“Der angefochtene Zwangsvollstreckungsscheck vom 14.04.2021 ist ungültig, da er vorgeschriebene Zinsen und insbesondere vorgeschriebene Verzugszinsen enthält. 44.447,61 Euro, so dass eine genaue Berechnung der Gesamtforderung nach halbjährlicher Aufzinsung und Kapitalisierung der oben genannten Zinsen nicht möglich ist.”
Das Einzelgericht erster Instanz von Thessaloniki hat in einem von unserer Kanzlei erfolgreich bearbeiteten Fall mit der Entscheidung Nr. 13582/2021 einen von der Bank ausgestellten Scheck zur Zwangsvollstreckung annulliert, mit dem es die Gegenparteien zur Zahlung des Gesamtbetrags von 238.894,27 Euro aufgefordert hatte, und der Bank die Prozesskosten zugesprochen..
Es folgt die Entscheidung Nr. 13582/2021 des Einzelgerichts erster Instanz von Thessaloniki.
Beschlussnummer 13582/2021
DAS EINMITGLIEDIGE GERICHT ERSTER INSTANZ VON THESSALONIKI
(Besonderes Verfahren bei Vermögensstreitigkeiten)
Es bestand aus Richter Barkouki Eleni vom Gericht erster Instanz, der vom Präsidenten des dreiköpfigen Verwaltungsrats des Gerichts erster Instanz ernannt wurde, und Sekretärin Christina Christoyannis.
Die Sitzung fand am 27.9.2021 in öffentlicher Sitzung statt, um den Fall zwischen folgenden Personen zu verhandeln:
DER BEKLAGTEN: …. die durch ihren Anwalt vertreten wurden, Thomas Kalokiris (AM DSTH 11982), der Vorschläge einreichte und darum bat, dass die Aussagen in der Oppositionspetition akzeptiert werden und in ihnen, gemäß
EINSPRUCH DES GERICHTS: Das Bankunternehmen mit dem Namen ……, vertreten durch seinen Rechtsanwalt …., legte Vorschläge vor und beantragte, die darin genannten Punkte anzunehmen und den Einspruch zurückzuweisen.
Die Einwender beantragen die Zulassung ihres Einspruchs vom 12.05.2021, der beim Sekretariat dieses Gerichts unter der Aktenzeichennummer 7473/6110/14.05.2021 eingereicht, für die zu Beginn dieses vorliegenden Falles genannte Anhörung angegeben und an die Tafel geschrieben wurde.
Im Rahmen der Verhandlungsbesprechung haben die Anwälte der Parteien ihre Ansprüche dargelegt und beantragt, die Ausführungen im Verhandlungsprotokoll und in den eingereichten Schriftsätzen zu übernehmen.
Nach dem Studium der Akte denkt er, dass es mit dem Gesetz übereinstimmt
Mit dem angefochtenen Widerspruch beantragen die Widerspruchsführer die Annullierung des Zahlungsschecks vom 14.4.2021, dem unten eine beglaubigte Kopie des ersten vollstreckbaren Inventars des Zahlungsbefehls Nr. 110770/2013 des Richters dieses Gerichts beigefügt ist, mit dem (Scheck) sie dazu verurteilt wurden, dem Beklagten gesamtschuldnerisch und in voller Höhe den Betrag von 77.933,15 Euro zuzüglich Zinsen und Kosten zu zahlen, der sich aus dem Kreditvertrag mit einem offenen (gesamtschuldnerischen) Konto Nr. 224001752/06.04.1990 ergibt, sowie dem Beklagten die Zahlung ihrer Rechtskosten aufzuerlegen. Dieser Einspruch ist gemäß der Verfahrensordnung der Artikel 614 ff. vor diesem Gericht zu erheben (Artikel 933 §§ 1 und 2 der Zivilprozessordnung). Der Einspruch wurde gemäß den Bestimmungen der Artikel 934 § 1 und 937 § 3 der Zivilprozessordnung fristgerecht eingelegt. Da er nicht konkret bestritten wird, wurde der Einspruch fristgerecht innerhalb der in Artikel 934 § 1 und 937 § 3 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Frist eingelegt. Daher muss er hinsichtlich der Zulässigkeit und Stichhaltigkeit seiner Begründung weiter geprüft werden.
