist. a‘ der Zivilprozessordnung, da der Gegnerin am 22.02.2024 eine Kopie des gerichtlichen Beschlagnahmeberichts zugestellt wurde, wie aus dem Zustellungsbericht Nr. ………/2024 des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts Ioannina mit Sitz beim Gericht erster Instanz von Ioannina hervorgeht, …………… ………………. Daher muss die Zulässigkeit und die rechtliche und materielle Gültigkeit ihrer Gründe weiter untersucht werden.

Gemäß Artikel 955 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung wird dem Beklagten, gegen den die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, nach Beendigung der Pfändung eine Kopie des Pfändungsprotokolls zugestellt, sofern er anwesend war. Lehnt er die Entgegennahme des ihm zugestellten Dokuments ab, erstellt der Gerichtsvollzieher ein Protokoll über seine Weigerung. Ist er abwesend oder kann die Kopie nicht sofort erstellt werden, erfolgt die Zustellung spätestens am Tag nach der Pfändung, sofern die Person, gegen die die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, ihren Wohnsitz im Bezirk der Gemeinde hat, in der die Pfändung stattgefunden hat, andernfalls innerhalb von acht (8) Tagen nach der Pfändung. Das Unterlassen dieser Formalitäten macht das Protokoll ungültig. Es wird selbstverständlich vorausgesetzt, dass der Beklagte bei der Erstellung des Pfändungsprotokolls am Ort der Immobilie anwesend ist. Ist der Beklagte, dem die Vollstreckung zusteht, jedoch abwesend, muss die Zustellung spätestens am Tag nach der Unterzeichnung des Beschlagnahmeberichts erfolgen, vorausgesetzt, dass der Beklagte, dem die Vollstreckung zusteht, seinen Wohnsitz in dem Bezirk der Gemeinde hat, in der die Beschlagnahme stattgefunden hat (S. Pantazopoulos, Die Leistung des Beschlagnahmeberichts, in Zwangsvollstreckung, 2. Auflage 2022, S. 462 Nr. 463). Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Zustellung des Beschlagnahmeberichts an den Beklagten zu erfolgen hat, dem die Beschlagnahme zusteht, und nicht an Verwandte oder Mitbewohner oder an Beamte, die in der Lage sind, zugestellte Dokumente entgegenzunehmen. Die Anwesenheit der letztgenannten Personen bedeutet nicht die Anwesenheit des Beklagten, dem die Vollstreckung zusteht, der nur dann als anwesend gilt, wenn er persönlich anwesend ist (MPI 525/2023, veröffentlicht in TNP LAW). Die Verhängung einer Pfändung hat erhebliche Folgen, die nicht nur die finanzielle und rechtliche Situation des Beklagten, gegen den die Pfändung durchgeführt wird, sondern auch die von Dritten, die mit ihm in Geschäftsbeziehung stehen, betreffen. Es ist daher notwendig, den Beklagten unverzüglich zu informieren und Dritten die Möglichkeit zu geben, von der Verhängung der Pfändung informiert zu werden (N. Nikas, Gesetz über die Zwangsvollstreckung, II, Sonderteil, 2. Auflage, Sakkoulas-Veröffentlichungen Athen – Thessaloniki 2018, S. 208, Nr. 58). Die Fristen des Artikels 995 Absätze 1 und 2 der Zivilprozessordnung beginnen am Tag nach Ablauf des oben genannten Pfändungsberichts (P. Yesiou – Faltsi, Gesetz über die Zwangsvollstreckung, II/a, Sonderteil, 3. Auflage, 2018, S. 304, Fußnote 148). Folglich muss die Zustellung gemäß Absatz erfolgen, wenn der Beklagte während der Pfändung abwesend ist. I in Verbindung mit den Artikeln 144 Abs. 1 und 145 der Zivilprozessordnung, wonach die mit der Zustellung eines Dokuments beginnenden Fristen auch gegenüber der Person laufen, in deren Auftrag die Zustellung erfolgt ist, und der Samstag im Sinne dieser Ordnung als außergewöhnlicher und arbeitsfreier Tag gilt. Diese Formalitäten werden unter Strafe der Ungültigkeit der nach einem Einspruch ausgesprochenen Beschlagnahme auferlegt, ungeachtet der Berufung und des Nachweises eines Verfahrensschadens (I. Brinias, Zwangsvollstreckung, Band zwei, 2. Ausgabe, Nachdruck, Artikel 941 – 981 der Zivilprozessordnung, S. 765, Nr. 286 und Kerameas -Kondylis- Nikas, Auslegung der Zivilprozessordnung, Band II, Artikel 591 – 1054, Sakkoulas-Veröffentlichungen, Athen – Thessaloniki, S. 1844, Nr. 1).

