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Virtuelle Rechnungen: Das Finanzamt trägt die Beweislast – die Entscheidung 196/2023 des Verwaltungsberufungsgerichts Thessaloniki

Der Verwaltungsberufungsgericht von Thessaloniki mit der Nr. Entscheidung 196/2023 In einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall wies das Gericht die Berufung des griechischen Staates in einem Fall ab, in dem es um die Verhängung einer Geldbuße wegen der Annahme, des Empfangs und der Registrierung fiktiver Rechnungen ging.

Das Gericht erkannte unter anderem an, dass die Steuerbehörde die Beweislast trägt und die Nichtdurchführung der betreffenden Transaktionen und die Fiktivität der Dienstleistungsrechnungen nicht einmal prinzipiell nachgewiesen hat, so dass die Beklagten nicht verpflichtet sind, den Gegenbeweis hinsichtlich der Durchführung der Transaktionen durch Vorlage entsprechender Verträge und Zahlungsbelege zu diesen Rechnungen zu erbringen.

Der vollständige Text der Entscheidung ist unten aufgeführt.


 

Entscheidungsnummer: A196/2023

DER

EINZELNES VERWALTUNGSBERUFUNGSGERICHT VON THESSALONIKI

ABSCHNITT E

(STEUER-ZOLL)

Die Sitzung fand am 7. Dezember 2022 in öffentlicher Runde mit Richter …………………………, Berufungsabteilung, und Sekretär ………………………., Justizbeamter, statt.

zur Verhandlung der Berufung, eingereicht am 4.2.2021 (Gerichtsregisternummer EF 227/11-2-2021),

der griechische Staat, in diesem Fall gesetzlich vertreten durch den Leiter des öffentlichen Finanzdienstes (D.O.Y.) des 7. Thessaloniki, der nicht anwesend war,

gegen: 1) ………………………… aus …………………………., wohnhaft in Kalamaria Thessaloniki, Straße ………………………… Nr. …….., 2) ………………………….. aus …………………………, wohnhaft in Kalamaria Thessaloniki, Straße …………………………………. Nr. ………………….., und 3) ……………………………… aus ………………………, wohnhaft in Kalamaria Thessaloniki, Straße …………………………. Nr. ………………….., als Komplementäre der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft mit dem Namen «…………………………………», mit Sitz in Thessaloniki, Straße ………………………… Nr. …………., für die die Rechtsanwalt Thomas Kalokyrisdurch Erklärung (Artikel 133 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches), 

und gegen die endgültige Entscheidung 7890/2020 des Einzelverwaltungsgerichts erster Instanz von Thessaloniki.

Das Gericht prüfte die Akte und begründete seine Entscheidung im Einklang mit dem Gesetz.

1. Weil mit der vorliegenden Berufung, für die laut Gesetz keine Gebühr zu entrichten ist, zulässigerweise die Aufhebung der rechtskräftigen Entscheidung 7890/2020 des Einzelverwaltungsgerichts erster Instanz Thessaloniki beantragt wird. Mit dieser Entscheidung wurde der Berufung der Beklagten als Komplementäre der aufgelösten offenen Handelsgesellschaft mit dem Namen <<………………………………………………………>>, mit Sitz in Thessaloniki, Straße ………………………………. Nr. ………………….., stattgegeben und die Entscheidung 707/13.9.2013, mit der dem Leiter des Finanzamts des 7. Bezirks von Thessaloniki eine Geldbuße auferlegt wurde, aufgehoben. Mit dieser letztgenannten Entscheidung wurde gegen die oben genannte Gesellschaft gemäß Artikel 5 des Gesetzes eine Geldbuße verhängt. 2523/1997, für die Annahme, den Erhalt und die Registrierung von zwei virtuellen Rechnungen im Wert von 3.633,16 bzw. 4.167,28 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, ausgestellt am …………………, was dem doppelten Wert jeder einzelnen Rechnung und einem Gesamtbetrag von 15.600,88 Euro entspricht.

2. Weil die Sache trotz Abwesenheit des Beschwerdeführers rechtmäßig verhandelt wurde, da dieser rechtmäßig und fristgerecht zur genannten Verhandlung geladen wurde (siehe Zustellungsnachweis der entsprechenden Ladung des Gerichtsvollziehers Dimitrios Tsanidis vom 9.6.2022).