Gemäß Artikel 250 Nr. 15 des Zivilgesetzbuchs verjähren Zinsansprüche in fünf Jahren, und gemäß Artikel 251 des Zivilgesetzbuchs beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstanden ist und seine gerichtliche Verfolgung möglich ist. Darüber hinaus beginnt gemäß Artikel 253 des Zivilgesetzbuchs die Verjährungsfrist für in Artikel 250 des Zivilgesetzbuchs genannte Ansprüche mit Ablauf des Jahres, in das der in den vorhergehenden Artikeln definierte Beginn der Verjährungsfrist fällt. Aus den obigen Bestimmungen folgt, dass Verzugszinsen, die aus der Belästigung gemäß den Artikeln 340 und 345 des Zivilgesetzbuchs geschuldet sind, ebenfalls nach fünf Jahren verjähren. Die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Beginn jedes folgenden Jahres, in dem die Zinsen entstanden sind und in dem der Begünstigte Klage hätte erheben und sie hätte verlangen können. Darüber hinaus verjährt gemäß Artikel 268 des Zivilgesetzbuches jeder durch eine rechtskräftige Entscheidung oder einen öffentlich vollstreckbaren Titel festgestellte Anspruch nach zwanzig Jahren, selbst wenn für den Anspruch selbst eine kürzere Verjährungsfrist gilt. Für Ansprüche auf Leistungen, die regelmäßig wiederholt geltend gemacht werden und durch eine rechtskräftige Entscheidung oder einen öffentlich vollstreckbaren Titel festgestellt wurden und in der Zukunft fällig werden, gilt jedoch die kürzere Verjährungsfrist. Aus der obigen Bestimmung folgt, dass abweichend von der in Artikel 268 Absatz 1 festgelegten Regel der zwanzigjährigen Verjährungsfrist für durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellte Ansprüche, wenn es sich um einen wiederkehrenden Vorteil wie den Zinsvorteil handelt, der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der ihn feststellenden Entscheidung noch nicht fällig ist, weil er später fällig wird, der Anspruch auf diesen Vorteil - abweichend von der in Artikel 268 Absatz 1 Unterabsatz 1 festgelegten Regel der zwanzigjährigen Verjährungsfrist für durch eine rechtskräftige Entscheidung festgestellte Ansprüche - der in Artikel 250 Absatz 15 des Zivilgesetzbuchs festgelegten kurzfristigen Verjährungsfrist unterliegt, die mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem er fällig wurde. Damit Artikel 268 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs Anwendung findet, ist es erforderlich, dass der Zinsanspruch durch die rechtskräftige Entscheidung ausdrücklich festgestellt wird; es reicht nicht aus, nur das Kapital festzustellen. Im Falle eines Einspruchs gegen die Verjährung regelmäßiger Leistungen, der sich auf zugesprochene Verzugszinsen bezieht, muss zur Begründung neben dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs und dem Zeitpunkt des Beginns der Verjährung auch die Höhe jeder regelmäßigen Leistung pro Jahr angegeben werden, sofern die Zinsen, aus denen die regelmäßige Leistung besteht, nicht für den gesamten zukünftigen Zeitraum auf der Grundlage eines festen Kapitals erzielt werden, andernfalls ist der Einspruch unbefristet (AP 535/2015, AP 623/2011, AP 592/2009, AP 1355/1998 TNP-Gesetz). In diesem Fall machen die Einwender mit dem dritten Einspruchsgrund geltend, dass der Scheck zur Zwangsvollstreckung vom 14.4.2021 ungültig sei, da er verjährte Zinsen enthalte. Damit ist auch der dritte Einspruchsgrund gemäß dem Verständnis der obigen rechtlichen Erwägungen definiert und materiell begründet. Konkret wurde der umstrittene Zahlungsbefehl am 24.05.2013 erlassen und die Beschwerdeführer wurden dazu verurteilt, dem Beklagten gesamtschuldnerisch und in voller Höhe den Betrag von 77.933,15 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen ab dem 11.01.2012, dem Datum der Kündigung des Darlehensvertrags durch den Beklagten, zu zahlen. Letzterer verlangt jedoch mit Zahlungsbefehl vom 14.04.2021 die unbefristete Zahlung periodischer Zinsansprüche (Verzugszinsen) ab dem 11.01.2012. Diese unterliegen der kürzeren Verjährungsfrist von fünf Jahren, da es sich um Ansprüche auf periodische Zinszahlungen handelt, die zum Zeitpunkt des Erlasses des umstrittenen Zahlungsbefehls noch nicht fällig waren, da sie später fällig wurden (§ 268 BGB). Daher ist der angefochtene Zahlungsbefehl vom 14.4.2021 ungültig, da er Verjährungszinsen enthält, und zwar Verjährungszinsen in Höhe von 44.447,61 Euro, sodass die genaue Berechnung der Gesamtforderung nach halbjährlicher Zinseszinsberechnung und Kapitalisierung der oben genannten Verjährungszinsen nicht möglich ist. Auf dieser Grundlage ist der dritte Grund des Einspruchs als im Wesentlichen begründet anzusehen. Da der dritte Grund des vorliegenden Einspruchs als im Wesentlichen begründet angesehen wurde, ist eine Prüfung der anderen Gründe nicht erforderlich. Der Einspruch ist als im Wesentlichen begründet anzusehen und der Zahlungsscheck vom 14.4.2021, der unter einer beglaubigten Kopie des ersten vollstreckbaren Inventars des Zahlungsbefehls mit der Nummer 110770/2013 des Richters dieses Gerichts platziert wurde, zu annullieren. Schließlich sind dem Beklagten des Einspruchs aufgrund seiner Ablehnung die Verfahrenskosten der Gegner aufzuerlegen (§§ 176, 182 und 191 Abs. 2 ZPO), und zwar nach den näheren Bestimmungen des Tenors dieser Entscheidung.
AUS DIESEN GRÜNDEN
RICHTER den Einspruch, Widerspruch der Parteien, mit Aktenzeichen 7473/6110/14.05.2021.
AKZEPTIERT der Einwand.
ABGESAGT der Zahlungsscheck vom 14.4.2021, der unter einer Kopie einer beglaubigten Kopie des ersten vollstreckbaren Inventars des Zahlungsbescheids des Richters dieses Gerichts mit der Nummer 110770/2013 platziert wurde.
VERurteilend dem Einspruch der Beklagten gegen die Prozesskosten der Berufungskläger, die sie auf einen Betrag von sechshundert (600,00) Euro festsetzt.
Thomas Steph. Sommer
MDE-Anwalt
Mindest. Doktor der Rechtswissenschaften, AUTH