Mit dem ersten Einspruchsgrund macht die Beschwerdegegnerin nach zutreffendster inhaltlicher Würdigung geltend, dass die Zustellung der Zwangsvollstreckungsanzeige ungültig sei, da sie unter Verletzung der Formvorschriften des § 995 Abs. 1 ZPO erfolgt sei. Mit diesem Inhalt ist der obige Einspruchsgrund nach den Bestimmungen des § 995 ZPO eindeutig und rechtmäßig und muss hinsichtlich seiner inhaltlichen Gültigkeit weiter geprüft werden.

Aus allen ausnahmslos von den Parteien rechtmäßig vorgelegten und geltend gemachten Dokumenten, die entweder zum direkten Beweis oder zur Ableitung gerichtlicher Vermutungen (Artikel 336 Absatz 3, 339, 395 der Zivilprozessordnung) berücksichtigt werden, von denen einige nachstehend ausdrücklich erwähnt werden, ohne jedoch eines davon für die inhaltliche Diagnose des Streits auszulassen, werden die folgenden Tatsachen bewiesen: Kraft des Berichts Nr. ……/2023 über die Zwangsbeschlagnahme von Immobilien des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts von Ioannina mit Sitz beim Gericht erster Instanz von Ioannina, ……………., wurde eine Zwangsbeschlagnahme gegen die im obigen Bericht detailliert beschriebenen unabhängigen, horizontalen Grundstücke mit einem KAEK …………………. und ………………………………, Eigentum des Einspruchsführers, zur Befriedigung der Forderung des Beklagten, des Einspruchsführers, verhängt, wofür der Zahlungsbefehl Nr. 94/2023 des Richters des Einzelgerichts erster Instanz von Florina erlassen wurde. Eine genaue Kopie des ersten vollstreckbaren Inventars mit der Nummer ……/2023 des oben genannten Zahlungsbefehls, unter dem der ab dem 16.10.2023 ausgesetzte Scheck zur Vollstreckung erstellt worden war, wurde dem Einspruchsführer rechtmäßig und fristgerecht zugestellt, wie aus dem auf Anfrage vorgelegten Zustellungsbericht mit der Nummer ……./2023 des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts von Westmakedonien mit Sitz beim Gericht erster Instanz von Kozani, ……. ……………, hervorgeht. Darüber hinaus geht aus der auf Anfrage vorgelegten Kopie des Berichts über die ausgesetzte Pfändung hervor, dass der Beklagte, der bereits Einspruch einlegte, bei der Pfändung, die am 19.02.2024 stattfand, nicht anwesend war. Da der zuständige Gerichtsvollzieher die Beklagte-Schuldnerin nicht persönlich antraf, stellte er den Bericht über die ausgesetzte Pfändung drei Tage nach der Pfändung, nämlich am 22.02.2024, ihrem Lebensgefährtensohn ……… ……. zu, der den entsprechenden Bericht unterzeichnete, wie aus dem vorgelegten Zustellungsbericht des oben genannten Gerichtsvollziehers unter der Nummer …………/22.02.2024 hervorgeht. Gemäß den Bestimmungen des Artikels 995 der Zivilprozessordnung wird dem Beklagten in der Vollstreckung jedoch nach Abschluss der Pfändung eine Kopie des Berichts über die zwangsweise Pfändung zugestellt, sofern dieser anwesend ist. Ist er abwesend, stellt ihm der vollstreckende Gerichtsvollzieher die besagte Kopie spätestens am folgenden Tag persönlich zu, sofern der Beklagte in der Vollstreckung seinen Wohnsitz in derselben Gemeinde hat, in der die Pfändung stattgefunden hat. Die Bestimmung des Artikels 995 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, die einen ähnlichen Inhalt hat wie Artikel 955 Absatz 1 der Zivilprozessordnung, der für die Beschlagnahme beweglicher Sachen gilt, sieht ein spezifischeres Verfahren für die Zustellung der Kopie des Beschlagnahmeberichts vor, das Vorrang vor den Bestimmungen der allgemeinen Bestimmungen der Artikel 122 ff. der Zivilprozessordnung hat. Um sicherzustellen, dass der Beklagte über das gegen ihn eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren und die Beschlagnahme seiner Immobilien informiert wird, muss die Zustellung an ihn persönlich erfolgen und kann nicht an einen Mitbewohner oder Verwandten erfolgen. Da die Beklagte, die bereits Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung erhebt, zum Zeitpunkt der Zwangspfändung ihrer Immobilie abwesend war und ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde hat als der, in der sich das gepfändete Eigentum befindet, nämlich in der Gemeinde Florina, war der Gerichtsvollzieher im vorliegenden Fall verpflichtet, ihr die Kopie des von ihm erstellten Berichts über die Pfändung innerhalb von 8 Tagen ab dem Tag nach der Pfändung persönlich zuzustellen, ohne dass die Zustellung an ihren Lebensgefährten gemäß Artikel 128 der Zivilprozessordnung ausreichte.