3. In der zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung des Buch- und Aufzeichnungsgesetzes (C.B.S. – Präsidialerlass 186/1992, A' 84) wurde außerdem Folgendes festgelegt: Artikel 2 Absatz 1 „Jede in- oder ausländische natürliche oder juristische Person …, die auf griechischem Staatsgebiet eine Tätigkeit ausübt und darauf abzielt, Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Handwerks- oder Agrarunternehmen oder aus einem freien Beruf oder aus einem sonstigen Unternehmen zu erzielen, …, im Folgenden als „Unternehmer“ bezeichnet, führt, erstellt, stellt zur Verfügung, fordert an, erhält, legt vor und bewahrt die Bücher, Aufzeichnungen, Erklärungen und alle sonstigen Mittel auf, die für die Buchführung und die Ausstellung von Aufzeichnungen, je nach Sachlage, von Belang sind“ …“. Artikel 12 „1. Für den Verkauf von Waren auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter oder für Einfuhrrechte und die Erbringung von Dienstleistungen durch einen Gewerbetreibenden an einen anderen Gewerbetreibenden und die in Artikel 2 Absätze 3 und 4 dieses Gesetzbuchs genannten Personen zur Ausübung ihres Berufs oder zur Erfüllung ihrer Zwecke, je nach Sachlage, sowie für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb des Landes wird eine Rechnung ausgestellt. … 9. Die Rechnung muss das Ausstellungsdatum, die vollständigen Angaben zu den Vertragsparteien, die Einzelheiten der Transaktion sowie die Seriennummer(n) der Versand- oder Mengenquittungen enthalten, die für die Bewegung oder den Empfang der Waren, auf die sich die Rechnung bezieht, ausgestellt wurden …“. Artikel 18 „1 … 2. Jeder Eintrag in den Büchern, der eine Transaktion oder eine andere Handlung der haftenden Partei betrifft, muss auf den in den Bestimmungen dieses Gesetzbuchs vorgesehenen Daten oder auf öffentlichen Dokumenten oder anderen geeigneten Beweisen beruhen. Konkret gilt für den Nachweis der Transaktion des Empfängers eines Steuerartikels über den Kauf von Waren oder den Erhalt von Dienstleistungen im Wert von 15.000 Euro oder mehr, dass die teilweise oder vollständige Zahlung über ein Bankkonto oder per zweizeiligem Scheck erfolgt. 3 … 9. Die Beweislast für die Transaktion tragen sowohl der Aussteller als auch der Empfänger des Artikels, die berechtigt sind, die erforderlichen Daten der Gegenpartei aus der Erklärung über den Beginn der Arbeit oder aus anderen geeigneten Nachweisen zu bestätigen, vorbehaltlich der Bestimmungen über das Steuergeheimnis, die die Vertragsparteien wechselseitig vorzulegen haben, wobei jede von ihnen auch für die Richtigkeit der von ihnen bereitgestellten Daten verantwortlich ist.“ Darüber hinaus ist im Gesetz 2523/1997 „Verwaltungs- und strafrechtliche Sanktionen in der Steuergesetzgebung und anderen Bestimmungen“ (A‘179) in der jeweils gültigen Fassung in Artikel 5 Absatz 10 Absatz b festgelegt (dessen Bestimmungen gemäß Artikel 24 Absatz 4 desselben Gesetzes auch auf Fälle anwendbar sind, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, sofern sie eine mildere Behandlung vorsehen): „Die Ausstellung falscher oder fiktiver Steuerdokumente und der Erhalt fiktiver Dokumente, deren Fälschung sowie die Eintragung von Käufen oder Ausgaben in die Bücher, die nicht getätigt wurden, ohne dass ein Steuerdokument ausgestellt wurde, stellen einen bestimmten Steuerverstoß dar und ziehen eine Geldstrafe nach sich, die dem doppelten Wert jedes Dokuments oder Eintrags ohne Mehrwertsteuer entspricht, sofern dieser höher ist als achthundertachtzig (880) Euro… Wenn es nicht möglich ist, den teilweise fiktiven Wert zu bestimmen, wird die Geldstrafe in diesem Fall um fünfzig Prozent reduziert (50%). Dieselbe Kürzung gilt für den Empfänger eines fiktiven Gegenstands, wenn die Fiktion ausschließlich dem Aussteller zuzurechnen ist…“.