Da das Fehlen der oben genannten Formalitäten gemäß der ausdrücklichen wörtlichen Auslegung der umstrittenen Bestimmung von Artikel 995 Absatz 1 Unterabschnitte a'-c' der Zivilprozessordnung von Rechts wegen die absolute Ungültigkeit des Pfändungsberichts impliziert, ist, wenn der erste der oben genannten Gründe erfolgreich ist, dem Einspruch in vollem Umfang stattzugeben, unbeschadet der Prüfung seiner anderen Gründe, da mit dem Erfolg des oben genannten Grundes das berechtigte Interesse des Einspruchsführers vollständig befriedigt ist (EfAθ 4359/2021, EfAig 125/2019, EfThes 2175/2017, veröffentlicht in TNP LAW), und der umstrittene Zahlungsscheck und der Zwangspfändungsbericht sind zu annullieren. Die Prozesskosten der Gegnerin sind der Beklagten, der Gegnerin, aufgrund ihrer Niederlage nach Annahme ihres entsprechenden Antrags gemäß Artikel 176, 189 Absatz 1 und 191 Absatz aufzuerlegen. 2 der Zivilprozessordnung, wie im Tenor dieses Urteils ausdrücklich vorgesehen.

AUS DIESEN GRÜNDEN

ER URTEILT Widerspruch der Parteien.

AKZEPTIERT der Einwand.

ABGESAGT der Scheck vom 16.10.2023 über die Ausfertigung einer beglaubigten Kopie des Inventars an den ersten Vollstrecker des Zahlungsbefehls Nr. …./2023 des Einzelgerichts erster Instanz von Florina sowie des Berichts Nr. …../2024 über die Zwangsvollstreckung von Immobilien des Gerichtsvollziehers des Berufungsgerichts von Ioannina mit Sitz beim Gericht erster Instanz von Ioannina, ………. …………

VERurteilend den Einspruch der Beklagten gegen die Übernahme der Prozesskosten der Gegenseite, die sie auf einen Betrag von fünfhundert Euro (500,00 €) festsetzt.

BEURTEILT, wurde am 4. Juli 2024 in Ioannina in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung ohne Anwesenheit der Parteien oder ihrer Anwälte entschieden und veröffentlicht.


Thomas Kalokiris

MDE-Anwalt

 

 

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