4. Denn nach ständiger Rechtsprechung (Staatsrat 1597/2019, 1405, 3336-40, 3347, 3399/2015, 4570, 4269/2014, 394, 4328/2013) liegt es grundsätzlich in der Verantwortung der Steuerbehörde, den Verstoß im Zusammenhang mit dem Erhalt einer Scheinrechnung oder eines Scheinfrachtbriefs zu beweisen, wenn dieser Verstoß einem Händler zugeschrieben wird, und zwar in dem Sinne, dass die Transaktion, auf die sich die Rechnung oder der Scheinfrachtbrief bezieht, nicht stattgefunden hat oder dass die Transaktion zwar stattgefunden hat, jedoch nicht mit dem angeblichen Aussteller der Rechnung oder des Scheinfrachtbriefs. Hierzu genügt grundsätzlich der Nachweis, dass entweder der Emittent des Steuerelements steuerlich nicht existiert, d. h. er hat weder den Beginn seiner Geschäftstätigkeit gemeldet noch der zuständigen Steuerbehörde irgendwelche Informationen übermittelt (in diesem Fall obliegt dem Empfänger nun die Beweislast für die Richtigkeit der Transaktion und seinen guten Glauben zum Zeitpunkt ihrer Ausführung), oder dass der genannte Emittent zwar steuerlich existiert, aber angesichts seiner Geschäftsfähigkeit, wie sie sich aus der Gesamtbeurteilung seines Transaktionsverhaltens sowie der Art und des Umsatzes seiner Geschäftstätigkeit ergibt, nicht in der Lage gewesen sein konnte, die fragliche Dienstleistung zu erbringen (in diesem Fall obliegt dem Empfänger des Steuerelements die Beweislast dafür, dass die Transaktion, auf die sich das Steuerelement bezieht, stattgefunden hat).

5. Denn im vorliegenden Fall geht aus den Beweismitteln in den Akten, einschließlich des Prüfberichts vom 13.9.2013 des Finanzamts Thessaloniki (P.D. 186/1992), Folgendes hervor: Die offene Handelsgesellschaft „…………………………………………“, mit dem Unternehmensgegenstand „Fernsehproduktionen und Bildverarbeitung“ und eingetragenem Sitz in der ………………………… Straße Nr. ………… in Thessaloniki, die Bücher der Kategorie B führte, reichte am 15.11.1995 gemäß ihrer rechtsgültig veröffentlichten privaten Auflösungsvereinbarung vom 8.9.1995 eine Erklärung über die Einstellung ihrer Tätigkeit ein, ohne dass eine Liquidationsphase durchgeführt wurde. Darüber hinaus wurde mit dem Prüfbericht vom 11.11.2003 des Finanzamts Thessaloniki, L. Smyrna Athen, der auf dem Informationsbulletin 19351/12.12.1998 des S.D.O.E. beruhte, PD Attica, nach einer Inspektion im Einzelunternehmen von …………………….. aus ……………………, Schauspieler - Regisseur (Straße ………………… Nr. ……………………, N. Smyrna), wurde festgestellt, dass er der oben genannten offenen Handelsgesellschaft drei Dienstleistungsrechnungen (T.P.Y.) ausgestellt hatte, und zwar T.P.Y. vom 23.04.1993 (Regie und Schnitt von Werbespots und Fernsehprogrammen) und 02.10.1993 (Schnitt und Organisation der Nachbearbeitung von Werbespots) im Wert von 1.238.000 bzw. 1.420.000 Drachmen zuzüglich Mehrwertsteuer sowie T.P.Y. vom 28.08.1995 (Produktion von journalistischem Material) im Wert von 1.450.000 Drachmen zuzüglich Mehrwertsteuer, die als fiktiv erachtet wurden. Und zwar mit der Begründung, dass a) der oben genannte Aussteller am angeblichen Sitz seiner beruflichen Niederlassung (………………………. Straße in Nea Smyrni) unbekannt ist, während die Bemühungen des Dienstes, ihn ausfindig zu machen, erfolglos blieben, b) er nie regelmäßige und endgültige Mehrwertsteuererklärungen eingereicht hat, c) er nie Einkommensteuererklärungen eingereicht hat und d) aus den (vom Dienst) gespeicherten Daten hervorgeht, dass die oben genannte Person vorübergehend in Griechenland gewohnt hat, von wo sie 1994 weggezogen ist, ohne eine Erklärung über die Beendigung ihrer Arbeit abzugeben, und dass, wie es scheint, der wahre Zweck ihrer Beschäftigung die Herausgabe fiktiver Steuerinformationen mit dem Ziel war, steuerpflichtiges Material vor den Empfängern zu verbergen, ohne dass sie selbst davon betroffen wäre, da sie die entsprechenden Steuererklärungen nicht eingereicht hat. Die oben genannten Rechnungen, die im Einnahmen-Ausgaben-Buch der oben genannten Empfängerfirma <<………………………………..>> in der Spalte „Ausgaben“ erfasst und zum Vorsteuerabzug verwendet wurden, gingen bei den Prüfstellen mit dem Quittungsbericht 581/11.6.1996 ein. Letztendlich kam die Prüfstelle zu dem Schluss, dass die besagten Rechnungen im Hinblick auf die Transaktion fiktiv waren und wurde daher mit dem Bescheid 560/12.12.2003, mit dem eine Geldbuße gegen K.V.S. des Leiters des Finanzamtes verhängt wurde, bestraft. 8. Thessaloniki wurde gegen die oben genannte aufgelöste offene Handelsgesellschaft für den Erhalt der oben genannten Rechnungen vom 23.04.1993 und 02.10.1993 eine Geldbuße verhängt, die auf das Doppelte ihres Nettowerts ohne Mehrwertsteuer festgesetzt wurde, nämlich Beträge von 1.238.000 bzw. 1.420.000 Drachmen und insgesamt 5.316.000 Drachmen und bereits 15.600 Euro, gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 des Gesetzes 2523/1997. Eine Berufung der Beklagten vom 23.04.2004 gegen diese Entscheidung wurde mit Entscheidung 1419/2012 des Verwaltungsgerichts erster Instanz von Thessaloniki mit der Begründung zugelassen, dass nach Erhalt der oben genannten Belege vom Firmensitz kein Beschlagnahmeprotokoll erstellt wurde, das gemäß Artikel 36 Absatz ... 3, 4 und 5 der Strafprozessordnung stellt eine wesentliche Form des Verfahrens zur Verhängung der entsprechenden Geldbuße dar, während auch die wesentliche Form der vorherigen Anhörung nicht eingehalten wurde. In Übereinstimmung mit dieser Entscheidung und im Anschluss an die Prüfungsanordnung vom 80.04.2013 zur Wiederaufnahme des Verfahrens übermittelte die Steuerbehörde jedem der Beklagten am 21.01.2013 einen Bericht über die Beschlagnahme von Fotokopien der oben genannten Rechnungen, die sich in den Akten des Dienstes befanden, und benachrichtigte sie anschließend über die Ladung zur Anhörung 27605/2013. Schließlich wurden mit dem Prüfungsbericht vom 13.09.2013 des nun zuständigen Finanzamts Thessaloniki die Feststellungen des vorherigen Berichts des Finanzamts vom 12.12.2003 übernommen. 8. von Thessaloniki und der Bußgeldbescheid 707/13.9.2013 wurden erlassen, mit dem dem aufgelösten Unternehmen mit der ursprünglichen Bußgeldverhängung erneut dieselbe Geldbuße auferlegt wurde, die bereits gegen dieses Unternehmen verhängt worden war, und zwar in Höhe von insgesamt 15.600,88 Euro.

6. Da die Beklagten mit ihrer am 15.10.2013 gegen den letztgenannten Bußgeldbescheid eingelegten Berufung unter anderem die Richtigkeit der Beurteilung der Steuerbehörde hinsichtlich der Fiktivität der oben genannten Steuerdaten in Frage stellten und argumentierten, dass der Herausgeber derselben ……………………….. ein Geschäftsführer war, mit dem die Offene Handelsgesellschaft im Rahmen ihrer Tätigkeit für Werbung und anderes Fernsehmaterial zusammenarbeitete, und eine real existierende Person war, die Bücher und Daten überprüfte, so dass die bloße Unmöglichkeit, ihn im Jahr 2003, volle zehn Jahre nach den oben genannten Transaktionen, aufzufinden, nicht als seine Nichtexistenz ausgelegt werden kann, und dass dieser in gutem Glauben handelte, als er die rechtlichen Daten erhielt, und schließlich die Schlussfolgerung der Steuerbehörde, dass der oben genannte Herausgeber vorübergehend in Griechenland lebte und ins Ausland floh. Als Beweis für ihre Behauptungen legten sie unter anderem die eidesstattlichen Erklärungen 12607 und 12608/5.4.2011 von ………………………………… und ……………………………… vor. vor dem Notar von Thessaloniki …………………………………………, die ordnungsgemäß gemäß Artikel 185 Absatz 2 der Zivilprozessordnung eingeholt wurden. Im Rahmen ihrer oben genannten ersten Berufung gegen die ursprüngliche Entscheidung vom 561/12.12.2003, mit der eine Geldbuße verhängt wurde, bestätigen der oben genannte Fernsehproduzent und der oben genannte Kameramann, dass sie ………………………………, einen Griechen mit schwedischer Staatsbürgerschaft, getroffen und mit ihm zusammengearbeitet haben und dass er im Zeitraum von 1991 bis 1997 in Griechenland lebte und als Regisseur und Kameramann im Rahmen der Organisation und Durchführung von Produktionen zum Drehen von Nachrichtenbeiträgen und Werbespots arbeitete. Tatsächlich haben sie im Zeitraum von 1993 bis 1995 mit der oben genannten offenen Handelsgesellschaft zusammengearbeitet.

7. In der Entscheidung über die oben genannte Berufung (Antrag 7890/2020) des Verwaltungsgerichts erster Instanz mit einem Mitglied in Thessaloniki wurde unter anderem Folgendes festgestellt: Aus den Beweisen in der Akte geht hervor, dass der Aussteller der umstrittenen Steuerinformationen ………………………… eine Person mit Steuerstatus war, da er vom zuständigen Finanzamt eine Steuerregistrierungsnummer erhalten hatte, eine Überprüfung der Bücher und Informationen vorgenommen hatte und einen konkreten angegebenen Sitz in der ………………………… Straße Nr. …………… in Nea Smyrni hatte. Darüber hinaus macht die Steuerbehörde keine Angaben zu seiner allgemeinen Handelstätigkeit und aus der Gesamtbetrachtung dieser und der Art seiner Tätigkeit – die im Übrigen weder die Einstellung von Personal noch den Einkauf von Waren noch die Unterhaltung großer Geschäftsräume erfordert – geht nicht hervor, dass er nicht in der Lage war, die oben genannte Vorschrift zu erfüllen. Auch die bloße Nichterfüllung seiner Steuerpflichten und das Nichtantreffen an seinem oben genannten Firmensitz, allerdings zu einem deutlich späteren Zeitpunkt als dem relevanten, nämlich acht bzw. zehn Jahre nach Ausstellung der gesetzlichen Rechnungen, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der oben genannte Verleger zum relevanten Zeitpunkt seine Dienste nicht als Geschäftsführer für die oben genannte Gesellschaft erbracht hat. Darüber hinaus fehlt der Ausdruck seiner Computerdaten, wonach sich der oben genannte Beklagte vorübergehend in Griechenland aufhielt, das er 1994 ohne Abgabe einer Erklärung über die Beendigung seiner Tätigkeit verließ, in den Akten. Sowohl die oben genannten eidesstattlichen Erklärungen als auch die Ausstellung der oben genannten Rechnung vom 21./28.8.1995, deren Aussteller er angeblich ist, deuten auf das Gegenteil hin. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Aussteller der Rechtsrechnungen die Tätigkeit als Geschäftsführer, für die er Bücher und Daten beim zuständigen Finanzamt eingesehen hat, nicht ausgeübt hat oder dass er im betreffenden Steuerjahr davon Abstand genommen hat, obwohl Rechtsdienstleistungen zu seinem Tätigkeitsbereich gehören. In Anbetracht dessen entschied das Gericht, dass die Rechtsgeschäfte mit der oben genannten aufgelösten Gesellschaft hinsichtlich der oben genannten Dienstleistungsrechnungen vom 23.4.1993 und 2.10.7.1993 stattgefunden haben und ihr daher die Geldbuße für den Erhalt fiktiver Rechnungen zu Unrecht auferlegt wurde. Somit wurde der genannten Berufung stattgegeben und der genannte Bußgeldbescheid aufgehoben.

8. In der vorliegenden Berufung wird geltend gemacht, dass in der angefochtenen Entscheidung die Beweislast für den Sachverhalt nicht richtig zwischen den Parteien verteilt und das Beweismaterial falsch gewürdigt worden sei. Insbesondere wird behauptet, dass die Behauptung der Berufungskläger-Beklagten, die auf der ihnen obliegenden Beweislast beruht, bezüglich der Durchführung der Rechtsgeschäfte mit ………………………………………., nicht bewiesen sei, da sie über die oben genannten eidesstattlichen Erklärungen hinaus keine Beweise vorgelegt hätten, die das Urteil der Wirtschaftsprüfung bezüglich der Fiktivität der Geschäfte widerlegen könnten, wie etwa Vereinbarungen zwischen dem oben genannten Unternehmen und dem Aussteller über die Bedingungen der betreffenden Geschäfte und die vertraglichen Verpflichtungen auf beiden Seiten oder Anzahlungs- und Zahlungsbelege für die oben genannten Rechnungen mit besonders hohem Wert, während die Beschreibung der erbrachten Dienstleistung in diesen Rechnungen vage sei.

9. Angesichts dieser Tatsachen stellt der Gerichtshof Folgendes fest: Der Aussteller der umstrittenen Steuererklärungen ………………………………….. war eine Person mit Steuerstatus, da er vom zuständigen Finanzamt eine Steuernummer erhalten hatte, eine Buchprüfung durchgeführt hatte und einen festen Firmensitz in der ………………….. Straße Nr. ………………. in Nea Smyrni hatte. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass er die Tätigkeit als Geschäftsführer, für die er Bücher und Aufzeichnungen überprüfte, nicht ausgeübt hat oder dass er während des betreffenden Steuerjahres davon Abstand genommen hat, obwohl die umstrittenen Steuerdienstleistungen zu seinem Arbeitsumfang gehören. Darüber hinaus werden von der Steuerbehörde keine Informationen zu seiner allgemeinen Geschäftstätigkeit bereitgestellt und aus der Gesamtbeurteilung dieser und der Art seiner Arbeit – die im Übrigen weder die Einstellung von Personal noch den Kauf von Waren oder die Unterhaltung großer Geschäftsräume erfordert – geht nicht hervor, dass er nicht in der Lage war, die oben genannte Bestimmung zu erfüllen. Auch das bloße Versäumnis seinerseits, Steuererklärungen einzureichen, sowie sein Nichtantreffen an seinem oben genannten Hauptsitz zu einem viel späteren als dem relevanten Zeitpunkt, nämlich acht bzw. zehn Jahre nach Ausstellung der gesetzlichen Rechnungen, bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der oben genannte Verleger zum relevanten Zeitpunkt seine Dienste nicht als Geschäftsführer für das oben genannte Unternehmen erbracht hat. Daher hat die Steuerbehörde, die auch die entsprechende Beweislast trägt, die Nichtdurchführung der betreffenden Transaktionen und die Fiktivität der oben genannten Dienstleistungsrechnungen vom 23.04.1993 und 02.10.1993 nicht einmal grundsätzlich nachgewiesen, und daher besteht für die Beklagten keine Verpflichtung, Gegenbeweise hinsichtlich der Durchführung der Transaktionen durch Vorlage der entsprechenden Verträge und Zahlungsdokumente für diese Rechnungen zu erbringen. Folglich wurde dem oben genannten Unternehmen zu Unrecht die gesetzliche Geldbuße für den Erhalt von Scheinrechnungen auferlegt, wie in der angefochtenen Entscheidung zutreffend beurteilt wurde. Nach Zulassung der Berufung wurde die oben genannte Geldbußenentscheidung aufgehoben, wobei die oben genannten Einwände gegen die Berufung als unbegründet zurückgewiesen wurden.

10. Denn aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Berufung zurückzuweisen, der Berufungskläger ist jedoch angesichts der Umstände von den Prozesskosten der Beklagten zu befreien (§ 275 Abs. 1 Abs. 5 ZPO).

 DAFÜR

Er weist die Berufung zurück. 

Es befreit den Berufungskläger von den Prozesskosten der Beklagten.

Es wurde beurteilt, entschieden und in einer außerordentlichen öffentlichen Sitzung am 3.2.2023 im Publikum veröffentlicht.


Thomas Kalokiris 

MDE-Anwalt

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